Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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Genaue un_d aktuelle Angaben zur Zahl oder ldentitat der an Bard eines Schiffes befindlichen Personen sind fUr die Vorbereitung und die Effektivitat von Such- und Rettungseinsatzen von wesentlicher Bedeutung. Urn dies ~u gewahrleisten, sollen die elektronischen Verfahren zur Meldung der entsprechenden Daten an das nationale einzige Fenster genutzt warden. Dies ermoglicht den zustandigen Behorden bel einem Notfall oder nach einem Unfall auf See, diese Daten ohne Weiteres abzurufen. Zur Abfederung des Umstellungsaufwands wird den Beteiligten eine ObergangszE;tit von sechs Jahren eingeraumt, um die elektronischen Verfahren zu etablieren. Des Weiteren wird im Hinblick auf die besondere geografische Lage der lnsel Helgoland und der Art ihrer Verkehrsverbindungen mit dem Festland Deutschland und Danemark mehr Zeit fOr die Erhebung und Meldung der personenbezogenen Daten ·der Personen an Bard eingeraumt. ·
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Stand: 14.06.2019 Muss bis Mitte Dez. 2019 ins BGBI. (div. EU-Richtlinien: Umsetzungsfrist: 21.12.20191) Entwurf einer Neunzehnten SchiffssicherheitsanpassungsverordnunJi __. ----~ 2019 Vom Das Bundesministerium fOr Verkehr und digitate lnfrastruktur verordnet auf!Grun '---~ des§ 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBI. IS. · 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. IS. 1474) geandert worden ist, des§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, sowie mit § 9c des Seeaufgabengeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. IS. 1489): Artikel1 · Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBI. I S. 2860), die zuletzt durch Artikel1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geandert worden 1st, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geandert: a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: aa) Nach Nummer 1.0.25 werden folgende Nummern eingefOgt: Anderung vom Mal 2016 (MSC.404(96) Angenommen am 190 Mal 2016 (BGBI. 2019 II S .. o) 1.0027 Anderung vom November 2016 (MSCo409(97) Angenommen am 25. November 2016 • Artikel .. dicnen der Umsctzung der Richtlinie .. o o Komm~~~tar [KA1]: ws 20: Urnseuungshlnwela zu allen Rlchlll- nlen, cle hlennlt umgeselzl werden (nlchl bloBe Korrekturen), aufnehmen Kommentar [KA2]: WS 20: anpassen
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16 .- Anderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2019 (VkBI. 2019 S ... )". c) M£PC.289(71) (G7 BWM)? Oder hande/t es sich nicht um Stand der Technik-Regeln? d) Die Angaben zu Nummer 29 werden wie folgtbefasst · __.- "------------ .29. Richtlinien von 2017 Ober zusatzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiv.en katalytischen Reduktion (SCR) (EntschlieBung MEPC.291/71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S ... )" Kommenblr(JCA47]:WS24: MEPC.291(71) ,.IUpllll8del" MEPC.198(82), u amended by MEPC:280(62),1lao nlcht .rti\'Oklll". Wlnt die aile Rlc:htlnle von 2011 rnll lhrer Anderuno von 2015 noch fllr aile Schllfe Ill tec:hnlacher Standard zu erhaften? Oder· klnn lie erutztoa durch die neue Rlchtlnle II'Mtzl wer· den? Ole 2011-Richllnli mllllllaua BestandllchutzgrOnden erhllen bill- ben, WIM ullch um Anforderungen an die baulcha Balchaffenhllt und nlcht "" operative Mallnahman hlndef. II. Artikel2 Anderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel2 der Verordnung vom 19.Dezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geande'rt worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 12 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 3 werden die WOrter •• die zuletzt durch die Artikel 2 der Ver- ordnung (EU) 2015/757 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geandert worden .ist," durch die Worter .in ihrer jeweils geltenden Fassung" ~r- setz~·--------------------------------------J b) In Absatz 5 werden die WMer .