Einstweilige Anordnung des Landgerichts Köln

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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B e g l a u b i g t e Abschrift Ausfertigung 14 0 86/19 Landgericht Köln Beschluss KÖLLING, Gerichtsvollzieherin EINGEGANGEN 2 8. DR fl Nr. März 2019 �-12_ l.� 9 ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Bundesinstituts für Risikobewertung, ges.vertr.d.d. Präsidenten Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss, Lutz u.a., Friedrichstr. 71,10117 Berlin, gegen Herrn Arne Semsrott, geschäftsansässig bei der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin, Antragsgegner, wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. März 2019 im Wege der einstweili gen Verfüg u n g angeordnet:
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2 Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, die "Stellungnahme des Bf R zur IARC- Monographie über Glyphosaf' vom 4. September 20 15, diesen Beschluss beigefügt als Anlage AST 1, ohne Zustimmung . des Antragstellers im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem diesem Beschluss beigefügten Anlagenkonvolut AST 2 ersichtlich. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13. März 20 19 ist zulässig und begründet, soweit Zugänglichmachans und "Stellungnahme" begehrt. der des Antragsteller das Veröffentlichans Verbot der des öffentlichen streitgegenständlichen Insoweit hat der Antragsteller das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachans und des Veröffentlichans zuständig. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als .auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verl�tzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei . einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine
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3 Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugang!ich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 2 1. April 20 16- I ZR 43/14- An Evening with Marlene Dietrich). Der Antragsteller stutzt seine Ansprüche darauf, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche "Stellungnahme" öffentlich zugänglich gemacht und (erstmals) veröffentlicht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und diese in Deutschland abrufbar war. Hinsichtlich des Vervielfältigans gemäß § 16 UrhG, wofür die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH nicht einschlägig ist, fehlt es indes an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Anhaltspunkte dafür, dass die Vervielfältigungshandlung, das Erstellen einer Kopie ; oder auGh der Erfolg, die Speicherung auf einem Speichermedium, im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgt sein könnten,sind angesichts des Sitzes der Antragsgegnerin in Berlin weder vorgetragen noch sonst erkennbar sind. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist - soweit zulässig - auch begründet. 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Urheberrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei.Gericht eingereicht hat. Hierzu hat der Antragsteller durch Vorlage der E-Mail des Antragsgegners vom 14. Februar 20 19, mit denen dieser den Antragsteller darauf dass er das streitgegenständliche Schriftstück in das Internet eingestellt habe, glaubhaft ger:nacht, Kenntnis von der Rechtsverletzung erstmals am 14. Februar 20 19 erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 13. März 20 19 bei Gericht eingegangen. 2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich für die beantragte Untersagung des öffentlichen Zugänglichmachans und des Veröffentlichans aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2, 6, 19 a UrhG. Dazu hat der Antragsteller insbesondere durch die . . eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Roland Altred Solecki vom 6. November 20 15 glaubhaft gemacht, dass er Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen "Stellungnahme" vom 4. September 20 15 ist. Der
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4 Antragsteller hat ferner durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts unter https://fragdenstaat.de glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner wie in der E-Mail vom 14. Februar 20 19 angekündigt, die streitgegenständliche "Stellungnahme" vom 4. September 2015 dort eingestellt und für Dritte zum Abruf vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen "Stellungnahme des BfR zur IA RC- Monographie über Glyphosat" vom 4. September 2015 auch um ein Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (vergleiche dazu bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 20 16- 14 0 302/ 15- sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 20 17 - 6 U 8/17, jeweils bei juris). Der Antragstelle.r hat schließlich glaubhaft gemacht, dass die "Stellungnahme" ohne seine Zustimmung unter www.fragdenstaat.de zum Abruf durch Dritte vorgehalten und - da die$e "Stellungnahme" lediglich zur internen Information gedient hat und dient - es bisl.ang auch noch nicht mit Zustimmung des Antragstellers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG, so dass der Antragsgegner auch in das Recht zur ersten Veröffentlich1,.mg des Antragstellers gemäß § 6 UrhG eingegriffen hat, wobei der Antragsteller den Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 (Anlage AST 4) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass vor einer Veröffentlichung ist der Zustimmung des Antragstellers bedürfe. 