Lagebericht Afghanistan 2020

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AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 16.07.2020
Gz: 508-516.80/3 AFG

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan
(Stand: Juni 2020)

Grundsätzliche Anmerkungen:

I. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts-
und Amtshilfe gegemüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs.
1 GG. $$ 14, 99 Abs. I VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfs vom
14.05.1996 (BVerfGE 94, 115) zu sicheren Herkunftssiaaten besonders hingewiesen, in der es
heißt: „Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von
Ausiandssachverhalten aufgibt (...), fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwor-
tumg zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassımg ihrer einschlägigen Berichte ver-
pflichter, da diese sowohl für den Geseizgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Ent-
scheidungsgrundlage bilden.“ Das Auswärtige Ami erstellt daher Lageberichte ausschließlich
in eigener Verantwortung.

2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
und den Verwaltungsgerichten als Enischeidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innen-
behörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Perso-
nen dienen. In ihnen siellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen
und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen
Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen.

3. Ergünzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und
Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tat-
sächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in
der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. „Besteht für den Kläger das Risiko
einer politischen Verfolgung? “), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden,
nicht aber des Auswärtigen Amts.

4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung ste-
henden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschen-
rechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen, Weitere Erkenntnis-
quellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Parmerstaaten, inier-
nationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobe-
ne Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Verireiern von
Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in -
einzelnen Berkunfisländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellung-
nahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den
Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen.

3. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen
und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung, sofern nicht anders
angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Da-
bei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evil. in den Lageberichten enthaltene inhalt-
liche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der
Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Werm dies nicht möglich ist, werden
die Empfüngerinnen ımd Empfänger darauf hingewiesen, dass der beireffende Lagebericht
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woher.

nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage,
die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt
darüber hinaus jederzeit für — auch telefonische — Auskünfte zur Verfügung.

6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" einge-
stuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rück-
sichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schuizbedürftigkeit
ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persön-
lichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amis geboten. Das
Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder ver-
fahrensbeieiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weiter-
gegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbe-
vollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches
Standesrecht dar ($ 19 der anwaltlichen Berufsordnung) und kann enisprechend geahndet
werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lage-
bericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, werın die Bevollmächtigung
in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet
das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zu-
ständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigie im Einzelfall
Einsicht nehmen möchte, möglich ist.

7, Besondere Hinweise zum Lagebericht der Islamischen Republik Afghanistan; Dieser
Bericht erseizt den Lagebericht aus dem Jahr 2019. Er beruht vorrangig auf Erkenninissen,
die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontakte und Recherchen gewonnen hat. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Gewinnung korrekter Information in Afghanistan — insbesondere
außerhalb der Hauptstadt Kabul sowie der Provinzhauptstadt Masar-e Sharif, wo die Bun-
desrepublik Deutschland mit einem Generalkonsulat vertreten ist — nach wie vor außeror-
dentlich schwierig ist. Seit dem Anschlag vom 31. Mai 2017 ist die Funktionsfähigkeit der
deutschen Botschaft in Kabul massiv und anhaltend eingeschränkt. Der Bericht kann daher
keinen Anspruch auf lückenlose Vollständigkeit erheben. Als Quellen wırden insbesondere
gemutzt:

* Gesprüche mit Amnesty ‚International, UNHCR, Caritas, der Unabhängigen
Afehanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), IKRK, Human Righis Defenders
Commiltee;

“ Auskünfte des UNHCR, der UNAMA, UNODBC, des IKRK, der IOM, der afghanischen
Regierung, der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC),
der Vertretungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie anderer in Kabul ansässiger
diplomatischer Vertretungen, Afghan Women's Network und anderer internationaler
und afghımischer NRÖOs, Auskünfte des UN-OCHA; Regelmäßige Berichte des Büros
des EU-Sonderheauftragien für Afghanistan, regelmäßige Lageberichte des VN-
Generalsekretärs zu Afghanistan, Jahresbericht von Amnesty International und
Human Rights Watch, Berichte des Ewopean Asylhan Support Office (EASO) zu
Afzhanisian

8. Karte von Afghanistan: www.un. org/Depts/Cartographic/map/profileia iS.
Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalis.

Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren.

