bayern-Schuberl-Celina-2018 J

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- 11 - Frage 2.2.: In wie vielen Fällen konnte zwischen 2017 und 2021 eine Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermieden werden (falls keine Daten verfügbar sind, bitte die Zahl der vermiedenen Hafttage pro Jahr angeben)? Antwort: Eine statistische Erhebung, in wie vielen Vollstreckungsverfahren durch zur Ab- wendung von Ersatzfreiheitsstrafe erbrachte gemeinnützige Arbeit die Vollstre- ckung von Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise vermieden wurde, steht nicht zur Verfügung und könnte nur durch Sichtung der Einzelfälle erstellt werden, die mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Anzahl der vermiedenen Hafttage durch Vermittlung von gemeinnütziger Ar- beit („Schwitzen statt Sitzen“) liegt für das Jahr 2021 noch nicht vor. Die Werte für die Jahre 2017 bis 2020 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr                Anzahl vermiedener Hafttage 2020                              39.575 2019                              46.445 2018                              57.972 2017                              58.809 Frage 2.3.: Inwiefern wurde das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ jenseits dieser Kennzahl auf seine Auswirkungen untersucht (bspw. durch Studien zum Werdegang der Teil- nehmenden - bitte ggf. die Studienergebnisse kurz darstellen)? Antwort: Die Finanzierung der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit wurde im Jahr 2019 durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft. Im Zuge dessen führte das Staatsministerium der Justiz unter anderem eine Erfolgskontrolle durch. So wurde insbesondere nachgewiesen, dass die Staatsanwaltschaften durch den Rückgriff
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- 12 - auf die Unterstützung durch die Vermittlungsstellen prozentual deutlich mehr Haft- tage durch gemeinnützige Arbeit vermieden. Eine darüberhinausgehende Untersuchung der Auswirkungen der justiziellen Haft- vermeidungsprogramme durch oder im unmittelbaren Auftrag der Staatsregierung fand nicht statt. Allerdings steht das Staatsministerium der Justiz in engem Aus- tausch mit der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachstellen zur Vermeidung von Haft (AGV) und nutzt deren praktische Expertise sowie dort vorhandene Erhe- bungen als Erkenntnisquelle. Frage 3.1.: Wie viele Verfahren der Geldverwaltung wurden seit der bayernweiten Einführung eingeleitet und durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Antwort: Die Anzahl der eingeleiteten und durchgeführten Verfahren der Geldverwaltung wird statistisch nicht erhoben. Frage 3.2.: Wie viele Verfahren der Geldverwaltung konnten nicht erfolgreich durchgeführt werden (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)? Antwort: Die Anzahl der erfolglos durchgeführten Verfahren der Geldverwaltung wird statis- tisch nicht erhoben.
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- 13 - Frage 3.3.: Wie viele Hafttage konnten durch die Geldverwaltung vermieden werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Antwort: Hinsichtlich der stufenweisen Einführung der Geldverwaltung ab dem Jahr 2018 wird auf die Antwort zu Frage 1.3 Bezug genommen. Die Anzahl der mittels Geld- verwaltung vermiedenen Hafttage liegt für das Jahr 2021 noch nicht vor. Die Werte für die Jahre 2018 bis 2020 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr                 Anzahl vermiedener Hafttage 2020                             1.528 2019                             1.950 2018                               38 Frage 4.1.: Welche Ergebnisse hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Alternativen zu Ersatz- freiheitsstrafen erarbeitet? Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten - Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“ sprach sich in ihrem im Frühjahr 2019 vorgelegten, über 270 Seiten starken Abschlussbericht für die Bei- behaltung der Ersatzfreiheitsstrafe als letztmögliches Mittel zur Durchsetzung der Vollstreckung von Geldstrafen aus. Eine Veröffentlichung dieses Berichts wurde durch die Justizministerinnen und Justizminister als gemeinsame Auftraggeber zwar nicht beschlossen. Zwischen- zeitlich ist der Bericht jedoch im Internet frei abrufbar (https://fragdenstaat.de/do- kumente/142049-jumiko-blag-ersatzfreiheitsstrafen/). Auf diese Quelle kann daher ergänzend Bezug genommen werden. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe erfüllt die Ersatzfreiheitsstrafe sowohl als Druckmittel als auch als Surrogat für die uneinbringliche Geldstrafe ihre Funktion.
