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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle des Klimakabinetts

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03.11.2011, 7 C 3.11, Rdnr. 31, ihn im Anwendungsbereich des IFG noch bejaht. Die Versuche, die hergebrachte Figur des „stillen Raums“ im Zentrum der Gubernative über eine richtlinienkonforme Auslegung des UIG in die Praxis der Umweltinformationsansprüche hinüberzuretten, verkennt insoweit den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts: Dieses beeinflusst die zutreffende Auslegung des deutschen Rechts, nicht umgekehrt. d. Vorsorglich: Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt Doch selbst wenn hier konkrete negative Folgen für die Vertraulichkeit der Beratung drohen würden bzw. der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wäre, stünde dies einer Bekanntgabe nicht entgegen. So betont das VG Berlin in seiner – vom OVG Berlin-Brandenburg bestätigten – Entscheidung vom 18.12.2013 zu den Unterlagen zur 13. Novelle de AtG (2 K 249.12): „Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 [221 f.]). Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einem Informationsbegehren in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dabei dem Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; 110, 199 [222]).“ In diesem Falle existiert ein überaus gewichtiges Informationsbegehren der Öffentlichkeit an der Frage, ob und wie die Antragsgegnerin ihren völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen nachkommen wird, oder ob Rechtsverstöße drohen, die im Ergebnis sogar zu Vertragsverletzungsverfahren führen könnten. Laut der „Umweltbewusstsein in Deutschland“, die das Bundesumweltministerium mit dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre durchführen lässt, hielten schon im vergangenen Jahr 64% der Befragten Umwelt- und Klimaschutz für einen wichtigen Belang. Nur Bildung (69%) und soziale Gerechtigkeit (65%) rangieren im Bewusstsein der Deutschen noch höher. Es ist anzunehmen, dass seit Durchführung dieser Studie insbesondere die internationale Klimabewegung „Fridays for Future“ diesen Wert noch gesteigert haben dürfte. re| Rechtsanwälte 11
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e. Anordnungsgrund qua Eilbedürftigkeit der Sache Die Angelegenheit ist eilbedürftig: Die auf der Tätigkeit des Klimakabinetts beruhenden Gesetze werden am 15.11.2019 im Bundestag beraten; am 29.11.2019 befasst sich der Bundesrat mit den Vorhaben. Wenn die Protokolle noch auf den Prozess der Willensbildung einwirken sollen, müssen sie unmittelbar herausgegeben und publiziert werden. Wir bitten um telefonische Vorabinformation. Dr. Miriam Vollmer Rechtsanwältin | Fachanwältin für Verwaltungsrecht re| Rechtsanwälte 12
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