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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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2. Ziel des Vorschlags ist u . a . die Änderung der Artikel 30 und 3 1 der Richtlinie (EU) 201 5/849 und die Aufnahme eines neuen Artikels l a aus der Richtlinie 200911 0 1 /EG, die zusammen die Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen, Trusts mit dem Zweck der Gewinnerzielung und anderen Arten von Rechtsvereinbarungen, die solchen Trusts ähneln, für die breite Öffentlichkeit ermöglichen würden. Mit dem Vorschlag würde ferner die Anforderung eingeführt, Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer anderer Arten von Trusts für sämtliche Personen zugänglich zu machen, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu solchen Informationen nachweisen können. 3. Während der Beratungen über diesen Teil des Vorschlags in den Vorbereitungsgremien des Rates wurde die Frage aufgeworfen, inwiefern der Vorschlag, in größerem Umfang Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, mit der Datenschutzregelung der EU vereinbar ist und inwiefern der vorgeschlagene Ansatz, die Richtlinien (EU) 201 5/849 und 2009/ 1 0 1 /E G in diesem Sinne zu ändern, rechtlich einwandfrei ist. 4. Auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 8. November 20 1 6 ist der Juristische Dienst des Rates (im Folgenden "Juristischer Dienst") in allgemeiner Form auf die Notwendigkeit eingegangen, die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Eingriff in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre und dem legitimen Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, zu wahren. 5. In dem vorliegenden Gutachten, das auf Ersuchen der Gruppe der Finanzattaches vom 17. November 20 1 6 erstellt wurde, werden diese Ausführungen dargelegt und ergänzt. 15655/1 6 bb/aih/HBNdp JUR LIMITE 2 DE
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II. RECHTLICHER RAHMEN UND SACHVERHALT a) 6. Der Vorschlag Mit dem Vorschlag sollen die Richtlinien (EU) 201 5/849 (im Folgenden "die vierte Geldwäsche-Richtlinie") und 20091 1 0 1 /EG geändert werden. 7. Die vierte Geldwäsche-Richtlinie stützt sich auf Artikel 1 1 4 AEUV und zielt darauf ab, die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindem (Artikel 1 Absatz 1 ). 8. Die Richtlinie 20091 1 0 1 /EG stützt sich auf Artikel 50 AEUV und in ihrem Erwägungsgrund 2 heißt es, dass "der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die 0/fonlegung [ ..}von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschajien aufAktien oder Gesellschaften mit beschränkter Hajiung [ ..]insbesondere zum Schutz der Interessen Dritter eine besondere Bedeutung zu[kommt}". 9. Gemäß dem Richtlinienvorschlag müssen die Mitgli e . dstaaten den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährleisten. Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind zwei unterschiedliche Regelungen vorgesehen, nämlich zum einen fiir Gesellschaften und andere juristische Personen, unternehmensartige Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sowie zum anderen flir alle übrigen Trusts. 10. Was die erste Kategorie anbelangt, d. h. Gesellschaften und andere juristische Personen, unternehmensartige Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, so wären die Mitgliedstaaten verpflichtet, öffentlichen Zugang zu Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang seines wirtschaftlichen Eigentums zu gewähren. 1 1. Diese Pflicht, der Öffentlichkeit Zugang zu gewähren, lässt sich durch eine Reihe von Erwägungen im Zusammenhang mit der Transparenz von Unternehmen rechtfertigen. 1 5655/ 1 6 bb/aih!HBA/dp JUR LIMITE 3 DE
