GMBl Nr. 10 1975

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 10 vom 21. March 1975

/ 16
PDF herunterladen
Z 3191 A
                                                                                                                                      AusgabeA


                           GEMEINSAMES
                                                                                                                                           Seite 273




                         MINISTERIALBLATT
                              des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern
                               des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau/ des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
       des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                              des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit

             HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

26. Jahrgang                                                 Bonn, den 21. März 1975                                                        Nr.10




                                                                         INHALT



Amtlicher Teil                                                       Seite                                                                    Selte


Auswärtiges Amt                                                                BGS. Bundesgrenzschutz
   Bek. v. 26. 2. 75, Ausländische Missionschefs bei der                         Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Verpflich-
   Bundesrepublik Deutschland akkreditiert . . . . . . .                 274     tung der POlizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
                                                                                 zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Vom
   Bek. v. 29., 30. 1., 3., 13., 17., 19., 24., 25. u. 26. 2. 75, Aus-           17. 2. 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
   ländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch-                            Bek. v. 19. 2. 75, Ungültigkeitserklärungen von BGS-
   land    ............................                                  274     Führerscheinen              . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
   Bek. v. 28., 31. 1. u. 17. 2. 75, Botschaften der Bundes-
   republik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . .                 275
   10. Ergänzung der VwV zu § 9 Abs. 2 der Auslands-
                                                                               ZV. Zivile Verteidigung
   umzugskostenverordnung. Vom 14. 1. 1975 . . . . . . .                 275     Bek. v. 18. 2. 75, Freistellung vom Wehr- oder Zivil-
   13. Ergänzung der VwV zu § 12 Abs. 3 der Auslands-                            dienst n. § 13 a Abs. 1 WehrpflichtG und § 8 Abs. 2
   umzugskostenverordnung. Vom 14. 1. 1975 . . . . . . .                 275     KatastrophenschutzG bzw. § 14 Abs. 1 ZivildienstG;
                                                                                 hier: Richtlinien für die Beurlaubung von Helfern des
                                                                                 Katastrophenschutzes      . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
Der Bundesminister des Innern
Z. Zentralabteilung                                                            Der Bundesminister
  Bek. v. 6. 2. 75, öffentliches Auftragswesen; hier:                          für Jugend, Familie und Gesundheit
  Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der Vergabe
  von öffentlichen Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . 276                   Bek. v. 3. 2. 75, Ausnahmegenehmigung zur Durch-
  Bek. v. 24. 2. 75, Vorschlagswesen in der Bundesver-                           führung eines Versuches mit dem neuentwickelten
  waltung    ......................                        276                   Rauchprodukt Cytrel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
                                                                                 Bek. v. 12. 2. 75, Ausnahmegenehmigung zur Durch-
                                                                                 führung eines Versuches mit Zigaretten, deren Filter
D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                                      Glyzerin enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
   des öffentlichen Dienstes                                                     Bek. v. 13. 2. 75, Herstellung und Inverkehrbringen
  Bek. v. 12. 2. 75, Tarifverträge v. 28. 11. 1974 über eine                     einer diätischen Margarine unter Zusatz von Sorbin-
  Zuwendung für die                                                              säure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
  a) Angestellten der Einfuhr- und Vorratsstellen und
      der MÜhlensteIle,
  b) Angestellten der Bundesanstalt für den Güterfern-                         Personalnachrichten
     verkehr,
  c) Arbeiter der Bundesanstalt für den Güterfernver-                            Auswärtiges Amt          . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   285
      kehr,
  d) Arbeiter der Einfuhr- und Vorratsstellen und der                            Der Bundesminister des Innern . . . . . . . . . • . . .          286
     MühlensteIle,                                                               Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
  e) landwirtschaftlichen Angestellten in den Gutsbetrie-                        heit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     296
      ben der Wirtschaftsbetriebe Meppen . . . . . . . .                 277     Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen                 286
  Bek. v. 24. 2. 75, ÄTV Nr. 5 zum TV für die Arbeiter der                       Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                  287
  landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen .                   279
                                                                                 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.                 287
  Bek. v. 24. 2. 75, ÄTV Nr. 1 zum TV für die Wald-
  arbeiter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              279
  RdSchr. v. 20. 2. 75, Änderung der Richtlinien über die
  Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete
  im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            280
  Bek. v. 13. 3. 75, VwV zur Änderung der Beihilfe-
  vorschriften v. 11. 2. 1975; hier: Berichtigung                        280
  Bek. d. BPersA v. 11. 2. 75, Besch!. Nr. 49175, 50175 und
  51175    .......................                                       280
V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung,
   Medienpolitik
  RdSchr. v. 14. 3. 75, Ausländerrecht; hier: Städte und
  Landkreise in den überlasteten Siedlungsgebieten . . 281
1

Seite 274                                               GMBL 1975                                                        Nr. 10