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 Ober ein System verbindlicher OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-FahrQastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linlenverkehr (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die WOrter .RichUinie (EU) 2017/2110 des Euro• paischen P.arlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der RichUinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) In ihrer je- · weiligen Fassung"jerse . Kornmenblr (KA48]: WS 22: Elnverstanden? 112 Abs. 3 SchSV zur Hafllllllaatkon· tro11e 1st nlmlk:h 101111 nlcht mehr lklu· eO. . Kornmenblr [KMI]: Ws 22: Korrelcl? Kommenblr (KASO): W8 22/N8 23: Beatehl Anderungabedarf wegen Alt. 7 der RL 98141/EG? WS 23; BIHe Textvorsc:hlag Kommenblr [KA51]: WS 23: Hler hatte WS 22 u.a.lotgende Fragen aufgewoden: - Warum sind hler aunublklende Per· sonen aeparat genennt? - Wer llgt nach watchen Vorachrlften die zulls&lge Anzahl von Fahrgllllln fest? c) § 13 Absatz 2 Nummer 10 ~ 8.4.2019
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17 d) § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: ... ." J....____________________________ _. 2. WS 23: Bille Textvorschlag Anlage 1 wird wie folgt geAndert: a) WS 22: Bille Textvorschlag proten, ob fOr den Umsetzungsbedarf nach Art. 7 der RL 98141/EG korrekt Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: .A. Zu den Recht sa k ten de r EuropA is chen Gemeinschaften und der Europaischen Unionin ihrer jeweils geltenden Fassu n~~-~-----------------------------------J bb) Unterabschnitt A.l wird wie folgt gefasst)getinde '---------... .. .(Was wird a us den Rege/ungen zur aufgehobenen RL 96198/EG? cc) Weoo wlr hler auf die RlchtDnlen In lhrer · Jewells geftenden Fassung Bezug nehmen, dOrfte es unproblemallsch seln, MM In den Oberschrlften zu den Unterablchnltten jewells nur die Aus- gangs-RL genannt wlrd, nlcht auch die letzten Werung . Kommentar [KASS]: WS 22: Sind dies die erforderlchen Anderun- gen lm Hlnb8ck auf Rlch111nle (EU) 201712109? . Unterabschnitt A. II wird wie folgt geAndert: Unterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geAnde Kommentar [KAS3]: WS 23: Kommentar (KA54]: WS 23: Bltle strelchungs-ITextvorschlag ... (welche Anderungen im Hinb/ick auf RL 201712108?) dd) Kommentar[KA52]: WS231WS 22: 1:..:- - - - - - - - ( aaa) In Nummer 1.1 werden die WOrter .Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die WOrter .Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: In AusnahmefliRen 1st Dbrlgens die Anlautbedlngungsverordnung (sowelt sle ebenfalls zu Andem 1st) durch Schllfsslcherheltsanpassungsverord- nungen gelndert worden, namllch dann, Wllnn eln unmlllelbarer Zusam- . menhang zu den schlflsslcherhells- rechllchen Materlen besteht, die In der Schlffsslcherheltsanpassungsverord- nung fOr die SchSG-Anlage und die SchSV vorQe&ehen sind. Bltte also erforderllchenfalls Bedarf fOr elnen weHeren Artlkel anmelden • •1. 2 '· a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2 und 4 der Richtlinie, b) die. Herabsetzung der in Artikel 5 der Richtli- nie genannten Grenze von 20 Seemeilen, c) die Entgegenn.ahme der Benennung von FahrgastreglsterfOhrern nach Artikel 8 Ab- satz 1 der'Richtlinie sowie Kommentar (SASII]: Aufgenommen wurde bereft& Artlkel 3 zur Anderung der Anlaufbedlngungsverordnung. Kommentar [KA57]: WS 22: Bltte (wle besprochen) mit der OS abstlmmen, ob hler die Verpnlchtung des FahrgastreglsterfOhrers del!lllcher geregel werden solRe, da die Verpnlc:h- tung, dass es elnen geben muss und welche Pfllchlen er hal, wte sle In Nummer 13 des Abachnltls o der Anla- ge zum SchSG erfasst 1st, so abslrakt 1st, dall man alch tragen muss, ob der Schlflfllhrt die dort gellstete RL· Verpllchtung bewusst lat. Kommentar [SASS]: Telefonat mft OS: sleht kelnen welteren Regetungsbedarf. Bel den Reederelen selen Regelungen bekannt.
