GMBl Nr. 10 1975
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 10 vom 21. March 1975
Z 3191 A AusgabeA GEMEINSAMES Seite 273 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau/ des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 26. Jahrgang Bonn, den 21. März 1975 Nr.10 INHALT Amtlicher Teil Seite Selte Auswärtiges Amt BGS. Bundesgrenzschutz Bek. v. 26. 2. 75, Ausländische Missionschefs bei der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Verpflich- Bundesrepublik Deutschland akkreditiert . . . . . . . 274 tung der POlizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Vom Bek. v. 29., 30. 1., 3., 13., 17., 19., 24., 25. u. 26. 2. 75, Aus- 17. 2. 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281 ländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch- Bek. v. 19. 2. 75, Ungültigkeitserklärungen von BGS- land ............................ 274 Führerscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 Bek. v. 28., 31. 1. u. 17. 2. 75, Botschaften der Bundes- republik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . 275 10. Ergänzung der VwV zu § 9 Abs. 2 der Auslands- ZV. Zivile Verteidigung umzugskostenverordnung. Vom 14. 1. 1975 . . . . . . . 275 Bek. v. 18. 2. 75, Freistellung vom Wehr- oder Zivil- 13. Ergänzung der VwV zu § 12 Abs. 3 der Auslands- dienst n. § 13 a Abs. 1 WehrpflichtG und § 8 Abs. 2 umzugskostenverordnung. Vom 14. 1. 1975 . . . . . . . 275 KatastrophenschutzG bzw. § 14 Abs. 1 ZivildienstG; hier: Richtlinien für die Beurlaubung von Helfern des Katastrophenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 Der Bundesminister des Innern Z. Zentralabteilung Der Bundesminister Bek. v. 6. 2. 75, öffentliches Auftragswesen; hier: für Jugend, Familie und Gesundheit Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . 276 Bek. v. 3. 2. 75, Ausnahmegenehmigung zur Durch- Bek. v. 24. 2. 75, Vorschlagswesen in der Bundesver- führung eines Versuches mit dem neuentwickelten waltung ...................... 276 Rauchprodukt Cytrel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 Bek. v. 12. 2. 75, Ausnahmegenehmigung zur Durch- führung eines Versuches mit Zigaretten, deren Filter D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Glyzerin enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 des öffentlichen Dienstes Bek. v. 13. 2. 75, Herstellung und Inverkehrbringen Bek. v. 12. 2. 75, Tarifverträge v. 28. 11. 1974 über eine einer diätischen Margarine unter Zusatz von Sorbin- Zuwendung für die säure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 a) Angestellten der Einfuhr- und Vorratsstellen und der MÜhlensteIle, b) Angestellten der Bundesanstalt für den Güterfern- Personalnachrichten verkehr, c) Arbeiter der Bundesanstalt für den Güterfernver- Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 kehr, d) Arbeiter der Einfuhr- und Vorratsstellen und der Der Bundesminister des Innern . . . . . . . . . • . . . 286 MühlensteIle, Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- e) landwirtschaftlichen Angestellten in den Gutsbetrie- heit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 ben der Wirtschaftsbetriebe Meppen . . . . . . . . 277 Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen 286 Bek. v. 24. 2. 75, ÄTV Nr. 5 zum TV für die Arbeiter der Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 287 landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen . 279 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. 287 Bek. v. 24. 2. 75, ÄTV Nr. 1 zum TV für die Wald- arbeiter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 RdSchr. v. 20. 2. 75, Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 Bek. v. 13. 3. 75, VwV zur Änderung der Beihilfe- vorschriften v. 11. 2. 1975; hier: Berichtigung 280 Bek. d. BPersA v. 11. 2. 75, Besch!. Nr. 49175, 50175 und 51175 ....................... 280 V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung, Medienpolitik RdSchr. v. 14. 3. 75, Ausländerrecht; hier: Städte und Landkreise in den überlasteten Siedlungsgebieten . . 281
Seite 274 GMBL 1975 Nr. 10 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Ausländische Missionschefs Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersach- sen. - Bek. d. AA v. 26. 2. 1975 - 701 AM 20!BOL AUS - Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Henry Rollet, am 10. November 1972 erteilte Exequatur ist Der Herr Bundespräsident hat am 24. Februar 1975 erloschen. S. E. den Bolivianischen Botschafter, Herrn Renan Estenssoro Alborta und VI. - Bek. d. AA v. 19. 2. 1975 - 701 AM 21!OST - S. E. den Australischen Botschafter, Herrn Lewis Harold Border NVO Die Bundesregierung hat dem zum österreichischen zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp- Generalkonsul in München ernannten Herrn Dr. Fried- fangen. rich Müllauer am 19. Februar 1975 das Exequatur er- GMBl. 1975, S. 274 teilt. Der Amtsbezirk des Generalkonsuls umfaßt die Län- der Bayern und Baden-Württemberg. Ausländische Konsulate Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Georg in der Bundesrepublik Deutschland Afuhs, am 16. Mai 1969 erteilte Exequatur ist erloschen. I. - Bek. d. AA v. 29. 1. 1975 - 701 AM 21!FRA - Die Bundesregierung hat dem zum französischen VII. - Bek. d. AA v. 26. 2. 1975 - 701 AM 21!PTG - Generalkonsul in Düsseldorf ernannten Herrn Henri Quioc am 29. Januar 1975 das Exequatur erteilt. Die Bundesregierung hat dem zum Portugiesischen Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn Dr. Rui Land Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme der Stadt Fernando de Meira Ferreira am 26. Februar 1975 das Bonn, des Rhein-Siegkreises und des Kreises Euskir- Exequatur erteilt. chen. Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und den östlich der Wes er gelegenen Teil des Landes Niedersachsen. 11. - Bek. d. AA v. 3. 2. 1975 - 701 AM 21!IRX - Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von Irland in Hamburg ernannten Herrn Denis Bren- VIII. - Bek. d. AA v. 26. 2. 1975 - 701 AM 21!SCZ - dan O'Sullivan am 3. Februar 1975 das Exequatur er- teilt. Die Bundesregierung hat dem zum Schweizerischen Generalkonsul in München ernannten Herrn Henri Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Rossi am 26. Februar 1975 das Exequatur erteilt. Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schles- wig-Holstein. Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das Land Bayern. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Patrick Cradock, am 5. Mai 1972 erteilte Exequatur ist erlo- Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Jaques- schen. Bernard Rüedi am 13. April 1970 erteilte Exequatur ist erloschen. 111. - Bek. d. AA v. 13. 2. 1975 - 701 AM 21!PTG - Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul IX. - Bek. d. AA v. 24. 2. 1975 - 701 - AM 21!DAH - von Portugal in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Do- mingo Tomas Vila Garrido Serra am 13. Februar 1975 Der Wahlgeneralkonsul der Republik Dahome in die vorläufige Zulassung erteilt. Wiesbaden, Herr Gotthard Franke, ist am 8. Februar 1975 verstorben; das ihm am 20. Januar 1964 erteilte Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das Exequatur ist damit erloschen. Land Nordrhein-Westfalen. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Luis Nuno da Veiga Meneses Cordeiro, am 5. Oktober 1973 X. - Bek. d. AA v. 30. 1. 1975 - 701 AM 21!SUA - erteilte Exequatur ist erloschen. Die Bundesregierung hat dem zum Wahl konsul der IV. - Bek. d. AA v. 17. 2. 1975 - 701 AM 21!GUA - Republik Südafrika in Düsseldorf ernannten Herrn Josef Rurik am 30. Januar 1975 das Exequatur erteilt. Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von Die Anschrift lautet: Guatemala in Hamburg ernannten Dr. Edgar L6pez 4 Düsseldorf Calvo am 20. Februar 1975 das Exequatur erteilt. Cecilienallee 17 Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Tel.: Düsseldorf 45 26 27 Länder Hamburg und Schleswig-Holstein. Sprechzei t : mo-fr 9.00-12.00 Uhr V. - Bek. d. AA v. 19. 2. 1975 - 701 AM 21!FRA - Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt das Land Nordrhein - Westfalen. Die Bundesregierung hat dem zum französischen Das dem bisherigen Wahlgeneralkonsul, Herrn Dr. Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn Jean Arnold Huyssen, am 5. Mai 1972 erteilte Exequatur ist Merlot am 19. Februar 1975 das Exequatur erteilt. erloschen.
Nr.l0 GMBL 1975 Seite 275 XI. - Bek. d. AA v.13. 2. 1975 - 701 AM 21/COS - Bund, Herr Dr. Horst Blomeyer-Bartenstein, ist am 30. Januar 1975 von Seiner Exzellenz dem General- Die Bundesregierung hat dem zum Wahlkonsul von gouverneur von Australien, Sir John Kerr, zur Über- Costa Rica in FrankfurtiMain ernannten Herrn Jürgen reichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen Baginski am 13. Februar 1975 das Exequatur erteilt. worden. Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt das Land Hessen. IV. - Bek. d. AA v. 17. 2. 1975 - 101 - SP - 316 - Es hat folgende Anschrift: Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter 623 Frankfurt/Main-Höchst der Bundesrepublik Deutschland im Staate Israel, Herr Hostatostr. 18 Dr. Per Fischer ist am 13. Februar 1975 von Seiner Ex- Tel.: Frankfurt 313488 zellenz, dem Präsidenten des Staates Israel, Herrn Sprechzeit: Ephraim Katzir, zur Überreichung seines Beglaubi- mo-fr 10.00-12.00 Uhr gungsschreibens empfangen worden. Das dem bisherigen Wahlkonsul, Herrn Herbert GMBl. 1975, S. 275 Quandt, am 26. April 1963 erteilte Exequatur ist er- loschen. 10. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift XII. - Bek. d. AA v. 19. 2. 1975 - 701 AM 21!NWG - zu § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung vom 29. Mai 1967 Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Norwe- gischen Wahlkonsul in Hannover ernannten Herrn Jür- Vom 14. .Januar 1975 gen Middendorff am 19. Februar 1975 das Exequatur erteilt. Aufgrund von § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskosten- verordnung - AUV- vom 20. Juli 1966 (BGBL I S. 425) Der Amtsbezirk umfaßt das Land Niedersachsen mit wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Ausnahme des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Innern folgendes bestimmt: Regierungsbezirks Aurich. Die Anschrift ist folgende: 1. Ziffer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 2 AUV ist auch auf den folgenden Ort an- 3 Hannover wendbar: Herrenhauser Str. 83 - Maskat. Tel.: Hannover 795051 Sprechzeit: 2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom mo--fr 10.00-12.00 Uhr 1. Januar 1974 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung an diesem Tage oder XIII. - Bek. d. AA v. 25. 2. 1975 - 701 AM 21!SCN - später zugesagt worden ist. Die Anschrift des Königlich Schwedischen Wahl- Bonn, den 14. Januar 1975 konsulats in Hannover hat sich wie folgt geändert: Der Bundesminister des Auswärtigen 3 Hannover 71 - Kirchrode In Vertretung Tiergartenstraße 130 Postfach 71 04 30 Gehlhoff Fernruf: Hannover 528501 GMBl. 1975, S. 275 GMBl. 1975, S. 274 13. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 Abs. 3 Botschaften der Bundesrepublik Deutschland der Auslandsumzugskostenverordnung vom 29. Mai 1967 im Ausland Vom 14. .Januar 1975 I. - Bek. d. AA v. 28. 