Die BfR-Klage gegen uns

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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Gleiss Lutz 1.2 Kein amtliches Werk Bei der Zusammenfassung handelt es sich auch nicht um ein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs . 2 UrhG. Erfasst sind von dieser Vorschrift nur amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntni snahm e veröffentlicht worden sind . lnsoweit fehlt es bereits an einer Veröffentlichung der Zusammenfassung. Eine Veröffentli- chung läge nach § 6 Abs. I UrhG nur dann vor, wenn das Werk mit Zustimmung des Be- rechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Schon der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs . 2 UrhG lässt sich aber entnehmen, dass der UrheberTechtsschutz flir Werke, die lediglich zum inneramtlichen Gebrauch hergestellt s ind, "voll erhalten" bleiben soll (BT- Drucks . 4/270, S. 39). Die Zusammenfassu ng war jedoch, wie dargelegt, au sschließlich fur den internen Gebrauch und die Weitergabe an das BMEL best immt. Der Kläger hat einer Veröffentlichung zu kei - nem Zeitpunkt zugestimmt. Darüber hinaus würde flir eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 UrhG auch nichtjede Veröf- fentlichung genügen, sondern nur eine so lche, die ge rade im amtlichen Interesse erfo lgt. Da- bei ist das amtliche Interesse zu unterscheiden von einem (lnfonnations-)Interesse der All - gemein heit (vgl. OLG Köln ZUM-RD 2015 , 515 , 519 - Afghanistan-Papiere). Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muss nach Art und Bedeutung der Information ge- rade darauf gerichtet sein, die Verwertung der Leistung, welche die Information vermittelt, fur jedermann freizugeben (BGH GRUR 1988, 33 , 35- Topographische Landeskarten). Ein so lch es amtliches Interesse liegt hier gerade nicht vor. Vielmehr sollte die Zusammen- fassung überhaupt nicht verbreitet werden. Dies wurde auch in dem Bescheid, mit dem das Dokument dem Beklagten und anderen Anfragenden überlassen wurde (Anlagen K 6 und K 9), ausdrücklich klargestellt. Allein die Zurverfligungstellung der Zusammenfassung auf- grund des Anspruchs nach dem IFG macht die Zusammenfassung nicht automatisch zu ei- nem amtlichen Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG. 2. Aktivlegitimation des Klägers Der Kläger ist Inhaber der au sschließlichen Nutzungsrechte an der Zusammenfassung. Er ist deshalb berechtigt zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs . Die Zusammenfassung wurde von Beamten und Tarifbeschäftigten des Klägers erstel lt, also von Dienstverpflichteten als Urheber bzw. Miturheber (§§ 7, 8 UrhG). Es handelt sich um ein Werk, das in Erfiillung der di enstlichen Zuständigkeit bzw. des arbeitsvertragliehen Auf- gabenkreises dieser Personen unter Federflihrung des Leiters der Abteilung 6 (Sicherheit von Pestiziden), Herrn Dr. Solecki, geschaffen wurde. Gemäß § 43 UrhG i.V .m . § 31 Abs. 5 6109999005 11 11 7
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Gleiss Lutz UrhG hat der Kläger als Dienstherr bzw. Arbeitgeber deshalb ein ausschließliches Nutzungs- recht erworben (Wandtke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG , 4. Aufl . 2014, § 43 Rn . 73 ; vgl. auch BGH GRUR 2011 , 59, 60 - Lärmschutzwand; LG Köln GRUR-RR 2015 , 55 , 57 - Af ghanistan-Papier) . Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers erstrecken sich insbesondere auf das Erst- veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht zur Vervielfaltigung (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Kläger ist infolge seiner Rechtsstellung als ausschließlich Nutzungsberechtigter zur Gel - tendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. I UrhG berechtigt. 