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18 d) ccc) die Sicherstellung, dass Gesellscha{ten ge- maB Artikel 10 Absatz j1j Ober Verfahren tor die Datenregistrierung verfOgen. •. Nummer 2 wird wie folgt gefasst· .2. ICommentar [KAIO]: WS 22: Bille FcxmulerunQSVOIIChlllg L K art en d e r S e e g e b i e t e" ... ee) _.-{ ~eo--.r [SASt]: der Rk:htlnle Koni.llllllbl.r [SAU): AbiiiiMiunq mil BSH erfolgt gemelnlarn mit Frau Jcilt. Frau Jolt lit ...t Wieder. Mltle Jullm BOro. Unterabschnitt A.IV wird wie folgt geandertl;_ --1 Kommentar [KAS2]: WS 23: Bille prOfen .. , (Gibt es hier Anderungen? RL 2002159/EG wurde zuletzt durch Richtlim·e 20141100/EU gelindert) b) 3. Komiaentar [KAI3]: WS 23N/8 24fi!S22:: BIHe dll Zllugnlsbten durchgehen, ob AldualllenJnQsbedarf bellehl In Abschnitt C Untera bschnitt C.l.6 Nummer4 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. Apr111999 Ober ein System verbindlicher OberprO fungen lm Hinblick auf den sicheren Betrleb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast,. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.n im Linienverkehr" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europaischen Parlaments und des Ra- tes vom 15 .. November 2017 aber ein System von QberprOfungen im Hinblick auf den sich eren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtli nie 2009/16/EG sowie zur Aufh~bung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer je- weiligen Fassung" e rsetzt. WS23: Sollie llr die~. bel deM!I Abld1nlll A. 1 Bezug auf EU-Richlllnlln genommen wlrd (z.B. auf RL 17110/EG RL 2009145/EG). aut die IIIZII FIHURG (gleltllld) ve!Wiesen.werdan? Din spezlllsdl fOr elnzalne Alc:hllnlan ocler auch 1rt lnstrumente W~WMhln, er&Chelnl nlchl alnnvoU. MOllie ggf, elne Klarllellung In I 9 8chSV autge- nommen wenlen, deN der )IMIII geRende lntemaUonale standard hlr· anzuzlehen Ill, sowell er lnnerstalllch In Kraft gesetzt wurde? 1Co111111111tar [KAM]: WSZ<l: J Anlage 2 wird wie folgt gea nde : Anlage 3 wird wie folgt gea ndert: · Festlegung zu MSC.402(9 6) treffen (s. IMO-Urrisetzungsliste IMS Bille Regelungsvarschllg 0~ oder angeben, ob RegelungsVOfiChll· ge der OS Obemommen werdan eoRan. Malerle wurde In der 18; Schlffaelcher· heltsanpassungsverordnung·nlchl wellerverfolg~ da MEPC.278(70) nlahl am Netz war. For ele ao11te zwlachen- zellDch elne MARPOL· lnkraftsetzungsverordnung VOllegln. MEPC.292(71), MEPC.293(71), weitere? Data Collection System? Confirmation of Compliance? SEEMP Part II BG Verkehr? Statement of Compliance Fuel Oil Con- sumption Reporting BG Verkehr? Weitere Anderungen zu Teil6 entspr. Mail der DS vom 19.9.j201~? 4. · I Kommentar [KA&S): WS 23: Bille Vorschlag (Wer Ill zustandlg? OS? l<laalan? IComll*!tar [KAS&]: WI 23: In der Verordnung Ill noch die Rede von cler l!DI!a!§n Meldeslel!l. Artikel3 Anderung de r Anlaufbedingungsverordnung Die Anlage der Anlaufbedingungs verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBI. IS. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.6.2016 (BGBI. IS. 1504) geandert worden 1st, wird wie folgt ge~nde Glbl 11 die wellerhln fOr die Belange der Anlaufbedlngungaverordnung? Was 1st das Verhaltnls zum iuMIIIff:: fah!I·MeldeDO!la!-Gesetz? Falls die Meldestellen ldenlllch lind (was k:h schUchtweg nlcht welll), kaiVI WS 23 die Gelegenhell nutzen, die Begrllflchkelten und ggf. 10111Uge Regelungen des Seesc:hlfffafvt. Meldeports!-Gesetzes und der Anlluf· bedlngungsverordnung In Elnldang zu brlngen?