Amtlicher Teil

                                                 Auswärtiges Amt
                 Ausländische Missionschefs                       Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die
       bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert          Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersach-
                                                                sen.
-   Bek. d. AA v. 26. 2. 1975 -   701 AM 20!BOL AUS -
                                                                  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Henry
                                                                Rollet, am 10. November 1972 erteilte Exequatur ist
    Der Herr Bundespräsident hat am 24. Februar 1975            erloschen.
         S. E. den Bolivianischen Botschafter,
         Herrn Renan Estenssoro Alborta
         und                                                    VI. -     Bek. d. AA v. 19. 2. 1975 -       701 AM 21!OST -
         S. E. den Australischen Botschafter,
         Herrn Lewis Harold Border NVO
                                                                  Die Bundesregierung hat dem zum österreichischen
zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp-             Generalkonsul in München ernannten Herrn Dr. Fried-
fangen.                                                         rich Müllauer am 19. Februar 1975 das Exequatur er-
                                           GMBl. 1975, S. 274   teilt.
                                                                  Der Amtsbezirk des Generalkonsuls umfaßt die Län-
                                                                der Bayern und Baden-Württemberg.
                   Ausländische Konsulate                        Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Georg
             in der Bundesrepublik Deutschland                  Afuhs, am 16. Mai 1969 erteilte Exequatur ist erloschen.
I. -     Bek. d. AA v. 29. 1. 1975 -    701 AM 21!FRA -
 Die Bundesregierung hat dem zum französischen                  VII. -     Bek. d. AA v. 26. 2. 1975 -      701 AM 21!PTG -
Generalkonsul in Düsseldorf ernannten Herrn Henri
Quioc am 29. Januar 1975 das Exequatur erteilt.                   Die Bundesregierung hat dem zum Portugiesischen
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das                Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn Dr. Rui
Land Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme der Stadt                Fernando de Meira Ferreira am 26. Februar 1975 das
Bonn, des Rhein-Siegkreises und des Kreises Euskir-             Exequatur erteilt.
chen.                                                             Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die
                                                                Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und den östlich
                                                                der Wes er gelegenen Teil des Landes Niedersachsen.
11. -     Bek. d. AA v. 3. 2. 1975 -    701 AM 21!IRX -
  Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul
von Irland in Hamburg ernannten Herrn Denis Bren-               VIII. -     Bek. d. AA v. 26. 2. 1975 -      701 AM 21!SCZ -
dan O'Sullivan am 3. Februar 1975 das Exequatur er-
teilt.                                                           Die Bundesregierung hat dem zum Schweizerischen
                                                                Generalkonsul in München ernannten Herrn Henri
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die                Rossi am 26. Februar 1975 das Exequatur erteilt.
Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schles-
wig-Holstein.                                                    Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das
                                                                Land Bayern.
  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Patrick
Cradock, am 5. Mai 1972 erteilte Exequatur ist erlo-              Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Jaques-
schen.                                                          Bernard Rüedi am 13. April 1970 erteilte Exequatur ist
                                                                erloschen.
111. -    Bek. d. AA v. 13. 2. 1975 -   701 AM 21!PTG -
  Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul
                                                                IX. -     Bek. d. AA   v. 24. 2. 1975 -   701 -   AM 21!DAH -
von Portugal in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Do-
mingo Tomas Vila Garrido Serra am 13. Februar 1975                Der Wahlgeneralkonsul der Republik Dahome in
die vorläufige Zulassung erteilt.                               Wiesbaden, Herr Gotthard Franke, ist am 8. Februar
                                                                1975 verstorben; das ihm am 20. Januar 1964 erteilte
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das                Exequatur ist damit erloschen.
Land Nordrhein-Westfalen.
  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Luis
Nuno da Veiga Meneses Cordeiro, am 5. Oktober 1973              X. -      Bek. d. AA v. 30. 1. 1975 -       701 AM 21!SUA -
erteilte Exequatur ist erloschen.
                                                                  Die Bundesregierung hat dem zum Wahl konsul der
IV. -     Bek. d. AA v. 17. 2. 1975 -   701 AM 21!GUA -         Republik Südafrika in Düsseldorf ernannten Herrn
                                                                Josef Rurik am 30. Januar 1975 das Exequatur erteilt.
 Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von                Die Anschrift lautet:
Guatemala in Hamburg ernannten Dr. Edgar L6pez                        4 Düsseldorf
Calvo am 20. Februar 1975 das Exequatur erteilt.                      Cecilienallee 17
 Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die                       Tel.: Düsseldorf 45 26 27
Länder Hamburg und Schleswig-Holstein.                                Sprechzei t :
                                                                      mo-fr 9.00-12.00 Uhr
V. -     Bek. d. AA v. 19. 2. 1975 -    701 AM 21!FRA -           Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt das Land
                                                                Nordrhein - Westfalen.
 Die Bundesregierung hat dem zum französischen                    Das dem bisherigen Wahlgeneralkonsul, Herrn Dr.
Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn Jean                   Arnold Huyssen, am 5. Mai 1972 erteilte Exequatur ist
Merlot am 19. Februar 1975 das Exequatur erteilt.               erloschen.
2

Nr.l0                                                          GMBL 1975                                                Seite 275

XI. -     Bek. d. AA v.13. 2. 1975 -       701 AM 21/COS -             Bund, Herr Dr.    Horst Blomeyer-Bartenstein, ist am
                                                                       30. Januar 1975   von Seiner Exzellenz dem General-
 Die Bundesregierung hat dem zum Wahlkonsul von                        gouverneur von    Australien, Sir John Kerr, zur Über-
Costa Rica in FrankfurtiMain ernannten Herrn Jürgen                    reichung seines    Beglaubigungsschreibens empfangen
Baginski am 13. Februar 1975 das Exequatur erteilt.                    worden.
 Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt das Land
Hessen.                                                                IV. -   Bek. d. AA v. 17. 2. 1975 -   101 -   SP -   316 -
 Es hat folgende Anschrift:
                                                                         Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
     623 Frankfurt/Main-Höchst                                         der Bundesrepublik Deutschland im Staate Israel, Herr
     Hostatostr. 18                                                    Dr. Per Fischer ist am 13. Februar 1975 von Seiner Ex-
     Tel.: Frankfurt 313488                                            zellenz, dem Präsidenten des Staates Israel, Herrn
     Sprechzeit:                                                       Ephraim Katzir, zur Überreichung seines Beglaubi-
      mo-fr 10.00-12.00 Uhr                                            gungsschreibens empfangen worden.
  Das dem bisherigen Wahlkonsul, Herrn Herbert                                                                   GMBl. 1975, S. 275
Quandt, am 26. April 1963 erteilte Exequatur ist er-
loschen.
                                                                        10. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
XII. -     Bek. d. AA v. 19. 2. 1975 -    701 AM 21!NWG -                                  zu § 9 Abs. 2
                                                                       der Auslandsumzugskostenverordnung vom 29. Mai 1967
  Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Norwe-
gischen Wahlkonsul in Hannover ernannten Herrn Jür-                                      Vom 14. .Januar 1975
gen Middendorff am 19. Februar 1975 das Exequatur
erteilt.                                                                 Aufgrund von § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskosten-
                                                                       verordnung - AUV- vom 20. Juli 1966 (BGBL I S. 425)
  Der Amtsbezirk umfaßt das Land Niedersachsen mit                     wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Ausnahme des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des                      Innern folgendes bestimmt:
Regierungsbezirks Aurich.
  Die Anschrift ist folgende:                                          1. Ziffer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu
                                                                          § 9 Abs. 2 AUV ist auch auf den folgenden Ort an-
       3 Hannover                                                         wendbar:
        Herrenhauser Str. 83                                                                - Maskat.
        Tel.: Hannover 795051
        Sprechzeit:                                                    2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
        mo--fr 10.00-12.00 Uhr                                            1. Januar 1974 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die
                                                                          die Umzugskostenvergütung an diesem Tage oder
XIII. -     Bek. d. AA v. 25. 2. 1975 -    701 AM 21!SCN -                später zugesagt worden ist.