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Inhaltsverzeichnis

L. Allgemeine politische Lage ..........-ussussssnensoneueneenunnnnnenennererernern son resHasahanrnannnnnnentnnnnnsnnenrananeen

IL Asylrelevante Tatsachen. .......... 2.2... mens nnenmereneonsnennereettseüeerS ren rnannane
1. Staatliche Repressionen....unnenneeneeneeessonnensnenannunannnnnnnnnnenmunannnnnnnnnnanennnnnrannnnnnerenrenernnnnnuretrt

1.1, POBEAH a IE TO STERNE 455205 nenn en En en EEG SRFRFE TEEN
1.2. Versamrmlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit.......

1.4. Religionsfreiheit ....

I: Pe oder RETTET.

1.6. Militär- und Polizeidienst.........nnnnnenennnnnennnneneinnnnnnsssssssennenn
1.7. Handlungen gegen Kinder....

1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung ..nnnnanennennnnee seen ennnnarerennnnnen ee erersHt0r

1.9. Exilpolitische Aktivitäten....nnnneneeennennennnnneernesnser enter

2. Repressionen Dritter... = PEN zn nn
2.1. ramnazii für ANDSF, rege und lokale Mitarbeiter ...
2.2. Bedrohungslage für afghanische Zivilisten .......unemnnenennnnneerernnennnnernsennnsesssesene

3, Ausweichmöglichkeiten ...........nanemneeneennnnnnnnenenennnnann seen nennen nasnananananrnnnnne
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EII. Menschenrechtslage ....usssesseenensssassaenennennunnnnen
1, Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ..........unemnennnnnorsssennnenen
2. Folter und Todesstrafe... FREE
3. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen .... PREIS SSHERNERRERLER SEIFE
4. Lage ausländischer Flüchtlinge und afehanischer B Binnenflüchtlinge...
EV. Rückkehrerfragen .... = are anaan seien
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer...
1.1. Grundversorgung und medizinische PURE ER

1.2. Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland...unnnsnenenenennennannnnneen

2, Behandlung von Rückkehrer ..................2000000nnannnnnnan00rurnnannnnnnernnn en nnnarnnnnnnnnureeinnnnnnnnnnner
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3. Einreisekontrollen ...

4. Abschiebewesge.... ERRIIE SAEEE
V. Sonstige Erkenntmisse über er asyleur und abschieberechtlich relevante EVrsängeis

l, Feststellung der Staztsangehörigkeit und Identität...

2. Echtheit und inhaltliche Richtigkeit afehanischer Dokumente...
3. Zustellung von Gerichtsurteilen annnnsesnensnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnenennnnnnnnnennnnnnennnnn nun
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4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege ...usasssssssnsreeneene

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"Zusammenfassung

Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan weiterhin in einer schwie-
rigen Aufbauphase mit einer volatilen Sicherheitslage. Die antizipierten Friedensverhandlun-
gen haben noch nicht begonnen und ihre möglichen Auswirkungen auf das Land sind derzeit
nicht zu prognostizieren. Die staatlichen Strukturen sind nicht voll arbeitsfähig. Tradierte
Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft und
rechtsstaatlichen Prinzipien entgegen.

Seit Ende 2014 sind die afghanischen Sicherheitskräfte für die Sicherheit im Land selbst ver-
antwortlich. Auf dem Weg zu einen voll funktions- und fiskalisch lebensfähigen Staat hat
Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen unternommen, ist aber weiterhin auf umfangrei-
che internationale Unterstützung angewiesen — diese Abhängigkeit wird durch die direkten
und indirekten Folgen der Covid-19-Pandemie weiter verschärft. Zukunftsängste und Unsi-
cherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und Sicherheitsentwicklung des Landes sind in der
Bevölkerung weit verbreitet. Die Sicherheitslage in Afghanistan weist starke regionale Unter-
schiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber,
in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.

Generell wird in Afghanistan keine systematische vor Staat organisierte Gewalt gegen die
eigene Bevölkerung ausgeübt. Die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eige-
ne Bevölkerung bewusst, Sie ist allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv um-
zusetzen.

   

Die humanitäre Lage bleibt schwierig. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern,
vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie Binnenvertriebenen stellt das
Land vor große Herausforderungen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der ersten
Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und dıe Nahrungsmittelver-
sorgung haben den humanitären Bedarf weiter erhöht.

