Beschluss OLG Köln Maninger_geschwärzt

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1 15 W 59/21 28  0 307t21 Landgericht Köln Oberlandesgericht Köln Beschluss ln Sachen des Herrn Stephan Maninger, Antragstellers und Beschwerdefü hrers, Prozessbevollmächti gte                  Höcker Rechtsanwälte PartGmbB, Friesenplatz 1, 50672 Köln, gegen die f ppen Digital GmbH & Co. KG, Paul Heyse-Straße 2-4,80336 München, Antragsgegnerin zu 1 und Beschwerdegegnerin zu    1, die lD Metropoleon News GmbH, Gutenberstraße 1, 59065 Hamm, Antragsgegnerin zu 2 und Beschwerdegegnerin zu 2, Prozessbevollmächti gter:                Rechtsanwalt Petermeier, Paul-Heyse- Straße 2-4, 80336 München, hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 5. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richter sowie die Richter am Oberlandesgericht Dötsch und Jörgens
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2 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 28. Zivrlkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2021- 28 O 307 121 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Landge- richt hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Un- terlassungsansprüche nicht zustehen (S 1004 Abs. 1 Satz2 BGB analog, $ 823 Abs. 1 BGB). Er kann weder verlangen, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, die im Antrag zu 1 wiedergegebenen Außerungen aus ihren gleichlautenden Artikeln vom 5. August 2021 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Antrag zu 1), noch kann er verlangen, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vontrrurf einer angeblichen rechtsradikalen Vergangenheit und Gesinnung in identifi- zierbarmachender Weise über den Antragsteller zu berichten, wenn dies geschieht wie im Rahmen der genannten Artikel (Antrag zu 2). 1. Die angegriffene Berichterstattung berührt allerdings den Schutzbereich des allge- meinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers. Der Schutzbereich ist zum einen insoweit betroffen, als das allge- meine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Persönlichkeit nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - Vl ZR 259105, NJW-RR 2007,619 Rn. 11). Zum an- deren ist die angegriffene Berichterstattung auch geeignet, sich abträglich auf das An- sehen des Antragstellers auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 Rn. 80), weil sie die Frage aufwirft, ob ,,eine rechte
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3 Vergangenheit" des Antragstellers dessen Eignung als Hochschullehrer entgegen- steht. 2. Es liegt aber kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. lm Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Medien- freiheit übeniviegt das Schutzinteresse des Antragstellers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht. a) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwi- schen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Be- hauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hinge- nommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingrei- fen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem lnteresse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu ent- falten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und lsolierung zu werden droht (zuletzt BGH, Urteile vom 18. Juni 2019 - Vl ZR 80/18, NJW2020,45 Rn.21; vom 18. Dezember2018-Vl 2R439117, NJW2019,1881 Rn. 12). Der Grundsatz, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen wer- den müssen, gilt insbesondere für solche Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozial- sphäre betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 3487/14, NJW 2016, 3362; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - Vl ZR 261110, NJW 2012,771 Rn. 14). Denn tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommuni- kation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich auf Grund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungs- rechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - Vl ZR259101 NJW-RR 2007,619 Rn. 13). Deshalb kann die Presse zur Erfüllung ihrer
