BescheidTelekom_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bescheid zur Sperrung von xHamster

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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                             BER DIREKTOR
III
      Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




  Landesanstalt für Medien NRW - Postfach 103443 + D-40025 Düsseldorf
  Telekom Deutschland GmbH
  Herrn Geschäftsführer
               $        BEE                                                                        gem    ekerın Au
                                                                                                   teamlelterin   Aussıcht

  Landgrabenweg 151
  53227 Bonn                                                                                       T        +4921177007-
                                                                                                   F        +492117271    70
                                                                                                       .—        @medienanstalt-nnw.de
  Vorab per E-Mail an:


                                                                                                   Düsseldorf, 3. März 2022
                                                                                                   Unser Az: VII T5




                                                                Bescheid:


           1.    Es wird gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gemäß 88 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4
                 JMStVi.V.m. 8 109 Abs. 3 MStV eine Sperrung des Telemedienangebots https://de.xhamster.com/
                 für den Abruf aus Deutschland angeordnet.
          2.     Die Telekom Deutschland GmbH erfüllt ihre Verpflichtung aus Ziff. 1, werin sie den Zugriff auf das
                 Angebot mittels einer DNS-Sperre unterbindet,
          3.     Fürdie Erstellung dieses Bescheidss wird gemäß 8 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 2 Satzung zur
                 Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien
                 (Kostensatzung) i. V.m. Nr. D 4 des Verzeichnisses zur Kostenisatzung eine Verwaltungsgebühr in
                 Höhe von 750,- Euro erhoben.




      Landesanstalt für Medien NRW              T    3493211 77007-0        F   +49211727170                             '
      Zolihof 2 - D-40221 Düsseldorf            info@medienanstalt-nrw.de   medienanstalt-nrw.de                   r

                                                                                                                                         1/16
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                 DER DIREKTOR
      Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




Begründung



1.       Sachverhalt

Die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf das
Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ aufmerksam. Sie hat daraufhin eine Prüfung des Angebotes
in die Wege geleitet.

 Bei dem Angebot handelt es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das in zahlreichen
Userprofilen         pornografische,     offensichtlich     schwer    Jugendgefährdende       sowie
 entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich macht. Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht
 benannt. Mit Entscheidung Nr. 8270 (V) vom 25.06.2008 wurde das Angebot hitps://www.xhamster.com
 in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien eingetragen.

Die Angebotsinhalte werden von der Hammy Media Lid. mit Sitz auf Zypern bereitgehalten. Sie ist als
Anbieterin im Sinne des $3 Nr. 2 JMStV zu qualifizieren und wird im Folgenden Inhalteanbieterin genannt.

Die DataWeb Global Group B.V. mit Sitz in den Niederlanden stellt der Inhalteanbieterin als Host-
Providerin den Speicherort zur Verfügung und ist entsprechend der Ziff. 1.1 der Gemeinsamen Richtlinien
der Landesmedienanstalten       zur Gewährleistung    des Schutzes      der Menschenwürde     und des
Jugendschutzes (JuSch-Ril.) als Anbieterin im Sinne des $ 3 Nr. 2 JMStV zu qualifizieren, im Folgenden
Host-Providerin genannt.

 Die Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Deutschland ist als zugangsvermittelnde Diensteanbieterin,
 entsprechend Ziff. 1.1 JuSch-RiL, ebenfalls als Anbieterin im Sinne des $ 3 Nr. 2 JMStV anzusehen und
 wird im Folgenden Access-Providerin genannt.



 1.1       Bestandskräftiger Bescheid gegen die Inhalte-Anbieterin

 Da es sich bei der Inhalteanbieterin um eine Anbieterin mit Sitz auf Zypern handelt, hat die LFM NRW mit
 Schreiben vom 24.10.2019 die Medienaufsicht auf Zypern zwecks Prüfung eigener Maßnahmen über den
 Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, über ihr geplantes Vorgehen zunächst in Form einer förmlichen Anhörung
 im Verwaltungsverfahren unterrichtet und gebeten Vorbehalte gegen das geplante eigene Vorgehen
 vorzutragen. Mit E-Mail vom 25.10.2019 informierte die Cyprus Radiotelevision Authority die LFM NRW,
 dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen das Vorgehen der LFM NRW gegen die zypriotische
 Anbieterin habe.

 Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes wurden ferner die Staatskanzlei des Landes
 Nordrhein-Westtfalen, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Europäische
 Kommission über die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens informiert (Art. 3 Abs. 4
 Buchst, b) der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-AL)).

     Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurde die Inhalteanbieterin im Verwaltungsverfahren angehört. Das
     deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch versandt.
     Das Anhörungsschreiben wurde gemäß Rückschein am 22.11.2019 zugestellt. Eine Reaktion seitens der
     Inhalteanbieterin erfolgte nicht.

     Landesanstalt für Medien NRW          T    +4921177007-0           FE  +49211 727170      .
     Zolihof 2. D-40221 Düsseldorf         info@merdiienanstaltnnv.de   medienanstalt-nrw.de                      u


                                                                                                             2/16
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 Der Meinungsfreibeit verpflichtet.




Mit E-Mail vom 11.12.2019 und angehängtem Anhörungsschreiben kontaktierte die LFM NRW die
Inhalteanbieterin erneut. Als Antwort erreichte die LFM NRW lediglich eine automatisch erstellte E-Mail
vom 17.12.2019 mit der darin enthaltenen Information, dass man sich mit den Forderungen und Fragen
auseinandergesetzt habe und hoffe, diese zufriedenstellend bearbeitet zu haben.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüfte das Angebot hitps’//de.xhamster.com/ am
11.03.2020 und entschied einstimmig, dass Verstöße gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 11. V.m. 8.2 JMStV, 84
Abs.28.1Nr.3i.V. m, 8.2 JMStV, 85 Abs. 1i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 18.2
vorliegen. Sie hat eine Beanstandung des Angebots ausgesprochen und dessen Verbreitung in der
aktuellen Form in Deutschland untersagt.

Die KJM stellte fest, dass die Anbieterin ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 1 und Nr. 31. V. m.
8. 2 JMSItV erfüllt, wenn sie die pornografischen und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalte
für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich macht oder eine geschlossene Benutzergruppe
einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pomografischen und
offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten erhalten.

Der von der LFM         NRW   daraufhin am 23.03.2020 erlassene Verwaltungsbescheid wurde der
Inhalteanbieterin auf Zypern Anfang Mai 2020 per Einschreiben International mit Rückschein International
zugestellt. Der Rückschein wurde am 06.05.2020 unterschrieben und an die LFM NRW zurückgesendet.
Nach Informationen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde keine Klage gegen den Bescheid erhoben.
Er ist somit bestandskräftig.

Das Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ ist Überwiegend unverändert abrufbar. Gegenüber         der
Sichtung vom 02.03.2020 die dem Verwaltungsbescheid vom 23.03.2020 gegen die Inhalteanbieterin          zu
Grunde liegt, sind die Beispiele zwar leicht abgewandelt, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf       die
Bewertung des Angebotes insgesamt als nicht jugendschutzkonform. Die Beispiele dienen lediglich        zur
Veranschaulichung der genannten Gesetzesverstöße und sind nicht als abschließende Aufzählung            zu
verstehen. Zudem entsprechen die neu eingefügten Beiträge in etwa den ausgetauschten.



1.2   Vorgehen gegen die Host-Providerin

Weil eine gesetzeskonforme Anpassung des Angebotes durch die Inhalteanbieterin bis heute unterblieben
und eine Vollstreckung des Bescheides auf Zypern mangels entsprechender Übereinkommen nicht
möglich ist, begann die LFM NRW im nächsten Schritt, den Host-Provider der Webseite zu ermitteln.

 Da in den Whois-Protokollen zum Angebot das Content-Delivery-Network (CDN) Cloudflare Inc. benannt
 ist, versuchte die LFM NRW von Mitte März 2019 bis Mitte September 2020 über unterschiedliche
 Kontaktwege die relevante Host-Providerin von Cloudflare zu erfragen.

