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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des IFG

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5. Verwaltungsaufwand 5.1 Personal- und Sachaufwand Es liegen kaum konkrete Angaben darüber vor, welcher sachliche und personelle Aufwand durch den Vollzug eines IFG entsteht. Das Bundesministerium des lnnern hat im Rahmen der Länderumfrage ausdrücklich mitge- teilt, dass keine entsprechenden Angaben verfügbar sind 103 . Die Berichte der Länder nehmen meist nur sehr allgemein zu dem durch den Vollzug des IFG in der Verwaltung verursachten Aufwand Stellung. Nachfolgend wesentliche Aussagen aus den Erfahrungsberichten der Länder. 5.1.1 Berlin Es sind nur wenige Informationen über den Aufwand verfügbar, der durch die Bearbeitung der IFG-Anträge entsteht. Eine im Jahr 2000, ein Jahr nach dem lnkrafttreten des IFG, durchgeführte landesweite Umfrage ergab einen erheblich variierenden Arbeitsaufwand zwi- schen einer halben Stunde und 12 Wochen für die Bearbeitung eines Antrags 104 . ln der Ant- wort auf eine Kleine Anfrage wird ausgeführt, es ergebe sich grundsätzlich ein großer Zeit- aufwand für die Bearbeitung der Anträge, da jeweils die gesetzlichen Ausschlussgründe vor der Gewährung des Informationszugangs zu prüfen sind 5.1.2 105 . Brandenburg Im Bereich der Landesregierung lasse sich aus dem Umfang der nach dem AIG gestellten Anträge keine Behinderung der Verwaltungstätigkeit ableiten 5.1.3 106 . Mecklenburg-Vorpommern Aus dem Vollzug des IFG habe sich mit einer Größenordnung von ca. 170 Anträgen pro Jahr keine übermäßige Belastung der öffentlichen Verwaltung ergeben. 5.1.4 107 Nordrhein-Westfalen 103 Schreiben des BMI vom 02.12.2015 104 Schreiben der Senatsverwaltung fiir Inneres und Sport vom 16.10.2015 105 Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 16111789 a.a.O. Fn. 55, S.6 106 Antwort der Landesregierung vom 07.04.2006- Landtag Brandenburg Drs. 4/3226, S. 4 107 Bericht über die Anwendung des IFG-MV a.a.O. Fn. 26, S. 8 -- 19 --
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Die Anwendung des IFG wurde überwiegend als unproblematisch bewertet, doch von Kom- munen vereinzelt die mehrfache Antragstellung durch Einzelpersonen beklagt, die einen ho- hen Verwaltungsaufwand verursacht habe 5.1.5 108 . Rheinland-Pfalz Nach dem Ergebnis der Evaluierung des IFG hatte der Vollzug des Gesetzes in den öffentli- chen Stellen kaum organisatorische oder personelle Auswirkungen 5.1.6 109 . Sachsen-Anhalt ln Sachsen-Anhalt konnten 31,8% der Anträge mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 30 Minuten erledigt werden, bei 49,2 % der Anträge war die Bearbeitung nach 3 Stunden abge- schlossen, bei 8,3% der Anträge waren dazu bis zu 8 Stunden, bei 8,9% bis zu einem Tag aufzuwenden und bei 1,8% der Anträge eine mehrtätige Bearbeitung erforderlich 110 . 5.1. 7 Thüringen Nach Erhebungen der Landesregierung nahm die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG in der Landesverwaltung durchschnittlich 4 Stunden und 5 Minuten in Anspruch, in der Kommunalverwaltung durchschnittlich 6 Stunden und 32 Minuten 111 . ln einem Einzelfall er- forderte die Bearbeitung des Antrags in der Landesverwaltung jedoch 7 4 Stunden und führte zu einer erheblichen Belastung der Behörde 112 . Im Rahmen der Evaluierung des IFG melde- te keine Behörde, organisatorische Änderungen im Hinblick auf den Vollzug des Gesetzes vorgenommen zu haben 5.2 113 . Gebühren Die Gewährung des beantragten Zugangs zur Information oder die Ablehnung des Antrags sind Amtshandlungen der Verwaltung. Die IFG des Bundes und der Länder sehen dafür ent- weder ausdrücklich Gebühren vor oder die allgemeinen Gebührenvorschriften greifen ein und erlauben der Verwaltung für den durch die Gewährung der Information entstandenen Aufwand Gebühren zu erheben. Nur ein Teil der Erfahrungsberichte enthält Ausführungen zur Erhebung von Gebühren. 