Guten Tag,
hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid mit dem Gz 0760/158*22 vom 25. September, mir zugegangen am 27. September 2023 ein.
Begründung:
Sowohl § 3 Nr 3 b als auch § 4 Nr 1 stehen der Herausgabe *nicht* entgegen.
Zunächst wird auf die Urteilsbegründung des VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 K 46.11 verwiesen, dass in einem vergleichbaren Fall die Anwendbarkeit dieser Ablehnungsgründe verneint hat.
1. Sie begründen die Ablehnung nach §3 3b damit, dass die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit hätte und die resortinternen Beratungen noch nicht abgeschlossen seien. Warum diese Beeinträchtigung vorliegt, begründen Sie nicht weiter, jedoch liegt die Darlegungslast bei der ablehnenden Behörde: "Die informationspflichtige Stelle muss einzelfallbezogen, hinreichend substantiiert und anhand konkreter Umstände darlegen, ob und warum die Gewährung des beantragten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen haben kann." (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 188). Dies ist hier nicht geschehen.
2. Sie begründen die Ablehnung nach § 4 Nr 1 damit, dass der interne Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen sei. Eine vorzeitige Veröffentlichung könnte den Abstimmungsprozess und den Meinungsaustausch gefährden.
Warum diese Gefährdung vorliegt, begründen Sie nicht weiter, jedoch liegt die Darlegungslast bei der ablehnenden Behörde. Dabei ist konkret, einzelfallbezogen und nachvollziehbar zu Begründen, warum diese Gefährdung des Schutzgutes (hier: Erfolg der Entscheidung oder bevorstehende behördliche Maßnahmen) vorliegt. Dies ist hier nicht geschehen.
Zudem ist mit der Veröffentlichung des Kabinettsbeschlusses gerade eine solche Entscheidung gefallen. Mindestens Teile der Dokumente können also nun keine Entscheidung mehr beeinträchtigen und sind daher herauszugeben.
Ich danke für die Bearbeitung meines Widerspruchs. Diese Schreiben geht Ihnen gleichzeitig per E-Mail und Fax zu.
Mit freundlichen Grüßen,
Kara Engelhardt
Anfragenr: 286738
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