 Vor diesem Hintergrund kontaktierte die LFM NRW bereits mit Schreiben vom 14.08.2020 die Access-
 Providerin, schilderte dieser den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Sachverhalt und stellte die
 Möglichkeit einer Sperrverfügung in Aussicht. Die Access-Providerin nahm hierzu mit E-Mail vom
 20.08.2020 Stellung. Sie erläutert darin, dass sie den Ansatz der LFM NRW, den Kinder- und
 Jugendschutz im Internet zu stärken, begrüße. Sie selbst engagiere sich seit vielen Jahren selbst in
 diesem Bereich auch in gemeinsamen Initiativen mit den Landesmedienanstalten.




 Landesanstalt für Medien NAW         T   +4921177007-0           F      +49211727170
 Zallhof 2. D-40221 Düsseldorf        info@megienanstalt-nru.de       medienanstalt-nrw.de                  m

                                                                                                        316
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  Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




Eine Sperrung des. betreffenden Angebotes ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren und eine
behördliche Anordnung könne die Telekom Deutschland GmbH jedoch aus Rechtsgründen nicht in
Erwägung ziehen.

Unabhängig von der technischen Möglichkeit, der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen
Maßnahme sehe sie es nach deutschem Recht als ungeklärt an, ob Zugangsanbieter für fremde Inhalte
verantwortlich seien. Ebenso sei ungeklärt, welche konkreten Anstrengungen zuständige Behörden vorher
erfolglos unternommen haben müssten.

Insbesondere aufgrund der Vorgaben der EU-Verordnung zum Telekommunikationsbinnenmarkt aus dem
Jahr 2015 sei die Telekom Deutschland GmbH jedoch an der freiwilligen Vornahme einer Sperrung des
Zugangs zu dem Angebot gehindert.

Das Cloudflare Legal Department teilte der LFM NRW schließlich mit, dass die DataWeb Global Group
B.V. Host-Providerin des frei abrufbaren Telemedienangebotes https://de.xhamster.com/ ist.

Mit Schreiben vom 18.09.2020 setzte die LFM NRW die Host-Providerin von der Rechtswidrigkeit des
Angebotes hittps://de.xhamster.com/ in Kenntnis und forderte sie dazu auf, bis spätestens zum 25.09.2020
das Angebot für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich zu machen oder eine geschlossene
Benutzergruppe einzurichten, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugriff zu den
pornografischen Inhalten erhalten. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete das „DataWebGlobalGroup
Abuse Department", dass sie sich außerstande sähen, dieser Aufforderung nachzukommen, weil sie als
Host-Providerin keinen Zugang zu den Servern der Inhalteanbieterin hätte und deshalb keine
jugendschutzkonforme Ausgestaltung des Angebotes vornehmen könnte. Sie hätte die Beschwerde aber
an die Domain-Inhaberin weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte Rechtsanwalt                  eg LFM NRW mit, dass die
            }internationaler anwaltlicher Vertreter der DataWeb Global Group B.V. sei. Als standardisierter
 Web-Hosting Service sei die DataWeb Global Group B.V. für die Inhalte auf https://de.xhamster.com/ nicht
 verantwortlich.

 Da es sich um eine Anbieterin mit Sitz in den Niederlanden handelt, setzte die LFM NRW mit E-Mails vom
 02.10.2020 und 08.10.2020 die Medienaufsicht in den Niederlanden zwecks Prüfung eigener Maßnahmen
 verbunden mit der Frage, ob Maßnahmen durch die LFM NRW ergriffen werden können, über den
 Sachverhalt in Kenntnis. Nach einem weiteren erläuternden Gespräch in Form einer Videokonferenz
 zwischen dem Commissariaat voor de Media und der LFM NRW informierte das Commissariaat voor de
 Media die LFM NRW mit Schreiben vom 18.11.2020, dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen
 das Vorgehen der LFM NRW gegen die niederländische Anbieterin habe.

 Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes wurden ferner abermals die Staatskanzlei des
 Landes Nordrhein-Westfalen, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die
 Europäische Kommission über die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverlahrens informiert (Art. 3
 Abs, 4 Buchst. b) der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL)).

 Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde die Host-Providerin im Verwaltungsverfahren angehört. Das
 deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch postalisch
 sowohl an die Host-Providerin selbst, als auch an ihren rechtlichen Vertreter, }
 ’    "versandt. Zudem erhielt Herr Rechtsanwalt          beide Schreiben vorab per E-Mail.




