Microsoft Word - Hinweise zur Gebührenerhebung IFG UIG (abgestimmt final).docx

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1. Für die Zurverfügungstellung von Informationen nach IFG und UIG werden Gebühren erhoben (§ 10 Abs. 1 S. 1 IFG und § 12 Abs. 1 S. 1 UIG). 2. Eine Ausnahme gilt für die Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften. Diese sind stets gebührenfrei (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG i.V.m. Teil A Ziff. 1.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der IFGGebV sowie § 12 Abs. 1 S. 2 UIG i.V.m. Teil A Ziff. 1.1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der UIGGebV). In der Regel liegt eine einfache Auskunft vor, sofern - der Verwaltungsaufwand den zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigt; - bei Übersendung von max. 20 DIN A 4 Kopien, soweit kein weiterer Rechercheaufwand entsteht. Eine Einsichtnahme bei der Behörde selbst ist aufgrund des damit verbundenen Personal- und Zeitaufwands der Behörde regelmäßig keine einfache Auskunft i.S.d. IFG. Anders ist dies allerdings im UIG (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. UIG). Wird ein Antrag vollständig abgelehnt und damit keine Information zur Verfügung gestellt, ist die Erhebung von Gebühren ausgeschlossen. 3. Überschreitet der IFG-/UIG-Antrag den Rahmen einer einfachen Auskunft, sind für die Zurverfügungstellung der begehrten Informationen Gebühren zu erheben. 4. Ausgangspunkt bei der Bemessung der Gebührenhöhe ist der tatsächliche Verwaltungsaufwand. Dieser ist bereits bei Bearbeitung eines IFG-Antrags zu dokumentieren. Berücksichtigungsfähig ist der Aufwand für das Zusammenstellen der begehrten Informationen (z. B. bei Hausabfragen), für die Prüfung von Ausschlussgründen einschließlich der Durchführung von Drittbeteiligungen (§ 8 Abs. 1 IFG; § 9 Abs. 1 S. 3 UIG) sowie für die Schwärzung von Dokumententeilen. Nicht berücksichtigungsfähig ist hingegen der Zeitaufwand für das Verfassen des IFG-/UIG- Bescheids, soweit darin keine gebührenpflichtigen schriftlichen Auskünfte i. S. v. § 1 Abs. 2 IFG/§ 3 Abs. 2 UIG erteilt werden. 5. Der dokumentierte Zeitaufwand wird anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet. Die maßgeblichen pauschalierten Stundensätze ergeben sich aus der Begründung zur IFGGebV. Hiernach sind folgende Stundensätze pro Arbeitsstunde zugrunde zu legen: • 30€ für Mitarbeiter des mittleren Dienstes; • 45€ für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes; • 60€ für Mitarbeiter des höheren Dienstes. Anhand der Stundensätze ist eine Gesamtsumme zu bilden, die den rein rechnerischen Verwaltungsaufwand darstellt. 6. Sodann ist anhand des Umfangs und der Art der Informationserteilung der einschlägige Gebührentatbestand in der Anlage zur IFGGebV bzw. der UIGGebV zu ermitteln. Geht es vorwiegend um die Erteilung einer Auskunft auch bei Herausgabe einiger Abschriften, ist Teil A Ziff. 1.2 oder 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der IFGGebV einschlägig. Liegt der Schwerpunkt in der Herausgabe von Abschriften, ist Teil A Ziff. 2.1. oder 2.2 der Anlage einschlägig. 7. Um eine proportionale Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens sicherzustellen, ist in einem nächsten Schritt eine Zuordnung des Antrags innerhalb des Gebührenrahmens anhand der
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untenstehenden Raster vorzunehmen. Beispiel: Ist der Gebührentatbestand Teil A Ziff. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der IFGGebV einschlägig und ist ein tatsächlicher Verwaltungsaufwand von 300 Euro entstanden, so wird der Antrag innerhalb des Rasters zu Teil A Ziff. 1.2 dem Rahmen von 50 bis 100 Euro zugeordnet. 8. Der einschlägige Rahmen innerhalb des jeweiligen Rasters bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe. Diese ist unter Beachtung des angefallenen Verwaltungsaufwands nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn auf Seiten des Antragstellers stehen und darf insbesondere keine abschreckende Wirkung entfalten (§ 10 Abs. 2 IFG und § 11 Abs. 2 UIG). Im Rahmen des § 10 Abs. 2 IFG/§ 11 Abs. 2 UIG ist zu prüfen, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2014 – OVG 12 B 22.12). 