  Die Anschrift des Königlich Schwedischen Wahl-                       Bonn, den 14. Januar 1975
konsulats in Hannover hat sich wie folgt geändert:
                                                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen
         3 Hannover 71 - Kirchrode                                                         In Vertretung
         Tiergartenstraße 130
         Postfach 71 04 30                                                                     Gehlhoff
         Fernruf: Hannover 528501                                                                                GMBl. 1975, S. 275
                                                  GMBl. 1975, S. 274

                                                                        13. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
                                                                                           zu § 12 Abs. 3
         Botschaften der Bundesrepublik Deutschland
                                                                       der Auslandsumzugskostenverordnung vom 29. Mai 1967
                         im Ausland
                                                                                         Vom 14. .Januar 1975
I. -     Bek. d. AA v. 28. 1. 1975 -      101 -     SP -    806 -
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter                   Aufgrund von § 12 Abs. 3 der Auslandsumzugskosten-
der Bundesrepublik Deutschland in Barbados, Herr Wil-                  verordnung - AUV - vom 20. Juli 1966 (BGBL I S. 425)
fried Vogeler, ist am 20. Januar 1975 von Seiner Ex-                   wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
zellenz dem Generalgouverneur von Barbados, Sir                        Innern folgendes bestimmt:
Winston Scott, zur Überreichung seines Beglaubigungs-                  1. Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu
schreibens empfangen worden.                                              § 12 Abs. 3 AUV ist auch auf den folgenden Ort an-
                                                                          wendbar:
11. -     Bek. d. AA v. 28. 1. 1975 -       110 -       202.SV -                            - Maskat.
  Am 21. Januar 1975 wurde in Maskat eine deutsche                     2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
Botschaft eingerichtet. Der Amtsbezirk umfaßt das                         1. Januar 1974 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die
Sultanat Oman. Leiter ist Botschafter Norbert Monfort                     die Umzugskostenvergütung an diesem Tage oder
mit Sitz in Djidda. Sein ständiger Vertreter ist Bot-                     später zugesagt worden ist.
schaftsrat Dr. Theodor Mez als Geschäftsträger a. i. mit
Sitz in Maskat.                                                        Bonn, den 14. Januar 1975
                                                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen
111. -    Bek. d. AA v. 31. 1. 1975 -       101 SP -        290 -                          In Vertretung
                                                                                               Gehlhoff
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland im Australischen                                                                  GMBl. 1975, S. 275
3

Seite 276                                                                                                                  GMBI. 1975                                                    Nr. 10



                                                                              Der Bundesminister des Innern
                                           Z. Zentralabteilung                                                                            2. Aufnahme eines Feldes "Bankleitzahl"
                                                                                                                                             Geldprämie: 175,- DM
                                 Öffentliches Auftragswesen;                                                                                 Einsender:  ZOS Jürgen Schwan,
                                                                                                                                                         OFD Stuttgart
hier: Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der Ver-
      gabe von öffentlichen Aufträgen                                                                                                     3. Unterbringung in Zelten (Gruppenzelten)
                                                                                                                                             bei Einsätzen und tJbungen
                                         Z I 5 - 007 131 I -                                                                                 Geldprämie: 150,- DM
     -       Bek. d. BMI v. 6. 2. 1974 -BGS I 3 _ 634 140/7
                                                                                                                                             Einsender:    Hauptmann i. BGS Hans Baier,
                                                                                                                                                           2.1GSA A Süd, Grafenau
  Die Sicherung der Eingänge von Steuern und Sozial-
versicherungsbeiträgen (Kranken-, Unfall-, Renten- und                                                                                    4. Einbau einer zusätzlichen kombinierten Waffen-
Arbeitslosenversicherung) erfordert es auch weiterhin,                                                                                       halterung im le Pkw VW 181 Kfz 23/1 gl
daß vor der Vergabe von öffentlichen Aufträgen von
10 000 DM an aufwärts (bisher von 5 000 DM an) geprüft                                                                                       Geldprämie : 200,- DM
wird, ob der Auftragbewerber seine steuerlichen und                                                                                          Einsender:    Hauptmeister i. BGS
sozialrechtlichen Verpflichtungen pünktlich und gewis-                                                                                                     Wolfgang Molzahn,
senhaft erfüllt hat. Entsprechend der bisherigen Rege-                                                                                                     II.lGSG 6, Bodenteich
lung dürfen diese Aufträge grundsätzlich nur erteilt
werden, wenn der Auftragbewerber eine steuerliche                                                                                         5. Einführung eines Universal-Ladegerätes
Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamtes                                                                                            Geldprämie: 700,- DM
beigebracht und folgende Erklärung schriftlich abgege-                                                                                       Einsender:   Hauptmeister i. BGS
ben hat:                                                                                                                                                   Günter Schaller,
                                                                                                                                                           GS-Schule, Lübeck
                                                       Erklärung
  Ich erkläre, daß ich meinen gesetzlichen Pflichten zur                                                                                  6. Waffentransportkiste für VW-Bus Kfz 31/1
Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern                                                                                            Geldprämie: 250,- DM
sowie zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung                                                                                        Einsender:   Oberleutnant i. BGS
(Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversiche-                                                                                                     Helmut Kimmerle,
rung) nachgekommen bin.                                                                                                                                   Meister i. BGS Heinz Fischi,
  Ich bin mir bewußt, daß eine wissentlich falsche Ab-                                                                                                    IIGSG 1, Deggendorf
gabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluß von                                                                                      7. Einführung einer einheitlichen Karteikarte für die
weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.                                                                                                  Kartei der Grenzjäger und Unterführer beim BGS
  Die Finanzämter stellen die Unbedenklichkeitsbe-                                                                                           Geldprämie: 150,- DM
scheinigungen mit folgendem Wortlaut aus:                                                                                                    Einsender:   Obermeister i. BGS Arthur Rudolph,
                                                                                                                                                          Stab GSK Mitte, Kassel
Finanzamt ............................................... .
                                                                                                                                          8. Auswertung von Farbbändern
                               ................................................ , den ......................... .                            Geldprämie: 100,- DM
                                                                                                                                             Einsender:  OSTMR Günther Klein
                                                  Bescheinigung
                                                                                                                                          9. Sonderwagen 11 c der Bereitschaftspolizei;
Es bestehen keine steuerlichen Bedenken dagegen, daß                                                                                         Besserung der Gurtzuführung
d ................................................................ in ................................................................       Geldprämie: 250,- DM
öffentliche Aufträge erteilt werden.                                                                                                         Einsender:   K. E. Blind,
Diese Bescheinigung gilt, wenn sie nicht vorher wider-                                                                                                    H. J. Niewerth, BPA I, Porz
rufen wird, bis ................................................................ 19 ...... ..                                            10. Fahndungsmäßige tJberprüfung von Reisenden
                                                                                                                                             Geldprämie: 700,- DM
                                                        Unterschrift des Sachbearbeiters                                                     Einsender:  OMR Reinhard Finke,
              Dienstsiegel                                                                                                                               Zugkontrolldienst,
                                                                                                GMBl. 1975, S. 276                                       GrenzschutzsteIle Aachen
                                                                                                                                         11. Einsparung von Haushaltsmitteln bei der Werbung
                                                                                                                                             "Rund ums Haus"
               Vorschlagswesen in der Bundesverwaltung
                                                                                                                                             Geldprämie: 150,- DM
-      Bek. d. BMI v. 24. 2. 1975 -                                              Z I 6 -                006 131/4 -                          Einsender:   Obermeister i. BGS Franz Jakob,
                                                                                                                                                          Werbebeamter des BGS, FMH Mitte,
  Gern. Abschn. C Nr. 9 Satz 2 der Richtlinien der Bun-'                                                                                                  Fuldatal
desregierung für das Vorschlagwesen in der Bundes-
verwaltung i. d. F. vom 11. Oktober 1965 (GMBl. S. 367)                                                                                  12. Bau einer Prototyp-Anlage für die Prüfung und
gebe ich bekannt, daß der Prüfungs- und Bewertungs-                                                                                          anschließende Trocknung von Preßluftflaschen
ausschuß für das Vorschlagswesen beim Bundesmini-                                                                                            Geldprämie: 300,- DM
sterium des Innern die nachstehenden Vorschläge mit                                                                                          Einsender:    Techn. Amtmann Friedrich Ranke,
Geldprämien von mindestens 100,- DM ausgezeichnet                                                                                                          Innensenator Bremen
hat.
                                                                                                                                         13. Einführung eines Vordrucks bei der grenzpolizei-
    1. Verpflegungsabrechnung des BGS                                                                                                        lichen Kontrolle
       Geldprämie: 200,- DM                                                                                                                  Geldprämie: 100,- DM
       Einsender:   ROA Georg Kendl,                                                                                                         Einsender:    Hauptmeister i. BGS
                    Leiter der Verwaltungsstelle                                                                                                           Winfried Preuß,
                    GSV Süd, Deggendorf                                                                                                                    GS-Stelle Flughafen Düsseldorf
4