 Landesanstalt für Medien NAW          T   4492311 77007-0         F    +49211727170
 Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf        info@medienanstalt-arw.de   _metlienanstalt-new.de   [

                                                                                                           416
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     Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




Das Anhörungsschreiben                    an die Host-Providerin wurde gemäß Rückschein vom 28.01.2021 in einem
Postzentrum zur Abholung                    hinterlegt. Der Rückschein wurde offenbar — wie in einigen Ländern üblich —
von einem Angehörigen                        des ausländischen     Postunternehmens    unterschrieben und mit einem
Stempelabdruck versehen.                    Am 04.02.2021 wurde das Anhörungsschreiben mit der Begründung an die
LFM NRW zurückgesandt,                     dass der Adressat den Brief nicht abgeholt habe.

Eine Reaktion seitens des rechtsanwaltlichen Vertreters                                 der     Host-Providerin       erfolgte    nicht.   Der
Rückschein wurde nicht unterschrieben zurückgesandt.

Erneute Überprüfungen der LFM NRW                      u. a. am 03.03.2021 zeigten, dass das Angebot nach wie vor nicht
überarbeitet worden war.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüfte im schriftlichen Verfahren das Angebot
hitps://de.xhamster.com/ erneut und entschied am 26.05.2021 einstimmig, dass gegenüber der Host-
Providerin eine Sperrung des Angebotes für den Abruf aus Deutschland angeordnet wird, weil sich die
Maßnahmen gegenüber der Inhalteanbieterin als erfolglos erwiesen haben.

in Folge der Entscheidung der KJM wurde am 01.06.2021 der entsprechende Verwaltungsbescheid
erlassen. In diesem Bescheid wurde gegenüber der Host-Providerin gemäß & 109 Abs. 3 MStV eine
Sperrung des Telemedienangebots hitps://de.xhamster.com/ für den Abruf aus Deutschland angeordnet.

Der Bescheid wurde der Host-Providerin sowie ihrem rechtlichen Vertreter Herrn Rechtsanwalt
per Einschreiben International mit Rückschein International zugestellt. Nach Informationen                                                 des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde keine Klage gegen den Bescheid erhoben. Auch in diesem                                                Fall
erfolgte keine Rücksendung des Rückscheins bzw. dieser ging bei der LFM NRW nicht ein.

Da die Zustellung so nicht rechtssicher bestätigt werden konnte, erfolgte am 11.08.2021 die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung des Bescheides nach $ 10 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW). Der
Bescheid gilt damit seit dern 25.08.2021 als zugestellt und ist nunmehr bestandskräftig.



2.       Anhörung der Telekom Deutschland GmbH                         dureh die LFM NRW

Mit Schreiben    vom   11.11.2021    hat die LFM                              NRW        die     Telekom    Deutschland            GmbH     als
zugangsvermittelnde Diensteanbieterin angehört,

Die Access-Providerin nahm mit Schreiben vom 30.11.2021 zum Sachverhalt Stellung. Sie betont
zunächst, dass ihre Dienstleistungen ausschließlich in der Durchleitung fremder Informationen bestehen
und sie auch sonst nicht vertraglich mit der Inhalteanbieterin verbunden sei. Die Anordnung einer Sperre
gegen die Access-Providerin sei rechtswidrig, da $ 109 Abs. 3 MStV für eine solche Maßnahme keine
verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage darstelle und die Maßnahme ermessensiehlerhaft wäre.

 Sie führt aus, dass $ 109 MStV nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genüge. Je intensiver
 eine im Gesetz festgelegte Maßnahme in Freiheiten eingreife, desto höher sei das Maß der gebotenen
 inhaltlichen Bestimmtheit. Die Manipulation der Kommunikation habe große grundrechtliche Relevanz. Sie
 greife in das Fernmeldegeheimnis, die Berufsfreiheit der Internetprovider, die Informationsfreiheit der
 Nutzer und auch die Meinungsfreiheit von Inhalteanbietern ein. Die Regelung müsse nicht nur die
 Verpflichtung zur Sperrung explizit vorsehen, sondern auch deutlich machen, dass die Rechtspositionen
 hinreichend abgewogen seien.


