Klagebegründung Selbstbestimmungsgesetz

Mehr Information zur Klage gibt es in unserem Blogpost dazu

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sämtliche amtlichen Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz

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                   ▌▎                                     Korbinian Geiger
Verwaltungsgericht Berlin                                 Rechtsanwalt
Kirchstraße 7                                             ██████ ▎
10557 Berlin                                              ███████ ▎
                                                          ▎
                                                          Ihr Zeichen: VG 2 K 557/23
                                                          Unser Zeichen:53/23


                                                          Greifswald, 3. April 2024


        VG 2 K 557/23
        In der Verwaltungsstreitsache
                                        Engelhardt
                                         gegen
                             Bundesrepublik Deutschland
        wird beantragt,
             die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25. September 2023
             in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. November 2023 zu
             verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 23. August 2023
             sämtliche ihr vorliegenden amtlichen Informationen zum
             Selbstbestimmungsgesetz zuzusenden, soweit es sich nicht um
             Verlaufsprotokolle des Bundeskabinetts handelt
                                                         .
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Begründung


Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten, da sie Anspruch auf Zugang zu den im Antrag bezeichneten Informationen
hat.
Klarstellend wurde der Antrag so gefaßt, daß die in den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung fallenden Unterlagen bzw. Informationen, hier konkret
Verlaufsprotokolle des Bundeskabinetts, nicht begehrt werden.
     vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 C 19.17 –
Den übrigen Informationszugang betreffend verweigert die Beklagte unter Verweis
auf zwei Versagungsgründe vollständig. Zum einen stützt sie ihre Verweigerung auf
§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG (Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden) und zum
anderen auf § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG (Schutz des behördlichen
Entscheidungsprozesses).


1. § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG
a) Schutzobjekt Beratungen
Die Beklagte erkennt schon das von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erfaßte Schutzobjekt
Beratungen nicht zutreffend, denn hierunter fällt lediglich der Beratungsvorgang.
Informationen werden daher nur insoweit erfaßt, als sie den eigentlichen Vorgang
der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und
Abwägung abbilden und gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen.
     vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, Rn. 10, juris
Nicht unter den Beratungsbegriff fallen demnach Sachinformationen und
gutachterliche Stellungnahmen als Tatsachengrundlagen und Grundlagen der
Willensbildung.
     vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 3. September 2016 – OVG 12
     N 58.15 –, Rn. 8, juris
b) wenn und solange Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht aber auch kein Automatismus
dahingehend, daß bei Andauern ressortinterner Abstimmungen stets das
Tatbestandsmerkmal des „Wenn und Solange“ der Beeinträchtigung der Beratungen
von Behörden erfüllt sei.
Die Beklagte macht es sich damit zu leicht und will wohl vermeiden, den hier zu
beurteilenden Einzelfall subsumieren zu müssen. Die Beklagte kommt so schon
ihrer Darlegungslast, die sie bei den Ausschlußgründen nach § 3 IFG trägt, nicht
nach.




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vgl. Schirmer in BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 1. Februar 2024, IFG § 3 Rn.
     136.3, m.w.N.z.Rspr.
Aber auch die zeitliche Dimension des von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erfaßten
Schutzgutes erkennt die Beklagte nicht, denn der zeitliche Umfang des Schutzes ist
nicht auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Verhandlungen oder Beratungen
stattfinden. Vorliegend ist der exekutive Entscheidungsprozeß bereits
abgeschlossen, so daß es erst recht einer Auseinandersetzung bedurft hätte, warum
weiterhin der Versagungsgrund gegeben sein solle.
Für die Bejahung der Gefährdung des geschützten Belangs ist die ernsthafte
Möglichkeit der Schutzgutbeeinträchtigung von der Behörde, also eine konkrete
Gefahr, darzulegen. Auch dieser Anforderung genügt die Beklagt in ihrer
Begründung nicht ansatzweise.


2. § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG
Auch das Vorliegen dieses Versagungsgrundes legt die Beklagte nicht dar.
Zunächst faßt der Beklagte fälschlicherweise wieder alle vom Antragsbegehren
umfaßten Informationen unter das Schutzobjekt Entwürfe zu Entscheidungen sowie
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung; nichteinmal die
Rückausnahme in § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG berücksichtigt sie dabei.
Jedenfalls scheitert die Anwendbarkeit des Versagungsgrundes hier bereits daran,
weil mit dem Kabinettsbeschluß die Entscheidung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG
bereits getroffen worden ist und kein Vereitelungsrisiko mehr besteht.
     vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, die die Entscheidungsfindung mit
     dem Kabinettsbeschluß für abgeschlossen hält („Wegen § 3 Nr. 3 und § 4 Abs.
     1 ist ein Anspruch auf Informationszugang vor dem Kabinettbeschluss dennoch regelmäßig
     ausgeschlossen.“), BT-Drs. 15/4493, Seite 7
Der Kabinettsbeschluß stellt damit die äußerste zeitliche Grenze für die
Anwendbarkeit des Versagungsgrundes dar.
     vgl. Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 4 Rn. 36, m.w.N.
Soweit die Beklagte das Gegenteil für sich beansprucht, kann sie mit der Pauschalität
ihrer Begründung, der interne Abstimmungsprozeß innerhalb der Bundesregierung
sei auch nach dem Kabinettsbeschluß noch nicht abgeschlossen, nicht durchdringen,
denn dies gilt in gewisser Weise für jedes von der Bundesregierung initiierte
Gesetzgebungsverfahren. Sie legt auch nicht dar, daß irgendwelche Entscheidungen
konkret bevorstünden; eine Berufung darauf, daß eine Information irgendwann
einmal einer Entscheidung dienen könne, ist unzureichend, da die Unmittelbarkeit
i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG fehlt.
     vgl. Debus in BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 1. Februar 2024, IFG § 4 Rn. 18,
     m.w.N.




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Auch eine hinsichtlich des Vereitelungsrisikos zu treffende Prognoseentscheidung
hat die Beklagte nicht vorgenommen.
     vgl. Debus in BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 1. Februar 2024, IFG § 4 Rn. 20,
     m.w.N.
Hierbei hätte sie plausibel begründen müssen, daß zwischen der Preisgabe der
Information und der Vereitelung des Erfolgs eine Kausalität besteht.
     vgl. Brink/Wirtz in PdK Bu A-16, IFG § 4, beck-online



Korbinian Geiger
Rechtsanwalt




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