1. 1975 - 101 - SP - 806 - Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Aufgrund von § 12 Abs. 3 der Auslandsumzugskosten- der Bundesrepublik Deutschland in Barbados, Herr Wil- verordnung - AUV - vom 20. Juli 1966 (BGBL I S. 425) fried Vogeler, ist am 20. Januar 1975 von Seiner Ex- wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des zellenz dem Generalgouverneur von Barbados, Sir Innern folgendes bestimmt: Winston Scott, zur Überreichung seines Beglaubigungs- 1. Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu schreibens empfangen worden. § 12 Abs. 3 AUV ist auch auf den folgenden Ort an- wendbar: 11. - Bek. d. AA v. 28. 1. 1975 - 110 - 202.SV - - Maskat. Am 21. Januar 1975 wurde in Maskat eine deutsche 2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom Botschaft eingerichtet. Der Amtsbezirk umfaßt das 1. Januar 1974 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die Sultanat Oman. Leiter ist Botschafter Norbert Monfort die Umzugskostenvergütung an diesem Tage oder mit Sitz in Djidda. Sein ständiger Vertreter ist Bot- später zugesagt worden ist. schaftsrat Dr. Theodor Mez als Geschäftsträger a. i. mit Sitz in Maskat. Bonn, den 14. Januar 1975 Der Bundesminister des Auswärtigen 111. - Bek. d. AA v. 31. 1. 1975 - 101 SP - 290 - In Vertretung Gehlhoff Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Bundesrepublik Deutschland im Australischen GMBl. 1975, S. 275
Seite 276 GMBI. 1975 Nr. 10 Der Bundesminister des Innern Z. Zentralabteilung 2. Aufnahme eines Feldes "Bankleitzahl" Geldprämie: 175,- DM Öffentliches Auftragswesen; Einsender: ZOS Jürgen Schwan, OFD Stuttgart hier: Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der Ver- gabe von öffentlichen Aufträgen 3. Unterbringung in Zelten (Gruppenzelten) bei Einsätzen und tJbungen Z I 5 - 007 131 I - Geldprämie: 150,- DM - Bek. d. BMI v. 6. 2. 1974 -BGS I 3 _ 634 140/7 Einsender: Hauptmann i. BGS Hans Baier, 2.1GSA A Süd, Grafenau Die Sicherung der Eingänge von Steuern und Sozial- versicherungsbeiträgen (Kranken-, Unfall-, Renten- und 4. Einbau einer zusätzlichen kombinierten Waffen- Arbeitslosenversicherung) erfordert es auch weiterhin, halterung im le Pkw VW 181 Kfz 23/1 gl daß vor der Vergabe von öffentlichen Aufträgen von 10 000 DM an aufwärts (bisher von 5 000 DM an) geprüft Geldprämie : 200,- DM wird, ob der Auftragbewerber seine steuerlichen und Einsender: Hauptmeister i. BGS sozialrechtlichen Verpflichtungen pünktlich und gewis- Wolfgang Molzahn, senhaft erfüllt hat. Entsprechend der bisherigen Rege- II.lGSG 6, Bodenteich lung dürfen diese Aufträge grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Auftragbewerber eine steuerliche 5. Einführung eines Universal-Ladegerätes Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamtes Geldprämie: 700,- DM beigebracht und folgende Erklärung schriftlich abgege- Einsender: Hauptmeister i. BGS ben hat: Günter Schaller, GS-Schule, Lübeck Erklärung Ich erkläre, daß ich meinen gesetzlichen Pflichten zur 6. Waffentransportkiste für VW-Bus Kfz 31/1 Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern Geldprämie: 250,- DM sowie zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung Einsender: Oberleutnant i. BGS (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversiche- Helmut Kimmerle, rung) nachgekommen bin. Meister i. BGS Heinz Fischi, Ich bin mir bewußt, daß eine wissentlich falsche Ab- IIGSG 1, Deggendorf gabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluß von 7. Einführung einer einheitlichen Karteikarte für die weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat. Kartei der Grenzjäger und Unterführer beim BGS Die Finanzämter stellen die Unbedenklichkeitsbe- Geldprämie: 150,- DM scheinigungen mit folgendem Wortlaut aus: Einsender: Obermeister i. BGS Arthur Rudolph, Stab GSK Mitte, Kassel Finanzamt ............................................... . 8. Auswertung von Farbbändern ................................................ , den ......................... . Geldprämie: 100,- DM Einsender: OSTMR Günther Klein Bescheinigung 9. Sonderwagen 11 c der Bereitschaftspolizei; Es bestehen keine steuerlichen Bedenken dagegen, daß Besserung der Gurtzuführung d ................................................................ in ................................................................ Geldprämie: 250,- DM öffentliche Aufträge erteilt werden. Einsender: K. E. Blind, Diese Bescheinigung gilt, wenn sie nicht vorher wider- H. J. Niewerth, BPA I, Porz rufen wird, bis ................................................................ 19 ...... .. 10. Fahndungsmäßige tJberprüfung von Reisenden Geldprämie: 700,- DM Unterschrift des Sachbearbeiters Einsender: OMR Reinhard Finke, Dienstsiegel Zugkontrolldienst, GMBl. 1975, S. 276 GrenzschutzsteIle Aachen 11. Einsparung von Haushaltsmitteln bei der Werbung "Rund ums Haus" Vorschlagswesen in der Bundesverwaltung Geldprämie: 150,- DM - Bek. d. BMI v. 24. 2. 1975 - Z I 6 - 006 131/4 - Einsender: Obermeister i. BGS Franz Jakob, Werbebeamter des BGS, FMH Mitte, Gern. Abschn. C Nr. 9 Satz 2 der Richtlinien der Bun-' Fuldatal desregierung für das Vorschlagwesen in der Bundes- verwaltung i. d. F. vom 11. Oktober 1965 (GMBl. S. 367) 12. Bau einer Prototyp-Anlage für die Prüfung und gebe ich bekannt, daß der Prüfungs- und Bewertungs- anschließende Trocknung von Preßluftflaschen ausschuß für das Vorschlagswesen beim Bundesmini- Geldprämie: 300,- DM sterium des Innern die nachstehenden Vorschläge mit Einsender: Techn. Amtmann Friedrich Ranke, Geldprämien von mindestens 100,- DM ausgezeichnet Innensenator Bremen hat. 13. Einführung eines Vordrucks bei der grenzpolizei- 1. Verpflegungsabrechnung des BGS lichen Kontrolle Geldprämie: 200,- DM Geldprämie: 100,- DM Einsender: ROA Georg Kendl, Einsender: Hauptmeister i. BGS Leiter der Verwaltungsstelle Winfried Preuß, GSV Süd, Deggendorf GS-Stelle Flughafen Düsseldorf