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4 Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen wer- den (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - Vl ZR 439117, NJW 2019, 1881 Rn. 12). b) Gemessen an diesen Grundsätzen enrveist sich die angegriffene Berichterstattung als rechtmäßig. aa) Thema der Berichterstattung ist eine angebliche ,,rechte Vergangenheit" des na- mentlich genannten Antragstellers, der unstreitig seit 2001 an der Fachhochschule des Bundes unterrichtet, und zwar seit 2009 im Fachbereich Bundespolizei, der dort 2019 zum Professor für Sicherheitspolitik berufen wurde und der nach wie vor künftige Bun- despolizisten ausbildet. Die ,,rechte Vergangenheit" des Antragstellers, die der Bundespolizei nach deren An- gaben bis Sommer 2021 nicht bekannt gewesen sei, besteht den Berichten zufolge zunächst darin, dass er als Versammlungsleiter im Gründungsprotokoll des Trägerver- eins des um die Jahrtausendwende gegründeten lnstituts für Staatspolitik stehe, einer ,,rechten Denkfabrik", die seit 2020 vom Bundesverfassungsschutz als ,,rechtsextremer Verdachtsfall" geführt werde. Ferner sei der in Südafrika aufgewachsene Antragsteller in den neunziger Jahren in Südafrika als Pressesprecher der ,,Afrikaaner Volksfront" in Erscheinung getreten, einer separatistischen Koalition, die einen eigenen Volksstaat für Weiße in Südafrika fordere, wobei damals auch eine gewalttätige Abspaltung zu den diskutierten Mitteln gehört habe. Die Regulierung ethnischer Konflikte durch einen ,,Volksstaat" sei auch das Thema der Doktorarbeit des Antragstellers gewesen. lm wei- teren Text zitieren die Berichte dann aus zahlreichen - aus der Zeit von 1996 bis 2000 stammenden - Veröffentlichungen des Antragstellers in der Zeitschrift,,Junge Freiheit", die als das Sprachrohr der Rechtskonservativen, Deutschnationalen, Reaktionären, Neuen Rechten und auch alten Rechten gelte, sowie in weiteren ,,rechten Medien". Die Veröffentlichungen beschäftigen sich unter anderem mit ethnischen Konflikten in Afrika und Europa. Weiter heißt es in den angegriffenen Berichten, der Name des Antragstellers finde sich auch in den NSU-Ermittlungsakten, nämlich auf einer Notiz über eine Veranstaltung namens ,,Südafrika-Seminar" im Jahr 1998, an dem mehrere Personen aus dem engs- ten Umfeld des NSU teilgenommen hätten. Die Redner, die neben dem Antragsteller
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5 aufgetreten seien, könne man als extrem rechts oder gesichert rechtsextrem bezeich- nen. Die Autoren stellen die Frage, ob der Antragsteller gewusst habe, ,,mit wem er sich da einließ". Sie führen aus, der Antragsteller bestreite dies. Er habe ihnen gegen- über ausrichten lassen, sich unmittelbar nach dem Seminar schriftlich vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziertzu haben, den Veranstaltern eine ,,schleier- hafte Neigung zu extremistischen Gruppierungen" vorgeworfen und ihnen mitgeteilt zu haben, er stünde dem Veranstaltungskomitee künftig in keiner Weise zur Verfügung. Den Autoren seien allerdings nur Ausschnitte des Schreibens vorgelegt worden. Weiter heißt es in den Artikeln, es sei bis heute unklar, wer alles zum NSU-Unterstüt- zerfeld gehört habe. Der Antragsteller habe auf dem ,,Südafrika-Seminar" vor Men- schen gesprochen, die dazu gehört hätten, nämlich vor Mitgliedern des,,Thüringer Hei- matschutzes". Kurz vor dem Seminar hätten zwei Mitglieder des ,,Thüringer Heimat- schutzes" einen Referenten der Tagung in Südafrika besucht. lm NSU-Prozess sei der Frage nachgegangen worden, ob es bei dem Besuch darum gegangen sei, ein Ver- steck für das ,,NSU-Trio" zu finden. Der Antragsteller bestreite vehement, von all dem auch nur das Mindeste gewusst zu haben. Die Autoren werfen sodann die Frage auf, ob die vom Antragsteller,,zumindest früher vertretenen Positionen Einfluss auf seinen Unterricht heute haben". bb) Bei den vorstehend wiedergegebenen Außerungen handelt es sich neben zuläs- sigen kritischen Werturteilen ausschließlich um wahre Tatsachenbehauptungen. lns- besondere handelt es sich weder um eine Verdachtsberichterstattung noch sind die Berichte bewusst unvollständig. Das gilt auch für den Abschnitt über die Teilnahme des Antragstellers an dem ,,Südafrika-Seminar", den der Antragsteller auch unabhän- gig von der beanstandeten ldentifizierbarmachung angreift. Entgegen seinerAuffassung äußern die Autoren mit den fraglichen Ausführungen nicht den Verdacht, er habe einen einvernehmlichen Umgang mit späteren NSU-Mitgliedern gepflegt oder habe den NSU unterstützt oder sogar eine Straftat - zum Beispiel nach $ 129a Abs. 5 StGB - begangen. Die Autoren legen dem Leser einen solchen Verdacht auch nicht verdeckt ,,zwischen den Zeilen" als unabweisliche Schlussfolgerung nahe (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2005 - Vl ZR 204104, NJW 2006, 601 Rn.
