BfR-Anschreiben: Verbot der Veröffentlichung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) • Postfach 12 69 42 10609 • Berlin Bundesinstitut für Risikobewertung 12 69 42 10609 Berlin Tel. +49 30 18412-0 Fax +49 30 18412-4741 Postfach Gegen Postzustellungsurkunde Herrn Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstraße 109 bfr@bfr.bund.de www.bfr.bund.de 10179 Berlin Ihre Zeichen und Nachrichten vom Gesch.-Z.: Bitte bei Antwort angeben Tel.-Durchwahl/Fax Datum Org.-EinheiVAnsprechpartner�n [#34126] 19.10.2018 1710-0-10203586; 10277266 -3966 (neu: -21703; 10.12.2018 Justiziariat Frau Sehröder ab dem 19.12.2018) Ihr Antrag nach den Informationszugangsgesetzen vom 19. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Antrag ergeht nach § 7 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) folgender Bes·cheid 1. Sie erhalten Zugang zu der nachstehenden Information: Zusammenfassende Stel­ lungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 zur Nummer 6-6211-05-8481023. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Begründung: I. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2018 beantragten Sie, Ihnen gemäß IFG/UIGNIG Folgendes zuzusenden: 1. den "Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of " IARC Monographies Valurne 112 (2015): Glyophosate vom 31. August 2015 , Standort Berlin-Jungfernheide Max-Dohrn-Straße 8-10 10589 Berlin Tel. +49 30 18412-0 Fax +49 30 18412-4741 Standort Berlin-Marienfelde Standort Berlin-Marienfelde Diedersdorfer Weg 1 Alt-Marienfelde 12277 Berlin 12277 Berlin +49 30 18412-0 Fax +49 30 18412-4741 Tel. Tel. 17-21 +49 30 18412-0 Fax +49 30 18412-4741 r
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Seite 2 von 4 2. die "Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. Septem­ ber 2015", 3. das "außergerichtliche Abmahnungsschreiben des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR in dieser Sache". Auf die Bitte um Klarstellung per E-Mail vom 29. Oktober 2018 zu den von Ihnen unter 1. und 2. beantragten Unterlagen meldeten Sie sich nicht. Es wurde daher davon ausgegangen, dass Sie die Übersendung "nur" des Addendums I wünschen. Die weitere Recherche hat eine Stellungnahme des BfR vom 4. September 2015 ergeben, die zu dem Kontext Ihrer Anfrage passt. II. Ihrem Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behör­ den des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nr. 1 S. 1 IFG definiert amtliche Informationen als jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, un­ abhängig von der Art ihrer Speicherung. 1. Demgemäß haben Sie Anspruch auf Übersendung der sechsseitigen Zusammenfassung vom 4. September 2015. Diese stellt eine amtliche Information dar. 2. Ihr Antrag bezüglich der Übersendung des Addendums I zum Renewal Assessment Re­ port (RAR), Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyophosate vom 31. August 2015 ist gemäß § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen. Zwar handelt es sich um eine amtliche Information. Diese ist jedoch für jedermann öffentlich zugänglich. Sowohl der RAR als auch das Addendum I können in zurnutbarer Weise aus einer allgemein zugäng­ lichen Quelle- Veröffentlichung auf der Internetseite der European Feod Safety Authority (EFSA) - beschafft werden. Das von der EFSA als " Final Addendum" bezeichnete Doku­ ment "4302add_public.pdf" mit insgesamt 4322 Seiten ist abrufbar unter_: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/outputloader?output=ON-4302 Das "Addendum I to RAR- Assessment of IARC Monographs ist ab Seite 4156 zu finden. 3. Der Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich des außergerichtlichen Abmahnschrei­ bens des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR ist jedoch derzeit gemäß § 3 Nr. 1 Bst. g) IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswir­ kungen auf die Durchführung des laufenden Gerichtsverfahrens des BfR gegen den MDR haben könnte. Gegenstand des noch anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Frage der Urheberrechte des BfR und damit auch die Abmahnung vom 23. Oktober 2015. Das Be­ kanntwerden verfahrensrelevanter Informationen beinhaltet die Möglichkeit, dass eine Verfahrensbeeinträchtigung oder eine Einflussnahme erfolgt. Entsprechend dem Zweck dieses Ausschlussgrundes - Schutz der Rechtspflege und der RechtsdurchsetzunQ - ist
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Seite 3 von 4 es ausreichend, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Az.: 7 L 1556/09. F). Dies ist vorliegend VG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2009, der Fall. Jedenfalls für die Dauer dieses Gerichtsverfahrens ist der Informationszugang daher ausgeschlossen. Ob danach Zugang gewährt werden kann, wird zu gegebener Zeit ge­ prüft werden. Das rechtskräftige Ende des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache kann hier jedoch derzeit nicht abgeschätzt werden. Über den Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens können Sie sich unter dem Aktenzeichen 6 U 8/17 (Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017) in den einschlägigen juristischen Datenbanken (z.B. juris oder https:// www .justiz.nrw /BS/nrwe2/index. php) informieren. 111. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gebührenverordnung IFG (IFGGebV) i.V.m. Teil A Ziffer 1.1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 zur IFGGebV). Danach ergehen schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften gebührenfrei. Generelle Hinweise zum Urheberrecht: Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch. Beste­ hende Urheberrechte des BfR oder Dritter werden hierdurch nicht berührt. Veröffentlichun­ gen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BfR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen beim diesen Bescheid Bundesinstitut kann innerhalb für Risikobewertung, eines Monats nach Max-Dohrn-Str. Bekanntgabe 8-10, 10589 Widerspruch Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag █ ███ ████ Anlage █████ Zusammenfassende 6 Seiten Stellungnahme des BfR vom 4. September 2015,
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Seite 4 von 4 Anhang: Verwendete Rechtsvorschriften: IFG Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBI. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist. IFGGebV Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBI. I S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist.
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