3. Rechtswidrige Nutzung durch den Beklagten 3.1 Antrag la)- Veröffentlichung auf der Webseite "fragdenstaat.de" Indem der Beklagte die Zusammenfassung ohne Zustimmung des Klägers auf der Webseite ,.fragdenstaat.de" zum Abruf und Download zugänglich gemacht hat (Antrag I a), greift er rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ein. Die zuvor notwendig erfolgte Reproduktion der Zusammenfassung stellt einen Eingriff in das Verviel- faltigungsrecht des Klägers(§ 16 UrhG) dar. Zudem hat der Beklagte das Veröffentlichungsrecht des Urhebers( § 12 UrhG) missachtet, da die Zusam menfassung vorher nicht (rechtmäßig) veröffentlicht wurde. Das Urheberpersön- li chkeitsrecht ist zwar nicht übertragbar und somit auch nicht von den (Mit-)Urhebern auf den Kläger übertragen worden. Allerdings ist davon auszugehen , dass diese dem Kläger we- ni gstens konkludent die Befugni s zur Entscheidung über die Veröffentlichung e in geräumt haben (vg l. OLG Köln ZUM -RD 2015 , 515 , 519 - Afg hanistan-Papiere). Dieser wiederum hat die Entscheidung getroffen, dass die Zusammenfassung nicht veröffentlicht werden so ll. Das Erstveröffentlichungsrecht ist auch nicht durch die Zurverfügungstellung der Z usam- menfassung infolge des IFG-Anspruchs erloschen, denn eine Veröffentlichung war hiermit gerade nicht verbunden . Im Gegenteil: Der Kläger hat diese sogar ausdrück li ch untersagt. 3.2 Antrag lb)- Kopien der Zusammenfassung in die E-Mail-Postfächer der Nutzer Durch das Kopieren der Zusammenfassung in die E-Mail-Postfacher der Nutzer von ,.frag- den staat.de" greift der Beklagte rechtswidrig in das Vervielfaltigungsrecht ( 16 UrhG) ein . Die in das Postfach des Nutzers kopierte Datei stellt ein rechtswidriges Vervielfaltigungs- stück der Zusammenfassung dar, die der Beklagte rechtswidrig erstellt hat. 6109999005 12/ 17
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Gleiss Lutz 3.3 Verantwortlich keit des Beklagten Der Beklagte ist gemäß den Angaben auf der Webseite " Frag-den-Staat" als " Projektleiter" sowie im Impressum als alleiniger Verantwortlicher flir den Inhalt der Webseite ausgewie- sen. Diese Position begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte die Verlet- zungshandlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst hat und somit flir ihn eine Haftung als Verletzter begründet ist (vgl. BGH GRUR 2014, 180, Rn. 12 ff. Terminhinweis mit Kartenausschnitt). 4. Keine Rechtfertigungaufgrund der urheberrechtliehen Schranken bestimmungen Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Veröffentlichung und der Vervie1fältigung nicht auf Schrankenregelungen des Urheberrechts berufen. 4.1 Insbesondere ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG) nicht einschlägig, da dies voraussetzen würde, dass das zitierte Werk veröffentlicht ist, was hier- wie bereits ausgeführt- nicht der Fall ist. Zu dem fi ndet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Zusammenfassung auf der Web- seite a ll enfalls bei Antrag I a) insoweit statt, als deren Inhalt in einem einzigen Satz zusam- mengefasst wird. Eine Bezugnahme auf bestimmte Textstellen oder ähnliches erfolgt dage- gen nicht. Im Hinblick auf Antrag 1b) findet überhaupt keine inhaltliche Auseinandersetzung statt. 4 .2 Auch eine Berichterstattung über Tagesereignisse(§ 50 UrhG) liegt hier mangels Veröffent- lichung der Zusammenfassung nicht vor. Ohne eine entsprechende Veröffentlichung des Werks kann es auch kein Tagesereignis geben, über das anhand des Werks berichtet werden soll. Hinzu kommt, dass eine Nutzung der Zusammenfassung nur zulässig wäre, wenn diese im Verlauf von Tagesereignissen wahmehmbar werden würde und der Umfang der Werknut- zung zur Berichter tattung über dieses Tagesereignis geboten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es gibt kein Tagesereignis, bei dem die Zusammenfassung wahrnehmbar war. 4.3 Eine darüber hinausgehende, von den konkret im UrhG geregelten Schranken losgelöste ln- teressenabwägung ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig (BGH G RUR 2003 , 956, 957- Gies-Adler). 