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b 16 f.; vom 27 . April 2021 - Vl ZR 166/19, GRUR 2021 , 1096 Rn. 12). Sie stellen viel- mehr bereits am Beginn des fraglichen Abschnitts klar, der Name des Antragstellers tauche nicht deshalb in den NSU-Akten auf, ,,weil gegen ihn ermittelt wurde, er sich etwas hat zu Schulden kommen lassen oder ähnliches." lhren weiteren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller zu Personen aus dem Umfeld des NSU in einer Verbindung gestanden hat, die über die unstreitige gemeinsame Teil- nahme am ,,Südafrika-Seminar" hinausging. Die von ihnen aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller wLrsste, ,,mit wem er sich da einließ", ist jedenfalls auch für eine vernei- nende Antworten offen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - Vl ZR 76/14, NJW 2015,778 Rn. 22; Senat, Hinweisbeschluss vom 9. November 2020 - 15 U 159120, GRUR-RS 2020, 44577 Rn. 9). Denn die Autoren teilen mit, der Antragsteller habe erklärt, die anwesenden Personen aus dem NSU-Umfeld nicht gekannt zu haben; auch habe er sich unmittelbar nach der Veranstaltung vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert. Diesen Angaben des Antragstellers stellen die Autoren keine abweichenden andenrveitigen Erkenntnisse gegenüber. Die angegriffenen Berichte sind deshalb nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu beurtei- len. Die Berichte sind, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht bewusst unvollständig. Soweit die Leser aus den ihnen mitgeteilten Tatsachen eigene Schluss- folgerungen über ein mögliches Näheverhältnis des Antragstellers zum NSU ziehen sollen, dürfen ihnen zwar keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2005 - Vl ZR 204104, NJW 2006, 601 Rn. 18; vom 26. Oktober 1999 - Vl ZR 322198, NJW 2000, 656, 657). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Be- richterstattung aber gerecht, und zwar auch dann, wenn man neben den vorgerichtli- chen Stellungnahmen des Antragstellers zusätzlich auch die Angaben in seiner im vor- liegenden Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 13. September 2O21 berücksichtigt. Soweit es in der eidesstattlichen Versicherung heißt, der Antrags- teller habe seine Teilnahme an dem Seminar abgebrochen, nachdem er von einigen Zuhörern verhöhnt und angefeindet worden sei, ergibt sich aus diesen lnformationen gegenüber der in den Berichten zitierten Stellungnahme des Antragstellers für den un- befangenen Leser kein wesentlicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn. Die Schlussfolge- rung, derAntragsteller stehe in einerVerbindung zum NSU, die über eine gemeinsame
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7 Tagungsteilnahme mit Personen aus dem Umfeld des NSU hinausgeht, ist bei einer Berücksichtigung der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung genauso wenig nahe liegend wie nach den in den angegriffenen Berichten mitgeteilten Informationen. Denn auch aus den Berichten ergibt sich, dass der Antragsteller sich unmittelbar nach dem Seminar schriftlich vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert hat. Bereits dies spricht klar dafür, dass zwischen dem Antragsteller und einem Teil der Zuhörer erhebliche Differenzen aufgetreten sind. Wie genau diese sich geäußert ha- ben und ob sie dazu geführt haben, dass der Antragsteller die Veranstaltung vorzeitig verlassen hat, ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet sind, diese Tatsachen in ihre Berichte aufzunehmen. cc) Die angegriffenen Berichte betreffen, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ausschließlich Vorgänge aus der Sozialsphäre, nämlich das berufliche und poli- tische Wirken des Antragstellers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - Vl ZR 261110, NJW 2012,771 Rn. 16). Durch die öffentliche Erörterung der fraglichen Vor- gänge und Texte des Antragstellers unter Nennung seines vollen Namens wird