3. Die Schrankenbestimmungen aus §§ 50, 51 UrhG greifen nicht ein. Zu Gunsten des Antragsgegners greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein, da es sich bei der streitgegenständlichen Anführungszeichen "Stellungnahme" zwar um eine urheberrechtlich geschOtzte Leistung im Sinne der Vorschrift handelt, diese jedoch nicht im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 20 16- 14 0 302/ 15- sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 20 17-6 U 8/ 17, jeweils bei juris). Weder ist ein solches Tagesereignisses noch ein Bericht darOber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen "Stellungnahme" erkennbar. Genauso wenig liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäߧ 5 1 UrhG vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016- 14 0 302/ 15-sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/ 17, jeweils bei juris). Weder ist die "Stellungnahme" mit Zustimmung
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5 des Antragstellers veröffentlicht worden · noch hat der Antragsgegner. die streitgegenständliche Nutzung der "Stellungnahme" als Zitat im Sinne von § 51 UrhG genutzt. 4. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auf die Abmahnung vom 7. März 2019 nicht abgegeben. 5. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nach dem lnformationsweiterverwendungsgesetz ( IWG) ausgeschlossen. Zu Recht verweist der Antragsteller darauf, dass er schon nicht in den Anwendungsbereich des IWG fällt, da gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG das Gesetz nicht für Informationen gilt, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, wozu der Antragsteller gehört (vergleiche Richter, lnformationsweiterverwendungsgesetz, 2018, § 1 Rn. 5 17). 6. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30. September 2018- 1 BvR 242 1/17 und 1 Bv R 1783/17, jeweils juris) abgesehen, weil der st�eitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung dem Antragsgegner aus der Abmahnung bekannt ist, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern. Das Antwort-Schreiben der Rechtsanwälte. Themas vom 13. März 20 19 hat der Antragsteller dem Verfügungsantrag als Anlagen ASt 7 beigefügt. Den Inhalt hat die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt; Umstände, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstünden, ergeben sich daraus- wie vorstehend dargelegt- nicht. 7. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teil-Zurückweisung erfolgt wäre. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsgegner auch aufzuerlegen, soweit der
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6 Unterlassungsantrag, gerichtet auf Untersagung ·der VervielfältigunQ der antragsgegenständlichen "Stellungnahme", zurückgewiesen worden ist. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass sich der Vorwurf der Rechtsverletzung (allein) auf die Nutzung im Internet bezieht. Soweit der Antragsteller Unterlassung der VervielfältigunQ gemäߧ 16 UrhG begehrt hat, für die eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht begründet ist, handelt es sich um eine notwendige Vorbereitungshandlung für die Einblendung des Textes im Internet, weshalb der VervielfältigunQ gegenüber dem Vorwurf der öffentlichen ZugänglichmachunQ kein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zukommt und insoweit auch keine Erhöhung des Gegenstandswertes gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund ist das Unterliegen des Antragstellers verhältnismäßig geringfügig und hat auch . keine besonderen Kosten verursacht. 9. Die Streitwertfestsetzung auf§ 53 Abs. 1 Nr. 1 G KG i.V.m. § 3 ZPO. Streitwert: 25.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 2. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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7 Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet un� mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäߧ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung Ober die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und Ober das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBI. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 3. Soweit der Antrag der Antragssteilerseite zurückgewiesen wurde, ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle. eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Gasehaftsstelle eines anderen A mtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Köln, den 19. März 2019 Landgericht, 14. Zivilkammer Dr. Keepsei Elsen Heck
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8 Beglaubigt Urkun dsbeamter . Köln v� � :� � .>� Landgericht "2. fln . der r, �lt !' JN. �() /J �� vß:S Geschäftsstelle . •t F ür d er █ █ █ █ █ █ ▉ ▌ █ ▌ ▋ █ ▋ ▉ █ ▉ █
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