 Landesanstalt für Medien NRW                     T   +4921177007-0            F       +49211 727170
 Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf                   info@medienanstalt-nrw.de        medienanstalt-nrw.de           e

                                                                                                                                            5/16
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     Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




Darüber hinaus führt sie aus, dass in einer Anordnung klar geregelt sein müsse, welche Maßnahmen sie
als Nichtstörerin zu ergreifen habe. Eine bloße Anordnung zur Sperrung genüge nicht, weil die Wahl der
Mittel nicht ihr als Nichtstörerin auferlegt werden dürften. Dies umso mehr, weil Netzsperren auch die
Netzneutralität (Art. 3 TSM-VO) beeinträchtigten.

Schließlich äußert die Access-Providerin Zweifel daran, dass die zuständige Medienanstalt ihr
Auswahlermessen      richtig ausgeübt   und   alle zumutbaren    Maßnahmen    zur Heranziehung      der
Inhalteanbieterin ausgeschöpft habe. In der Presse sei über ein Gesprächsangebot der Inhalteanbieterin
berichtet worden.



3.      Hinzuziehung der Hammy Media Ltd. zu dem Verfahren

Mit E-Mail vom 29.12.2021 bestellte sich Herr Rechtsanwalt                .    als Vertreter für die
Inhalteanbieterin und beantragte Hinzuziehung nach $ 13 VwVfG zu den Verfahren der LFM NRW gegen
Zugangsprovider, so auch im Verfahren gegen die Access-Providerin. Dies wurde der Access-Providerin
am 07.01.2022 zur Kenntnis gegeben.

Mit Schreiben vom 21.01.2022 wurde dem Antrag der Inhalteanbieterin auf Hinzuziehung zu den
Verfahren der LFM NRW stattgegeben und ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, Die
übersandte Stellungnahme vom 04.02.2022 beschränkte sich darauf, den Ausführungen der Access-
Providerin zu folgen, was die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und den Verstoß gegen die
Netzneutralität betrifft. Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen von Sperrmaßnahmen seien nicht
möglich.



4.       Bewertung / Würdigung

Zum Zeitpunkt der aktuellen Sichtung             des Angebots          durch die LFM           NRW   am   16.02.2022    wurde   das
Angebot weiterhin nicht überarbeitet.

Nachdem Maßnahmen gegen vorrangige Anbieter gemäß der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem
TMG erfolglos geblieben sind, kann gem. 88 14 Abs. 1.8. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMSIV i. V.m. 8 109 Abs. 3
MStV die Anordnung zur Sperrung des Angebotes gegenüber der Access-Providerin erfolgen.



 41             Unzulässigkeit des Angebotes

 4.1.1          Verstoß gegen $4 Abs. 28.1        Nr. 11. V. m. S. 2 JMSiV

 Es wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ Darstellungen enthält, die
 näch den zu & 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch sind. Von Seiten
 der Inhalteanbieterin wird nicht sichergestellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind.

 Als Beispiele hierfür sind zu nennen:




 Landesanstalt für Medien NAW             T     +4921177007-0           F       449211727170                      ,
 Zollhof 2. D-40221 Düsseldorf            info@ medienapstalt-nrw.de        megienanstalt-nıw.de                                 Bu

                                                                                                                                 8i6
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                            DER DIREKTOR
II
      Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




 1)Video:             _ hitps://de.xhamster.co mi
 Auf der Startseite https’//de.xhamster.com                       oben     in der Suchleiste      En
 eingeben und das erste Video auswählen.

 Das Video mit dem Tite! Ü                                                         z:ist Gruppensexszenen mit vier Frauen und
 zwei      Männern.         Dabei      stehen   vermehrt   Szenen      des Oralsexes     im   Fokus      und   zum   Ende   hin werden   ein
 Mann und eine Frau beim Sex gezeigt, nach welchem der Mann auf zwei Frauen ejakuliert, welche sich
 küssen.

 2) Video:                  httpss/lde.chamster.
                            EEE
                                 com
 Auf der Startseite https://de.xhamster.com in der obersten Leiste auf die Kategorie U                                             «icken.
 Dort in der Suchleiste Mn                                                                         | eingeben. Dort diese auswählen
 woraufhin mehrere Videos angezeigt werden.                           Hier das Video |
 BE              auswänien.
 In dem Video ist die PornodarstellerÜl : sehen, zu Beginn alleine und dann mit einem Mann,
 welchen sie oral befriedigt. Es erscheinen zwei weitere Männer in dem Video und sie wird von diesen oral
 und vaginal penetriert. Zum Ende fokussiert die Kamera wie                                     EEE «ie Männer oral befriedigt und
 diese ejakulieren.