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte
gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich
politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eins starke Stimme. Diese
Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile

   
   
   

fghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitghed des
Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1. Januar 2018 — 31. Dezember

2020 gewählt.

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1. Allgemeine politische Lage

Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Ver-
kündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen Ende Februar 2020
vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai gelöst werden konnte. Amtsinhaber
Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urmengang er-
klärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht
an. Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17. Mai 2020
unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt.

Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das
Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation be-
nennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsab-
kommen vom 17. Mai 2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für
Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eme weitergehende Friedensarchi-
tektur der afghanischen Regierung formal etabliert.

Die Taliban haben die politische Krise derweil als Vorwand genutzt, urn den Einstieg in Ver-
handlunger hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29. Februar
2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht
einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte
mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte
entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn dıe Öffen-
sive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Neben der schwierigen Sicherheitsiage
bestehen die bekannten politischen und wirtschaftlichen Probleme fort. So bleibt insbesondere
die Korruption ein endemisches Problem in der afghanischen Gesellschaft und den Behörden,
Das Anti Corruptior Justice Center (ACJC) und weitere Einrichtungen, die Fälle von Korrup-
tion auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung verfolgen sollen,
nehmen zwar weiter Form an, bedürfen aber immer noch starker internationaler Unterstützung,
Das ACJC wurde im Jahr 2019 stark dadurch gebunden, dass dort auch die Aufarbeitung der
Parlamentswahlen und entsprechende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Wahlkommis-
sion erfolgten, Auf dem Transparency International Corruption Perception Index verschlech-
terte sich Afghanistan 2019 leicht auf Platz 173 von 180 (2018: Platz 172 von 180).

Die Rolle des Parlaments bleibt erell be

 

entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegen-
über ihren Wählern. Das noch im Entstehen befindliche afghanische Parteiensystem weist mit
über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf. Die meisten dieser Gruppierun-
gen existieren entweder nur auf dem Papier oder erscheinen mehr als Mächtvehikel ihrer Füh-
rungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnische Zugehörigkeit,
persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere
Rolle als politische Organisationen,

Afghanistan stebt vor erheblichen Entwicklungsherausforderungen, die durch die Covid-19-
Pandemie verschärft werden. Allen voran ist das Land durch eine anhaltend kormplexe Sicher-
heitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte
Kriminalität und lokale Stammeskonflikte. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die nach-

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haltige, wirtschaftliche Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen weiter
Teile der Bevölkerung. Korruption, Nepotismus und tradierte Machtstrukturen prägen viel-
fach die Gesellschaft. Zugleich ist Afghanistan einem rasanten Veränderungs- und Moderni-
sierungsprozess ausgesetzt. Der Kapazitätsaufbau in der öffentlichen Verwaltung und die zu-
nehmende Verrechtlichung weiter Bereiche verbessern die Ausgangsbedingungen für die wei-
tere Entwicklung. Auch wenn Afghanistan weiterhin auf einem der untersten Plätze des
UNDP Human Development Index (2019: 170 von 189; 2018: 168) rangiert, haben sich für
viele afghanische Staatsangehörige die Lebensbedingungen seit Ende der Taliban-Herrschaft
deutlich verbessert.

II. Asylreieraute Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
In Afghanistan gibt es keine systematische, staatlich isierte Gewalt gegen die eigene

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Die Lebensbedingungen der jeweiligen Person hängen häufig von der Stellung im örtlich
herrschenden Machtgefüge, der Stabilität der lokalen Machtverhältnisse, sowie dem Verbält-
nis zu den daran beteiligten Gruppierungen ab. Ob eine Person bedroht ist, kann laut UNHCR
demnach nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten sowie unter Ein-
beziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Konfession, Ge-
schlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden.