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19 a) Nummer 2.6 wird wie folgt gefass~: ....- ~--------------------------------~ Kommentar [KA67]: ws 23: Bltte prllfenl .MeldeformaliUUen fOr Schiffe belm Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Hafen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europaischen Parla- ments und des Rates vom 20. Oktober 2010 Ober Meldeformalitaten fOr Schif- fe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Hafen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG, die durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABI. L 315 vom 30.11.2017; S. 52) geandert worden ist Meldungen, die nach dieser Richtlinie abzugeben und den verschiedenen zu- standigen BehOrden [und den Mitgliedstaaten] zur VerfOgung zu stellen sind, kOnnen Ober die Zentrale Meldestelle abgegeben werden." b) Nummer 2.6 werden folgende Nummern 2.6.1 und 2.6.2 angefOgt: Bille die blsherlge Fassung der Num- mer 2.6 ansehen. In der steht die Rlcht- llnle sowohlln der Oberschrlft vollsUin- dlg zttlert ala auch In dem elnen Satz unter der Oberschrlft. Das wlrkt sehr schwelflllg. Ole vollstAndlgen RlchiR- nlenzftate ftnden slch auch In anderen Obersdvlllen. Wire diet elne gangbare KUrzung? Nennung der Mltglledslaaten nOtlg? HeiBt die noch .Zen!rale Me!destePe"? AuBerdem: .2.6.1 ... Reichl dies zur Aktuansterung der gellnderten RlchUinle, al10 zur Umset- zung der Rlchllnle 201712109? 2.6 Far Me/dungen nach Teil A des Anhangs der Richt/inie 2010165/EU Nr. . 7 gilt folgende Regelung: Far eine Ubergangszeit von sechs Jahren ab dem 20.12,2017 kOnnen die Ang{Jben nach Artike/4 Absatz 1 und Artike/5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG dem FahrgastregisterfDhrer der Gesel/schaft oder dem landseiti- gen System der Gesel/schaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden. Artikel4 lnkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt [vorbehaltlich des Absatzes 2] am Tag nach der Ver- kOndung in Kraft. (2) Artikel '1 Nummer... treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Diverse IMO-Rege/ungen treten erst zum 1.1.2020 vO/ke"echtlich in Kraft. Dahe~!J'Dssen sie hier mit einer besonderen /nkrafttretensrege/ung versehen jwerdeflt_.,.__________________________________________,-___. - (3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, c, d und e treten am 21. Dezember 2019 in Kraft. Kommentar [ICA68]: WS 221NS 23: WS 22: Bille Textvorschlag ·fOr die zeltlchl Obergangsregelung Bille gegenUber WS 231dentlfizleren, In Bezug auf welche Me!deverplllchlung der Fahrgastschiffsregistrlerungs-RL, die lri den Anhang der Me!deformalltl- ten-RL lnkorporle~ wurde, eln WS 23- Fonnulerungsvorschlag fOr eine neue Nummer In der Anlage der Anlaufbe- dingungsverordnung erforderftch IS!. Kommentar [SA69]: s. Textvorschlag - kurstv WS 22 sn WS 23: In Nummer 2.6.1 mOute - wenn es so zutrelfend lsi· die grundlltzllc:he Verptlk:htUng stehen, dass aile Mel- dungen, dle 1m Tell A dee Anhangs der RL 201W851EU aufgefOtvt sind, Ober NSW Z11 me!den lind. 2.6.2 enlhln dann die Obergangsrege- lung fOr Nr. 7 dieses Anhangs. Kommentar [KA70): In elnzelnen Flllen, nlmlch sotchen, bel denen MEPC eln Wlrksamwerden von Vor- schrlllen besclllossen hat, erschelnt mlr -elne Nennung dee Datums 1m Text transparenter. Slehe dazu oben In Artlkel I Berlin, den Der Bundesmlnister fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur .