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12. Daher gilt gemäß den Erwägungsgründen 22 bis 24, dass "[d]urch den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zuge der obligatorischen Offenlegung bestimmter Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen [ .. ] Dritten, die mit diesen Unternehmen Geschäfte führen möchten, zusätzliche Garantien geboten [werden]. [ ..] Durch den öffentlichen Zugang wird zudem eine gründliche Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Aufdiese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputation�effekte bewirkt werden können und jedem, der mit den betreffenden Unternehmen Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Außerdem erleichtert die öffentliche Verfügbarkeil dieser Informationen sowohl den Finanzinstituten als auch den mit der Bekämpfung einschlägiger Strqftaten befassten Behörden (auch von Drittstaaten) einen zeitnahen und effizienten Informationszugriff. Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspjlicht ab, die für Transparenz in Bezug aufdie wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt." 13. Was die zweite Kategorie anbelangt, d. h. Trusts, die keine unternehmensartigen Trusts sind, so würden Informationen zu Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers lediglich Personen oder Organisationen zugänglich gemacht, die ein "berechtigtes Interesse" nachweisen können. 14. Zu diesem Zweck enthält Erwägungsgrund 35 des Vorschlags Leitlinien zu dem Begriff "berechtigtes Interesse"; dort heißt es: " Das berechtigte Interesse in Bezug aufdie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten sollte anhand leicht zugänglicher Mittel (wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen), aufder Grundlage nachweislicher vorheriger Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusi f nanzierung und damit zusammenhängender Vortaten oder anhand einer bestehenden Vorgeschichte von Erhebungen oder sonstigen Maßnahmen in diesem Bereich nachgewiesen werden". 15. Im Zuge der Beratungen der Gruppe der Finanzattaches hat der Vorsitz einen Kompromisstext ersten vorgelegt, mit dem sämtliche Bestimmungen zum öffentlichen Zugang in den Teildes Vorschlags übertragen wurden, mit dem die vierte Geldwäsche-Richtlinie geändert wird, ohne dass sich dadurch die Begründungen in den entsprechenden Erwägungsgründen inhaltlich geändert hätten3 : 3 Dokument 13872/16 vom 28. Oktober 2016. 15655/16 bb/aih!HBA/dp JUR LIMITE 4 DE
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16. Danach hat der Vorsitz einen zweiten Kompromisstext vorgelegt, in dem- zugunsten einer restriktiver gehandhabten Offenlegung auf der Grundlage eines nachgewiesenen "berechtigten Interesses11- auf den Zugang filr die breite Öffentlichkeit verzichtet wird. Mit diesem Vorschlag würde lediglich die vierte Geldwäsche-Richtlinie geändert, was bedeutet, dass sich ein solcher Zugang nur mit der Bekämpfung der Geldwäsche rechtfertigen ließe und nicht mehr mit dem Argument der Transparenz von Unternehmen. 17. Die Erwägungsgründe zur Begründung der Entscheidung über den öffentlichen Zugang wurden neu formuliert, so dass der Aspekt des "berechtigten Interesses" zum Tragen kommt. Auf den Begriff des "berechtigten Interesses" selbst wird im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag weniger konkret eingegangen (vgl. vorstehender Absatz 14) und es 4 werden unspezifische Formulierungen verwendet • Darüber hinaus ist im Erwägungsgrund 22 ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Umfang des Zugangs über den Kreis derjenigen hinaus ausweiten können, bei denen ein berechtigtes Interesse 5 besteht . b) 18. Geltende Datenschutzbestimmungen In Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "die Charta") zur Achtung des Privat- und Familienlebens heißt es: "Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation." 4 s "Das berechtigte Interesse in Bezug auf die BekämpfUng der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten sollte mindestens denjenigen zuerkannt werden, die vorherige relevante Tätigkeilen im Zusammenhang mit der BekämpfUng der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder damit zusammenhängende Vortaten oder eine bestehende Vorgeschichte von Erhebungen oder sonstigen Maßnahmen in diesem Bereich nachweisen konnten" (Dokument 14884/16 vom 25. November 2016, Erwägungsgrund 35). "Die Mitgliedstaaten können beschließen, in ihren nationalen Rechtsvorschriften einen solchen umfangreicheren Zugang vorzusehen, wobei sie-falls sie sich dazu entschließen sollten-berücksichtigen, dass es bei dem Ziel der Transparenz und dem Ziel des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere des Rechts auf Achtung der Privatsphäre, von größter Bedeutung ist, Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit zu wahren." "Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht einen umfassenderen Zugang zu den in dem Register nach Absatz 3a enthaltenen Informationen gewähren. " (Dokument 14884/16 vom 25. November 2016, Erwägungsgrund 22 und Artikel 1 Absatz 10). 15655/16 bb/aih/HBA/dp JUR LIMITE 5 DE