4.4 ichts anderes ergibt sich auch aus dem Afghanistan Papiere Verfahren, das vom Beklagten vorgerichtlich eingewendet wurde. Zum einen ist der Sachverhalt in diesem Vorlageverfah- ren nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In dem Vorlageverfahren ging es um mili - tärische Lageberichte der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet in Afghanis- tan (sog. "Afghanistan-Papiere" ), die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe von Tatsa- chen erschöpften und deren Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. I UrhG daher schon in Zweifel 6109999005 13/ 17
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Gleiss Lutz gezogen werden kann . Dagegen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Zusammenfas- sung um die wissenschaftliche Arbeit einer Forschungseinrichtung des Bundes, deren eigen- schöpferischer Gehalt außer Frage steht. Zum anderen hat der BGH in seinem Vorlagebeschluss nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass es eine von den urheberrechtliehen Schrankenbestimmungen losgelöste Abwägung der Rechte nach Auffassung des BGH nicht gibt (BGH GRUR 2017,901,905 Rn . 42 -Afgha- nistan Papiere). Bestätigt wird diese Rechtsauffassung auch durch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache C-476/ 17 (Moses Pelham u.a.). Hierzu fuhrt der Generalanwalt aus, dass die " [. ..] Anwendung der gesetzgeberischen Lösungen [. ..] der Kontrolle der Ge- richte [unterliegt] , die ihrerseits im Rahmen dieser Anwendung auf konkrete Fälle darauf zu achten haben, dass die Grundrechte gewahrt bleiben. Von au- ß ergewöhnlichen Fällen abgesehen ist diese Kontrolle jedoch regelmäßig in- nerhalb der Grenzen der anwendbaren Vorschriften vorzunehmen, für die eine Gültigkeitsvermutung spricht, auch im Hinblick auf die Grundrechte. u Selbst der Generalanwalt scheint also davon auszugehen, dass eine generelle Abwägung mit den Grundrechten bei der Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung nicht stattzufinden hat sondern allein im Rahmen der "Grenzen der anwendbaren Vorschriften", also der bestehen- den urheberrechtliehen Schrankenregelungen. 5. Keine Rechtfertigu ng nach IFG, UIG oder IWG 5.1 Im Hinblick auf den Antrag I b), also das Einkopieren der Datei in die Postflicher der Nutzer, kann sich der Beklagte von vornherein nicht auf die Vorschriften des IFG, IWG oder UIG berufen, da es sich insoweit nicht um eine Informati on handelt, die ihm zur Verfugung ge- stellt wurde, sondern um die Zusammenfassung, wie s ie den utzern von ,.fragdenstaat.de·' zur Verfugung gestellt w urde. In Bezug auf diese Drittinformation scheiden Weiterverwen- dungsansp rüche des Beklagten von vornherein aus (auch wenn so lche ohnehin nicht beste- hen , wie nachfolgend gezeigt werden wird). 5.2 Auch in Bezug auf die ihm herausgegebene Information (Antrag I a) kann sich der Beklagte nicht auf das IFG , UIG oder IWG berufen. Dies gilt - höch st vorsorglich , falls das Gericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass auch in Bezug auf Antrag I b) eine Rechtfertigung nicht von vornherein ausscheidet- auch fur den Antrag I b). 5.2.1 Der Beklagte kann s ich zur Rechtferti gung der Veröffentlichung der Zusammenfassung auch nicht darauf berufen, dass ihm das Dokument nach § I Abs. I Satz I IFG vo m Kläger über- lassen wurde. 6109999005 14/ 17