Die staatlichen Sicherheitskräfte Afgham National Defense and Security Forces (ANDSF)
bestehen aus Afghan National Army (ANA), Afghan Border Force (ABF), Afghan Border
Police (ABP), Afghan National Police (ANP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP),
Alcham Local Police (ALP), Afghan Special Security Forces (ASSF) und dem National Direc-
torate of Security (NDS). Der NDS ist der afghanische Inlandsgeheimdienst, der sowohl nach-
richtendienstliche als auch polizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Er ist daher auch befugt, Fest-
nahmen durchzuführen und betreibt bisher eigene Gefängnisse. Die ALP soll bis zum Herbst
2020 aufgelöst und zu Teilen in andere Zweige der ANDSF integriert werden. Daneben exis-
tiert eine Vielzahl von seitens UNAMA als „pro-government“ bezeichneten bewaffneten Mi-
lizen. Diese werden in der Regel von lokalen Machthabern oder Warlords angeführt. Zwi-
schen ihnen kommt es immer wieder zu Kämpfen um Einfluss. Alliagzen und Loyalitäten
verschieben sich dabei flexibel und sind aufgrund ihrer Dynamik oft nur noch schwer nach-

vollziehbar. Den verschiedenen bewaffneten Gru werden regelmäßige schwere Menschen-
ehsterkiaungen vorgeworfen, EEE

Die afghanischen Gerichte sind weitgehend unabhängig von offizieller staatlicher Einfluss-
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1.1. Politische Opposition

Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne Weiteres voneinander zu trennen.
Kriterien wie Eihnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologi-
sche Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell

   

1.2. Versammilungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit

1.2.1. Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 36 der Verfassung festgeschrieben und grundsätzlich
gewährleistet. Es gibt regelmäßig — genehmigte wie spontane — Demonstrationen, Trotz er-
heblicher Anstrengungen ist die Regierung jedoch nicht immer in der Lage, die Sicherheit der
Teilnehmenden vor Anschlägen zu gewährleisten. Diese Gefahr spielt eine erhebliche Rolle
bei der Entscheidung darüber, ob diese Form der Meinungsäufßermg gewählt wird. Die
grundsätzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit wird somit de facto durch die Angst vor
Anschlägen eingeschränkt.

122. Vercinigungsfreiheit

In Afghanistan ist eine Vielzahl von politischen und gesellschaftlichen Vereinigungen unab-
hängig tätig. Die Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von politischen Parteien und
gesellschaftlichen Vereinigungen. Politische Parteien müssen sich beim Justizministerium
registrieren. Voraussetzung für die Registrierung ist, dass sie den Zielen und Werten des Is-
am und der Verfassung nicht widersprechen, keine militärischen oder paramilitärischen
Strukturen und Ziele verfolgen und ihre Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen.
Parteien und Vereinigungen dürfen nicht von ausländischen Parteien oder Finanzierung ab-
hängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher
und islamisch-rechtlicher Basıs (mazhabe figh?) ıst nicht zulässig.

12.3. Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit garantiert Art. 34 der Verfassung. Im regionalen Vergleich ver-
fügt Afghanıstan über eine erstaunlich lebendige und pluralistische Medienlandschaft. Laut
Angaben des Ministeriums für Information und Kultur gibt es derzeit 257 Radiostationen, 113

  
 

 

 

Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter
politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Jour-
nalisten beklagen eins wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung sowie eine
wachsende Behinderung von Recherchearbeit durch Regierungsmitarbeiter. 2020 liegt Afgha-
nistan in der Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 122 (2019: 121) (Press Freedom Index der '

   

Laut „Reporter ohne Grenzen“ zählt Afghanistan zu den gefährlichsten Staaten für
Joumalisten. Besonders gefährlich seı die Situation für Joumalıstinnen, die neben der Bedro-
hungslage auch gesellschaftlichen Anfeindungen und Äusgrenzungen, teilweise sogar durch
ihre Familien, ausgesetzt seien.

Laut Mitteilung des Afghan Journalisis Safety Committee hat die Anzahl der Übergriffe auf
Medienschaffende 2019 (115 Fälle} gegenüber dem Vorjahr (2018: 121) nachgelassen. Medi-

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enberichten zufolge wurden 2019 insgesamt zehn Journalisten und Medienschafiende getötet.
Journalisten sind nach wie vor Ziel von Angriffen durch militante Gruppen wie den Taliban
oder dem sog. Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP). Arm 30.5.2020 kamen bei
einem Bombenanschlag gegen einen Minibus des lokalen TV-Senders Kurshid TV ein Jour-
nalist und ein Techniker ums Leben, sieben Mitarbeiter wurden verletzt.

Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und
zivilgesellschaftlichen Akteuren von Seiten der Regierung bt es in Af; istan nicht.

     
   
 

| Amnesty International berichtei
von Behinderungen der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Bürgerrechtsaktivisten
bis hin zu Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen aus konservativen und religiösen Krei-
sen.

Internetseiten mit nach afghanıschem Verständnis unmoralischen oder pomographischen In-
halten sind gesperrt. Darunter fallen pormographische Seiten ebenso wie WebAngebote für
homo-, bi-, inter- öder transsexuelle User sowie Kennenlernportale aber auch Verkaufsseiten
mit Alkoholangebot.

13. Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt
(zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor); Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %,
Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen {(Aimak,
Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kirgisen u.a.). Die Verfassung schützt alle ethnischen
Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der
Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status eingeräumt.

Der Gleichheitsgrundsatz aller Bürger Afghanistans ist in der Verfassung rechtlich verankert
(Art. 6, 22), wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Sozi-

ale Diskriminierurig und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alttag
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Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grund-
sätzlich verbessert. Ihre Zah! wird landesweit auf etwa drei Millionen geschätzt, sie leben
hauptsächlich in den westlichen (bis hinein nach Nordafghanistan) und zentralen Provinzen
des Landes. Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im
öffentlichen Leben, sind allerdings in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterreprä-
sentiert. Sie gehören zu ca. 90% der schiitischen Konfession an. Das hat zur Folge, dass Haza-
ra regelmäßig Opfer von Anschlägen des ISKP werden. UNAMA stufte für 2019 zehn An-
schläge mit 117 Toten und 368 Verletzten als religiös-motiviert gegen Schiiten ein. Beim
schwersten Anschlag tötete ein Selbstmordattentäter am 17. August 2019 auf der Hochzeit
eines schiitischen Brautpaars über 90 Personen und verletzte ca. 140 weitere, Auch 2020 wur-
den bereits mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schüiten verübt.

Nomaden werden öfter als andere Gruppen aufgrund ihres nomadischen Lebenssstils als Au-
Benseiter auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, aber häufig auch
rasch wieder freigelassen. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer
Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht in
Art. 14 vor, dass der Staat Maßnahmen zur Änsiediung der Nomaden und Verbesserung ihrer

Lebensbedinsungen ergreift. Die Nomaden leiden zudem in besonderem Maße unter unge-
klärten Boden- und Wasserrechten.

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Einzeine Kutschi (größte Gruppe unter den Nomaden, mehrheitlich
ethnisch Paschtunen) sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative
Ärnter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölke-
tungsgrüppe der Kutschi zugerechnet. Im Parlament ist eine feste Anzahl an Sitzen für die
Kutschi vorgeseben, allerdings beklagten gerade die Kutschi erhebliche Unregeiraälıpgeiien
während der Parlamentswahlen.

Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen unter den Nomaden gehört die ethnische Min-
derheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt
unbestätigte Berichte, wonach Mitglieder dieser Gruppen Schwierigkeiten haben, Tazkiras
{vgl. Personalausweis) zu erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrich-
tungen haben.

1.4. Religionsfreiheit

Art. 2 der Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, gewährt gleichzeitig aber auch Re-
ligionsfreiheit. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen
wie auch die nationalen Gesetze stehen unter Islam-Vorbehalt (Art. 3). Emige Gesetze, die
teilweise zur Anwendung kommende Scharia-Gesetzgebung (Art. 130) und lokale Traditionen
schränken de-facto die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, ein.
Gleiches gilt für die Möglichkeit der Religionsausübung für Nicht-Muslime, da es in Afgha-
nistan keine oder nur vereinzelte Gebetsstätten für Angehörige anderer Glaubensrichtungen
gibt.

Blasphemie und Apostasie sind weder in der nationalen Gesetzgebung noch verfassungsrecht-
lich unter Strafe gestellt, werden aber durch die Scharia bis hin zum Tod bestraft. Seit 2001 ist
kein Fall bekannt, in dem die Todesstrafe aufgnınd dieser Vergehen vollstreckt wurde, Neben
der strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum
Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann
der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen
wird.