Nr.l0                                                   GMBl. 1975                                             Seite 277

14. Kostenersparnis für Beschläge bei gleichzeitiger                                Tarifvertrag
    Sicherheit vor Einbrüchen                                         über eine Zuwendung für die Angestellten
    Geldprämie : 250,- DM                                                  der Einfuhr- und Vorratsstellen
                                                                                und der MühlensteIle
    Einsender:     RI Wilhelm Böken,
                   Ulrich Franke,                                              Vom 28. November 1974
                   GSV Mitte, Alsfeld
                                                                                       Zwischen
15. Einführung eines Unfallmerkblattes i. V. mit einem
    Notizzettel für die erforderlichen Daten                    der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
                                                                und Futtermittel,
    Geldprämie : 125,-DM                                        der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
    Einsender:     Hauptmeister i. BGS                          der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
                   Karl Willfahrt,                              Fleisch und Fleischerzeugnisse,
                   GSA I/I, Deggendorf                          der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
                                                                und Rohtabak,
16. stromversorgung der Dokumentargeräte                        der MühlensteIle,
    Geldprämie: 450,- DM                                        jeweils vertreten durch ihren Vorstand,
                                                                diese vertreten durch den Bundesminister des Innern
    Einsender:   Helmut Gebauer,                                aufgrund besonderer Vollmachten,
                 Eberhard Winter,                                                                             einerseits
                 Warnamt X, Starnberg                                                     und
17. Einsparung von SMitteln Bekleidung                          der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
    (Unterwäsche)                                               Transport und Verkehr
                                                                - Hauptvorstand -,
    Geldprämie: 100,- DM                                        der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
    Einsender:    RA Heinz Schramm,                             - Bundesvorstand -
                  GSV Mitte, Kassel                                                                         andererseits
                                                                wird folgendes vereinbart:
18. Formänderung bei der Signalpistole 2
     Geldprämie:    200,- DM                                                               §
     Einsender:     Hauptmeister i. BGS                         Für die Angestellten
                    J oachim Frese,                             der Einfuhr- und Vorrats stelle für Getreide
                    I.IGSG 3, Fulda                             und Futtermittel,
                                                                der Einfuhr- und Vorrats stelle für Fette,
19. Verbesserung der Sichtverhältnisse am Kfz VW 181            der Einfuhr- und Vorrats stelle für Schlachtvieh,
    Geldprämie: 300,- DM                                        Fleisch und Fleischerzeugnisse,
    Einsender:   Hauptmeister i. BGS                            der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
                 Manfred Riex                                   und Rohtabak,
                 GSA III/3, Alsfeld                             der MühlensteIle
                                                                gelten hinsichtlich der Zuwendung die für die Ange-
20. Einführung einer retroreflektierenden Folie                 stellten des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge. Bei
    (Abziehbild) für die Kfz-Winkerkellen                       der Anwendung der für die Angestellten des Bundes
                                                                geltenden Tarifverträge treten an die Stelle des Bundes
    Geldprämie: 150,- DM                                        als Arbeitgeber
    Einsender:     Hauptmann i. BGS Hans Sellke,                die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
                   Stab GSK Küste, Bad Bramstedt                und Futtermittel,
                                                                die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
                                           GMBl. 1975, S. 276   die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
                                                                Fleisch und Fleischerzeugnisse,
                                                                die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
                                                                und Rohtabak bzw.
    D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                 die Mühlenstelle.
             des öffentlichen Dienstes
                                                                                           § 2
a) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Ange-                 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
   stellten der Einfuhr- und Vorratsstellen und der             nuar 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem
   MühlensteIle vom 28. November 1974                           Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich ge-
                                                                kündigt werden.
b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Ange-
   stellten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
   vom 28. November 1974                                         Bonn, den 28. November 1974
c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Arbeiter
   der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom                        Für die Einfuhr- und Vorratsstellen
   28. November 1974                                                          und für die MühlensteIle
d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Arbeiter                       Der Bundesminister des Innern
   der Einfuhr- und Vorratsstellen und der Mühlen-                                  In Vertretung
   steIle vom 28. November 1974                                                    Günter Hartkopf
e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die land-
   wirtschaftlichen Angestellten in den Gutsbetrieben                 Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
   der Wirtschaftsbetriebe Meppen vom 28. November                             Transport und Verkehr
   1974                                                                         - Hauptvorstand -
                                                                                  Jacobi         Merten
-   Bek. d. BMI v. 12. 2. 1975 -   D 111 1 -   220 238/83 -
                                                                     Für die Deutsche Angestllten-Gewerkschaft
  Nachstehend gebe ich die zwischen den Tarifvertrags-                         - Bundesvorstand -
parteien vereinbarten Zuwendungstarifverträge be-
kannt.                                                                        Heinz Groteguth         Blau
5

Seite 278                                             GMBl. 1975                                                Nr.l0

                    Tarifvertrag                              dung die für die Arbeiter des Bundes jeweils gültigen
       über eine Zuwendung für die Angestellten               Tarifverträge. Bei der Anwendung der für die Arbei-
      der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr              ter des Bundes geltenden Tarifverträge tritt an die
                Vom 28. November 1974                         Stelle des Bundes als Arbeitgeber die Bundesanstalt für
                                                              den Güterfernverkehr.
                       Zwischen
                                                                                         § 2
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
vertreten durch ihren Präsidenten,                              Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar
dieser vertreten durch den Bundesminister des Innern          1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Monat
aufgrund besonderer Vollmacht,                                zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt
                                             einerseits       werden.
                          und
                                                                Bonn, den 28. November 1974
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr                                            Für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
- Hauptvorstand -,                                                       Der Bundesminister des Innern
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft                                          In Vertretung
- Bundesvorstand -
                                               andererseits                       Günter Hart kopf
wird folgendes vereinbart:
                                                                    Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                             § 1                                             Transport und Verkehr
                                                                              - Hauptvorstand -
  Für die unter den Tarifvertrag für die Angestellten                           Jacobi         Merten
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom
23. März 1962 fallenden Angestellten gelten hinsichtlich
der Zuwendung die für die Angestellten des Bundes
jeweils gültigen Tarifverträge. Bei der Anwendung der                             Tarifvertrag
für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifver-                   über eine Zuwendung für die Arbeiter
träge tritt an die Stelle des Bundes als Arbeitgeber die       der Einfuhr- und Vorratsstellen und der Mühlenstelle
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.                                      Vom 28. November 1974