Nr.l0 GMBl. 1975 Seite 277 14. Kostenersparnis für Beschläge bei gleichzeitiger Tarifvertrag Sicherheit vor Einbrüchen über eine Zuwendung für die Angestellten Geldprämie : 250,- DM der Einfuhr- und Vorratsstellen und der MühlensteIle Einsender: RI Wilhelm Böken, Ulrich Franke, Vom 28. November 1974 GSV Mitte, Alsfeld Zwischen 15. Einführung eines Unfallmerkblattes i. V. mit einem Notizzettel für die erforderlichen Daten der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Geldprämie : 125,-DM der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, Einsender: Hauptmeister i. BGS der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Karl Willfahrt, Fleisch und Fleischerzeugnisse, GSA I/I, Deggendorf der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak, 16. stromversorgung der Dokumentargeräte der MühlensteIle, Geldprämie: 450,- DM jeweils vertreten durch ihren Vorstand, diese vertreten durch den Bundesminister des Innern Einsender: Helmut Gebauer, aufgrund besonderer Vollmachten, Eberhard Winter, einerseits Warnamt X, Starnberg und 17. Einsparung von SMitteln Bekleidung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, (Unterwäsche) Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, Geldprämie: 100,- DM der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Einsender: RA Heinz Schramm, - Bundesvorstand - GSV Mitte, Kassel andererseits wird folgendes vereinbart: 18. Formänderung bei der Signalpistole 2 Geldprämie: 200,- DM § Einsender: Hauptmeister i. BGS Für die Angestellten J oachim Frese, der Einfuhr- und Vorrats stelle für Getreide I.IGSG 3, Fulda und Futtermittel, der Einfuhr- und Vorrats stelle für Fette, 19. Verbesserung der Sichtverhältnisse am Kfz VW 181 der Einfuhr- und Vorrats stelle für Schlachtvieh, Geldprämie: 300,- DM Fleisch und Fleischerzeugnisse, Einsender: Hauptmeister i. BGS der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker Manfred Riex und Rohtabak, GSA III/3, Alsfeld der MühlensteIle gelten hinsichtlich der Zuwendung die für die Ange- 20. Einführung einer retroreflektierenden Folie stellten des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge. Bei (Abziehbild) für die Kfz-Winkerkellen der Anwendung der für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifverträge treten an die Stelle des Bundes Geldprämie: 150,- DM als Arbeitgeber Einsender: Hauptmann i. BGS Hans Sellke, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide Stab GSK Küste, Bad Bramstedt und Futtermittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, GMBl. 1975, S. 276 die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak bzw. D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht die Mühlenstelle. des öffentlichen Dienstes § 2 a) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Ange- Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Ja- stellten der Einfuhr- und Vorratsstellen und der nuar 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem MühlensteIle vom 28. November 1974 Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich ge- kündigt werden. b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Ange- stellten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 28. November 1974 Bonn, den 28. November 1974 c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Arbeiter der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom Für die Einfuhr- und Vorratsstellen 28. November 1974 und für die MühlensteIle d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Arbeiter Der Bundesminister des Innern der Einfuhr- und Vorratsstellen und der Mühlen- In Vertretung steIle vom 28. November 1974 Günter Hartkopf e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für die land- wirtschaftlichen Angestellten in den Gutsbetrieben Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, der Wirtschaftsbetriebe Meppen vom 28. November Transport und Verkehr 1974 - Hauptvorstand - Jacobi Merten - Bek. d. BMI v. 12. 2. 1975 - D 111 1 - 220 238/83 - Für die Deutsche Angestllten-Gewerkschaft Nachstehend gebe ich die zwischen den Tarifvertrags- - Bundesvorstand - parteien vereinbarten Zuwendungstarifverträge be- kannt. Heinz Groteguth Blau
Seite 278 GMBl. 1975 Nr.l0 Tarifvertrag dung die für die Arbeiter des Bundes jeweils gültigen über eine Zuwendung für die Angestellten Tarifverträge. Bei der Anwendung der für die Arbei- der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr ter des Bundes geltenden Tarifverträge tritt an die Vom 28. November 1974 Stelle des Bundes als Arbeitgeber die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Zwischen § 2 der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch ihren Präsidenten, Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar dieser vertreten durch den Bundesminister des Innern 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Monat aufgrund besonderer Vollmacht, zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt einerseits werden. und Bonn, den 28. November 1974 der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr - Hauptvorstand -, Der Bundesminister des Innern der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft In Vertretung - Bundesvorstand - andererseits Günter Hart kopf wird folgendes