MUSTER-ffentlich-rechtlicherVertrag-DritteBetreiber.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

/ 28
PDF herunterladen
05.11.2019 Gründen nicht erfolgen kann, die im Fahrzeug des Nutzers begründet sind. Bei einem Stromausfall muss die Verriegelung automatisch aufgehoben werden. (3) Der dritte Betreiber ist verpflichtet, Störungen und Schäden innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag der Kenntniserlangung endgültig zu beheben. Für Störungen und Schäden, welche die Nutzung der Ladeeinrichtung nur beeinträchtigen, aber nicht verhindern, gilt eine Frist von zehn Werktagen nach dem Tag der Kenntniserlangung. (4) Der dritte Betreiber ist verpflichtet, verfassungsfeindliche Symbole oder Parolen an Ladeeinrichtungen nach Möglichkeit – gegebenenfalls provisorisch – innerhalb eines Werktags nach dem Tag der Kenntniserlangung, Graffiti, Beschmierungen und Beklebungen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Tag der Kenntniserlangung zu entfernen. § 24 Einrichtung von Stellplätzen und Kennzeichnung (1) Im öffentlichen Raum ist pro Ladepunkt ein Stellplatz einzurichten, der für das Laden von Elektrofahrzeugen reserviert wird. Der dritte Betreiber wird hierfür die erforderlichen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen einholen. Er beschildert und markiert die Stellplätze und beseitigt die Beschilderung und Markierung nach Ende der Nutzung auf eigene Kosten. Die Nutzung endet mit der Pflicht zum vollständigen Rückbau oder dem Umbau einer Ladeeinrichtung unter Aufgabe des bisherigen Standortes (Versetzen). (2) Der dritte Betreiber gewährleistet bei der Errichtung von Ladeeinrichtungen im halböffentlichen Raum, 1. dass Nutzer auf diese Ladeeinrichtung durch einen aus dem öffentlichen Raum gut sichtbaren Hinweis in räumlicher Nähe zur Ladeeinrichtung aufmerksam werden, 2. dass die Anzahl der Stellplätze an einer Ladeeinrichtung der Anzahl der Ladepunkte entspricht und 3. dass diese Stellplätze ausschließlich Nutzern während des Ladevorgangs zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 21/28
21

05.11.2019 § 25 Baumaßnahmen (1) Der dritte Betreiber hält bei allen baulichen Maßnahmen, die die Ladeeinrichtung selbst oder den umliegenden Raum betreffen, die gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und sonstigen Vorgaben ein. (2) Im öffentlichen Raum gilt zudem Folgendes: 1. Bei Arbeiten des dritten Betreibers sind die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und sonstigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik zu beachten. Sofern erforderlich, beantragt der dritte Betreiber neben der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Arbeiten sind durch anerkannte Fachfirmen des Straßenbaus auszuführen. 2. Nach Beendigung der Arbeiten an den Ladeeinrichtungen hat der dritte Betreiber den öffentlichen Verkehrsweg bzw. das sonstige Grundstück unverzüglich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Der Abschluss einer Baumaßnahme (gegebenenfalls einzelner Bauabschnitte) ist dem bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zur Abnahme anzumelden. Der dritte Betreiber hat aufgezeigte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung zu beseitigen. Gefahrenstellen sind unverzüglich zu sichern und zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist des dritten Betreibers für Arbeiten an den öffentlichen Verkehrswegen oder sonstigen Grundstücken beträgt fünf Jahre ab der vorbehaltlosen Abnahme der Arbeiten durch den Bezirk. (3) Nimmt das Land Bauarbeiten vor, die den Betrieb der Ladeeinrichtungen des dritten Betreibers berühren können, wird es den Betreiber rechtzeitig, im Regelfall einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Bauarbeiten, schriftlich informieren, damit der dritte Betreiber eine Sicherung der Ladeeinrichtungen durchführt. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 22/28
22

05.11.2019 Haftung § 26 Allgemeine Haftungsregeln (1) Die Parteien haften untereinander nach den gesetzlichen Vorschriften. Der dritte Betreiber haftet dem Land insbesondere für Schäden, die dem Land durch die schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten oder den gegenüber dem Land in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch seine Arbeiter, Angestellten oder sonstige Personen, die seinem Verantwortungsbereich zurechenbar sind, verursacht werden. (2) Soweit das Land im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Ladeeinrichtungen Dritten gegenüber allein oder neben dem dritten Betreiber haftet und diese Haftung auf einer Nicht- oder Schlechterfüllung der in diesem Vertrag vom dritten Betreiber gegenüber dem Land übernommenen Verpflichtungen oder einer sonstigen schuldhaften Handlung des dritten Betreibers beruht, stellt der dritte Betreiber das Land insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei. Gleiches gilt bei einer Gefährdungshaftung oder einer Haftung aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Ladeeinrichtungen, soweit das Land nicht schuldhaft zur Schadensentstehung beigetragen hat. § 27 Haftpflichtversicherung Der dritte Betreiber ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme pro Schadensereignis für Personenschäden in Höhe von 7.500.000 Euro, für Sachschäden in Höhe von 1.120.000 Euro und Vermögenschäden, die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, 50.000 Euro aufzuweisen. Der dritte Betreiber verpflichtet den Versicherer zur Mitteilung über die Beendigung des Versicherungsvertrages gegenüber dem Land. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 23/28
23

