Unsere Klageerwiderung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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21 es nach dem UIG nicht zulässig, die Weiterverwendung von Umweltinformationen in ir- gendeiner Weise einzuschränken.“ (Richter, IWG § 1 Rn. 578) Die schutzwürdigen Interessen des Staates und die persönlichen Schutzinteressen Einzelner werden durch die Zugangs- und Verbreitungsbeschränkungen der §§ 8 und 9 hinreichend ge- schützt. Eine Beschränkung des Umgangs mit den verfügbar gemachten Umweltinformationen stünde letztlich auch dem Zweck des UIG, eine größtmögliche Informationsverbreitung zu errei- chen, entgegen (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Rn. 28). Dem Beklagten war es daher bereits aufgrund des UIG gestattet, die streitgegenständliche „Zu- sammenfassung“ öffentlich zugänglich zu machen. Der Kläger hatte die Herausgabe der Stel- lungnahme ausdrücklich auch auf das UIG gestützt, sodass ihm diese nach § 3 Abs. 1 UIG herauszugeben war. Nach der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz des IWG besteht keine gesetzliche Ermächtigung zu beschränkenden Maßnahmen zur Weiterverwendung, wenn Informationen nach dem UIG herauszugeben sind. Die Weiterverwendung der nach den die Umweltinformationsrichtlinie umsetzenden Regelungen herausgegebenen Informationen ist nach diesen Regelungen in keiner Weise eingeschränkt (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12). c. keine W iderrechtlichkeit i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass weder das IWG noch das UIG eine Weiterverwendung der streitgegenständlichen „Zusammenfassung“ erlaubt, erfolgten die Nutzungen der „Zusammenfassung“ durch den Beklagten nicht wider- rechtlich im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG, da sie gem. §§ 50, 51 UrhG zulässig waren. §§ 50, 51 UrhG gehen auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zurück. Hierzu hat der EuGH in der Afghanistan-Papiere Entscheidung ausgeführt, dass diese Ausnahmetatbestände nicht vollharmonisiert sind und bei ihrer Auslegung die Grundrechte der Nutzer von Werken in beson- derer Weise zu berücksichtigen sind: „Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 betreffen die darin genannten Ausnahmen oder Beschränkungen „die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tageser- eignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in
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22 denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Ur- hebers, angegeben wird“, und die „Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, so- fern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Ur- hebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten ent- spricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Wie dem Inhalt dieser Bestimmung zu entnehmen ist, wird durch sie die Reichweite der dort geregelten Ausnahmen oder Beschränkungen nicht vollständig harmonisiert. Zum einen ergibt sich nämlich aus den Wendungen „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ und „sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 bzw. Buchst. d der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrif- ten für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Inte- ressenabwägung ermöglicht. Zum anderen führt Art. 5 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie die Fälle, in denen ein Zitat zulässig ist, nur beispielhaft auf, wie dies die Formulierung „zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen“ belegt. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29 bestätigt. So ergibt sich aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell- schaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) zu den Beschränkungen, die nunmehr im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vor- gesehen sind, dass diese Beschränkungen wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen Be- deutung in dem Vorschlag bewusst nicht detailliert behandelt würden und nur Mindest- bedingungen für ihre Anwendung formuliert seien. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, de- taillierte Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmen oder Beschränkungen unter Beachtung der Vorgaben dieser Bestimmung aufzustellen. [...]
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23 Schließlich gelten viertens, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in der Charta verankerten Grundsätze für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht um- setzen. Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemesse- nen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union ge- schützten Grundrechten sicherzustellen“ [...] Zum anderen ist in Rn. 60 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 den Zweck hat, der Ausübung des durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Nutzer von Schutzgegenständen und auf Pressefreiheit Vorrang einzuräumen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta veranker- ten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Ge- richtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmit- tels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 11 der Charta enthält Rechte, die den durch Art. 10 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ent- nehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu be- rücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39).