vereinbart: Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, § 1 Transport und Verkehr - Hauptvorstand - Für die unter den Tarifvertrag für die Angestellten Jacobi Merten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 23. März 1962 fallenden Angestellten gelten hinsichtlich der Zuwendung die für die Angestellten des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge. Bei der Anwendung der Tarifvertrag für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifver- über eine Zuwendung für die Arbeiter träge tritt an die Stelle des Bundes als Arbeitgeber die der Einfuhr- und Vorratsstellen und der Mühlenstelle Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vom 28. November 1974 § 2 Zwischen Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Ja- der Einfuhr- und Vorrats stelle für Getreide und Futtermittel, nuar 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich ge- der Einfuhr- und Vorrats stelle für Schlachtvieh, kündigt werden. Fleisch und Fleischerzeugnisse, der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Bonn, den 28. November 1974 Rohtabak, Für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der Mühlenstelle, Der Bundesminister des Innnern jeweils vertreten durch ihren Vorstand, In Vertretung diese vertreten durch den Bundesminister des Innern aufgrund besonderer Vollmachten, Günter Hartkopf einerseits und Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, - Hauptvorstand - Transport und Verkehr Jacobi Merten - Hauptvorstand -, andererseits Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft wird folgendes vereinbart: - Bundesvorstand - § 1 Heinz Groteguth Blau Für die Arbeiter der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Tarifvertrag der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, über eine Zuwendung für die Arbeiter der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Fleisch und Fleischerzeugnisse, Vom 28. November 1974 der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak, Zwischen der Mühlenstelle, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, gelten hinsichtlich der Zuwendung die für die Arbeiter vertreten durch ihren Präsidenten, des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge. Bei der An- dieser vertreten durch den Bundesminister des Innern wendung der für die Arbeiter des Bundes geltenden aufgrund besonderer Vollmacht, Tarifverträge treten an die Stelle des Bundes als Ar- einerseits beitgeber und die Einfuhr- und Vorrats stelle für Getreide und Futtermittel, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, die Einfuhr- und Vorrats stelle für Fette, Transport und Verkehr die Einfuhr- und Vorrats stelle für Schlachtvieh, - Hauptvorstand - Fleisch und Fleischerzeugnisse, andererseits die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und wird folgendes vereinbart: Rohtabak bzw. die Mühlenstelle. § 1 § 2 Für die unter den Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 19. Mai Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 fallenden Arbeiter gelten hinsichtlich der Zuwen- 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem
Nr.10 GMBl. 1975 Seite 279 Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich Änderungstarifvertrag Nr. 5 gekündigt werden. vom 24. Januar 1975 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen Bonn, den 28. November 1974 vom 26. November 1968 Für die Einfuhr- und Vorratsstellen Zwischen und für die Mühlenstelle der Bundesrepublik Deutschland, Der Bundesminister des Innern vertreten durch den Bundesminister des Innern, In Vertretung einerseits Günter Hartkopf und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Forstwirtschaft Transport und Verkehr - Landesbezirk Niedersachsen -, - Hauptvorstand - vertreten durch die Bezirksleitung, Jacobi Merten andererseits wird folgendes vereinbart: Tarifvertrag § 1 über eine Zuwendung für die landwirtschaftlichen Änderung des Tarifvertrages Angestellten in den Gutsbetrieben der Wirtschaftsbetriebe Meppen Der Tarifvertrag für die Arbeiter der landwirt- Vom 28. November 1974 schaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen vom 26. November 1968, zuletzt geändert durch den Ände- Zwischen rungstarifvertrag Nr. 4 vom 28. Mai 1974, wird wie folgt geändert und ergänzt: der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, 1. In § 5 werden die Worte "Tarifvertrag über Kinder- einerseits zuschläge" gestrichen. und 2. In § 5 wird der Punkt nach dem Wort "Versorgungs- der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Tarifvertrag" durch ein Komma ersetzt und der - Bundesvorstand - folgende Wortlaut angefügt: andererseits wird folgendes vereinbart: "Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz, Tarifvertrag zu § 8 Abs. 7 des Tarifvertrages über § 1 den Rationalisierungsschutz. " Für die unter den Tarifvertrag vom 25. November 1969 fallenden landwirtschaftlichen Angestellten in den § 2 Gutsbetrieben der Wirtschaftsbetriebe Meppen gelten Inkrafttreten hinsichtlich der Zuwendung die für die Angestellten des Bundes jeweils gültigen Tarifverträge. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. § 2 Bonn, den 24. Januar 1975 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar Für die Bundesrepublik Deutschland: 1974 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Monat Der Bundesminister des Innern zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt In Vertretung werden. Günter Hartkopf Bonn, den 28. November 1974 Für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Landesbezirk Niedersachsen - Für die Bundesrepublik Deutschland: Schulz Der Bundesminister des Innern In Vertretung GMBl. 1975, S. 279 Günter Hartkopf Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Änderungstarifvertrag Nr. 1 - Bundesvorstand - vom 22. November 1974 Heinz Groteguth H. Knetter zum Tarifvertrag für die Waldarbeiter des Bundes vom 5. Oktober 1972 GMBl. 1975, S. 277 - Bek. d. BMI v. 24. 