                             § 2                                                     Zwischen
  Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Ja-            der Einfuhr- und Vorrats stelle für Getreide und
                                                              Futtermittel,
nuar 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem         der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich ge-           der Einfuhr- und Vorrats stelle für Schlachtvieh,
kündigt werden.                                               Fleisch und Fleischerzeugnisse,
                                                              der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und
  Bonn, den 28. November 1974                                 Rohtabak,
   Für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr             der Mühlenstelle,
           Der Bundesminister des Innnern                     jeweils vertreten durch ihren Vorstand,
                   In Vertretung                              diese vertreten durch den Bundesminister des Innern
                                                              aufgrund besonderer Vollmachten,
                   Günter Hartkopf                                                                           einerseits
                                                                                        und
       Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                Transport und Verkehr                         der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                 - Hauptvorstand -                            Transport und Verkehr
                  Jacobi           Merten
                                                              - Hauptvorstand -,
                                                                                                           andererseits
     Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft               wird folgendes vereinbart:
               - Bundesvorstand -                                                        § 1
              Heinz Groteguth           Blau
                                                              Für die Arbeiter
                                                              der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
                                                              Futtermittel,
                     Tarifvertrag                             der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
         über eine Zuwendung für die Arbeiter                 der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
      der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr              Fleisch und Fleischerzeugnisse,
                Vom 28. November 1974                         der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und
                                                              Rohtabak,
                       Zwischen                               der Mühlenstelle,
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,                   gelten hinsichtlich der Zuwendung die für die Arbeiter
vertreten durch ihren Präsidenten,                            des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge. Bei der An-
dieser vertreten durch den Bundesminister des Innern          wendung der für die Arbeiter des Bundes geltenden
aufgrund besonderer Vollmacht,                                Tarifverträge treten an die Stelle des Bundes als Ar-
                                             einerseits       beitgeber
                          und                                 die Einfuhr- und Vorrats stelle für Getreide und
                                                              Futtermittel,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,                         die Einfuhr- und Vorrats stelle für Fette,
Transport und Verkehr                                         die Einfuhr- und Vorrats stelle für Schlachtvieh,
- Hauptvorstand -                                             Fleisch und Fleischerzeugnisse,
                                          andererseits        die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und
wird folgendes vereinbart:                                    Rohtabak bzw.
                                                              die Mühlenstelle.
                             § 1
                                                                                         § 2
  Für die unter den Tarifvertrag für die Arbeiter der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 19. Mai              Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1964 fallenden Arbeiter gelten hinsichtlich der Zuwen-        1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem
6

Nr.10                                                    GMBl. 1975                                                   Seite 279

Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich                                 Änderungstarifvertrag Nr. 5
gekündigt werden.                                                                    vom 24. Januar 1975
                                                                           zum Tarifvertrag für die Arbeiter der
                                                                     landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen
    Bonn, den 28. November 1974                                                    vom 26. November 1968

           Für die Einfuhr- und Vorratsstellen                                          Zwischen
                und für die Mühlenstelle                         der Bundesrepublik Deutschland,
             Der Bundesminister des Innern                       vertreten durch den Bundesminister des Innern,
                      In Vertretung                                                                          einerseits
                     Günter Hartkopf                                                       und
                                                                 der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
        Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,                Forstwirtschaft
                 Transport und Verkehr                           - Landesbezirk Niedersachsen -,
                  - Hauptvorstand -                              vertreten durch die Bezirksleitung,
                    Jacobi         Merten                                                                  andererseits
                                                                 wird folgendes vereinbart:

                       Tarifvertrag                                                             § 1
    über eine Zuwendung für die landwirtschaftlichen                            Änderung des Tarifvertrages
            Angestellten in den Gutsbetrieben
             der Wirtschaftsbetriebe Meppen                        Der Tarifvertrag für die Arbeiter der landwirt-
                 Vom 28. November 1974                           schaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen vom
                                                                 26. November 1968, zuletzt geändert durch den Ände-
                      Zwischen                                   rungstarifvertrag Nr. 4 vom 28. Mai 1974, wird wie
                                                                 folgt geändert und ergänzt:
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,                   1. In § 5 werden die Worte "Tarifvertrag über Kinder-
                                            einerseits                zuschläge" gestrichen.
                         und
                                                                 2. In § 5 wird der Punkt nach dem Wort "Versorgungs-
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft                             Tarifvertrag" durch ein Komma ersetzt und der
- Bundesvorstand -                                                  folgende Wortlaut angefügt:
                                          andererseits
wird folgendes vereinbart:                                          "Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz,
                                                                    Tarifvertrag zu § 8 Abs. 7 des Tarifvertrages über
                             § 1                                    den Rationalisierungsschutz. "
  Für die unter den Tarifvertrag vom 25. November
1969 fallenden landwirtschaftlichen Angestellten in den                                         § 2
Gutsbetrieben der Wirtschaftsbetriebe Meppen gelten                                     Inkrafttreten
hinsichtlich der Zuwendung die für die Angestellten
des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge.                           Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
                             § 2                                     Bonn, den 24. Januar 1975
  Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar                       Für die Bundesrepublik Deutschland:
1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Monat                        Der Bundesminister des Innern
zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt                                    In Vertretung
werden.
                                                                                      Günter Hartkopf

    Bonn, den 28. November 1974                                               Für die Gewerkschaft Gartenbau,
                                                                                 Land- und Forstwirtschaft
                                                                              - Landesbezirk Niedersachsen -
           Für die Bundesrepublik Deutschland:                                                 Schulz
             Der Bundesminister des Innern
                      In Vertretung                                                                            GMBl. 1975, S. 279
                     Günter Hartkopf

       Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft                              Änderungstarifvertrag Nr. 1
                 - Bundesvorstand -                                              vom 22. November 1974
            Heinz Groteguth       H. Knetter                         zum Tarifvertrag für die Waldarbeiter des Bundes
                                                                                   vom 5. Oktober 1972
                                            GMBl. 1975, S. 277
                                                                 -    Bek. d. BMI v. 24. 2. 1975 -      D III 2 -   220 50111 -

       Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag                Nachstehend gebe ich den mit der Gewerkschaft
     für die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe          Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft am 22. Novem-
                   des Bundes in Meppen                          ber 1974 vereinbarten Tarifvertrag bekannt:
                                                                               Änderungstarifvertrag Nr. 1
-   Bek. d. BMI v. 24. 2. 1975 -     D III 2 -   220 549/1 -                     vom 22. November 1974
                                                                     zum Tarifvertrag für die Waldarbeiter des Bundes
  Nachstehend gebe ich den zwischen dem Bund und                                   vom 5. Oktober 1972
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirt-
schaft, Landesbezirk Niedersachsen, am 24. Januar                                      Zwischen
1975 abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum
Tarifvertrag vom 26. November 1968 für die Arbeiter              der Bundesrepublik Deutschland,
der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Mep-             vertreten durch den Bundesminister des Innern,
pen bekannt:                                                                                                 einerseits
7

Seite 280                                                  GMBl. 1975                                                   Nr. 10

                         und                                          VwV zur Änderung der Beihilfevorschriften vom
                                                                                      11. Februar 1975
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
Forstwirtschaft                                                    hier: Berichtigung
- Hauptvorstand -                                                  Bezug: GMBI. 1975 S. 109
für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen -Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen,                   -   Bek. d. BMI v. 13. 3. 1975 -   D III 7 -     213 100 -
Nordmark und Nordrhein-Westfalen                                                           l11c -
                                          andererseits
wird folgendes vereinbart:                                             Artikel 2 Abs. 3 der vorgenannten Verwaltungsvor-
                               § 1
                                                                   schrift ist nicht vollständig veröffentlicht worden. Die-
                                                                   ser Absatz lautet:
                 Änderung des Tarifvertrages
                                                                   ,,(3) Die Vorschrift - mit Ausnahme der Ziffer 4 Buch-
  § 7 Satz 2 des Tarifvertrages für die Waldarbeiter                     stabe d), Ziffer 6 und Ziffer 11 Buchstabe b) gilt
des Bundes vom 5. Oktober 1972 wird gestrichen.                          auch für vorher entstandene Aufwendungen, die
                                                                         nach Inkrafttreten erstmalig geltend gemacht wer-
                                                                         den."
                             § 2
                        Inkrafttreten                                                                         GMBl. 1975, S. 280

  Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
  Bonn, den 22. November 1974                                                           Bekanntmachung
                                                                       der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
            Für die Bundesrepublik Deutschland:                                      Vom 11. Februar 1975
              Der Bundesminister des Innern
                       In Vertretung
                                                                                   -   BPersA 217 012/121 -
                           Dr. Fröhlich
             Für die Gewerkschaft Gartenbau,                         Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit
                                                                   § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonal-
                Land- und Forstwirtschaft
                   - Hauptvorstand -                               ausschusses (GMBl. 1958 S. 461) werden die Beschlüsse
                                                                   49175, 50175 und 51/75 bekanntgemacht.
                           A. Pfeiffer
                                              GMBI. 1975, S. 279
                                                                                       Beschluß Nr. 49/75
                                                                     Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung
    Änderung der Richtlinien über die Gewährung                    am 3. Februar 1975 im Bundesministerium des Innern
  von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland                unter Mitwirkung von
        -   RdSchr. d. BMI v. 20. 2. 1975 -    D III 7             1. Präsident Dr. Schäfer                   als Vorsitzender,
                       -    213361/5-
                                                                   2. Ministerialdirektor Hoppe               als Beisitzer,
  Die Richtlinien über die Gewährung von Schulbei-                 3. Abteilungspräsident Dietsche            als Beisitzer,
hilfen an Bundesbedienstete im Inland vom 23. De-
zember 1968 (GMBl. 1969 S. 52), zuletzt geändert durch             4. Abteilungspräsident Gunkel              als Beisitzer,
mein Rundschreiben vom 14. Juli 1972 (GMBl. S. 536),               5. Ltd. Oberpostdirektor Schell            als Beisitzer,
werden wie folgt geändert:
                                                                   6. Regierungsdirektor Karrasch             als Beisitzer,
1. Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Einleitung werden                                     auf den Antrag des Bundesministers des Innern vom
                                                                   6. Dezember 1974 Az. D I 3 - 216 193/2 beschlossen:
      aal der Klammerzusatz wie folgt gefaBt:
          ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und                Aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 5 KrimLV wird eine
          Abs. 4 BUKG)",                                           allgemeine Ausnahme von § 10 Abs. 3 Nr. 3 a.a.O. zu-
      bb) die Worte "kinderzuschlagsberechtigtes Kind"             gelassen.
          durch die Worte "nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 BUKG                Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. De-
          berücksichtigungsfähiges Kind" ersetzt und               zember 1975.
      ce) die Worte "seiner Nachbarorte und" gestri-
          chen.                                                                        Beschluß Nr. 50/75
   b) Bei Buchstabe a wird das Wort "Volksschulziel"                 Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung
      durch das Wort "Hauptschulziel" ersetzt.                     am 3. Februar 1975 im Bundesministerium des Innern
2. Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen.                                unter Mitwirkung von

3. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "seiner                1. Präsident Dr. Schäfer                   als Vorsitzender,
   Nachbarorte und" gestrichen.                                    2. Ministerialdirektor Hoppe               als Beisitzer,
4. In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte "Nach-                 3. Abteilungspräsident Dietsche            als Beisitzer,
   barorte und" gestrichen.                                        4. Abteilungspräsident Gunkel              als Beisitzer,
  Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und                      5. Ltd. Oberpostdirektor Schell            als Beisitzer,
Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1975, die
anderen Änderungen mit Wirkung vom 1. November                     6. Regierungsdirektor Karrasch             als Beisitzer,
1973 in Kraft.                                                     auf den Antrag des Bundesministers des Innern vom
An die                                                             8. Januar 1975 Az. BGS 11 3 - 660 338/2 beschlossen:
obersten Bundesbehörden
Nachrichtlich:                                                       Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 5 BGSLV wird eine
An die                                                             allgemeine Ausnahme von § 7 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. zu-
obersten Landesbehörden                                            gelassen.

