Anlage Haftungs- und Auschlussklauseln

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14 Mängelhaftung (Gewährleistung) 14 .1      Verjährungs ftis t (Gewlihdeis tungs föst) filr Mängel (gi        Es gilt Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ml der Maßgabe, dass für ~Sehmängel und Rechtsmän- gel, die .nicht R~htsmänget der lndivid~"' sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate 36 Monate beträgt Abweichend von Ziffer 12A EVB.:.IT Eri?tellungs-AGB wird in der Regel vermutet, dass Mängel an teilabgenommenen Leistungen gleichzeitig Mängel der Werldelstungen insgesamt sind. D          Anstelle der in Ziffer 12.3 EVB-IT Erstelun~GB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine _ _ monafige Frist. O          Oie V~rjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _ . D          Abweichend von Ziffer 12.4 EVB-lt Erstellungs-AGB endet die Vetjährungsmst für Mängel an Teil- leistungen nicht zwei Jahre nach der Teitabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamt- abnahme, sondern gemäß Anlage Nr. _ _. 14.2       Wei\ere Vereinbarungen zur Mängelhaftung Die Mängelmeldung erfolgt gemäß Nummer 9.2. 18J        Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice• im Rahmen cler Mängelhaftung (Gewährleistung) ergeben sich aus Nummer 10" (gi        Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftrag- geber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 12.6 EVB-IT Erstel- lungs-AGl3), gilt nicht. D          Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _ _ . 15 Abweichende Haftungsregelungen I Haftung für entgangenen Gewinn lgj        Abweichend von Ziffer 14.5 EVB-IT Erstellungs-AGB haftet der Auftragnehmer auch für entgange- nen Gewinn. Oie mi:I • gekennzeichneten       s\nd am Ende der E\fB..lT Eratelltmgs-AGB definiert. Version 1.0 vom 08.07 .2013 Änderungen im Vertragsml!Ster sind kenntlich gemacht in blau.
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e.v~tT        Er&teUungsverirag , V~gsnu~~e~ennJing Au~eaeber : .~ttraas~umn.18#K~utt1.J ~Jiehm•t :----'-"_,____ D          Abweichend von Ziffer 14.1 bis 14.3 EVB-IT Erstellungs-AGB gelten für die Haftung die Regelungen gemäß Anlage Nr. _ _ . Die mit • gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Ersteßungs-AGB definiert Version 1.0 vom 08.07 .2013 Änderungen im Vertragsmuster sind kenntHCh gemacht in blau.
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Seite '15 von 2s 12       Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Werkleistungen (Gewährleistung) 12.1    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. 12.2    Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mänget~msprOche als vorbehalten. 12.3    Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware* 36 Monate jeweils ab der Erklärung der Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungs- frist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Erstellungs- vertrag bezogen auf Standardsoftware"' gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Leistungen bleibt das Recht zum Rücktritt unberührt, auch wenn der Rück- trittsgrund in einem Mangel der Standardsoftware" liegt. Abweichend von Satz 1 und 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2. 12.4    Soweit Leistungen teilabgenommen wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilabnahme und endet zwei Jahre nach der jeweiligen Teilabnahme, frühestens aber neun Monate nach der Gesamtabnahme. Soweit sich die Gesamtabnahme aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt die Neunmonatsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtabnahme ohne diese Verzögerung hätte erfolgen müssen. Für alle Mängel an teilabgenommen Leistungen, die gleichzeitig Mängel der Werkleistungen insgesamt sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel der Werkleistungen insgesamt 12.5    Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Software* und solche Software•, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvomahme gemäß Ziffer 12.11 zurück- zuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software*, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung" einsetzt, es sei denn, der Auf- traggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ~rsächlich war. 12.6     Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Auftraggeber geltend machen, wegen dessen Nutzung von Software" außerhalb der Mitgliedsstaaten von EU und EFTA: Die mit • gekennzeichneten Begriffe slnd am Ende der EVB-IT Erstellungs-AGB definiert. Version 1.0 vom 08.07 .2013
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EVB-IT Erstenungs„AG'B                                                                    hlte 16 von 2ti 12.7   Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftrag- geber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.8   Ein neuer Programmstand* ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht, wobei Ziffer 12.9 Anwendung findet. Zur Übernahme des neuen Programmstandes• ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, z.B. weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung oder im Hinblick auf ihre Bedienung abweicht. An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Software* bestehen. 