2. 1975 - D III 2 - 220 50111 - Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Nachstehend gebe ich den mit der Gewerkschaft für die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft am 22. Novem- des Bundes in Meppen ber 1974 vereinbarten Tarifvertrag bekannt: Änderungstarifvertrag Nr. 1 - Bek. d. BMI v. 24. 2. 1975 - D III 2 - 220 549/1 - vom 22. November 1974 zum Tarifvertrag für die Waldarbeiter des Bundes Nachstehend gebe ich den zwischen dem Bund und vom 5. Oktober 1972 der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirt- schaft, Landesbezirk Niedersachsen, am 24. Januar Zwischen 1975 abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag vom 26. November 1968 für die Arbeiter der Bundesrepublik Deutschland, der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Mep- vertreten durch den Bundesminister des Innern, pen bekannt: einerseits
Seite 280 GMBl. 1975 Nr. 10 und VwV zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 11. Februar 1975 der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft hier: Berichtigung - Hauptvorstand - Bezug: GMBI. 1975 S. 109 für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen -Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, - Bek. d. BMI v. 13. 3. 1975 - D III 7 - 213 100 - Nordmark und Nordrhein-Westfalen l11c - andererseits wird folgendes vereinbart: Artikel 2 Abs. 3 der vorgenannten Verwaltungsvor- § 1 schrift ist nicht vollständig veröffentlicht worden. Die- ser Absatz lautet: Änderung des Tarifvertrages ,,(3) Die Vorschrift - mit Ausnahme der Ziffer 4 Buch- § 7 Satz 2 des Tarifvertrages für die Waldarbeiter stabe d), Ziffer 6 und Ziffer 11 Buchstabe b) gilt des Bundes vom 5. Oktober 1972 wird gestrichen. auch für vorher entstandene Aufwendungen, die nach Inkrafttreten erstmalig geltend gemacht wer- den." § 2 Inkrafttreten GMBl. 1975, S. 280 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Bonn, den 22. November 1974 Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses Für die Bundesrepublik Deutschland: Vom 11. Februar 1975 Der Bundesminister des Innern In Vertretung - BPersA 217 012/121 - Dr. Fröhlich Für die Gewerkschaft Gartenbau, Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonal- Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand - ausschusses (GMBl. 1958 S. 461) werden die Beschlüsse 49175, 50175 und 51/75 bekanntgemacht. A. Pfeiffer GMBI. 1975, S. 279 Beschluß Nr. 49/75 Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung Änderung der Richtlinien über die Gewährung am 3. Februar 1975 im Bundesministerium des Innern von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland unter Mitwirkung von - RdSchr. d. BMI v. 20. 2. 1975 - D III 7 1. Präsident Dr. Schäfer als Vorsitzender, - 213361/5- 2. Ministerialdirektor Hoppe als Beisitzer, Die Richtlinien über die Gewährung von Schulbei- 3. Abteilungspräsident Dietsche als Beisitzer, hilfen an Bundesbedienstete im Inland vom 23. De- zember 1968 (GMBl. 1969 S. 52), zuletzt geändert durch 4. Abteilungspräsident Gunkel als Beisitzer, mein Rundschreiben vom 14. Juli 1972 (GMBl. S. 536), 5. Ltd. Oberpostdirektor Schell als Beisitzer, werden wie folgt geändert: 6. Regierungsdirektor Karrasch als Beisitzer, 1. Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung werden auf den Antrag des Bundesministers des Innern vom 6. Dezember 1974 Az. D I 3 - 216 193/2 beschlossen: aal der Klammerzusatz wie folgt gefaBt: ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und Aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 5 KrimLV wird eine Abs. 4 BUKG)", allgemeine Ausnahme von § 10 Abs. 3 Nr. 3 a.a.O. zu- bb) die Worte "kinderzuschlagsberechtigtes Kind" gelassen. durch die Worte "nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 BUKG Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. De- berücksichtigungsfähiges Kind" ersetzt und zember 1975. ce) die Worte "seiner Nachbarorte und" gestri- chen. Beschluß Nr. 50/75 b) Bei Buchstabe a wird das Wort "Volksschulziel" Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung durch das Wort "Hauptschulziel" ersetzt. am 3. Februar 1975 im Bundesministerium des Innern 2. Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen. unter Mitwirkung von 3. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "seiner 1. Präsident Dr. Schäfer als Vorsitzender, Nachbarorte und" gestrichen. 2. Ministerialdirektor Hoppe als Beisitzer, 4. In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte "Nach- 3. Abteilungspräsident Dietsche als Beisitzer, barorte und" gestrichen. 4. Abteilungspräsident Gunkel als Beisitzer, Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und 5. Ltd. Oberpostdirektor Schell als Beisitzer, Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1975, die anderen Änderungen mit Wirkung vom 1. November 6. Regierungsdirektor Karrasch als Beisitzer, 1973 in Kraft. auf den Antrag des Bundesministers des Innern vom An die 8. Januar 1975 Az. BGS 11 3 - 660 338/2 beschlossen: obersten Bundesbehörden Nachrichtlich: Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 5 BGSLV wird eine An die allgemeine Ausnahme von § 7 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. zu- obersten Landesbehörden gelassen. GMBl. 1975, S. 280 Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezem- ber 1975.