108 Vm:lage des Innenministeriums NRW a.a.O. Fn. 31, S. 13 109 InGFA-Bericht a.a.O. Fn. 38, S. 86f 110 Evaluierungsbericht a.a.O. Fn. 45, S. 138 111 Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 35 112 Vgl. Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 36 113 Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 16 -- 20 --
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5.2.1 Brandenburg Im Zeitraum der Jahre 1998 bis 1. Halbjahr 2006 wurden im Bereich der Landesregierung Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1817,10 EURO erhoben 114 , für den Bereich der Kommunen liegen keine Angaben vor (siehe oben 3.1.3). 5.2.2 Harnburg Für die 102 im Zeitraum August 2006 bis März 2008 eingegangenen Anträge nach dem IFG wurden in 21 Fällen Gebühren erhoben, die sich auf einen Betrag von insgesamt 1.044,- EURO beliefen 5.2.3 115 . Mecklenburg-Vorpommern Nach der in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten Erhebung wurden in 17 % der Fälle Gebühren und Auslagen erhoben 5.2.4 116 . Rheinland-Pfalz Die öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz haben für die Bereitstellung der Informationen bei 6,2% der Anträge Gebühren erhoben 5.2.5 117 . Saarland ln der überwiegenden Zahl der Antragsverfahren wurden keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben, weshalb sich die Höhe der im Zeitraum 2013 bis 2015 eingenommenen Gebühren 118 und Auslagen auf insgesamt 680 EURO belief 5.2.6 . Sachsen-Anhalt Nach den Zahlen des Evaluierungsberichts haben die befragten Stellen in 21,1 %der An- tragsverfahren über die Erhebung von Gebühren berichtet 119 . Soweit Gebühren erhoben wurden, beliefen sich diese in 37,7% der Fälle auf Beträge bis zu 50 EURO und in 59,4% der Fälle auf Beträge zwischen 50 und 250 EURO; in zwei Fällen lagen die Gebühren noch 120 höher . 114 Antwort der Landesregierung vom 07.04.2006- Landtag Brandenburg Drs. 4/3226, S. 10 115 Siehe Antwort des Senats vom 10.04.2008- Bürgerschaft HH Drs. 19/130, S. 3-6 116 Bericht über die Anwendung des IFG-MV a.a.O. Fn. 27, S. 12 117 InGF A-Bericht RP a.a.O. Fn. 38, S. 83 118 Antwort der Landesregierung vom 24.07.2015- Landtag Saarland Drs. 15/1483, S. 3 119 Vgl. Evaluierungsbericht a.a.O. Fn. 45, S. 134 und 139 120 Evaluierungsbericht a.a.O. Fn. 45, S. 139 -- 21 --
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5.2. 7 Thüringen ln der weit überwiegenden Zahl der Antragsverfahren (76 %) wurden keine Gebühren erho- ben121. 