12.9   übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: •    Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehr1eistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. •    Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Program~standes* höhere Kosten als zuvor gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten dara\Jf zurückzuführen sind, dass der Al,Jftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 12.9 gilt entsprechend. 12.10 Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens Innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware*, kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes* eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 13. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neu- erstellung oder Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. 12.11 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder •   eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen •   oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Erstellungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 12.12 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gern. § 634 Nr. 4 BGB im Rahmen der Ziffer 14 verlangen. Oie mit • gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Eratellungs-AGB definiert. Version 1.0 vom 08.07.2013
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Seite 17 von 25 13      Schutzrechte Dritt.er Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Werkleistungen oder sonstig~ Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 12 wie folgt: 13.1    Der Auftragnehmer kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 12.10 auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. 13.2    Ist die NacherfOllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 13.3    Oie Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig Ober geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem AuftraQgeber notwendiee Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Recht!!gründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 13.4    Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. 14       Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 14.1     Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Davon abweichend gilt: •    Beträgt der Auftragswert* weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. e    Beträgt der Auftragswert* 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt. 14.2    Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen bei der Pflege ist die Summe der Vergütungen, die für die Vertragslaufzeit für die Pflege zu zahlen ist. Sie beträgt jedoch insgesamt minimal das Doppelte und maximal das Vierfache der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr der Pflege zu zahlen ist. Bei der Bestimmung der vorgenannten Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt. Die mit • gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Erstellungs-AGB definiert. Version 1.0 vom OB.07.2013
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EVB·IT ErsteHungs-AGB                                                                          Seite 18 ~ 2.S 14.3    Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 14.4    Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung                              kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist. 14.5   Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 15 des                 EVB~IT Erstellungsvertrages nichts anderes vereinbart ist. Die mit • gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Erstellungs-AGB definiert. Version 1.0 vom 08.07.2013
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.dl~hh BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER §5 BRAK.beA-Betrieb.Vertrag                      22
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1ll~~(lt1 PUNDESRECHTSANWALTSKAMMER (4)  Mängelhaftung Die Regelungen in diesem Abs.atz (4) gelten erg~nzend nur für die vereinbarte Bereltsteliung des Systemumgeb~mgsaufbaus, s. Anlage Nr. 1 (Leii?tungsbe- schreibung). a)    Per AUFTRAGNEHMER gewährleistet. da~s die Leistungen frei von Seeh- und Rechtsmängeln sind. BRAK.beA-Betrieb.Vemag                                                         23
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lih1i BUNDESRECHTSANWAlTSKAMMER Vedrag über den Betrieb des basom:leren elaktronlschen Anwaltspostfachs b)    Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen der BRAK beträgt zwei Jahre. Oie Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist und sämtliche Fehler aus der Abnahmeerklärung be- höben sind. c}    Zur Mängelbeseitigung gehört a1,1ch die Eingrenzung der Mangelursache, die Mange1diagoose und, soweit möglich, die Herstellung der Betriebsbe- rettschaft des Systemumgebungsaufbaus. Oie Mängelbeseitigung umfa$st qie Berichtigung der zugehörigen Ooktunen~fion. d)    Der AUFTRAGNEHMER wird unverzüglich nach Eingang einer Fehlermel- dung mlt der F~hlerbeseltigung beginnen und unverzQglich die Fehler be- seitigen. e)    Oie ßestimmun.gen zur Nichteinhaltung von SeNice Levels, s. Anlage Nr. 6 (Sonderregelung zur Nichteinhaltung von Service Levels), bleiben von den Bestimmungen dieses Absatz.es (4) unberührt. SRAK.baA-Betrieb.Vertrag                                                            24
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.1111111. BUNDES~ECHTSANWALTSKAMMER § 18                       H~t'b.mg (4)   Haftung BRAK.beA-Betrieb.Vertnag                        53
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