Nr.l0 GMBl. 1975 Seite 281 Beschluß Nr. 51/75 BGS. Bundesgrenzschutz Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung Allgemeine Verwaltungsvorschrift am 3. Februar 1975 im Bundesministerium des Innern über die Verpflichtung der Polizeivollzugsbeamten unter Mitwirkung von im Bundesgrenzschutz zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft 1. Präsident Dr. Schäfer als Vorsitzender, Vom 17. Februar 1975 2. Ministerialdirektor Hoppe als Beisitzer, Nach § 28 in Verbindung mit § 7 des Bundespolizei- 3. Abteilungspräsident Dietsche als Beisitzer, Jeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 4. Abteilungspräsident Gunkel als Beisitzer, vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 und 4 des 5. Ltd. Oberpostdirektor Schell als Beisitzer, Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 6. Regierungsdirektor Karrasch als Beisitzer, machung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Siebente Ge- auf den Antrag des Präsidenten der Deutschen Bundes- setz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs- bank vom 20. Dezember 1974 beschlossen: rechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974 (Bun- desgesetzbl. I S. 3716), wird folgende allgemeine Ver- Aufgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 4 der Vorschriften über wal tungsvorschrift erlassen: die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der 1. Gemeinschaftsunterkunft: Deutschen Bundesbank (BBkLV) wird eine allgemeine 1.1. Jede für einen zum Wohnen in Gemeinschafts- Ausnahme von § 10 Abs. 3 Nr. 3 a.a.O. zugelassen. unterkunft verpflichteten Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz von Amts wegen bereit- Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezem- gestellte Unterkunft ist Gemeinschaftsunterkunft ber 1975. im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. GMBl. 1975, S. 280 1.2. Als Gemeinschaftsunterkunft bei übungen und Einsätzen gelten auch behelfsmäßige Unterbrin- gungsmöglichkeiten (z. B. in Zelten, Schulräu- men). V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung, 1.3. Familienwohnungen innerhalb eines Unter- Medienpolitik kunftsbereiches (Dienst- oder Mietwohnungen) sind keine Gemeinschaftsunterkünfte. Ausländerrecht 1.4. Die Gemeinschaftsunterkunft wird unentgeltlich hier: Städte und Landkreise in den überlasteten Sied- bereitgestellt. Ledige Polizeivollzugsbeamte im lungsgebieten Bundesgrenzschutz, die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, er- halten den Ortszuschlag nach § 12 Abs. 2 des - RdSchr. d. BMI v. 14. 3. 1975 - V 11 6 - 125 331 - Bundesbesoldungsgesetzes. Dies gilt auch, wenn 4g/2 - sie in eine Krankenabteilung des Bundesgrenz- schutzes oder in eine Krankenanstalt eingewiesen Das Verfahren zur Regulierung des Zuzugs auslän- werden sowie bei Abordnungen und Urlaub oder discher Arbeitnehmer in überlastete Siedlungsgebiete sonstiger vorübergehender Abwesenheit. tritt am 1. April 1975 in Kraft. Das von diesem Tage 2. Ständige Verpflichtung zum Wohnen in der Ge- an durch die Ausländerbehörden auszugebende Beiblatt meinschaftsunterkunft zur Aufenthaltserlaubnis erhält folgende Fassung: 2.1. Zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft Aufzählung der Städte und Landkreise sind gemäß § 7 Abs. 1 BPolBG verpflichtet: in den überlasteten Siedlungsgebieten Alle Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- (Stand: 1. April 1975) schutz, mit Ausnahme des Grenzschutzeinzel- dienstes, die noch keine fünf Dienstjahre abge- Städte Landkreise leistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Baden- Mannheim Böblingen Lebensjahr vollendet haben. Dienstzeit im Sinne dieser Vorschrift ist die Dienstzeit nach § 8 des Württemberg Pforzheim Esslingen Bundespolizeibeamtengesetzes. Die Verpflichtung Stuttgart Ludwigsburg endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat Ulm Rems-Murr-Kreis vorhergeht, in dem der Beamte das fünfte Dienst- Schwarzwald- jahr oder das. fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Baar-Kreis 2.2. Von der Verpflichtung nach Nummer 2.1. sind be- Bayern Augsburg Dachau freit: Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz- Fürth Ebersberg schutz, die verheiratet, verwitwet oder geschie- den sind oder deren Ehe aufgehoben oder für Ingolstadt Fürstenfeldbruck nichtig erklärt worden ist, wenn sie am Dienstort München München oder in seinem Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Nürnberg Starnberg Bundesumzugskostengesetz BUKG) einen eigenen Hausstand (§ 7 BUKG) führen oder Hessen Frankfurt (Main) Groß-Gerau wenn ihnen die tägliche Rückkehr zum Wohnort Hanau zuzumuten ist (§ 4 Abs. 1 und § 6 der Trennungs- Offenbach (Main) geldverordnung) und sie von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch machen. Nordrhein- Krefeld 2.3. Die Kommandeure der Grenzschutzkommandos Westfalen Remscheid und der Kommandeur der Grenzschutzschule können andere als in Nummer 2.2. bezeichnete An die Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz aus Innenminister (-senatoren) wichtigen persönlichen Gründen widerruflich von der Länder der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemein- schaftsunterkunft befreien, wenn dadurch die GMBl. 1975, S. 281 Einsatzbereitschaft der Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes nicht beeinträchtigt