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24 (EuGH, C-469/17, Rn. 41-44, 53, 73-74, Hervorhebung durch den Unterzeichner) In seinem weiteren Urteil (C-516/17) vertritt der EuGH die Auffassung, dass die Ausnahmen und Beschränkungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/29 Rechte zugunsten der Nutzer von Werken enthalten: „Doch auch wenn Art. 5 der Richtlinie 2001/29 formell mit „Ausnahmen und Beschrän- kungen“ überschrieben ist, enthalten diese Ausnahmen oder Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer, C-117/13, EU:C:2014:2196‚ Rn. 43). Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 36 des vorlie- genden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878‚ Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden. Folglich muss es die Auslegung der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Aus- nahmen und Beschränkungen, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt, erlau- ben, deren praktische Wirksamkeit zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten, da ein solches Erfordernis von besonderer Bedeutung ist, wenn die Ausnahmen und Be- schränkungen – wie die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorge- sehenen – die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen. In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771‚ Rn. 43, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85‚ Rn. 41, und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192‚ Rn. 61).“ (EuGH, C-516/17, Rn. 54-56, Hervorhebung durch den Unterzeichner) Bei Anwendung der §§ 50, 51 UrhG sind daher im besonderen Maße die Grundrechte des Klä- gers auf Informationsfreiheit, Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen.
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25 Eine besonders enge Auslegung der §§ 50, 51 UrhG verbietet sich daher (vgl. Hofmann, Juris- PR WettbR 2019, 9/2019, 1 ff.). Danach war die öffentliche Zugänglichmachung der „Zusam- menfassung“ sowohl von § 50 UrhG als auch von § 51 UrhG gedeckt. aa) § 50 UrhG Der Beklagte hat die „Zusammenfassung“ im Rahmen einer Berichterstattung über Tageereig- nisse öffentlich zugänglich gemacht. Wie bereits oben ausgeführt, wurde die „Zusammenfas- sung“ spätestens mit der Übersendung durch den Kläger an den Beklagten veröffentlicht, so- dass es nicht – wie vom Kläger behauptet – an einer Veröffentlichung mangelt. Der Beklagte bettete die „Zusammenfassung“ auch in eine fortgesetzte Berichterstattung über das „Zensur- urheberrecht“, also den Missbrauch des Urheberrechts durch vornehmlich staatliche Stellen zu Geheimhaltungszwecken sowie zur nach wie vor kontrovers diskutierten Rolle des Klägers bei der Zulassung von Glyphosat ein. Als aktuelles Tagesereignis kommt hier gerade die transpa- renz- und informationsfreiheitswidrige Herausgabe der „Zusammenfassung“ an den Kläger un- ter gleichzeitiger Auferlegung eines Verbreitungsverbots als aktuelles Beispiel für das „Zensur- heberrecht“ in Frage. Der Kläger hat durch sein missbräuchliches Verhalten daher selbst den Anlass für die vom Beklagten vorgenommene Berichterstattung geliefert. Im Rahmen dieser Berichterstattung war es auch notwendig, die „Zusammenfassung“ im Volltext öffentlich zu- gänglich zu machen, um den Lesern zu verdeutlichen, dass die Berufung auf das Urheberrecht seitens des Kläger tatsächlich missbräuchlich erfolgte. Dies wird spätestens im Rahmen der vom EuGH geforderten Abwägung der widerstreitenden Grundrechte deutlich. Der Beklagte kann sich auf die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und das Recht zur freien Meinungsäußerung berufen. Der Kläger kann lediglich das Recht auf Schutz des geistigen Ei- gentums geltend machen. Bei einem Eigentumsrecht handelt es sich um Ausschließlichkeits- recht. Nur der Inhaber dieses Rechts darf nach Belieben mit dem geschützten Gegenstand verfahren. Alle anderen sind grundsätzlich