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Schiffsslcherheitsverordnung . . Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt A.lll.a. 1. Zustandige Stellen 1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung SchiffbrOchiger ist mit Ausnahme von Fallen einer komplexen Schadenslage lm Slnne von § 1 Abs. 4 der Bund/KOstenlander-Vereinbarung Ober die Errichtung des Havarlekommandos (VkBI. 2003 s. 31) zustandige Stelle im Sinne des Artikels 2, die fOr Such- und Rettungsma~nahmen verantwortllch ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfa/ls befasst wird. In Fallen einer komplexen Schadenslage ist zustandige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando. 1.2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zustandlg fOr a) 'die Entgegennahme der Benennungen von Fahrgastreg/sterfiihrern nach Artikel 8 Abs. 1, b) die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach · Artike/ 9 Abs. 1, c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften g~mliB Artike/10 Abs. 1 iiber Verfahren fiir die Datenregistrierung verliigen.
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B. Besonderer Teil Zu Artikell - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheit~gesetz- : Artikel4 Absatz 2: Die Zahl der Personen an Bord soU nun elektronisch dem Natjonal Single Window gemeldet werden. Damit haben die benannten Stellen sofort Zugang zu den Daten, falls Such- und Rettungseins~tze erforderlich werden. Eine Meldung fiber das automatische Identifizierungssystem wird nicht gestattet, da zukUnftig aile schifffahrtsbezogenen Meldungen Uber das eingerichtete einzige Fenster erfolgen sollen. In einer Obergangszeit von sechs Jahren ab dem 20.12.2017 ist es gestattet, die Anzahl der Personen an Bord entsprechend dem bislang geltenden Recht mitzuteilen. Artikel 5 Absatz 1: Bei Fahrten fiber 20 Seemeilen werden eine Reihe personenbezogener Daten registriert. Neu ist die Angabe der Staatsangehorigkeit. Dies geschieht, umAngehOrigen bei einem Unfall zeitnah verliissliche lnformationen bereitzustellen, unnotige Verzogerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu verringem und die Identifizierungsverfahren zu erleichtem. Aufgenommen wird in den Katalog der zu registrierenden Angaben auch, dass auf Wunsch des Fahrgastes eine Kontaktnummer fiir den Notfall erfasst wird, da dies eine schnelle Kommunikation mit Angehorigen bei einem Unfall ermoglichen kann. · Artikel5 Absatz 2: Die in Absatz 1 aufgeftthrten personenbezogenen Daten sollen nun elektronisch dem National Single Window gemeldet werden. Die Frist zur Meldung dieser Daten wurde angesichts der Verbesserung der elektronischen Registrierungsmittel von 30 auf 15 Minuten gesenkt. Artikel 6 Absatz 1 und 2: Aile Fahrgastschiffe, die von einem auBergemeinschaftlichen Hafen aus einen deutschen Hafen anlaufen, mUssen die Angaben nach Artikel4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 nun elektronisch dem National Single Window melden. Artikel8: Aile fitr den Betrieb des Fahrgastschiffes verantwortlichen Gesellschaften haben einen Fahrgastregisterftthrer zu benennen, der fiir die Meldungen der Angaben nach Artikel 4 und 5 in das NSW verantwortlich ist. Aus Datenschutzgrunden wird den Geseilschaften die maximale Aufbewahrungsdauer von personenbezogenen Daten vorgeschrieben. Weiterhin haben die Gesellschaften dafiir Sorge zu tragen, dass dem Kapitan vor Abfahrt des Fahrgastschiffes der Bedarf an besonderer Betreuung oder Hilfe im Notfail ubermitteh wird. Artikel 9 Absatz 2: Die Satze 1 und 2 regeln Befreiungsmoglichkeiten von den Meldeverpflichtungen nach Artikel4 bzw. 5. Satz 3 sieht qas Recht fUr Deutschland zur Anwendung einer
