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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Löschprotokolle 2011 und 2012

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KORBINIAN GEIGER -Rechtsanwalt- Rechtsanwalt Geiger| Steinstraße 36 | 17489 Greifswald Korbinian Geiger Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a Rechtsanwalt Steinstraße 36 17489 Greifswald 19055 Schwerin Ihr Zeichen: Unser Zeichen: 40/19 Greifswald, 5. Dezember 2019 Klage — Kläger — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Korbinian Geiger, Steinstraße 36, 17489 Greifswald gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern,vertreten durch das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern,dieses vertreten durch den Minister, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin — Beklagter - wegen Informationsfreiheitsrechts.
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Im Namen und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und kündige an zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gemäß dem Bescheid vom 11. April 2019 (Gz. 19024741.0) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 (Gz. 19062607.0) alle Löschprotokolle des Verfassungsschutzes aus den Jahren 2011 und 2012, die laut der Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 12. Dezember 2014 — II 120 — 0211-20000- 2014/010-003 — VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1104 — 15) bei Vernichtung angefertigt werden müssen, zuzusenden. Vorläufiger Streitwert: 5.000 Euro Begründung I. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. März 2019, ihm „alle Löschprotokolle aus den Jahren 2011 und 2012, die Laut der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Sport, bei Vernichtung angefertigt werden müssen: hitp:] [ www.landesrecht-m.de/jportal/portal]page/ bsmvprod£feed=bsmvvverst=vve&sh owdoccase= 1 &paramfromHL=trnee&doe.id= VVMV-VVMYV000007572“ zuzusenden. Beweis: Schreiben vom 16. März 2019, als Anlage K1 anbei Der Antrag wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 11. April 2019 abgelehnt. Beweis: Bescheid vom 11. April 2019, als Anlage K2 anbei Hierauf erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019 Widerspruch und führte zut Begründung sinngemäß aus, daß behauptete Ausschlußgründe nicht dargelegt worden seien und überdies nicht geprüft worden sei, ob dem Informationsbegehren mittels Teilschwärzungen begegnet werden könne. Beweis: Widerspruch vom 9. Mai 2019, als Anlage K3 anbei Hierauf erließ der Beklagte mit Schreiben vom 16. August 2019 einen als Widerspruchsbescheid bezeichneten (Teil-)Abhilfebescheid, womit er dem Kläger den beantragten Informationsanspruch unter Einschluß von Teilschwärzungen - Seite2 von 3 -
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zubilligte; zudem wurde der Kläger auf zu erhebende Gebühren aufmerksam gemacht. Beweis: „Widerspruchsbescheid“ vom 16. August 2019, als Anlage K4 anbei Der Kläger gab sich mit E-Mail vom 27. August 2019 mit den in Aussichtgestellten Gebühren einverstanden. Beweis: E-Mail vom 27. August 2019, als Anlage K5 anbei Da der Kläger auch nach Rechtskraft des Bescheides die zugesagten Löschprotokolle nicht erhielt, erinnerte er mit E-Mail vom 3. Oktober 2019 und vom 30. Oktober 2019 den Beklagten. Beweis: E-Mail vom 3. Oktober 2019, als Anlage K6 anbei E-Mail vom 30. Oktober 2019, als Anlage K7 anbei Der Beklagte ist bis heute mit der Umsetzung seines Bescheides saumig. II. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet. Anspruchsgrundlageist der positive Bescheid in Gestalt des (Teil-)Abhilfebescheids vom 16. August 2019. Ob man die im Widerspruch aufgezeigte Möglichkeit der Teilschwärzungals Hilfsantrag oder als Antragsänderung/-präzisierung auslegt, ist dabei im Ergebnis irrelevant. Der Kläger hat mehr als drei Monate abgewartet, seit der Antragstellung sind gar mehr als acht Monate vergangen. $ 11 IFG M-Vgeht im Grundsatz voneiner unverzüglichen Bescheidung aus; diese Frist ist im Ausnahmefall auf bis zu drei Monate verlängerbar. Das kurze Fristenregime des IFG M-V würde ad absurdum geführt, wenn die Behörde gleichwohl berechtigt wäre, mit dem Vollzug des Bescheides bis zum Sankt Nimmerleinstag zuzuwarten. Beglaubigte Abschrift anbei. - Seite3 von 3 -
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