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- 14 - Denn von dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehe ein wesentlicher Tilgungs- druck aus. Die Erfahrungen der Praxis würden belegen, dass in einer nicht uner- heblichen Anzahl der Fälle die Ersatzfreiheitsstrafe ein taugliches Instrument dar- stelle, um die Vollstreckung von Geldstrafen, sei es durch Tilgung oder Ableistung freier Arbeit, zu realisieren. In einer Vielzahl von Fällen erfolge sowohl kurz vor als auch noch nach Strafantritt eine Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung der Er- satzfreiheitsstrafe. Dies verdeutliche etwa die Studie des Kriminologischen Diens- tes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, wonach in 60 % der Fälle die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine nach Inhaftierung getätigte Zahlung beendet wurde. Die Arbeitsgruppe betonte zudem, dass Zahlungsunfähigkeit häufig nicht ursäch- lich für die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen sei, da sogar Transferleistungs- empfänger in aller Regel Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erhalten wür- den und damit zahlungsfähig seien. Unabhängig von diesen Erwägungen stellte die Arbeitsgruppe ergänzend fest, dass ein genereller Strafverzicht bei Zahlungsunfähigkeit aufgrund des Gleichbe- handlungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen wäre, da Mittellose dadurch unge- rechtfertigt privilegiert würden. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere da- rauf hingewiesen, dass auch der Öffentlichkeit sich kaum vermitteln ließe, dass die Begehung von Straftaten im Falle der Mittellosigkeit ohne strafrechtliche Konse- quenzen bliebe. Ein genereller Rechtsfolgenverzicht bei Straftaten im Falle der Mittellosigkeit sei dem Wesen des Strafrechts zudem fremd und seinen Funktio- nen abträglich. Maßnahmen ohne Sanktionscharakter stünden einer rechtstaatli- chen Durchsetzung des materiellen Strafrechts schlicht entgegen. Es sei zudem zu befürchten, dass ohne den Tilgungsdruck einer drohenden Er- satzfreiheitsstrafe die Anzahl derer, die die Geldstrafe begleichen können, aber nicht wollen, deutlich anwachse, die mangelnde Sanktionierung langfristig gese- hen zu einem sinkenden Wertebewusstsein in der Bevölkerung führe und das Strafrecht seiner Funktion der Verhaltenssteuerung, insbesondere der Bekämp- fung sozialschädlichen Verhaltens, und des Rechtsgüterschutzes nicht mehr ge- recht werde und seine innere Überzeugungskraft verliere. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen soll nach Auffassung der Arbeitsgruppe am Rechtsinstitut der Ersatzfreiheitsstrafe festgehalten werden.
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- 15 - Zugleich sollen entsprechende Haftvermeidungsprogramme in den Ländern etab- liert/ausgebaut werden, damit die Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich ultima ratio bleibe und ungewollte Härten vermieden werden. Die Arbeitsgruppe hat sich im Rahmen einer umfassenden Betrachtung der denk- baren Lösungsansätze zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen auch mit alter- nativen Sanktions- bzw. Reaktionsmöglichkeiten befasst. Insbesondere wurden die Einführung eines Strafgeldes (einer ähnlich dem Straf- bescheid in den Niederlanden möglichst noch vor Ort verhängten Sanktion), die Einführung der gemeinnützigen Arbeit als eigenständiger Sanktionsform, das Fahrverbot als Alternative zur Geldstrafe, der Hausarrest als eigenständiger Sank- tion oder als Form der Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung und verschiedene wei- tere Modifikationen bestehender Sanktionsmöglichkeiten betrachtet. Im Ergebnis spricht sich die Arbeitsgruppe nach umfangreicher Darstellung und Abwägung der für und gegen die jeweiligen Ansätze sprechenden Argumente und unter Betrach- tung auch der in anderen Staaten ggf. bestehenden Sanktionsformen gegen die oben genannten alternativen Sanktionsformen aus. Mehrheitlich sprach sich die Arbeitsgruppe auch gegen •   eine Erweiterung der Verwarnung mit Strafvorbehalt, •   den Ersatz der Geldstrafe durch Therapiemaßnahmen, •   eine Ersetzungsmöglichkeit durch gemeinnützige Arbeit (nicht zu verwech- seln mit der bereits bestehenden Möglichkeit der Abwendung der Vollstre- ckung durch gemeinnützige Arbeit) oder Schadenswiedergutmachung, •   eine Änderung des Auflagenkatalogs des § 153a StPO um die Möglichkeit von Therapieauflagen aus. Die Arbeitsgruppe hat unter umfangreicher Darstellung der widerstreitenden Argu- mente mehrheitlich die Änderung des Umrechnungsmaßstabes in § 43 StGB als ein wirksames Instrument zur Reduzierung von Hafttagen aufgrund uneinbringli- cher Geldstrafen gesehen. Dabei wurde insbesondere eine Halbierung des Um- rechnungsmaßstabs diskutiert, sodass mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe nicht ein, sondern zwei Tagessätze abgegolten wären. Nach der verfassungsrechtlichen