von der Nutzung des Gegenstands ausgeschlossen und können den Gegenstand nur mit Zustimmung des Inhabers des Eigentumsrechts nutzen. In dieser Form steht dem Kläger jedoch gar kein Eigentumsrecht an der „Zusammenfassung“ zu. Ihm ist es nämlich verwehrt andere vom Zugang zu der „Zusammenfassung“ auszuschließen. Nach § 1 IFG hat nämlich jede Person auf der ganzen Welt einen Anspruch auf Herausgabe der „Zusammenfassung“ (Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1, Rn. 58). Wenn der Inhaber eines Eigen- tumsrechts jedoch niemandem den Zugang zum Gegenstand des Eigentums verbieten kann, bleibt vom Eigentumsrecht nur eine leere, schutzunwürdige Hülle übrig, die hinter die berechtig- ten Interessen des Beklagten und seine Freiheitsrechte zurücktreten muss. Der Kläger kann
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26 sich auch nicht mit Erfolg auf ein angebliches Geheimhaltungsinteresse berufen. Denn wie be- reits gezeigt, ist der Kläger zur Geheimhaltung gar nicht fähig, da er einer theoretisch unbe- grenzten Anzahl an Personen Zugang zur „Zusammenfassung“ gewähren muss. Darüber hin- aus, wurde die „Zusammenfassung“ bereits in Form des „Preface“ und „Abstact“ als Teil des Addendums in englischer Sprache durch die EFSA jedem zugänglich gemacht. Sie ist also seit vier Jahren schon nicht mehr geheim. Die öffentliche Zugänglichmachung der „Zusammenfassung“ war und ist somit gem. § 50 UrhG gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für die Antrag 1a) zugrunde liegende Veröffentlichung auf der Webseite des Beklagten als auch für die Antrag 1b) betreffende Bereitstellung der „Zusammen- fassung“ über die E-Mail-Postfächer der weiteren Antragsteller. Die Bereitstellung der „Zusam- menfassung“ über die E-Mail-Postfächer stellt nämlich schon gar keine öffentliche Zugänglich- machung i.S.d. § 19a UrhG dar, da es an einem im Vergleich zur (zulässigen) Veröffentlichung auf der Webseite des Beklagten „neuen Publikum“ fehlt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung des Zugangs zur „Zusammenfassung“ mittels Allgemeinverfügung durch den Kläger rechtswidrig und somit nichtig war. Der Kläger ist nämlich gem. Art. 3 GG und § 4 Abs. 2 und 3 IWG zur Gleichbehandlung der Antragsteller verpflichtet. Wenn der Kläger also dem Beklagten auf Grund seines IFG-Antrags eine Abschrift der „Zusammenfassung“ in Form eines PDF-Dokuments übersandte, verhält er sich gleichheitswidrig, wenn er weiteren Antrag- stellern nur einen zeitlich beschränkten Lesezugriff gewährt. Der Kläger kann sich somit nicht auf eine angebliche Umgehung seiner rechtswidrigen “Schutzmechanismen“ berufen. bb) § 51 UrhG Die Veröffentlichung der „Zusammenfassung“ durch den Kläger ist auch vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Wie bereits ausgeführt wurde die „Zusammenfassung“ spätestens mit der Übersendung durch den Kläger an den Beklagten veröffentlicht, sodass es nicht – wie vom Kläger behauptet – an einer Veröffentlichung mangelt. Weiterhin handelt es sich bei der Einbin- dung der Zusammenfassung in Webseite des Beklagten um eine zulässige Art des Zitierens (EuGH C-516/17, Rn. 75 ff.), da der Beklagte eine direkte und enge Verknüpfung des zitierten Werks mit seinen eigenen Überlegungen zum Thema Zensurheberrecht und der Rolle des Klä- gers bei der Zulassung von Glyphosat hergestellt hat. Unter Berücksichtigung der bereits zu § 50 UrhG diskutierten Grundrechtslage erfolgten Art und Umfang der Nutzung des Zitats auch in gerechtfertigter Weise.
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27 Bzgl. der Bereitstellung der „Zusammenfassung“ über die E-Mail-Postfächer der weiteren An- tragsteller liegt eine vom EuGH für zulässig befundene Verlinkung vor (EuGH C-516/17, Rn. 84). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Beglaubigte Abschrift anbei. Witte Rechtsanwalt
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