 3) Biden: Nischen
     Auf der Startseite http://de.xhamster.com in der obersten Leiste auf die Kategorie
                                                                                    |   navigieren. Dann
     erscheint die Unterkategorie Il            Beim Klicken auf diese Unterkategorie erscheint eine neue
     Auswahl an Bildergalerien. Nun gibt man über die Suchleiste Dun ein und klickt auf die Galerie gg


     In der Galerie werden einige Fotos gezeigt, bei denen immer dieselbe Frau                            zu sehen ist. In verschiedenen
     Positionen befriedigt sie einen erigierten Penis oral oder führt einen Dildo                         vaginal ein, Der Bildfokus liegt
     dabei immer auf der Penetration oder dem Intimbereich der Frau. Die                                   Bilder sind teilweise aus der
     Perspektive des Mannes aufgenommen, wodurch nur sein erigierter Penis                                zu sehen ist.

     Das Angebot httpst//de.xhamster.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger
     menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und die
     in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind. Der
     Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden durch extreme Fokussierung auf
     sexuelle Handlungen verstärkt.

     Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale
     Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. Genitalien sind
     bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird abgebildet.

     Pornografische Inhalte sind in Telemedien nur dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das
     Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen
     zugänglich gemacht werden ($ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV). Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene
     Benutzergruppe gemäß S 4 Abs. 2 S. 2 JMSitV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.



     Landesanstalt tür Medien NRW                    T     +49211 77007-0         F   +49211727170
     Zolihof 2 . D-40221 Düsseldorf                  inio@ medienanslalt-nrw.de   medienanstali-nrw.de

                                                                                                                                          7N6
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                       DER DIREKTOR
Il
      Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




 4.1.2        Verstoß gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 3 1,V.m. S. 2 JMStV

 Es wurde außerdem festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ Darstellungen
 enthält, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre
 Erziehung    zu    einer   eigenverantwortliichen und    gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
 Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.




 Als Beispiele hierfür sind zu nennen:

 1) Video:               https://de.xhamster.co
                                m
 Auf der Startseite http://de.xhamster.com über die Suchleiste nach Bi                                suchen und das Video mit dem
 Tito)                                           an spieien.
 In dem Video ist ein Mann zu sehen, der sich mit Schraubzwingen seine Brustwarzen eingeklemmt hat.
 Während des Videos durchsticht er mit mehreren Nadeln und Kanülen seine Brust.

 2) Video: _ https://de.xhamster.co
                   m Hi
 Auf der Startseite http://de.xhamster.com über die Suchleiste nach ER                                                suchen und das
 Video mit der Tre) EEE                                                                 = ie.
 In dem Video wird gezeigt, wie ein Mann seine Hoden abgebunden und mit Nadeln durchstochen hat. Im
 Laufe des Videos sticht er weitere Nadeln in seine Hoden hinein. Während er masturbiert werden auch
 seine Beine durch die zahlreichen Nadeln verletzt.

 3) Video:                https://de.xhamster.co
                                mi
 Auf der Startseite http://de.xhamster.com über die Suchleiste nach a                                        suchen und das Video mit
 Gem Ti EEE                                                  >11.
     Das   Video     zeigt   eine    Frau   am    Boden     im   Vierfüßlerstand,      der   durch    eine    aufgerissene   Hose   eine
     Sektflasche in den Anus eingeführt wurde.               Es kommt ein Mann hinzu, den man jedoch nur teilweise sieht.
     Er öffnet die Flasche und schenkt sich ein               Glas Sekt ein. Danach entfernt er die Flasche aus dem Anus
     der Frau und führt sie andersherum wieder                ein, sodass Sekt in den Anus der Frau fließt. Er entnimmt die
     Flasche erneut und lässt die Frau die im                 Anus befindliche Flüssigkeit in ein weiteres Glas entlassen.
     Anschließend zwingt er sie, die Flüssigkeit              im Glas zu trinken,

     Das Angebot präsentiert u. a. frei zugänglich Fetisch-Inhalte aus einer Erwachsenenperspektive mit dem
     Ziel, erwachsene, vor allem männliche Kunden mit entsprechenden               Fetisch-Vorlieben für die
     kostenpflichtige Nutzung von Videos zu akquirieren, um Geld zu verdienen. Es handelt sich vorliegend um
     ein Internet-Angebot, das unter anderem extreme Praktiken aus dem Bereich der Fetisch-Sexualität zeigt.