zwar seine private Entscheidung, zurückgezogen und außerhalb der öffentlichen Wahrneh- mung zu leben, teilweise unterlaufen. Es droht dadurch aber kein Persönlichkeitsscha- den, der außer Verhältnis zu dem als hoch einzustufenden Interesse der Antragsgeg- nerinnen an der Verbreitung der Berichte steht. lnsoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Fachhochschulprofessor ein nicht ganz unbedeutendes öffentliches Amt bekleidet. Dabei hatte er und hat weiterhin als Ausbilder von Bundespolizisten eine besondere Verantwortung für Sicherheitsbe- lange und die Rechtsstaatlichkeit polizeilichen Handelns. In dieser Stellung muss er es hinnehmen, dass sein früheres politisches \Mrken als Pressesprecher der,,Afrikaa- ner Volksfront" und seine früheren Veröffentlichungen zu politischen Fragen auch un- ter voller Namensnennung aufgegriffen und zum Anlass genommen werden, den Ein- fluss seiner ,,zumindest früher vertretenen Positionen" auf sein heutiges Wirken als Hochschullehrer kritisch zu hinterfragen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang dürfen die Antragsgegnerinnen auch wahrheitsgemäß über die Teilnahme des Antragstellers an dem ,,Südafrika-Seminar" und über Erkenntnisse berichten, die zwischenzeitlich über andere Teilnehmer der Veranstaltung gewonnen wurden.
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8 Dass diese Vorgänge lange Zeit zurückliegen, rechtfertigt keine abweichende Beurtei- lung. Denn zwar ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein öffentli- ches Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16113, NJW 2020, 300 Rn. 98 ff.). lm vorliegenden Fall geben jedoch die fortdauernde Tätigkeit des Antragstellers als Hochschullehrer und seine Berufung zum Professor für Sicherheitspolitik im Jahr 2019 hinreichenden Anlass, sein früheres politisches und publizistisches Wrken einschließ- lich seiner Tätigkeit als Redner aufzugreifen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aktuell in der breiten Öffentlichkeit eine intensive politische Debatte darüber geführt wird, ob und in welchem Umfang sich gerade in Kreisen von Staatsbediensteten (zum Beispiel Polizei, Bundeswehr) in den letzten Jahren ,,rechtes" oder gar ,,rechtsextremes" Gedankengut verbreitet hat, sich dies auch auf Verhaltensweisen untereinander und gegenüber Bürgern auswirkt und ob solches Gedankengut bei der Einstellung der Bediensteten hinreichend überprüft und während der Tätigkeit im Dienst von Ausbildern und Vorgesetzten erkannt und gegebenenfalls mit angemessenen Maßnahmen unterbunden wird. Ein berechtigtes besonderes lnformationsinteresse der Öffentlichkeit ist daher gegeben. Mit der Be- richterstattung wird ein Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gemein- schaft geleistet, die Antragsgegnerinnen nehmen insoweit ihre Funktion als ,,Wach- hund der Öffentlichkeit" wahr. Gegenüber diesem lnformationsinteresse der Ötfentlichkeit tritt der Persönlichkeits- schutz des Antragstellers zurück. Alleine der Umstand, dass er wegen der Veröffentli- chung möglicherweise im Hinblick auf die geschilderte ,,rechte" Vergangenheit Anfein- dungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine lnteressen das lnteresse an derVerbreitung der Berichte überwiegt und ihm die Folgen der Berichterstattung nicht zugemutet wer- den können. Dies gilt auch in Ansehung der von ihm angeführten Internetveröffentli- chung der,,Autonome Antifa Freiburg". Dass der Antragsteller an seinen früheren Positionen nicht mehr uneingeschränkt fest- hält, wird in den Berichten im Übrigen auch ausreichend deutlich.
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I 3. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 97 Abs.1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen SS 574 Abs. 1 Satz 2,542 Abs. 2 Sa|z 1 ZPO ausgeschlossen. Richter                        Dötsch                         Jörgens
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