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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen und Rechtsstreit zu anonymer Antragstellung

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.I Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat I Bundesministerium des lnnem, für Bau und Heimat, 11014 Berlin Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Herrn Ulrich Kelber Husarenstraße 30 53117 Sonn Hans-Georg Engelke Staatssekretär HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX +49{0}30 18 681-11109 -+-49(0}30 18 681-11135 StE@bmi.bund.de www.bmi.bund.de Berlin,A( August 2019 Sehr geehrter Herr Bundesbeauftragter, mit Schreiben vom 30.07.2019 wenden Sie sich perE-Mail an alle Obersten Bundes- behörden und weisen darauf hin, dass nach dem IFG grundsätzlich keine Verpflichtung zur Offenlegung der Identität des Antragstellers bestehe und daher alle Anträge, die positiv und ohne gebührenpflichtigen Aufwand zu bescheiden seien, ohne Identitäts- nachweis zu bearbeiten seien. Die Anforderung einer Postadresse oder ähnlicher per- sonenbezogener Daten stelle einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Weiterhin teilen Sie mit, dass Sie - sollten Ihnen zukünftig Fälle bekannt werden, in denen dennoch unrechtmäßig personenbezogene Daten erhoben oder an- gefordert werden - von Ihren Befugnissen nach Art 58 Abs. 2 DSGVO Gebrauch ma- chen werden. Ihre Auffassung wird hier nicht geteilt. Ein IFG-Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) demjenigen Beteiligten be- kannt zu geben ist, für den er bestimmt ist. Daher wird auch bei Anträgen, die positiv und ohne gebührenpflichtigen Aufwand zu bescheiden sind, eine konkrete Person als Empfänger benötigt. Dies ist auch im weiteren Verlauf nur konsequent. Denn es ist nicht auszuschließen, dass IFG-Bescheide -wie andere Verwaltungsakte auch - korri-
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Seite 2 von 2 giert oder zurückgenommen werden müssen. Für diese Fälle ist es erforderlich, eine postalische oder zumindest elektro~ische Adresse des Antragstellers zu haben. Bereits in der Begründung zum Gesetzentwurf des IFG aus dem Jahre 2004 (BT-Drs. 15/4493) zu§ 7, Absatz 1 (S.14) wurde dementsprechend klargestellt: "Obwohl Schrift- form nicht allgemein nötig ist, muss die Behörde die Identität des Antragstellers fest- stellen können." Die Regelungen des VwVfG stellen demnach eine Rechtsgrundlage gemäß der DSG- VO für die Anforderung personenbezogener Daten dar. Ich bitte daher um Verständnis, dass das BMI sich weiterhin vorbehält, bei jedem An- tragsteller nach dem IFG, soweit geboten, eine Anschrift oder persönliche E-Mail- Adresse zu verlangen. Die bisherige Praxis, im Ermessen des Einzelfalles auch ohne die Anforderung der Adressdaten einen Bescheid zu erteilen, führen wir selbstver- ständlich fort. Für eine weiterführende - auch persönliche - Erörterung der Bearbeitung anonymer I pseudonymer Anträge nach dem IFG stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen G~ H-t Hans-Georg Engelke
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