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- 16 - Kompetenzverteilung liegt die Zuständigkeit für eine solche Gesetzesänderung beim Bund. Frage 4.2.: Welche Maßnahmen will die Staatsregierung davon umsetzen bzw. nicht umset- zen (bitte begründen)? Die Frühjahrskonferenz der Justizminister 2019 nahm (mit Zustimmung Bayerns) den Abschlussbericht zur Kenntnis, dokumentierte die „Auffassung, dass der Ab- schlussbericht eine geeignete Grundlage darstellt, um weitere Möglichkeiten der Vermeidung bzw. Verkürzung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in den Ländern näher auszuloten“ und bat den Bundesminister, einen bundesgesetzli- chen Änderungsbedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu prüfen. Dies zielt maßgeblich auf die von der Arbeitsgruppe hervorgehobene Möglichkeit der Änderung des Umrechnungsmaßstabs in § 43 StGB ab. Im Rahmen der auf Landesebene bestehenden Möglichkeiten wurde in Überein- stimmung mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe 2019 das Haftvermeidungs- programm „Schwitzen statt Sitzen“ um die Komponente der Geldverwaltung erwei- tert (siehe Frage 1.3. und 3.3.). Das Staatsministerium der Justiz konnte zudem seit 2019 weitere Vermittlungsstellen für die Teilnahme am Haftvermeidungspro- gramm gewinnen. Die Anzahl der mit den Programmen vermiedenen Hafttage ist beachtlich: •   48.395 (46.445 + 1.950) über die Haftvermeidungsprogramme insgesamt vermiedene Tage Ersatzfreiheitsstrafe im letzten „Vor-Corona-Jahr“ 2019 •   Auch im Verhältnis zur oben genannten tagesdurchschnittlichen Anzahl von 653 Gefangenen, die 2019 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßten, stellen gleichzeitig tagesdurchschnittlich über die Programme vermiedene 133 Hafttage eine erhebliche Zahl dar.
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- 17 - Frage 4.3.: Wie hoch sind die durchschnittlichen Aufwendungen für den bayerischen Staats- haushalt für einen Hafttag Ersatzfreiheitsstrafe (bitte Entwicklung der letzten fünf Jahren angeben)? Antwort: Ein spezieller Haftkostensatz für Ersatzfreiheitsstrafe in Bayern verbüßende Ge- fangene wird nicht erhoben. Die Entwicklung der durchschnittlichen Kosten des Haftvollzugs für einen Gefangenen pro Tag einschließlich Bau- und Investitions- kostenanteil in den Jahren 2017 bis 2020 kann der nachfolgenden Tabelle ent- nommen werden. Für das Jahr 2021 liegt der Wert noch nicht vor. Jahr                 Gesamt-Tageshaftkostensatz 2020                            152,19 € 2019                            123,15 € 2018                            113,43 € 2017                            107,79 € Die Erhöhung der durchschnittlichen Kosten des Haftvollzugs für einen Gefange- nen im Jahr 2020 ist neben erhöhten Investitionen im Baubereich vor allem auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Denn zu Beginn der Pandemie wurde ein Bün- del an Maßnahmen ergriffen, um den bayerischen Justizvollzug bestmöglich auf die Corona-Pandemie vorzubereiten. Dazu gehörte auch, die Neuzugänge zu re- duzieren. Diese Maßnahme hatte das Ziel, die Justizvollzugsanstalten zu entlas- ten und notwendigen Raum für Quarantänemaßnahmen zu schaffen. Es war und ist das Ziel, freie Kapazitäten in den Justizvollzugsanstalten zu haben. Diese Maßnahmen hatten Erfolg: Die Gefangenenzahl hat variiert. Beispielsweise lag sie am 31. Januar 2022 bei 9.071. Die Gesamtbelegungskapazität der 36 bay- erischen Justizvollzugsanstalten lag am gleichen Tag bei 12.035 Haftplätzen (die Zahl der Haftplätze kann zum jeweiligen Stichtag variieren, z.B. weil Baumaßnah- men stattfinden). Es gab damit zu diesem Stichtag knapp 25 Prozent freie Kapazi- täten in den bayerischen Vollzugsanstalten. Dadurch erhöhte sich 2020 der durch- schnittliche Tageskostenpunkt für einen Gefangenen, denn einen erheblichen An- teil der durchschnittlichen Haftkosten machen die Personalkosten für die
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- 18 - Bediensteten des bayerischen Justizvollzugs aus, deren Höhe unabhängig von der Zahl der konkret inhaftierten Personen ist. Frage 5.1.: Wie viele Gefangene, die derzeit wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe in Bayern un- tergebracht sind, befinden sich im offenen Vollzug? Antwort: Am 31. Januar 2022 waren 514 Personen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheits- strafe im bayerischen Justizvollzug inhaftiert. Davon waren 11 Personen im offe- nen Vollzug untergebracht.