                                              GMBl. 1975, S. 280     Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezem-
                                                                   ber 1975.
8

Nr.l0                                                   GMBl. 1975                                             Seite 281

                    Beschluß Nr. 51/75                                         BGS. Bundesgrenzschutz
  Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung                         Allgemeine Verwaltungsvorschrift
am 3. Februar 1975 im Bundesministerium des Innern                 über die Verpflichtung der Polizeivollzugsbeamten
unter Mitwirkung von                                                 im Bundesgrenzschutz zum Wohnen in einer
                                                                               Gemeinschaftsunterkunft
1. Präsident Dr. Schäfer                  als Vorsitzender,
                                                                                 Vom 17. Februar 1975
2. Ministerialdirektor Hoppe              als Beisitzer,
                                                                    Nach § 28 in Verbindung mit § 7 des Bundespolizei-
3. Abteilungspräsident Dietsche           als Beisitzer,         Jeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. Abteilungspräsident Gunkel             als Beisitzer,         vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und
                                                                 § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 und 4 des
5. Ltd. Oberpostdirektor Schell           als Beisitzer,         Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
6. Regierungsdirektor Karrasch            als Beisitzer,         machung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281),
                                                                 beide Gesetze zuletzt geändert durch das Siebente Ge-
auf den Antrag des Präsidenten der Deutschen Bundes-             setz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-
bank vom 20. Dezember 1974 beschlossen:                          rechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974 (Bun-
                                                                 desgesetzbl. I S. 3716), wird folgende allgemeine Ver-
  Aufgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 4 der Vorschriften über           wal tungsvorschrift erlassen:
die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der                1.     Gemeinschaftsunterkunft:
Deutschen Bundesbank (BBkLV) wird eine allgemeine
                                                                 1.1. Jede für einen zum Wohnen in Gemeinschafts-
Ausnahme von § 10 Abs. 3 Nr. 3 a.a.O. zugelassen.                       unterkunft verpflichteten Polizeivollzugsbeamten
                                                                        im Bundesgrenzschutz von Amts wegen bereit-
  Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezem-                     gestellte Unterkunft ist Gemeinschaftsunterkunft
ber 1975.                                                               im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
                                           GMBl. 1975, S. 280    1.2. Als Gemeinschaftsunterkunft bei übungen und
                                                                        Einsätzen gelten auch behelfsmäßige Unterbrin-
                                                                        gungsmöglichkeiten (z. B. in Zelten, Schulräu-
                                                                        men).
     V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung,
                                                                 1.3. Familienwohnungen innerhalb eines Unter-
                   Medienpolitik                                        kunftsbereiches (Dienst- oder Mietwohnungen)
                                                                        sind keine Gemeinschaftsunterkünfte.
                    Ausländerrecht                               1.4. Die Gemeinschaftsunterkunft wird unentgeltlich
hier: Städte und Landkreise in den überlasteten Sied-                   bereitgestellt. Ledige Polizeivollzugsbeamte im
      lungsgebieten                                                     Bundesgrenzschutz, die zum Wohnen in einer
                                                                        Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, er-
                                                                        halten den Ortszuschlag nach § 12 Abs. 2 des
-   RdSchr. d. BMI v. 14. 3. 1975 -   V 11 6 -    125 331 -             Bundesbesoldungsgesetzes. Dies gilt auch, wenn
                        4g/2 -                                          sie in eine Krankenabteilung des Bundesgrenz-
                                                                        schutzes oder in eine Krankenanstalt eingewiesen
  Das Verfahren zur Regulierung des Zuzugs auslän-                      werden sowie bei Abordnungen und Urlaub oder
discher Arbeitnehmer in überlastete Siedlungsgebiete                    sonstiger vorübergehender Abwesenheit.
tritt am 1. April 1975 in Kraft. Das von diesem Tage             2.     Ständige Verpflichtung zum Wohnen in der Ge-
an durch die Ausländerbehörden auszugebende Beiblatt                    meinschaftsunterkunft
zur Aufenthaltserlaubnis erhält folgende Fassung:                2.1.   Zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
       Aufzählung der Städte und Landkreise                             sind gemäß § 7 Abs. 1 BPolBG verpflichtet:
       in den überlasteten Siedlungsgebieten                            Alle Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
               (Stand: 1. April 1975)                                   schutz, mit Ausnahme des Grenzschutzeinzel-
                                                                        dienstes, die noch keine fünf Dienstjahre abge-
                Städte              Landkreise                          leistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste
Baden-          Mannheim            Böblingen                           Lebensjahr vollendet haben. Dienstzeit im Sinne
                                                                        dieser Vorschrift ist die Dienstzeit nach § 8 des
Württemberg     Pforzheim           Esslingen                           Bundespolizeibeamtengesetzes. Die Verpflichtung
                Stuttgart           Ludwigsburg                         endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat
                Ulm                 Rems-Murr-Kreis                     vorhergeht, in dem der Beamte das fünfte Dienst-
                                    Schwarzwald-                        jahr oder das. fünfundzwanzigste Lebensjahr
                                                                        vollendet.
                                    Baar-Kreis
                                                                 2.2.   Von der Verpflichtung nach Nummer 2.1. sind be-
Bayern              Augsburg             Dachau                          freit: Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-
                    Fürth                Ebersberg                      schutz, die verheiratet, verwitwet oder geschie-
                                                                        den sind oder deren Ehe aufgehoben oder für
                    Ingolstadt           Fürstenfeldbruck               nichtig erklärt worden ist, wenn sie am Dienstort
                    München              München                        oder in seinem Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des
                    Nürnberg             Starnberg                      Bundesumzugskostengesetz          BUKG) einen
                                                                        eigenen Hausstand (§ 7 BUKG) führen oder
Hessen              Frankfurt (Main) Groß-Gerau                         wenn ihnen die tägliche Rückkehr zum Wohnort
                    Hanau                                               zuzumuten ist (§ 4 Abs. 1 und § 6 der Trennungs-
                    Offenbach (Main)                                    geldverordnung) und sie von dieser Möglichkeit
                                                                        auch tatsächlich Gebrauch machen.
Nordrhein-          Krefeld                                      2.3.   Die Kommandeure der Grenzschutzkommandos
Westfalen           Remscheid                                           und der Kommandeur der Grenzschutzschule
                                                                        können andere als in Nummer 2.2. bezeichnete
An die                                                                  Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz aus
Innenminister (-senatoren)                                              wichtigen persönlichen Gründen widerruflich von
der Länder                                                              der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemein-
                                                                        schaftsunterkunft befreien, wenn dadurch die
                                            GMBl. 1975, S. 281
                                                                        Einsatzbereitschaft der Verbände und Einheiten
                                                                        des Bundesgrenzschutzes nicht beeinträchtigt
9

Seite 282                                             GMBl. 1975                                                Nr.l0