Seite 282 GMBl. 1975 Nr.l0 wird. Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Ungültigkeits erklärungen von BGS-Führersooeinen Voraussetzungen entfallen sind. 2.4. Ist einem Polizeivollzugsbeamten im Bundes- - Bek. d. BMI v. 19. 2. 1975 grenzschutz bei einem Verbot der Führung der - BGS 11 5 (K) - 671 651 I - Dienstgeschäfte das Betreten der Gemeinschafts- unterkunft untersagt worden oder lassen diszi- Die Bundesgrenzschutz-Führerscheine plinarische oder sonstige Gründe das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr zu, so Nr. 30173 für Klasse 2, ausgestellt am 2. 5. 73 durch ist die Verpflichtung zum Wohnen in der Ge- GSA T Nord Winsen/Luhe, für den GTJ meinschaftsunterkunft schriftlich aufzuheben. Uwe Biernath, geb. am 25. 4. 1953 2.5. Die unter Nummer 2.1. einschließlich der unter Nr. 90/66 für Klasse 2, ausgestellt am 20. 4. 66 durch Nummer 2.2. und 2.3. genannten Beamten haben Grenzschutzabteilung II./5 Braunschweig bei Dienstreisen, Abordnungen und Lehrgängen für den HW Hans-Jürgen Pikringer, geb. eine von Amts wegen unentgeldlich bereitge- am 2. 2.1944 stellte Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu Nr. 54/73 für Klasse 3, ausgestellt am 18. 12. 73 nehmen. durch I.!GSG 4 Bad Hersfeld für den GTJ 2.6. Verpflichtung, Befreiung und Widerruf sind Günter Krahl, geb. 29. 4. 1955 schriftlich zu verfügen und sollen mit Ausnahme eines Falles gemäß Nummer 2.4. mit Wirkung Nr. 26/67 für Klasse 3, ausgestellt am 26. 4. 67 durch vom Ersten eines Monats ausgesprochen werden. II./GSG 3 Hünfeld für den GHJ Joachim Seifert, geb. am 24. 6. 1946 3. Vorübergehende Verpßicbtung zum Wohnen in Nr. 3/72 für Klasse 3, ausgestellt am 17. 1. 72 durch der Gemeinscbaftsunterkunft: I.!GSG 2 in Bayreuth für den GHJ Alfons 3.1. Für die Dauer eines Einsatzes zur Aufrechter- Stegbauer, geb. am 16. 11. 1950 haltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 2 Nr. 3 Nr. 1171 für Klassen 1, 2 und 3, ausgestellt am sowie der §§ 3, 4, 5 und 9 Abs. 1 des Bundes- 20. 3. 74 durch GS-Fernmeldeabteilung grenzschutzgesetzes sowie für die Dauer einer Bonn-Duisdorf für den OW Peter Hen- angeordneten Bereitschaftsmaßnahme oder einer drichs, geb. am 20. 11. 1949 entsprechenden übung können die Abteilungs- Nr. 27/72 für Klassen 2 und 3, ausgestellt am 14. 6. kommandeure, die Führer von selbständigen Ein- 72 durch II.JGSG 3 in Hünfeld für den heiten und die Vorsteher der Grenzschutzämter GHJ Günter Fennei, geb. am 31. 5. 1952 anordnen, daß die ihnen unterstellten, zum Woh- nen in der Gemeinschaftsunterkunft an sich nicht Nr. 72/72 für Klasse 2, ausgestellt am 4. 10. 72 durch verpflichteten Polizeivollzugsbeamten im Bun- die GSA T Nord in WinseniLuhe für den desgrenzschutz in einer Gemeinschaftsunterkunft GTJ Jürgen Urban, geb. am 20. 11. 1952 wohnen. Nr. 13/71 für Klasse 1, ausgestellt am 15. 10. 71 durch 3.2. Aus Anlaß der Teilnahme an Lehrgängen haben Grenzschutzabteilung A Süd in Deggendorf auch die zum Wohnen in der Gemeinschafts- für den OW Josef Bartl, geb. am 8. 4. 1953 unterkunft sonst nicht verpflichteten Polizeivoll- Nr. 53/72 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 22. 12. zugsbeamten im Bundesgrenzschutz während der 72 durch Grenzschutzabteilung IV./6 in Dauer des Lehrganges eine von Amts wegen un- Gifhorn für den GOJ Heinz Schmidt, geb. entgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunter- am 29. 4. 1951 kunft in Anspruch zu nehmen. In begründeten Ausnahmefällen können Polizeivollzugsbeamte Nr. 19170 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 26. 3. 70 im Bundesgrenzschutz durch den Kommandeur durch I.!GSG 3 in Fulda für den GHJ der Grenzschutzschule und bei Lehrgängen Werner Schäfer, geb. am 17. 5.1950 außerhalb der Grenzschutzschule durch den 17170 für Klasse 3, ausgestellt am 6. 3. 70 durch Lehrgangsleiter von dieser Verpflichtung befreit Nr. III.!GSG 3 Alsfeld für den HWHans-Wal- werden. ter Schmidt, geb. am 5. 2. 1950 3.3. Für die Abfindung der nach den Nummern 2.5., 3.1. und 3.2. unentgeltlich untergebrachten Beam- Nr. 31/74 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 9. 4. 74 ten mit Reisekosten und Trennungsgeld sind die durch I.!GSG 7 in Ratzeburg für den GTJ einschlägigen Vorschriften des Bundesreiseko- Uwe Steffens, geb. am 3. 1. 1954 stengesetzes und der Trennungsgeldverordnung Nr. 12/71 für Klasse 2, ausgestellt am 2. 4. 71 durch anzuwenden. I.!GSG 6 in Lüneburg für den HW Wolf- 4. Pflicht zum Wohnen an Bord: gang Hartmann, geb. am 28 .12. 1947 Für die Dauer des Dienstes auf See sind alle Nr. 31174 für Klasse 3, ausgestellt am 28. 5. 74 durch Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz zur GSA T Mitte, st. Augustin für den GTJ Inanspruchnahme der Bordunterkunft (Gemein- Hans Willi Hilger, geb. am 4. 10. 1954 schaftsunterkunft) verpflichtet. Die Nummern Nr. 5/51 für Klasse 1, 2 und 3, ausgestellt am 18. 10. 3.2. und 3.3. gelten entsprechend. 51 durch II./GSG 8 in Lübeck für den HMR 5. Inkrafttreten Johannes Reichwald, geb. am 9. 12. 1919 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach Nr. 64/73 für Klasse 1, ausgestellt am 17. 9. 1973 der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird durch GSA A Süd Deggendorf für den GTJ die Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung Ludwig Ostler, geboren am 29. 7. 1954 der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz zum Nr. 72/80 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 13. 7. 72 Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften vom durch I.!GSG 1 Deggendorf für den GHJ 12. Mai 1958 (GMBl. S. 211) aufgehoben. Reinhard Prem, geboren am 11. 2. 1951 Bonn, den 17. Februar 1975 Nr. 2/73 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 3. 1. 73 BGS I 4 - 660 313/1 durch Stab GSK Nord Hannover für den HW Ludwig Friedhof, geboren am 13. 8. Der Bundesminister des Innern 1951 In Vertretung Nr. 1973/10 für Klasse 2 und 3, ausgestellt am 7. 5. 73 Dr. Fröhlich durch GSA A Küste Bredtstedt für den GMBl. 1975, S. 281 GOJ Hans-Günter Tischler, geboren am 13. 5. 1953