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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Hospitalisierungsinzidenz beim Chef des Bundeskanzleramts

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Referat 312                                            Berlin, 30. Juni 2021 312 – 23203 Pa 009 RR’in Braun                                            Hausruf: 2342 Über Frau Referatsleiterin 312 i.V. RBr 30/6 Herrn Gruppenleiter 31 Wei 30.06. Frau Abteilungsleiterin 3 GMN 30.06. Herrn Chef des Bundeskanzleramtes Zustimmung, es nicht formell im Kabinett zu beschließen, aber Bitte, die dahinter liegende Strategie, im Herbst ein besse- res Lagebild zum Anteil schwerer Covid19-Fälle an der Zahl der positiv Geteste- ten zu erhalten, im üblichen Lagebericht BMG unter Verschiedenes dem Kabinett vorzustellen. HB 1.7. Kopie: Herrn StM Dr. Hoppenstedt Betr.:   Referentenentwurf einer Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospita- lisierungen aufgrund des Verdachts oder der Erkrankung in Bezug auf die Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19); hier: Ressortabstimmung Die Referate 121, 122, 131, 132, 421, 431 und 613 haben mitgezeichnet. KvH 30/06, SL 30.6.; JE 30/6; I.    Votum  Zustimmung zum Entwurf.  Zustimmung zum Verzicht auf Kabinettbefassung. II.   Sachverhalt BMG hat am 29. Juni 2021 den Entwurf einer nicht zustimmungsbedürftigen MinVO ohne vorherige Frühkoordinierung in die Ressortabstimmung gegeben, mit der die COVID-19-Meldepflicht nach dem IfSG auf Hospitalisierungen erwei- tert wird (Stellungnahmefrist bis 1. Juli 2021). Mit dem Entwurf soll eine Pflicht geschaffen werden, wonach Hospitalisierungen aufgrund des Verdachts auf bzw. der Erkrankung an COVID-19 dem Gesund- heitsamt abweichend von der sonst geltenden Ausnahme auch dann zu melden
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-2- sind, wenn der Verdachts- oder Erkrankungsfall bereits von einem anderen Mel- depflichtigen gemeldet worden ist. Die Verordnung soll ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Finanzielle Auswirkungen: Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im mitt- leren fünfstelligen Bereich. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen Bürokratie- kosten im mittleren fünfstelligen Bereich. Zeitplan: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. III. Bewertung Der Entwurf ist zu begrüßen. Über den zusätzlichen Indikator der Hospitalisierun- gen (neben Neuinfektionen und DIVI Intensivregister) soll er ermöglichen, die Be- lastung des Gesundheitssystems umfassender beurteilen zu können. Dies ist er- forderlich, um angemessene Maßnahmen zur Pandemieeindämmung ergreifen und bestehende Maßnahmen evaluieren zu können. Das Erfordernis eines stärker an Krankheitsschwere und Versorgungssituation gekoppelten Indikators folgt aus den fortschreitenden Impfungen gegen SARS- CoV-2. Die Anzahl der Hospitalisierungen erscheint insoweit geeignet, die Belas- tung des Gesundheitssystems abzubilden. Bereits nach geltender Rechtslage haben zur Meldung des Verdachts auf bzw. der Erkrankung an COVID-19 Verpflichtete im Rahmen ihrer Meldung anzugeben, ob die betroffene Person in ein Krankenhaus überwiesen, dort aufgenommen o- der entlassen und gegebenenfalls wie lange sie intensivmedizinisch behandelt wurde. Jedoch entfällt die Meldepflicht, wenn die Meldung des Verdachts bzw. der Erkrankung bereits durch einen anderen Meldepflichtigen erfolgt ist. Angesichts der erweiterten Meldepflicht ist mit Unmut der Krankenhäuser und ggfs. auch der Länder zu rechnen. Einem etwaigen Einwand seitens der Länder, wonach es sich um keinen dringenden Fall zum Schutz der Bevölkerung handele und insofern die Zustimmung des BR erforderlich sei, kann entgegen gehalten
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-3- werden, dass der Entwurf die Grundlage für das Ergreifen angemessener, nicht allein am Inzidenzwert ausgerichteter Schutzmaßnahmen auch bei steigender Impfquote schaffen soll und hierfür dringend erforderlich ist. Die Außerkrafttretensregelung entspricht der Ermächtigungsgrundlage (§ 15 Abs. 2 IfSG). Da der vergleichsweise geringfügigen Erweiterung der infektionsrechtlichen Mel- depflichten keine allgemein-politische Bedeutung zukommt, kann auf eine Ka- binettsbefassung verzichtet werden. Braun     RBr 30/6
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