5.3 Teilergebnis - Verwaltungsaufwand • Nach den Erfahrungsberichten verursacht der Vollzug eines IFG im Durchschnitt kei- ne Belastungen für die Verwaltung, die zu personellen oder organisatorischen Maß- nahmen zwingen. Diese Erkenntnis korrespondiert mit der Feststellung, dass Anträge nach dem IFG insgesamt nur in geringem Umfang gestellt werden (siehe oben 3.). • Der Aufwand für die Bearbeitung einzelner Anträge schwankt stark. Die weit über- wiegende Anzahl der Anträge kann mit überschaubarem Aufwand bearbeitet werden. ln Einzelfällen kann die Bearbeitung jedoch mit einem sehr großen Arbeitsaufwand verbunden sein. • Nach den Erfahrungen der Länder werden Gebühren nur bei einem keinen Teil der Anträge erhoben. Das liegt daran, dass viele IFG Kostenfreiheit für einfach zu ertei- lende Auskünfte vorsehen. • Bei aufwändigen Prüfungen deckt die maximal zulässige Gebühr den verursachten Aufwand oft nicht. Das liegt daran, dass die Erreichung des mit dem IFG verfolgten Ziels, den Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu den bei der Verwaltung vor- handenen Informationen zu gewähren, nicht durch abschreckend hohe Gebühren vereitelt werden soll und die maximale Rahmengebühr entsprechend niedrig ange- setzt wird. • Nach den in den Erfahrungsberichten angegebenen Gesamtsummen der erhobenen Gebühren dürften diese nur in geringem Umfang die bei den öffentlichen Stellen ins- gesamt entstandenen Kosten für den Vollzug des IFG decken. 121 Vgl. Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 8 und S. 38 -- 22 --
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6. Mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger Nach dem Koalitionsvertrag zwischen der CDU Hessen und Bündnis 90/Die Grünen Hessen sollen die Chancen und Risiken eines Informationsfreiheitsgesetzes insbesondere auch un- ter dem Gesichtspunkt bewertet werden, "ob in anderen Ländern und beim Bund in der Praxis Transparenz für Bürgerinnen und Bürger über bestehende Informationsrechte hinaus erreicht wird." Das Ergebnis der Länderumfrage erlaubt keine direkte Antwort auf diese Frage. Die zur Ver- fügung stehenden Materialien enthalten keine konkreten Aussagen darüber, ob die gelten- den Informationsfreiheitsgesetze zu einem Zugewinn an Transparenz für Bürgerinnen und Bürger geführt haben. Einige Ausführungen in den Erfahrungsberichten liefern indessen An- haltspunkte dafür, ob die bestehenden IFG im Sinne der Frage erfolgreich waren. 6.1.1 Bund Im Zuge der Evaluierung des IFG-Bund wurde u.a. die Frage untersucht, wer den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen des Bundes vorhandenen Informationen beantragt. Der Evaluati- onsbericht enthält dazu Zahlen für den Zeitraum 2006 bis 1. Halbjahr 2011. Nach diesen Zahlen wurden über den untersuchten Zeitraum hinweg immer weniger Anträge im Privatin- 122 teresse und dafür zunehmend im beruflichen oder wirtschaftlichen Interesse gestellt . Der Prozentsatz der im Privatinteresse gestellten Anträge lag danach im Jahr 2006 bei rund 50 %, während er im 1. Halbjahr 2011 auf ca. 34% gesunken ist123 . Dabei belief sich der Anteil der von Rechtsanwälten gestellten Anträge zuletzt auf über 23 %, der von Journalisten ge- stellten Anträge auf rund 10 % und der von Wirtschaftsunternehmen gestellten Anträge auf rund 8,5 %. 6.1.2 Bremen ln Bremen ergab eine Befragung von Behördenbediensteten und Antragstellern im Zuge der Evaluierung des IFG, dass nach Einschätzung der Verwaltung keine Änderung im Informati- onsverhalten der Bürgerinnen und Bürger nach dem lnkrafttreten des IFG eingetreten sei 124 Die weit überwiegende Mehrheit der befragten Antragsteller meinte hingegen, das IFG sei wichtig, um Informationen zu erhalten, an die man ohne das Gesetz nicht komme 6.1.3 Harnburg 122 InGF A-Bericht Bund a.a.O. Fn. 5, S. 93f 123 InGF A-Bericht Bund a.a.O. Fn. 5, S. 97 124 ifib-Bericht a.a.O. Fn. 21, S. 101 125 ifib-Bericht a.a:O. Fn. 21, S. 102 -- 23 -- 125 . .