       wird. Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die          Ungültigkeits erklärungen von BGS-Führersooeinen
       Voraussetzungen entfallen sind.
2.4.   Ist einem Polizeivollzugsbeamten im Bundes-                         - Bek. d. BMI v. 19. 2. 1975
       grenzschutz bei einem Verbot der Führung der                       - BGS 11 5 (K) - 671 651 I -
       Dienstgeschäfte das Betreten der Gemeinschafts-
       unterkunft untersagt worden oder lassen diszi-           Die Bundesgrenzschutz-Führerscheine
       plinarische oder sonstige Gründe das Wohnen in
       der Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr zu, so          Nr.   30173 für Klasse 2, ausgestellt am 2. 5. 73 durch
       ist die Verpflichtung zum Wohnen in der Ge-                        GSA T Nord Winsen/Luhe, für den GTJ
       meinschaftsunterkunft schriftlich aufzuheben.                      Uwe Biernath, geb. am 25. 4. 1953
2.5.   Die unter Nummer 2.1. einschließlich der unter         Nr.   90/66 für Klasse 2, ausgestellt am 20. 4. 66 durch
       Nummer 2.2. und 2.3. genannten Beamten haben                       Grenzschutzabteilung II./5 Braunschweig
       bei Dienstreisen, Abordnungen und Lehrgängen                       für den HW Hans-Jürgen Pikringer, geb.
       eine von Amts wegen unentgeldlich bereitge-                        am 2. 2.1944
       stellte Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu         Nr.   54/73 für Klasse 3, ausgestellt am 18. 12. 73
       nehmen.                                                            durch I.!GSG 4 Bad Hersfeld für den GTJ
2.6.   Verpflichtung, Befreiung und Widerruf sind                         Günter Krahl, geb. 29. 4. 1955
       schriftlich zu verfügen und sollen mit Ausnahme
       eines Falles gemäß Nummer 2.4. mit Wirkung             Nr.   26/67 für Klasse 3, ausgestellt am 26. 4. 67 durch
       vom Ersten eines Monats ausgesprochen werden.                      II./GSG 3 Hünfeld für den GHJ Joachim
                                                                          Seifert, geb. am 24. 6. 1946
3.     Vorübergehende Verpßicbtung zum Wohnen in              Nr.    3/72 für Klasse 3, ausgestellt am 17. 1. 72 durch
       der Gemeinscbaftsunterkunft:                                       I.!GSG 2 in Bayreuth für den GHJ Alfons
3.1.   Für die Dauer eines Einsatzes zur Aufrechter-                      Stegbauer, geb. am 16. 11. 1950
       haltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
       Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 2 Nr. 3         Nr.    1171 für Klassen 1, 2 und 3, ausgestellt am
       sowie der §§ 3, 4, 5 und 9 Abs. 1 des Bundes-                      20. 3. 74 durch GS-Fernmeldeabteilung
       grenzschutzgesetzes sowie für die Dauer einer                      Bonn-Duisdorf für den OW Peter Hen-
       angeordneten Bereitschaftsmaßnahme oder einer                      drichs, geb. am 20. 11. 1949
       entsprechenden übung können die Abteilungs-            Nr.   27/72 für Klassen 2 und 3, ausgestellt am 14. 6.
       kommandeure, die Führer von selbständigen Ein-                     72 durch II.JGSG 3 in Hünfeld für den
       heiten und die Vorsteher der Grenzschutzämter                      GHJ Günter Fennei, geb. am 31. 5. 1952
       anordnen, daß die ihnen unterstellten, zum Woh-
       nen in der Gemeinschaftsunterkunft an sich nicht       Nr.   72/72 für Klasse 2, ausgestellt am 4. 10. 72 durch
       verpflichteten Polizeivollzugsbeamten im Bun-                      die GSA T Nord in WinseniLuhe für den
       desgrenzschutz in einer Gemeinschaftsunterkunft                    GTJ Jürgen Urban, geb. am 20. 11. 1952
       wohnen.                                                Nr.   13/71 für Klasse 1, ausgestellt am 15. 10. 71 durch
3.2.   Aus Anlaß der Teilnahme an Lehrgängen haben                        Grenzschutzabteilung A Süd in Deggendorf
       auch die zum Wohnen in der Gemeinschafts-                          für den OW Josef Bartl, geb. am 8. 4. 1953
       unterkunft sonst nicht verpflichteten Polizeivoll-     Nr.   53/72 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 22. 12.
       zugsbeamten im Bundesgrenzschutz während der                       72 durch Grenzschutzabteilung IV./6 in
       Dauer des Lehrganges eine von Amts wegen un-                       Gifhorn für den GOJ Heinz Schmidt, geb.
       entgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunter-                    am 29. 4. 1951
       kunft in Anspruch zu nehmen. In begründeten
       Ausnahmefällen können Polizeivollzugsbeamte            Nr.   19170 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 26. 3. 70
       im Bundesgrenzschutz durch den Kommandeur                          durch I.!GSG 3 in Fulda für den GHJ
       der Grenzschutzschule und bei Lehrgängen                           Werner Schäfer, geb. am 17. 5.1950
       außerhalb der Grenzschutzschule durch den                    17170 für Klasse 3, ausgestellt am 6. 3. 70 durch
       Lehrgangsleiter von dieser Verpflichtung befreit       Nr.
                                                                          III.!GSG 3 Alsfeld für den HWHans-Wal-
       werden.                                                            ter Schmidt, geb. am 5. 2. 1950
3.3.   Für die Abfindung der nach den Nummern 2.5.,
       3.1. und 3.2. unentgeltlich untergebrachten Beam-      Nr.   31/74 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 9. 4. 74
       ten mit Reisekosten und Trennungsgeld sind die                     durch I.!GSG 7 in Ratzeburg für den GTJ
       einschlägigen Vorschriften des Bundesreiseko-                      Uwe Steffens, geb. am 3. 1. 1954
       stengesetzes und der Trennungsgeldverordnung           Nr.   12/71 für Klasse 2, ausgestellt am 2. 4. 71 durch
       anzuwenden.                                                        I.!GSG 6 in Lüneburg für den HW Wolf-
4.     Pflicht zum Wohnen an Bord:                                        gang Hartmann, geb. am 28 .12. 1947
       Für die Dauer des Dienstes auf See sind alle           Nr.   31174 für Klasse 3, ausgestellt am 28. 5. 74 durch
       Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz zur                    GSA T Mitte, st. Augustin für den GTJ
       Inanspruchnahme der Bordunterkunft (Gemein-                        Hans Willi Hilger, geb. am 4. 10. 1954
       schaftsunterkunft) verpflichtet. Die Nummern           Nr.    5/51 für Klasse 1, 2 und 3, ausgestellt am 18. 10.
       3.2. und 3.3. gelten entsprechend.                                 51 durch II./GSG 8 in Lübeck für den HMR
5.     Inkrafttreten                                                      Johannes Reichwald, geb. am 9. 12. 1919
       Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach         Nr.   64/73 für Klasse 1, ausgestellt am 17. 9. 1973
       der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird                     durch GSA A Süd Deggendorf für den GTJ
       die Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung                   Ludwig Ostler, geboren am 29. 7. 1954
       der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz zum           Nr.   72/80 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 13. 7. 72
       Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften vom                            durch I.!GSG 1 Deggendorf für den GHJ
       12. Mai 1958 (GMBl. S. 211) aufgehoben.                            Reinhard Prem, geboren am 11. 2. 1951
Bonn, den 17. Februar 1975                                    Nr.    2/73 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 3. 1. 73
BGS I 4 - 660 313/1                                                       durch Stab GSK Nord Hannover für den
                                                                          HW Ludwig Friedhof, geboren am 13. 8.
             Der Bundesminister des Innern                                1951
                    In Vertretung                             Nr. 1973/10 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 7. 5. 73
                     Dr. Fröhlich                                         durch GSA A Küste Bredtstedt für den
                                         GMBl. 1975, S. 281               GOJ Hans-Günter Tischler, geboren am
                                                                          13. 5. 1953
10

Zur nächsten Seite