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19. In Artikel 8 der Charta zum Schutz personenbezogener Daten heißt es: "I. Jede Person hat das Recht aufSchutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. 2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken." 20. Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr enthält Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zu schützen. Nach der genannten Richtlinie muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten- vorbehaltlich der in Artikel 13 zugelassenen Ausnahmen- erstens den in Artikel 6 jener Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und zweitens einem der in Artikel 7 enthaltenen Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeil der Verarbeitung von Daten genügen6. 21. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Bestimmungen, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten fUhren kann, im Lichte der Grundrechte auszulegen, insbesondere im Lichte der Artikel 7 und 8 der 7 Charta • 6 7 Österreichischer Rundfunk und andere, C-465/00, C-138/0 1 und C-139/01, EU:C:2003:294, Randnr. 65, und Urteil in der Rechtssache Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Randnr. 71. Urteil in der Rechtssache Google Spain und Google, s. o., Randnr. 74, und Urteil in der Rechtssache YS und andere, C-141112 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Randnr. 54. Urteil in der Rechtssache 15655/16 bb/aih/HBA/dp JUR LIMITE 6 DE
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111. RECHTLICHE PRÜFUNG Einleitende Bemerkungen 22. In diesem Gutachten wird geprüft, ob es rechtlich möglich ist,nach Maßgabe der weiter oben unter den Nummern 9 bis 17 beschriebenen Modalitäten den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. 23. Die Verbreitung personenbezogener Daten von Einzelpersonen (d. h. des wirtschaftlichen Eigentümers) stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten dar, die in den Artikeln 7 bzw. 8 der Charta niedergelegt sind. 24. Artikel 52 Absatz 1 der Charta lässt allerdings Einschränkungen der Ausübung jener Rechte zu. Jede derartige Einschränkung muss, um rechtmäßig zu sein, folgenden drei Kriterien genügen: i) der Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; ii) mit dem Eingriff muss ein berechtigtes Ziel verfolgt werden und iii) bei dem Eingriff ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren, das Vorgehen muss deshalb für die Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über 8 das dazu Erforderliche hinausgehen . 8 Österreichischer Rundfunk, s. o. , Randnrn. 76 und 77, und Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92109 und C-90/09, Urteil in der Rechtssache in den Rechtssachen Urteil EU:C:2010:662, Randnrn. 50,65 und 74. bb/aih/HBA/dp 15655/16 JUR LIMITE 7 DE
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25. Was die gerichtliche Überprüfung im Falle von Eingriffen in die Grundrechte anbelangt, so kann der Ermessensspielraum des Unionsgesetzgebers aufgrund einer Reihe von Faktoren eingeschränkt sein; dazu gehören u. a. der betroffene Bereich, das Wesen des fraglichen durch die Charta gewährleisteten Rechts, die Art und Schwere des Eingriffs sowie dessen Zweck. Angesichts der wichtigen Rolle, die dem Schutz personenbezogener Daten im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens sowie des Ausmaßes und der Schwere des Eingriffs in dieses Recht zukommt, ist der Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers 9 eingeschränkt, weshalb dieser einer strengen Überprüfung unterzogen werden sollte . 26. Der Gerichtshofhat insbesondere befunden, dass "[d}ie Mitgliedstaaten [ . .} verpflichtet [sind}, vor der Offenlegung von eine natürliche Person betreffenden Informationen das Interesse der Union daran, die Transparenz ihrer Handlungen zu gewährleisten, und die Verletzung der durch die Artikel 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte zum Ausgleich zu bringen. Dem Ziel der Transparenz kann aber nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber dem Recht aufSchutz der personenbezogenen Daten zuerkannt werden [ .. .}, selbst wenn 10 erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen sind'' . 