StellungnahmeLKRP

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen von Externen zu Berliner Transparenzgesetz

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Landeskonferenz der Rektoren und                                            BERLIN Präsidenten der Berliner Hochschulen Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung                          Geschäftsstelle der LKRP Tel.: Warschauer Straße 41-42                                             Fax: 10243 Berlin                                                        E-Mail: Ausschließlich per E-Mail 09.10.2020 Referentenentwurf Berliner Transparenzgesetz; hier Stellungnahme der BlnBDI Sehr geehrt namens der LKRP danke ich Ihnen für die Gelegenheit, ergänzend zu den bereits übersandten Stellungnahmen der Hochschulen zum Referentenentwurf des Berliner Transparenzgesetz - BlnTG (Stand: 7. September 2020) eine Erwiderung zu den Standpunkten der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 25. September 2020 vorzulegen. Leider ist es angesichts der Kürze der Außerungsfrist nicht möglich, alle Nuancierungen einzubeziehen. Soweit es die Hochschulen des Landes Berlin betrifft, äußern wir uns wie folgt: Aufgrund der Rechtsstruktur der htochschulen als öffentlich-rechtliche Körperschaften, in denen die Meinungs- und Willensbildung allein intern über ihre jeweiligen Mitglieder stattfindet und statthaft ist, war es auch bislang nicht eindeutig erkennbar, weshalb die in den §§ 1 und 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecke (etwa umfassende Auskunftspflichten zur Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung außerhalb der Hochschulen) unabdingbar eine nahezu komplette Offenlegung aller Hochschulinterna einschließlich sämtlicher Forschungsprojekte erforderten. So sind die Hochschulen im Bereich der Forschung bereits über die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes gehalten, Forschungsergebnisse - einschließlich der Ergebnisse der Drittmittelforschung - zu veröffentlichen. Der Referentenentwurf zu einem das Berliner IFG ablösenden neuen Transparenzgesetz behält diese Zwecke bei, was im Sinne einer politischen Partizipation und mündigen Teilhabe an öffentlichen Diskursen grundsätzlich zu begrüßen ist. Dennoch sehen die Hochschulen Abgrenzungsnotwendigkeiten, die nicht zuletzt auf den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz vor Eingriffen in die Freiheit von Wissenschaft und Forschung beruhen: l
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1. Bereichsausnahmen Der Referentenentwurf sieht eine sogenannte Bereichsausnahme unter anderem für Hochschulen in § 3 Abs. 1 Ziffer 8 vor. Mit den vorgesehenen Bereichsausnahmen berücksichtigt der Referentenentwurf die zwingenden Belange der Wissenschaftsfreiheit angemessen und stärkt dadurch auch den Wissenschaftsstandort Berlin. Der im BlnTG vorgesehene Informationsanspruch von Bürgerinnen kann nicht unbegrenzt gelten, sondern muss gewissen Beschränkungen bei berechtigten öffentlichen Interessen, in diesem Fall auch der unmittelbar betroffenen anderen Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträger, unterliegen. Durch den faktisch nicht begrenzten Zugang zu amtlichen Informationen darf es nicht dazu kommen, dass die durch Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 VvB gesicherte Grundrechtsposition der Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt wird. Vergleichbare Bereichsausnahmen sind deshalb auch in den Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen der anderen Bundesländer, insbesondere in § 2 Abs. 3 IFG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Baden-Württemberg, § 1 Satz 4 Saarländisches IFG, § 2 Abs. 5 IFG Thüringen und § 2 Abs. 2 AIG Brandenburg, vorgesehen. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Dabei liegt diesem Freiheitsrecht der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient. Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs. Vorstehendes gilt entsprechend für die Lehre an Hochschulen, wonach Lehre, soweit sie auf der Vermittlung forschungsbasierten eigenen und einbezogenen anderen Erkenntnisgewinns einschließlich damit zusammenhängender Darstellungen zu Basisdaten frei, also ohne Einflussnahme Dritter, ausgeübt werden können muss. Den Staat treffen auch hier Pflichten, dieses sicherzustellen. Für die LKRP ist die Darlegung der Begründung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, weshalb bezogen auf die gesamte Tätigkeit der Hochschulen oder wesentliche Teile der Tätigkeit der Hochschulen eine Auskunftspflicht zwingend geboten scheint, in keiner Weise nachvollziehbar. Denn die Begründung des Vorschlags, die Streichung sei zur "Transparenz" im Hinblick auf Informationen der Verwaltung "besonders bedeutsam", damit unter anderem Studierende und Eltern von Schulkindern erfragen könnten, wie viele Vorlesungen bzw. Schulstunden ersatzlos ausgefallen seien, und die dann folgenden allein schulrechtlichen Bezüge lassen ein Zusammenhang zum Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum von Hochschulen nicht erkennen. Auch wären hierdurch die Rechte der Beschäftigten an den Hochschulen auf Schutz ihrer Persönlichkeits- datenen, ihrer Arbeitnehmerdaten und vor Überwachung ihrer Arbeit nicht zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Referentenentwurf im Sinne eines umfassenden Informationsanspruches des Bürgers bereits eine restriktive Geltung der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 8 BlnTG vorsieht, indem er Informationen im Zusammenhang mit Drittmitteln von der Geltung der Bereichsausnahme ausnimmt. Wir verweisen insoweit auf die u. E. zutreffende Begründung des Gesetzesvorschlags, wobei wir es für wichtig halten, wenn in der Gesetzesbegründung korrekterweise die Kunstfreiheit auch mitgenannt werden würde. Allerdings muss ausdrücklich festgehalten werden, dass über § 40 BerlHG 2
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ein gesetzliches Recht für in der Forschung tätige Hochschulmitglieder besteht, im Rahmen ihrer Aufgaben auch drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben durchzuführen. Wir sehen hier die Schwierigkeit, dass Drittmittelforschung durch eine umstandslose und vollständige Veröffentlichung der hiermit zusammenhängenden Daten Restriktionen ausgesetzt sein wird. So ist unklar, ob §§ 16 bzw. 17 des Gesetzentwurfs als Anspruchsgrundlage für eine Verweigerung der erbetenen Auskünfte hinreichend sind. Die Bereichsausnahme sollte daher auch auf Drittmittelforschungsprojekte erstreckt werden, da sonst sowohl die öffentlich finanzierte als auch insbesondere die Drittmittelforschung in Kooperation mit gesellschaftlichen Institionen und Unternehmen massiv beeinträchtigt würde. Die LKRP empfiehlt daher nachdrücklich, den Referentenentwurfzu § 3 Abs. 1 Ziffer 8 in der bisherigen Fassung zu belassen bzw. um eine Bereichsausnahme auch für die Drittmittelforschung zu erweitern und die Bereichsausnahmen für die Hochschulen weiterhin vorzusehen. 2. Kontaktdaten Die LKRP sieht es nicht als notwendig an, die Kontaktdaten aller Beschäftigten einschließlich der Telekommunikationsnummern, E-Mail-Accounts und Namen von Unterzeichnenden zu veröffentlichen. Anzumerken ist, dass die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu § 15 des Referentenentwurfs diesen Vorschlag gegenwärtig selbst nicht umsetzt. Es ist das gute Recht einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, Anfragen zu kanalisieren und damit die Effektivität der Verwaltung zu erhalten. Andernfalls wäre eine niedrigschwellige Möglichkeit der Einflussnahme betroffener Bürgerinnen auf offengelegte Verwaltungsvorgänge zu erwarten. Schon im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Hochschulen als Arbeitgeberinnen sollten die an einem solchen Vorgang beteiligten Mitarbeiterinnen vor einer derart ungesteuerten Kontaktaufnahme, die zu einem Teil sicherlich auch beleidigenden Inhaltes sein sein würde, geschützt werden. 3. Ausgestaltung derAuskunftspflicht § 11 Abs. 3 Satz 2 des Referentenentwurfs sieht eine prognostische Mitteilungsverpflichtung vor, bei der nicht absehbar ist, ob dieser in der Form des Entwurfs genügt werden kann. Die Aufnahme dieser Regelung als „Kann- Bestimmung", so die Regelung dem Grunde nach erhalten werden soll, halten wir für sinnvoll. 4. Neue Position „Transparenzbeauftragte*r Der Vorschlag der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, § 10 um einen Abs. 4 zu ergänzen und Transparenzbeauftragte in den Verwaltungen des öffentliches Dienstes des Landes Berlin vorzusehen, wird als neue Personalkategorie außerhalb des bisherigen Personalbestandes entsprechende Kosten bedeuten. Die Berliner Hochschulen werden dies nur angemessen umsetzen können, wenn dieses berücksichtigt wird und die hierfür anfallenden Gesamtkosten einschließlich der damit einhergehenden Sachmittelkosten den Hochschulen erstattet werden, sollte dem Vorschlag der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gefolgt werden. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen 3
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