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Ausnahmeregelung fUr die Helgolandverkehre vor. Gleiches gilt fUr Danemark und Schweden im Hinblick auf die Bomholmverkehre. Die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 mtlssen damit nicht vor Abfahrt des Fahrgastschiffes und spatestens 30 Minuten nach dessen Abfahrt gemeldet werden, es reicht die Erhebung und Meldung der Daten bis zu einer Stunde nach der Abfahrt. Artikel 10 Absatz 1: Die Mitgliedstaaten sind weiterhin fUr die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG an die Datenregistrierung, insbesondere in Bezug auf die Genauigkeit und rechtzeitige Erfassung der Daten, verantwortlich. Daher haben sie sicheriustellen, dass die"Gesellschaften uber ein entsprechendes Verfahren fUr die Datenregistrierung verfiigen. Artikel 10 Absatz 2: Im Hinblick auf die elektronischen Meldungen sieht die Vorschrift vor, dass die Mitgliedstaaten die Beh<>rden benennen, die Zugang zu den vorgeschriebenen Angaben haben, und dafilr Sorge tragen, dass diese bei einem Notfall oder Unfall·sofortigen Zugang · haben. Artikel 10 Absatz 3: Diese Vorschrift ist eine Datenschutzregelung. Sie definiert, wie lange die Mitgliedstaaten in jeweils verschiedenen Fallkonstellationen personenbezogene Daten maximal aufbewahren diirfen. Artikelll: Auch bei dem neuen System der Erhebung und Registrierung soli sichergestellt werdeQ, class unnotige Verzogerungen oder Mehrfacherhebungen vermieden werden. Zu Artikel 2 - Anderung der Schiffssicherheitsverordnung -: WS 23: Anderung des§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, Anlage 1a Teil1 Nr. 7? Anlage 1 A.Ill.a· 1.1 Hier erfolgte eine sprachliche Angleichung an den Text der uberarbeiteten Richtlinie 98/41/EG .. 1.2 Diese Vorschrift beinhaltet die. Zustandigkeitsregelungen filr die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr):
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a) Die fiir den Betrieb eines Fahrgastschiffes verantwortliche Gesellschaft hat nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/41/EG einen Fahrgastregisterftlhrer zu benennen, der die :Paten dem gemal3 Artikel5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster meldet. Die BG Verkehr ist zustandig fiir die Entgegennahme dieser Benennungen. b) Fur Fahrten von mehr als 20 Seemeilen vom Ausgangspunkt bis zum nachsten Anlaufhafen ist gemaB Artikel 5 Absatze 1 urtd 2 der Richtlinie 98/41/EG eine Reihe personenbezogener Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben und zu melden. Die BG Verkehr ist zustandig ftlr etwaige Herabsetzungen dieses Schwellenwertes. c) .Ariikel6 Absatz 3 sowie Artikel9 Absatze 2, 4 und 5 der Richtlinie 98/41/EG enthalten. Bestimmungen fiber Befreiungen bzw. Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung bzw. Meldung von D~ten. Zustiindig hierftlr ist die BG Verkehr. d) Durch die Meldungen der Personendaten an das gemal3 Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichtete einzige Fenster sind die von der BG Verkehr zu genehmigenden Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften an Land obsolet geworden. Es ist nun Aufgabe der BG Verkehr sicherzustellen, dass die Verfahren zur Datenregistrierung der Gesellschaften genaue und rechtzeitige Meldungen gewahrleisten.
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