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Gleiss Lutz Denn zum einen wurden dem Beklagten durch die Überlassung des Dokuments seitens des Klägers keine Veröffentlichungs- oder Vervielfältigungsrechte eingeräumt. Mit der Über- sendung ist der Kläger lediglich dem Anspruch des Beklagten auf Informationszugang nach dem IFG nachgekommen . Hierauf wird in dem zugrundeliegenden Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es, dass die Datenübermittlung "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" erfolgt und be- stehende Urheberrechte hiervon unberührt bleiben. Einer Veröffentlichung wird im Bescheid des Klägers vom 10. Dezember 2018 also ausdrücklich widersprochen. Zum anderen beschränkt sich das Informationsfreiheitsgesetz auf die Gewährung des Zu- ~ zu amtlichen Informationen. Das lFG enthält hingegen keine Rechtsgrundlage ft.ir die Veröffentlichung oder Weiterverbreitung der erlangten Informationen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. September 2012- 2 K 185 . 11 , Rn . 39). Dementsprechend enthält das IFG auch kei- ne urheberrechtliche Schrankenregelung. Im Gegenteil macht § 6 Satz I IFG deutlich , dass der Schutz geistigen Eigentums durch das IFG unberührt bleibt und dieser Schutz dem ln- formationszugang sogar entgegenstehen kann . Aus den gleichen Gründen nicht durch das IFG gerechtfe1tigt ist die Vervielfaltigung in Form des Kopierens der Zusammenfassung in die Postfächer der staat.de" . utzer von "fragden- 5.2 .2 Die Urheberrechtsverletzungen des Beklagten werden auch nicht durch das UIG gerechtfer- tigt. Das UIG enthält - wie auch das IFG - keine Rechtsgrundlage ft.ir die öffentliche Zu- gänglichmachung von erlangten Informationen . Das UIG regelt -wie auch das IFG - nur den Zugang zu lnfonnationen, nicht hingegen die Frage der Weiterverwendung oder Veröf- fentlichung dieser Informationen (BR-Drs. 358/06, S. 18). 5.2.3 Die UrhebeJTechtsverletzung kann auch nicht durch § 2a S. I des Informationsweiterver- wendungsgesetzes (IWG) gerechtfertigt werden. Im Hinblick auf den Antrag 1b) ist das JWG schon nicht einschlägig, weil bei dem Downloadvorgang nicht Dateien betroffen sind, die der Beklagte rechtmäßig erhalten hat. Doch auch im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf das IWG berufen. Denn das IWG ist nicht auf den Kläger und bei diesem befindliche lnfonnationen anwendbar. Denn es handelt sich bei dem Kläger um eine Forschungseinrichtung i.S.v. § I Abs. 2 Nr. 6 IWG, ft.ir die der Anwendungsbereich des IWG nicht eröffnet ist, wie auch das LG Köln im Verfugungsbe- schluss bestätigt hat (Anlage K 4). Unter diese Bereichsausnahme fallen insbesondere Insti- tute mit Forschungsaufgaben des Bundes (Richter , Kommentar zum Informationsweiterver- wendungsgesetz, § 1, Rn. 517). 6109999005 15/ 17
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Gleisstutz Bei dem Kläger handelt es sich um eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffent- lichen Rechts(§ 1 BtRG), die als unabhängige Forschungseinrichtung des Bundes für wis- senschaftliche Fragen und Bewertungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Men- schen zuständig ist. Der gesetzliche Auftrag des Klägers liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtRG auch in der wissenschaftlichen Forschung. Der Kläger ist auch als Forschungseinrichtung allgemein anerkannt. So ist er beispielsweise in der Liste der Organisationen und Einrichtungen in Forschung und Wissenschaft, Organi- sationenband Bundesbericht Forschung und Innovation 2018 (hier Seite 11 7, beigefügt als Anlage K 14) und in der Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und der allgemei- nen Kostenübernahmeerklärungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (laufende Nr. 187, beigefügt als Anlage K 15) als Forschungseinrichtung aufgeführt. Hinzu kommt, dass der Kläger die Veröffentlichung der Zusammenfassung durch den zu- grundeliegenden Bescheid durch Nutzungsbestimmungen eingeschränkt hat. Eine solche Einschränkung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 IWG zulässig, insbesondere ist sie verhältnismäßig, weil nicht die Verwendung der erlangten Informationen als solche eingeschränkt wird, son- dern nur die Verwertung des urheberrechtlich geschützten konkreten Werkes. 