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ln Harnburg wurden im Zeitraum August 2006 bis März 2008 etwa 20% der Anträge nach 126 dem IFG von juristischen Personen gestellt . 6.1.4 Mecklenburg-Vorpommern 127 ln Mecklenburg-Vorpommern wurden 86 % der Anträge von natürlichen Personen gestellt . Die Evaluierung zeige ein nachweisbares Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer 128 Gewährung des Informationszugangs durch die Behörden . 6.1.5 Nordrhein-Westfalen ln NRW haben die Bürgerinnen und Bürger einen Antrag auf Informationszugang eher dann gestellt, wenn sie an den begehrten Informationen ein spezielles Interesse hatten, "sei es aus allgemein politischen Gründen oder weil sie von einer Verwaltungsentscheidung unmit- telbar oder mittelbar betroffen" 129 waren. Der Bericht der Landesregierung erwähnt auch ei- nen Fall, in dem von zwei Personen insgesamt 53 Anträge bei einer Behörde gestellt wur- den13o. 6.1.6 Rheinland-Pfalz Bei der Evaluierung des IFG wurde festgestellt, dass etwa 29% der Anträge nicht von natür- lichen Personen sondern von Medienunternehmen (6,0 %), sonstigen Wirtschaftsunterneh- men (17, 1 %), Interessenverbänden und Vereinen (3,8 %) und Parteien und Gewerkschaften 131 Ueweils 1,1 %) gestellt wurden . 6.1. 7 Sachsen-Anhalt Nach dem Ergebnis der Evaluierung des IFG profitieren neben den Bürgerinnen und Bürgern des Landes in erheblichem Umfang Privatunternehmen vom bestehenden lnformationsan- gebot132. Die Statistik weist einen Anteil von 19,0% der Antragsteller als juristische Personen aus133_ 6.1.8 Thüringen 126 Siehe Antwort des Senats vom I 0.04.2008- BUrgerschaft HH Drs. 19/130, S. 3-6 127 Bericht über die Anwendung des IFG-MV a.a.O. Fn. 26, S. 9 128 Bericht über die Anwendung des IFG-MV a.a.O. Fn. 26, S. 15 129 Landtag NRW Vorlage 13/3041 a.a.O. Fn. 31, S. 8 130 Landtag NRW Vorlage 13/3041 a.a.O. Fn. 31, S. 10 131 InGFA-Bericht RP a.a.O. S. 73 132 Evaluierungsbericht Sachsen-Anhalt a.a.O. Fn. 45, S. 121 133 Evaluierungsbericht Sachsen-Anhalt a.a.O. Fn. 45, S. 135 -- 24 --
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Laut der in Thüringen durchgeführten Evaluierung bestand bei 50 % der Antragsteller eine unmittelbare Beziehung als Beteiligter oder Dritter zu einem konkreten Verwaltungsverfah- ren134. Erlä.uternd wird als Beispiel der Fall geschildert, dass sich ein Anwohner durch den Lichtwechsel einer Ampel in der Nachtruhe gestört fühle und Informationen über die Schal- tung der Ampel wünsche. 6.2 Teilergebnis - mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger • Ein erheblicher Teil der Anträge auf Informationszugang wurde von Personen ge- stellt, die unmittelbar oder mittelbar von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind. ln diesen Fällen hätte die gewünschte Information ggf. auch im Wege des Aktenein- sichtsrechts nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlangt wer- den können. Der Anspruch nach dem IFG ist dann lediglich ein alternativer Weg zur Information, bietet jedoch nicht mehr Transparenz als nach dem vorhandenen Recht besteht. • Ein weiterer bedeutender Teil der Anträge nach dem IFG wurde von Rechtanwälten, Journalisten, juristischen Personen oder Unternehmen gestellt. ln diesen Fällen dürf- te der Zugang zu den Informationen der Behörde aufgrund eines unmittelbaren beruf- lichen oder wirtschaftlichen Interesses beantragt worden sein. Es ist eine Frage der Interpretation, ob dies als Verbesserung der Transparenz für Bürgerinnen und Bürger zu bewerten ist. • Die nicht geringe Anzahl von Anträgen durch Personen, die aus beruflichen Gründen an den Informationen interessiert sind, sowie durch Unternehmen, die Informationen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begehren, sind ein Beleg dafür, dass ein IFG nach dem Urteil dieser professionellen Nutzer den Zugang zu Informationen ge- genüber dem vorhandenen Recht zumindest erleichtert. • Die angeführten Erfahrungswerte lassen darauf schließen, dass eine zivilgesell- schaftlich orientierte Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang in dem Sin- ne, dass der Antrag von Bürgerinnen und Bürgern aus Interesse an partizipatorischer Teilnahme an den Entscheidungen in Politik und Verwaltung gestellt wird, eher nicht 135 vorliegt und insgesamt die Ausnahme bildet . 134 Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 26 135 Vgl. Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 26 -- 25 --