     Dabei enthält das Angebot hitps’//de.xhamster.com/ unter anderem auch, wie in den oben                                  genannten
     Beispielen verdeutlicht, die Darstellung von Fetischhandlungen, die mit Schmerzen                                       und einer
     Gesundheitsgefährdung einhergehen.



     Landesanstalt für Medien NAW                 T     +49211 77007-0         F   +49211 727170
     Zollhof 2. D-40221 Düsseldort                info@miedienanslalt-nrw.de   medienanstalt-nrw.de
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  Der Meinungsfreiheit. verpflichtet,




Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich die Personen freiwillig und zur sexuellen Stimulation
solchen Handlungen unterwerfen; dies mag für erwachsene Anhänger derartiger Fetische auch zum
"Spiel" dazugehören. Jugendliche können dies jedoch nicht entsprechend einordnen.

Die Inhalte des Angebots stehen in krassem Gegensatz zu den allgemeinen gesellschaftlichen Werten
und wirken zentralen, anerkannten Erziehungszielen wie Empathie, Toleranz und Respekt diametral
entgegen: Menschen lassen sich von anderen Menschen auf vielfältige und massive Weise sexuell quälen,
misshandeln und erniedrigen. Der Spaß der Stärkeren an sexueller Machtausübung gegenüber
Schwächeren, die Lust voyeuristischer Dritter am Rezipieren der entsprechenden Inhalte ist geeignet,
insbesondere männliche Jugendliche zu Unterwerfungshandlungen im sexuellen Bereich, insbesondere
gegenüber Frauen, anzureizen. Dies könnte eine verrohende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für
gefährdungsgeneigte Jugendliche.

Auch besteht eine Nachahmungsgefahr, weil gerade für Fesselungen, Abbindungen, Nadelungen etc.
keine besondere Ausrüstung oder Hilfsmittel erforderlich sind. Hier ist die konkrete Gefahr einer schweren
Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben.

Die von den Inhalten ausgehende Gefährdung des Reifungsprozesses von Kindern und Jugendlichen tritt
klar zu Tage und ist für jeden einsichtigen, für Erziehungsfragen und Jugendschutz aufgeschlossenen
Rezipienten, aber auch für jeden unbefangenen Beobachter bei verständiger Würdigung erkennbar.

Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig,
wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt
ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 S. 2 JMStV). Eine solche
geschlossene Benutzergruppe ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 31. V. m. 8.2 JMStV.



4.2    Verhältnismäßige Maßnahme/ Ermessen

Anders als bei einem Vorgehen nach $ 109 Abs. 1 MStV steht der Aufsichtsbehörde in Fällen des $ 20
Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V. m. 8 109 Abs. 3 MStV ein Entschließungsermessen zu.

Das Angebot stellt                  eine erhebliche Gefahr für den Kinder- und Jugendmedienschutz dar. Die
jugendgefährdenden                  Inhalte sind rund um die Uhr für jedermann uneingeschränkt und ohne Kosten
abrufbar,         Insbesondere          Kinder       und      Jugendliche    sind   enorm      schutzbedürftig.   Frei    zugängliche
pornografische und schwer jugendgefährdende Inhalte sind geeignet, sie nachhaltig und gravierend                                        in
ihren Vorstellungen von zwischenmenschlichen Beziehungen zu schädigen.

 Es besteht die Gefahr, dass schutzbedürftige Nutzer des Angebotes eine verzerrte Vorstellung von
 Sexualität entwickeln und zu gefährlichem Verhalten animiert werden. Der Schutz der Jugend stellt ein
 hohes Rechtsgut unserer Gesellschaft dar und ist ein wesentliches Ziel des Grundgesetzes (s. auch
 Art.5 Abs.2 GG).