Nicht-muslimische religiöse Minderbeiten werden durch das geltende Recht diskriminiert, So
gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islarns) für alle
afgbanischen Bürger unabhängig von ihrer Religion. Sofern alle Parteien schiitische Muslime
sind, karın schüitisches Recht angewandt werden, in Familiensachen wird auf die jafarische
Scharia zurückgegriffen. Nicht-Muslime sind per Verfassung von den höchsten Amtem in
Afghanistan, emschließlich des Präsidenten- und Vizepräsidentenamtes, ausgeschlossen. Bei
höheren Ämtern (Minister, Parlamentarier, Richter) muss im Amtseid die Loyalität zum Islam
bestätigt werden.

Am 8. Juli 2019 bekannten sich auch hochrangige Vertreter der Taliban in der Erklärung der
Teilnehmer am Intra-Afghanischen Dialog in Doha zu (nicht näher spezifizierten) „Rechten
von religiösen Minderheiten“. Die Erklärung hat jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Nach offiziellen Schätzungen sind 380 % der Bevölkerung sunnitische und 19 % schütische
Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubens-
gemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen zusammen nicht mehr
als 1 % der Bevölkerung aus.

1.4.1. Schüiten

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind m Afghanistan seiten. Im Rat’der
Religionsgelehrten (Ulema) sind Schüten vertreten; die Mitglieder des Rats betonen, dass die

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Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Allerdings werden im-
mer wieder Anschläge gezielt gegen schiitische religiöse Einrichtungen wie bspw. Moscheen
ausgeführt (siehe auch Abschnitt If. 1.3.)

1.4.2. Hindus und Sikhs

Die NRO National Council of Hindus and Sikhs schätzte ihre Zahl 2016 auf ca. 900 Men-
schen, die v. a. auf die Provinzen Näangarhar, Kabul} und Ghazni konzentriert sind, Es hegen
keine Hinweise auf eine staatliche Diskriminierung vor. In der Wolesi Jirga (Unterhaus) ist
ein Sitz für Hindus und Sikhs reserviert. Ansonsten bleibt dieser Gruppe der Weg in öffentli-
che Ämter schon aufgrund fehlender Patronage-Netzwerke in den meisten Fällen verschlossen.
Von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung werden sıe als Außenseiter wahrgenom-
men. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebeisstätte der Sikhs) in Kabul und vier Hmdu-
Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand. Bei einem
ISKP-Anschlag wurden am 25. März 2020 ın einem Sikh-Tempel 26 Personen erschossen und
11 verletzt. Seitdem verstärkt sich die Auswanderung nach Indien.

1.4.3. Christen

Die Zahl afghanischer Christen kann nicht verlässlich angegeben werden; in den meisten Fäl-
len handelt es sich um Konvertiten vom Islam. Es gibt keine Möglichkeit der Religionsaus-
übung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es ım Land keine Kirchen gibt.

1.44. Baha‘i

Durch eine Fatwa des Obersten Afghanischen Gerichts aus dem Mai 2007 wurde die Glau-
‚bensrichtung Baha’ı als nicht-islamisch eingeordnet. Die Religionsausübung erfolgt seither
- fast nur im Verborgenen. Auch werden vom Islam zum Baha’i Konvertierende als Abtrünnige
betrachtet. Dem Auswärtigen Amt ist bislang kein Fall einer entsprechenden strafrechtlichen
Verurteilung bekannt geworden.

Der UNHCR schätzte die Zahl der Baha‘i 2013 landesweit auf 2.000 ein. Jüngere offizielle
Zahlen sind nicht bekannt.

1.5. Strafverfoleungs- oder Strafzumessungspraxis

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
scher Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar.

Der Großteil der Bevölkerung fasst unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe nur sehr langsam Vertrauen in die afghanischen
Sicherheitskräfte und Justizorgane.

   

 
   

Es gibt kein zentrales Strafregister ın Afghanistan.

Ein
Doppelbestrafungsverbot ist in Artikel 24 des Strafgesetzbuchs von 2017 verankert und wird
nach Kenntnis des Auswärtigen Amts auch eingehalten.

za und Justiz sind trotz Fortschritten nur eingeschränkt wirkmächt EN

Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in

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