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- 19 - Frage 5.2.: Welche Regelungen, Empfehlungen, Leitlinien oder Ähnliches bestehen für die bayerischen Vollstreckungsbehörden im Umgang mit der Vollstreckung von Geld- strafen bei Menschen mit einem geringen Einkommen und/oder Vermögen? Antwort: Auf die Ausführungen unter 6.1. und 6.2. wird Bezug genommen. Frage 5.3.: Werden für Gefangene, die eine Ersatzfreiheitsstrafe ableisten, bei der Erstellung der Vollzugspläne andere Maßstäbe benutzt als bei den übrigen Gefangenen? Antwort: Die Regelungen des Art. 9 BayStVollzG über die Erstellung des Vollzugsplans gel- ten für alle Gefangenen, also auch für die Gefangenen, die eine Ersatzfreiheits- strafe ableisten. Frage 6.1.: Welche Form der Beratung bekommen Personen, die zu einer Ersatzfreiheits- strafe antreten müssen oder unmittelbar davon bedroht sind? Frage 6.2.: Welche Möglichkeiten zur Minderung der Geldstrafe bzw. der Haftdauer werden dabei erläutert? Antwort: Die Fragen 5.2., 6.1. und 6.2. werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
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- 20 - Für die Vollstreckung einer Geldstrafe ist nach § 451 Abs. 1 StPO die Staatsan- waltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig, wobei diese Aufgabe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) dem Rechtspfleger übertragen ist. Auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Geldstrafvollstreckung in den §§ 449 - 459f. StPO i. V. m. mit den einschlägigen Bestimmungen der Strafvoll- streckungsordnung (StVollstrO), des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) und der Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO) hat sich bei den bayerischen Staatsanwaltschaften ein einheitliches Vorgehen für den Umgang mit Geldstrafen- schuldnern etabliert. In diesem Rahmen werden alle Betroffenen auf die Möglich- keit von Zahlungserleichterungen bzw. die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Erbringen freier Arbeit nach Maßgabe des Art. 293 Abs. 1 Einführungs- gesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) hingewiesen. Die Vollstreckung einer Geldstrafe stellt sich in Bayern demnach wie folgt dar: Erwächst die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft, werden die Akten dem Rechtspfleger zur Einleitung der Strafvollstreckung zugeleitet, §§ 449 StPO, 13 Abs. 1 StVollstrO. Im Zusammenhang mit der Geldstrafenvollstreckung prüft der Rechtspfleger bei der Vollstreckungseinleitung u. a., ob etwaige Freiheitsentziehungen (§§ 51 Abs. 1 StGB, 39 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO) oder Sicherheitsleistungen vorliegen, welche auf die Geldstrafe anzurechnen sind bzw. ob Vollstreckungshindernisse, wie etwa Vollstreckungsverjährung nach §§ 79 bis 79b StGB, bestehen. Nach der Kostenbewertung des Verfahrens durch den Kostenbeamten und Erst- freigabe im sogenannten GSV-Konto wird eine Rechnung über den Gesamtbetrag bei der Landesjustizkasse Bamberg in Druck gegeben. In dieser Rechnung wird dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt, § 3 EBAO. Vier Wochen nach der Rechnung wird, sofern der Angeschriebene nicht reagiert oder (vollständig) gezahlt hat, automatisch eine Mahnung erzeugt, §§ 7 Abs. 1 EBAO, 5 JBeitrG. Erfolgt von Seiten des Verurteilten nach Ablauf der darauffolgenden vier Wochen weiterhin keine Reaktion, erstellt der Rechtspfleger eine letztmalige Zahlungsauf- forderung mit einer entsprechenden Zahlungsfrist von zwei Wochen. In diesem
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