9. Zusätzlich kann eine Ermäßigung oder Befreiung von der Gebührenpflicht aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses in Betracht kommen (§ 2 IFGGebV bzw. § 2 UIGGebV). Solche Gründe können etwa in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, in der Anfrage selbst oder im Bereich der Verwaltung liegen. 10. Die proportionale Zuordnung in Schritt 7 bildet daher nur den Ausgangspunkt für die weitere Prüfung. Es kann aufgrund der Schritte 8 und/oder 9 im Einzelfall auch eine Gebührenerhebung unterhalb oder oberhalb des einschlägigen Rahmens innerhalb des Rasters in Betracht kommen. Gebührenraster: Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A Gebühren Nr.                         Gebührentatbestand                            Gebührenbetrag in Euro 1    Auskünfte 1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei                 gebührenfrei Herausgabe von wenigen Abschriften 1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe               30 bis 250 von Abschriften Tatsächlicher                Proportionale Zuordnung Verwaltungsaufwand nach      innerhalb des Stundensätzen                Gebührenrahmens 30 bis 250 Euro              30 bis 50 Euro 250 bis 500 Euro             50 bis 100 Euro
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Teil A Gebühren Nr.                         Gebührentatbestand                     Gebührenbetrag in Euro 500 bis 1000 Euro              100 bis 200 Euro 1000 bis 1500 Euro             200 bis 250 Euro 1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von       60 bis 500 Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen Tatsächlicher                  Proportionale Zuordnung Verwaltungsaufwand nach        innerhalb des Stundensätzen                  Gebührenrahmens 60 bis 500 Euro                60 bis 100 Euro 500 bis 1000 Euro              100 bis 200 Euro 1000 bis 2000 Euro             200 bis 300 Euro 2000 bis 3000 Euro             300 bis 400 Euro 3000 bis 4000 Euro             400 bis 500 Euro 4000 Euro und höher            500 Euro 2   Herausgabe 2.1 - Herausgabe von Abschriften                                      15 bis 125 Tatsächlicher                  Proportionale Zuordnung Verwaltungsaufwand nach        innerhalb des Stundensätzen                  Gebührenrahmens 15 bis 125 Euro                15 bis 25 Euro 125 bis 250 Euro               25 bis 50 Euro 250 bis 500 Euro               50 bis 100 Euro 500 bis 600 Euro               100 bis 125 Euro 2.2 - Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich     30 bis 500 höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen Tatsächlicher                  Proportionale Zuordnung Verwaltungsaufwand nach        innerhalb des Stundensätzen                  Gebührenrahmens 30 bis 500 Euro                30 bis 100 Euro
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Teil A Gebühren Nr.                        Gebührentatbestand                         Gebührenbetrag in Euro 500 bis 1000 Euro            100 bis 200 Euro 1000 bis 2000 Euro           200 bis 300 Euro 2000 bis 3000 Euro           300 bis 400 Euro 3000 bis 4000 Euro           400 bis 500 Euro 4000 Euro und höher          500 Euro 3   Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen        15 bis 500 Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften Tatsächlicher                Proportionale Zuordnung Verwaltungsaufwand nach      innerhalb des Stundensätzen                Gebührenrahmens 15 bis 500 Euro              15 bis 100 Euro 500 bis 1000 Euro            100 bis 200 Euro 1000 bis 2000 Euro           200 bis 300 Euro 2000 bis 3000 Euro           300 bis 400 Euro 3000 bis 4000 Euro           400 bis 500 Euro 4000 Euro und höher          500 Euro 4   Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes       gebührenfrei 5   Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs    bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro
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