6. Bestehen von Wiederholungsgefahr, § 97 Abs. 1 UrhG Der Kläger kann daher gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verlangen. Dabei begründet die erfolgte Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH NJW 2016, 789 Rn. 30). Diese hätte grundsätzlich nur durch Abgabe einer vertragsstrafegesicher- ten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. nur BGH GRUR 2001, 453, 455- TCM-Zentrum). Eine solche wurde vom Beklagtenjedoch nicht abgegeben. II. Zahlungsanspruch Der Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Ahmahnung vom 7. März 2019 ergibt sich aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von EUR 1.242,84 setzt sich zusammen aus einer 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf einen Gegenstandswert von EUR 25.000, der Auslagepauschale (Nr. 7002 VV RVG) und MwSt. 111. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Das Landgericht Köln ist zuständig gemäß §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO. Dies gilt insbesondere auch für die angegriffenen Vervielfältigungshandlungen. Der Beklagte hat die angegriffenen 6109999005 16/17
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Gleiss Lutz Kopien auf der bestimmungsgemäß staat.de " zum Download angeboten Am Verletzungsort können in ganz Deutschland abrufbaren und öffentlich zugänglich sämtliche Teilaspekte Webseite gemacht. einer Verletzungshandlung macht werden , also nicht nur die dort stattfindende Veröffentlichung gänglichmachung , sondern auch die zuvor an anderem 011 " fragden- geltend ge- bzw. öffent liche Zu- stattgefundene Vervielfaltigung (Dreier , in Dreier / Schulze , Urheberrechtsgesetz , 6. Auflage 2018 , § I 05 Rn. 9). Selbst wenn man also davon ausgehen stattgefunden fentlichung Hinzu würde , dass die Vervielfaltigung hätte , wäre dieser Teilaspekt der Zusammenfassung im Zusammenhang mit der nachfolgenden Veröf- auch in Köln zu verhandeln . kommt , dass der für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO hungsort neben dem Handlungs- auch den Erfolgsort der unerlaubten fferpütz in: Wandtke / Bullinger , 4. Auflage sich die örtliche Zuständigkeit richten . Vielmehr unterladen in Berlin 2014 , nicht (allein) konnten (Antrag Handlung umfasst (Ke- der Server des Beklagt en utzer in Köln die Zusammenfassung I a) bzw. Nutzern in Köln ein rechtswidriges stück der Zusammenfassung Bege- § 105 UrhG Rn. 15). Auch insofern kann nach dem Standort kommt es auch darauf an , dass maßgebliche in deren E-Mai i-Postfachern zur Verfügung her- Vervielfaltigungs- geste llt wird (An- trag I b ). Hinzu kommt , dass dem Kläger nicht bekannt ist , wo sich die Server der Webseite staat.de " befinden , er also schon aus tatsächlichen kann , in dessen Zuständigkeitsbereich ten des Beklagten stattfindet Gründen der rein technische (auf den es aber ohnehin Köln die Dateien herunterladen " fragden- nicht bei dem Gericht Vervielfaltigungsvorgang nicht ankommt , da auch klagen auf Sei- utzer aus können). Nach alledem ist die Klage begründet. Einfache und beglaubigt e Abschrift anbei. Dr. Schilde - Rechtsanwalt- Dr . Weidert - Rechtsanwalt- Für die Richtigkeit der ████ █ █████ ███████████ 6109999005 17/17
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