 Landesanstalt für Medien NRW                    T         +4921177007-0       F    #49211727170
 Zolihof 2 - D-40221 Düsseldorf                  info@medienanstalt-nrw.de     medienanstalt-nnw.de
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                DER DIREKTOR
=== &    Ber Meinungsfreiheit verpflichtet,




    Vor diesem Hintergrund hat sich die LFM NRW nach dem erfolglosen Vorgehen gegen Inhalteanbieterin
    und Host-Providerin zu einer Sperrverfügung gegen die Access-Providerin entschlossen.

    Nach $ 20 Abs. 1, Abs, 4 JMStV i. V. m, $ 109 Abs. 3 MStV kommt als Maßnahme einzig die Sperrung
    des Angebotes für den Abruf aus Deutschland in Betracht. Diese ist der Access-Providerin technisch
    möglich, zumutbar und verhältnismäßig.



    42.1            Verfassungsmäßigkeit des $ 109 Abs. 3 MStV

    & 109 Abs. 3 MStV ist verfassungsgemäß und daher eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass
    dieser Maßnahme.

        Das allgemeine verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) dient der Rechtssicherheit.
        Gerade im Hinblick auf staatliche Ermächtigungsgrundlagen muss die in Rede stehende Norm hinreichend
        bestimmt gefasst sein, damit für den betroffenen Bürger im Einzeifall die Reichweite der staatlichen
        Machtentfaltung erkennbar ist und für Gerichte im Nachgang eine Überprüfung möglich bleibt. Das
        Bestimmtheitserfordernis gilt jedoch nicht absolut, sondern ist abhängig von der Grundrechtsrelevanz der
        jeweiligen Vorschrift sowie von den Eigenschaften des jeweiligen Regelungsbereichs. Dies impliziert auch,
        dass das Maß an erforderlicher Bestimmtheit mit der Eingriffsintensität in ein Grundrecht zunimmt,

        Die Schaffung und Anwendung von Generalklauseln und anderen unbestimmten Rechtsbegriffen ist durch
        das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Eine Grenze ist lediglich dort erreicht, wo die Möglichkeit
        einer richterlichen Überprüfung nicht mehr stattfinden kann und einer willkürlichen Anwendung der in Rede
        stehenden Vorschrift durch die staatlichen Stellen Tür und Tor geöffnet wird (s. Jarass/Pieroth/Jarass,
        GG, Art. 20 Rn. 83).

        Diese Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebotes sind im Falle des $ 109 Abs. 3 MStV erfüllt. Der Norm
        fehlt es insbesondere nicht an einer hinreichenden Verdeutlichung, wonach es einer Abwägung sowie
        eines Ausgleichs unter den verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen bedarf.

        Dieser Klarstellung bedarf es schon deshalb nicht, weil der rechtstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
        für jede Form der staatlichen Gewaltausübung gilt und damit ein Gemeinplatz ist, der keiner
        ausdrücklichen Aufnahme in eine Ermächtigungsgrundlage bedarf.

        Hinzu kommt, dass im Falle des $ 109 Abs. 3 MStV die Norm sogar eine Berücksichtigung der Belange
        der Provider durch das Merkmal der Zumutbarkeit ausdrücklich vorsieht. Hiermit ist nicht der allgemeine
        Grundsatz der Verhältnismäßigkeitangesprochen, sondern ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das die
        Belange des Dritten schützt.

        Teile der betroffenen Grundrechtspositionen bedürften folglich bereits auf Grundlage des Wortlauts des
        $ 109 Abs, 3 MStV einer umfangreichen Berücksichtigung. Das Merkmal der Zumutbarkeit als
        unbestimmter      Rechtsbegrif'  erlaubt   nicht   nur   eine    Berücksichtigung    entgegenstehender
        Grundrechtspositionen, sondern gebietet sie sogar.

        Das OVG Münster hat bereits zur früheren Reglung des $ 22 Abs. 3 MDSIV festgestellt, dass offenkundige
        Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage nicht bestehen.




        Landesanstalt für Medien NRW          T   +4921177007-0           F   +49211 727170
        Zollhol 2. D-40221 Düsseldorf         info@medienanstalt-nrw.de   medienanstalt-nrw.de   .
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