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7. Erfahrungen mit dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) wurde in die Bund-/Länderumfrage einbezogen, um die Erfahrungen des Res- sorts mit dem HUIG- also mit dem Vollzug eines Informationsfreiheitsgesetzes im eigenen Land - ebenfalls berücksichtigen zu können. Das HMUKLV hat mitgeteilt, dass Statistiken über die Nutzung des Anspruchs nach dem HUIG nicht geführt werden und Angaben über die Anzahl der Anträge deshalb nicht möglich sind. Es sei zu konstatieren, dass zunehmend große Energieversorgungsunternehmen sowie Umweltverbände von der Antragsberechtigung Gebrauch machten. Die Anträge dieser Unternehmen seien auf Zugang zu umfangreichen und komplexen Infor- mationen gerichtet, woraus ein überwiegend erheblicher Verwaltungsaufwand resultiere. Der durch die Bearbeitung dieser Anträge verursachte Verwaltungsaufwand werde durch die höchst mögliche Rahmengebühr von 600 EURO nicht abgedeckt. Die Erfahrungen des HMUKLV bestätigen einige der wesentlichen Ergebnisse, die in den anderen Ländern mit dem Vollzug der IFG gesammelt wurden. • Der Anspruch auf Informationszugang wird zunehmend von Antragstellern genutzt, die nicht ein privates sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. • Die Bearbeitung einzelner Anträge kann einen erheblichen Aufwand in der Verwal- tung verursachen. • Der in Einzelfällen durch die notwendige, umfangreiche Prüfung des Antrags verur- sachte Verwaltungsaufwand wird durch die Erhebung von Gebühren nicht gedeckt. -- 26 --
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8. Gesamtergebnis Die Informationsfreiheitsgesetze sind meist mit dem Ziel geschaffen worden, durch mehr Transparenz in der Verwaltung eine größere Akzeptanz für die in Politik und Verwaltung ge- troffenen Entscheidungen zu schaffen und durch die Offenlegung von Informationen mehr Interesse an der Mitwirkung in politischen Prozessen bei Bürgerinnen und Bürgern zu we- cken. Die Erfahrungsberichte legen nahe, dass diese ZieJe nur zu einem kleinen Teil erreicht wurden. Anträge auf Informationszugang nach den IFG werden, gemessen an den Bevölkerungszah- len, nur in sehr geringem Umfang gestellt. Häufig sind die unmittelbare Betroffenheit von einem Verwaltungsvorgang, berufliche oder wirtschaftliche Interessen die Gründe, einen Antrag nach dem IFG zu stellen. Die mit den IFG regelmäßig verfolgten Ziele einer "gestiegenen Akzeptanz staatlichen Han- deins und einer verstärkten Mitwirkung der Bürger an politischen Prozessen dürften aufgrund der erhobenen Informationen eher als noch unerfüllt gelten, da von dem Recht auf Informati- onszugang nur verhalten Gebrauch gemacht wird' 136 . Wenn die mit den Informationsfreiheitsgesetzen erreichten Ziele bescheidener ausfallen als angestrebt, sind doch andererseits auch die oft befürchteten Belastungen für die Verwaltung in der Regel ausgeblieben. Die zur Informationsgewährung verpflichteten Stellen kommen ohne personelle oder organi- satorische Maßnahmen aus. Besondere Belastungen der Verwaltung bleiben auf Ausnahme- fälle beschränkt. Der Bund und die Länder, die ein Informationsfreiheitsgesetz evaluiert oder im Rahmen par- lamentarischer Anfragen die Erfahrungen mit dem Vollzug des Gesetzes ausgewertet haben, gelangen zu dem Ergebnis, dass die Erfahrungen mit dem Gesetz positiv seien das Informationsfreiheitsgesetz bewährt habe 138 137 bzw. sich . Kein Land beabsichtigt, das vorhandene Informationsfreiheitsgesetz aufzuheben. Im Gegen- teil geht die Tendenz in den Ländern dahin, ein vorhandenes Informationsfreiheitsgesetz durch neue Veröffentlichungspflichten für die öffentlichen Stellen zu einem Transparenzge- setz zu erweitern (siehe Harnburg und Rheinland-Pfalz). 136 Evaluierungsbericht des Thüringer Innenministeriums (nicht veröffentlicht) S. 40 137 Antwort der Landesregierung vom 07.04.2006- Landtag Brandenburg Drs. 4/3226, S. 4; Antwort der Lan- desregierung vom 24.07.2015- Landtag Saarland Drs. 15/1483, S. 2 138 Siehe Evaluierungsbericht Sachsen-Anhalt a.a.O. Fn. 44, S. 118 -- 27 --
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ln Ländern die noch nicht über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, bestehen politische Absichtserklärungen, ein entsprechendes Gesetz zu schaffen; eine Ausnahme bildet nur Bayern. Die Entwicklung in den Ländern geht dahin, ein Informationsfreiheitsgesetz als festen Be- standteil der Gesetzgebung für die Verwaltung zu betrachten, trotz der in den Erfahrungsbe- richten offenbar gewordenen Schwächen der Regelungen. -- 28 ·__
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