05.11.2019 § 28 Straßenverkehrssicherungspflichten Der dritte Betreiber unterstützt das Land bei der Erfüllung seiner allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflichten im Sinne des Berliner Straßengesetzes. Soweit sich die Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht daraus ergibt, dass der dritte Betreiber seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, stellt er das Land von etwaigen Schadensersatzansprüchen frei. Sonstige Regelungen § 29 Laufzeit (1) Der Vertrag beginnt zum [xxx] und endet am [xxx]. (2) Der dritte Betreiber kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. (3) Den Parteien steht das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wiederholt oder fortgesetzt gegen eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung verstößt. § 314 BGB bleibt unberührt. (4) Dem Land steht weiterhin ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu, 1. wenn den Nutzern mindestens 25 % der Ladepunkte des dritten Betreibers länger als vier Wochen nicht für Ladevorgänge nach den Vorgaben dieses Vertrages zur Verfügung stehen, 2. wenn der dritte Betreiber gegen seine Pflicht aus § 12 Abs. (5) verstößt. 3. sofern der Vertrag mit dem Betreiber nach Abschnitt 1.§ 2(3)) vor Ablauf der in Abschnitt 6.§ 29(1) genannten Frist endet. (5) Das Kündigungsrecht nach Abs. (2) bis (4) wird durch eine schriftliche Erklärung (keine E-Mail) ausgeübt. (6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dritte Betreiber bei Beendigung des Vertrages die Ladeeinrichtungen auf eigene Kosten beseitigt (Rückbau). Er hat dabei den ursprünglichen Zustand der Straße im Sinne von Abschnitt Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 24/28
24

05.11.2019 1.§ 2(25) wiederherzustellen. Die Vorgaben des zuständigen Straßen- und Grünflächenamtes sind hierbei umzusetzen. Es erfolgt eine förmliche Abnahme des Straßenabschnitts. Die Kosten der Abnahme trägt der dritte Betreiber. Eine Ausnahme von dieser Pflicht zum Rückbau besteht, wenn ein anderer (dritter) Betreiber die Ladeeinrichtungen übernimmt und das Land Berlin hierzu sein Einverständnis erklärt. Ein Anspruch auf Erklärung dieses Einverständnisses besteht nicht. § 30 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot, Leistungsverweigerungsrechte (1) Die Parteien sind sich einig, dass eine Abtretung von Rechten und Pflichten des dritten Betreibers gegen die Stadt aus diesem Vertrag an Dritte nur dann wirksam ist, wenn die Stadt vorab ihre schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat. Davon unberührt bleibt das Recht des dritten Betreibers, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen. (2) Einer Zustimmung der Stadt im Sinne der vorstehenden Absätze bedarf es nicht, wenn der dritte Betreiber Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einem i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen überträgt und/oder ein i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit der Erfüllung von Pflichten aus diesem Vertrag betraut. § 31 Vertraulichkeit (1) Die Parteien behandeln den Inhalt dieses Vertrages vertraulich. Sie werden weder den Vertrag vollständig oder teilweise, noch Informationen über dessen Inhalt ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei einem Dritten überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen. (2) Dies gilt nicht für Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder an Behörden sowie an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater sowie verbundene Unternehmen weitergegeben werden. (3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (insbesondere §§ 17 ff. UWG) und sonstiger, gesetzlich geschützter Daten eines Unternehmens. Insbesondere dürfen Kalkulationen des dritten Betreibers und Kundendaten sowie Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 25/28
25

05.11.2019 Vertragskonditionen mit Dritten nicht weitergegeben werden. Sie dürfen nur insoweit verwendet und verarbeitet werden, als dies im Rahmen dieses Vertrages erforderlich ist. § 32 Teilnichtigkeit, Anpassung des Vertrages (1) Sollte in diesem Vertrag eine Bestimmung aus materiellen oder formellen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sind die Parteien sich darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung in gültiger Weise zu ersetzen. (2) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Parteien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages durch eine ergänzende Regelung zu schließen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. (3) Bei Änderungen der energie- oder verkehrswirtschaftlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen oder einer veränderten Auslegung derselben durch Gerichte oder Behörden sowie bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Erfüllung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages für einen oder beide Parteien unzumutbar oder unmöglich machen, ist jede Partei berechtigt, eine Änderung dieser Vertragsbestimmungen zu verlangen, um sie den neuen Verhältnissen anzupassen. (4) Dieser Vertrag ist nach den Grundsätzen verständiger und loyaler Kaufleute auszulegen und zu handhaben. § 33 Schlussbestimmungen (1) Die in diesem Vertrag aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. (2) Diese Vertragsbedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden nicht vor Ablauf von acht Wochen wirksam. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 26/28
26

05.11.2019 (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Berlin, den […] [Berlin], den […] _______________________________ _____________________________ Land Berlin [XXX] Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 27/28
27

05.11.2019 Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Ansprechpersonen Anlage 2: Bestandsladeeinrichtungen1 Anlage 3: Anforderungen an die Datenkommunikation Anlage 4: Zugangsvertrag Anlage 5: Informationsaustausch mit dem Land Berlin Anlage 6: Design Bestandsladeeinrichtungen 2 Anlage 7: Logo 1 Übersicht über die Ladeeinrichtungen von [XXX] zu Vertragsbeginn. 2 Design der bestehenden Ladeeinrichtungen von [XXX] zu Vertragsbeginn. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 28/28
28