27. Dementsprechend sollte der Gesetzgeber also nachweisen können, dass er alternative Möglichkeiten sondiert hat, um die verfolgten Ziele zu erreichen, die die Rechte der betroffenen Einzelpersonen weniger stark einschränken würden. 28. In Anbetracht dessen werden in diesem Gutachten somit die beiden Kategorien von Begründungen, die fiir diesen Rechtsakt in Frage kommen, nacheinander geprüft, um auf Grundlage der oben dargelegten Kriterien zu bewerten, ob sich damit die Einschränkung des Datenschutzes rechtfertigen lässt, die ein unbeschränkter Zugang der Öffentlichkeit oder aber- falls sich dies als unverhältnismäßig erweist- ein Zugang, der das Vorliegen eines berechtigten Interesses voraussetzt. 9 10 Urteil in der Rechtssache Digital Rights Jreland, C-293112 und C-594/12, EU:C:2014:238, Randnrn. 46-48 und dort angefiihrte Rechtsprechung. Urteil in der Rechtssache Schecke, s. o., Randnr. 85. Siehe Gutachten des Juristischen Dienstes vom 7. Februar 2013 über die Änderung des Vorschlags KOM(2011) 628 final/2 der Kommission fiir eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "geänderter Vorschlag") - Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Dokument 6196113, Nummern 32 bis 33. 15655/16 bb/aih/HBA/dp JUR LIMITE 8 DE
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i) 29. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Begründung Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz, den ein öffentlicher Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und unternehmensartigen Trusts nach sich ziehen würde, auf einem Gesetzgebungsakt basieren würde, der fiir Einzelpersonen zugänglich ist (die geplante Richtlinie), und dass die genannten Eingriffe daher für die Betroffenen absehbar sind. 30. Was die Achtung des Wesensgehalts der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz anbelangt, so stellt der uneingeschränkte Zugang der breiten Öffentlichkeit zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zwar ganz offensichtlich einen besonders starken Eingriff in diese Rechte dar, allerding dürfte es übertrieben sein, dies als eine Antastung des Wesensgehalts dieser Grundrechte zu betrachten. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein. Darüber hinaus beziehen sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts und betreffen den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich, in dessen Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind. 31. Daher könnte eine Regelung, die auf Artikel 114 AEUV gestützt ist und den öffentlichen Zugang zu bestimmten Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften und unternehmensartigen Trusts aufgrund des Erfordernisses vorsieht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, als ein gesetzlich vorgesehener Eingriff betrachtet werden, der den Wesensgehalt der Grundrechte achtet und mit dem ein legitimes Ziel verfolgt wird. 32. Die Frage der Verhältnismäßigkeit bedarf jedoch einer besonderen Prüfung. 33. Die Folgenabschätzung z u dem Vorschlag enthält keinerlei Beispiele, die zeigen, dass die breite Öffentlichkeit rechtlich befugt, in der Lage oder willens ist, die Geldwäsche zu bekämpfen. 1 5655/16 bb/aih/HBA/dp JUR LIMITE 9 DE
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34. Der Zusammenhang zwischen öffentlichem Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und Durchsetzung einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche wird nicht hergestellt und erschließt sich der Allgemeinheit auch nicht ohne weiteres, da es an einschlägigen Studien und Statistiken oder selbst Fallbeispielen fehlt. Vielmehr werden die Werte der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Union gründet, in der Regel so ausgelegt, als ob sie ausschließen, dass Strafverfolgungsaufgaben der Zuständigkeit der breiten Öffentlichkeit überlassen bleiben könnten, da lediglich Verfassungsorgane, die einer strikten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, in der Lage seien, solche Tätigkeiten durchzuführen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit eines Appells an die breite Öffentlichkeit, die Behörde bei solchen Aufgaben zu unterstützen, besteht. 35. D a e s an einer nachweislichen oder glaubwürdigen Notwendigkeit ftir die vorgesehenen Maßnahmen fehlt, stünde der Eingriff, den ein öffentlicher Zugang darstellt, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem erklärten legitimen Ziel. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass eine Einschränkung des Zugangs auf bestimmte Bevölkerungsgruppen an dieser Schlussfolgerung etwas ändern würde, wenn das Ziel verfolgt wird, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ii) 36. zu bekämpfen. Erwägungen der Transparenz von Unternehmen als Begründung Gemäß einer der Komponenten des Kommissionsvorschlags ist der öffentliche Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer aus Gründen der Transparenz von Unternehmen gerechtfertigt. 3 7. Wie oben analysiert, würde dies als ein gesetzlich vorgeschriebener Eingriff betrachtet. 38. Was die Frage anbelangt, ob dies eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung ist, so nennt der Kommissionsvorschlag eine Reihe von legitimen Zielen, insbesondere den Schutz von Dritten, die mit einem Unternehmen Geschäfte machen wolJen, die Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des F inanzsystems sowie das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte und die Möglichkeit für Regierungen und Regulierungsbehörden, rasch auf alternative Anlageformen reagieren zu können (vgl. Erwägungsgründe 22 bis 28 des Vorschlags). 1 5655/16 bb/aih/HBA/dp JUR LIMITE 10 DE
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39. Die Verhältnismäßigkeit des Rechtsakts muss im Hinblick aufseine Angemessenheit und Notwendigkeit bewertet werden. In dieser Hinsicht ist der allgemeine Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer aller Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie unternehmensartigen Trusts nicht angemessen und geht über das Kriterium der Notwendigkeit hinaus. Er gewährt einen Zugang, der zu umfassend ist (potenziell fi1r jede Einzelperson, die Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen erhalten möchte, die überall in der EU belegen sein können), als dass er unternehmensbezogenen Zielen gerecht würde, die wiederum ftir eine beschränkte Anzahl von Parteien von Bedeutung sind. Die erklärten Ziele des Vorschlags könnten mit weit weniger aufwändigen Mitteln, die in geringerem Maße in die Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz eingreifen, errei.cht werden. 40. Wenn es tatsächlich darum geht, "Dritten, die mit diesen Unternehmen Geschäfte führen möchten, zudem zusätzliche Garantien" zu bieten, wäre es angemessener, den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen E igentümer nur auf diese Kreise zu beschränken und nicht der breiten Öffentlichkeit Zugang zu gewähren. Ebenso könnte Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems" Finanzmärkte" sowie das "das Vertrauen in die " Vertrauen in die dadurch gewahrt werden, dass die Anzahl der von dieser Offenlegungspflicht betroffenen Unternehmen beschränkt würde, etwa lediglich auf börsennotierte Unternehmen oder solche, die sich auf dem freien Markt Kapital beschaffen. Wenn Regierungen und Regulierungsbehörden ermöglicht werden soll, rasch auf alternative Anlageformen reagieren zu können, würde dies nicht zuletzt voraussetzen, dass der Zugang auf die besagten Kreise beschränkt und nicht auf die breite Öffentlichkeit ausgeweitet wird. 41. Im Übrigen ist anzumerken, dass der öffentliche Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß dem Vorschlag der Kommission auf einer Verwechslung zwischen unternehmensbezogenen Zielen - wie oben erläutert - und andere Zielen ­ insbesondere die Verhinderung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung - beruht (siehe Erwägungsgründe 26 1 1 und 28 des Vorschlags). Wie oben dargelegt ist jedoch der Zugang der breiten Öff�ntlichkeit zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer aller Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie unternehmensartigen Trusts als ein Mittel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung offensichtlich unverhältnismäßig und nicht angemessen. II "Es sollten insbesondere das allgemeine öffentliche Interesse an der Transparenz von Unternehmen und an der Verhinderung von Geldwäsche sowie die Grundrechte der betroffenen Personen in ausgewogener Weise berücksichtigt werden" (eigene Hervorhebung). 1 5655/ 1 6 bb/aih!HBA/dp JUR LIMITE 11 DE
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