d100-17

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend

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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 11 - diesbezüglichen Vorschriften, sondern auch die gestellten Fragen selbst im Zweifel so auszulegen, dass die parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (für die dortige Rechtslage MVLVerfG, Urt. v. 23.1.2014 - VerfG 8/13, juris Rdnr. 34). Ist beispielsweise auf eine Frage nur eine Teilantwort möglich, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die mögliche Teilantwort sei nicht vom Informationsbegehren erfasst. Es ist vielmehr beim betroffenen Abgeordneten nachzufragen (für die dortige Rechtslage MVLVerfG, Urt. v. 23.1.2014 - VerfG 8/13, juris Rdnr. 34). Ergibt sich aus dem Kontext einer Frage, dass ihr ein Irrtum zugrunde liegt, umfasst die verfassungsrechtliche Pflicht, die Frage des Abgeordneten zu beantworten, zusätzlich die, den Abgeordneten auf den seiner Frage zugrunde liegenden Irrtum aufmerksam zu machen, denn nur so wird seinem Informationsbedürfnis Rechnung getragen. Es besteht eine entsprechende Aufklärungspflicht (für die dortige Rechtslage SaarlVerfGH, LVerfGE 13, 303, 309 f.). Auch dann, wenn die Ungenauigkeit einer Frage auf einem erkennbaren Informationsdefizit beruht, ist dem hinter der Frage stehenden Informationsbedürfnis so weit wie möglich Rechnung zu tragen (für die Ebene des Bundes BVerfGE 137, 185, 229). Ähnliche Pflichten bestehen, wenn der Inhalt einer Frage trotz - gemessen an den oben genannten Kriterien - ausreichend sorgfältiger Formulierung interpretationsfähig ist. Um dem Informationsbedürfnis des Abgeordneten hinreichend Rechnung zu tragen, ist in solchen Situationen beispielsweise beim Abgeordneten zum Inhalt seiner Frage nachzufragen, die Frage differenziert zu beantworten oder jedenfalls das bei der Beantwortung zugrunde gelegte Verständnis der Frage aufzudecken, was dann bei Bedarf weitere Nachfragen des Abgeordneten veranlassen kann. [...]" vgl.    Staatsgerichtshof der Freien Handestadt Bremen, Urteil v.14.02.2017, Az. St 4/16 Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Stellung des Kontrollrechts eines Abgeordneten muss für den IFG-Antrag eines Bürgers das gleiche gelten. Andernfalls würde etwa im Hinblick auf die Veröffentlichung von Behördeninformationen geradezu eine "Einladung" an die Behörde bestehen, sich stets hierauf zu berufen ohne gleichzeitig mitzuteilen, welche Behördeninformationen umfasst sein sollen und ob es sich tatsächlich um öffentlich zugängliche und dem Antragsteller bzw. Kläger zumutbare Quellen handelt.
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 12 - 4. ergänzende Angaben Der Klageerhebung ist kein Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen. Einem solchen Verfahren, insbesondere aber einem Verfahren vor einem Güterichter i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO stehen aus hiesiger Sicht keine Gründe entgegen. Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. 5. Ergebnis Der Klage ist stattzugeben. Robert Hotstegs Rechtsanwalt
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