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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sogenannte Feindesliste

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raphael thomas - Rechtsanwälte - THOMAS RECHTSANWÄLTE - ORANIENBURGER STR. 23 - 10178 BERLIN Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden Raphael Thomas Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Kay Witte Rechtsanwalt* Vittorio de Vecchi Lajolo Avvocato Rechtsanwalt** Datenschutzbeauftragter (TÜV) Rauna Bindewald, LL.M. Rechtsanwältin* Vorab per Fax: 0611 32761-8536 Dr. Sebastian Creutz Rechtsanwalt** Jan Busemann Rechtsanwalt** Oranienburger Str. 23 10178 Berlin Tel: +49 30 220 6616 70 fax: +49 30 220 6616 77 Zweigstelle Chiemsee: Markstatt 6 83339 Chieming Tel: +49 8051 664 664 - 0 fax: +49 8051 664 664 - 6 Info@thomas-law-office.com www.thomas-law-office.com Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum: 26-19 RB JR 21.02.2019 K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen Bankverbindung: Kontoinhaber: Raphael Thomas; Bank: Deutsche Kreditbank AG, 10919 Berlin, Germany IBAN: DE71 1203 0000 1008 3448 95 BIC: BYLADEM 1001 Steuernummer: 34/559/00064 USt.-ID.: DE233979049
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2 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden - Beklagte - wegen: Informationszugang Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir, wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Be- scheides des Bundeskriminalamts vom 16.11.2018 in Gestalt des W ider- spruchsbescheides vom 28.01.2019 die sogenannte Feindesliste der Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ mit 25.000 Einträgen, die in Bundes- tagsdrucksache 19/3350 erwähnt wird, herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Er ist Journalist und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal des Open Knowledge Foundation e.V., das es Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen. Über diese Plattform beantragte der Kläger mit E-Mail vom 03.08.2018 (anbei als Anlage K 1) beim Bundeskriminalamt (BKA) die Zusendung der sogenannten Feindesliste der Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 (anbei als Anlage K 2) erwähnt wird. Es handelt sich dabei um Listen mit Namen und Anschriften von ca. 25.000 linken Politikerinnen und Politikern und Journalistinnen und Journalisten, die bereits im August 2017 sowie im August 2018 bei Durchsuchungen gefunden wurden. Die Listen befanden sich bei einem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat tatverdächtigen Rechtsanwalt. Für den Fall des Verlustes der staatlichen Ordnung soll er mit einem weiteren Tatverdächtigen eine Todesliste von Personen aus dem linken Spektrum vorbereitet und geplant haben, diese zu eliminieren.
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3 Mit E-Mail vom 03.09.2018 (anbei als Anlage K 3) forderte das BKA den Kläger auf, seinen Antrag entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen, da Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter i.S.d. § 5 IFG beantragt worden sei. Ein allgemeiner Hinweis auf „ein öffentliches Interesse“ reiche nicht aus. Eine solche Begründung sei für eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und des/der Dritten unentbehrlich. Falle die behördlicherseits vorzunehmende Abwägung zugunsten des Dritten/der Dritten aus, sei zwingend ein Drittbeteiligungsverfahren durch- zuführen. Die Bundesregierung teilte auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner u.a. (vgl. Anlage K 2) mit, dass entsprechend der Gefährdungsbewertung des BKA eine Unterrichtung der auf der Liste aufgeführten Personen durch die Bundesbehörden nicht erfolgt ist (Anbei als Anla- ge K 3). Mit E-Mail vom 08.09.2018 (anbei als Anlage K 4) begründete der Kläger seinen Antrag mit dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, insbesondere an der Frage, ob Journalistinnen und Journalisten darauf zu finden sind und ob für diese Personen eine Gefahr be- steht. Dabei verwies er auf eine Pressemitteilung des Deutschen Journalisten-Verbandes vom 31.07.2018 (anbei als Anlage K 5). Danach fordert der DJV vom Bundeskriminalamt Aufklärung über Journalisten in den sogenannten Feindeslisten rechtsextemistischer Gruppierungen. In Bezug auf das Interesse des Klägers am Informationszugang i.S.v. § 5 IFG folgte weitere Korrespondenz zwischen den Beteiligten (anbei als Anlage K 6). Der Kläger erklärte, dass er eine journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA plane. Mit Schreiben vom 16.11.2018 (anbei als Anlage K 7) lehnte das BKA den Antrag des Klägers ab. zur Begründung führte es aus, der Ursprung der amtlichen Informationen liege in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sodass die StPO wegen § 1 Abs. 3 IFG vorgehe. Der Anspruch nach IFG bestehe damit nicht. Der Anspruch bestehe auch sonst nicht, da der Kläger seiner Begründungspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht nachgekommen sei. Das öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Presse überwiege nicht die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dritten. Eine mediale Berichterstattung könne dazu führen, ggf. initiierte Schutzmaßnahmen zu unterlaufen. Auch nach § 3 Nr. 8 IFG bestünde der Anspruch nicht, da die Informationen sich auf ein Strafverfahren bezögen, das phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 19.11.2018 (anbei als Anlage K 8) erhob der Kläger Widerspruch. Er bestritt, dass das schutzwürdige Interesse von Dritten am Ausschluss des Informationszugangs sein Interesse am Informationszugang überwiegt und wies darauf hin, dass dies auch unerheblich sei, da
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4 zunächst ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sei. Ob die Dritten eingewilligt haben, könne nicht festgestellt werden, da sie nicht beteiligt wurden. Außerdem könne die Feindesliste allein nicht dem Bereich des § 3 Nr. 8 IFG zugeordnet werden. Schließlich sei sie nicht vom BKA erstellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 (anbei als Anlage K 9) wies das BKA den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass ein Informationsanspruch weder aufgrund der Vorschriften des IFG noch aufgrund eines verfassungsunmittelbaren Auskunfts- und Informationsrechts bestehe. Entgegen seiner Rechtsauffassung im Bescheid vom 16.11.2018 geht das BKA nun zutreffend davon aus, dass der Informationsanspruch nicht aufgrund der Regelungen der StPO ausgeschlossen ist, da die sog. Feindeslisten eine eigene Sammlung des BKA darstellten. Der Informationsanspruch bestehe aber aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 g) IFG nicht. Das Bekanntwerden von Feindeslisten mit Namen könnte das laufende Ermittlungsverfahren erheblich behindern oder vereiteln. Er bestehe auch nicht, weil gem. § 5 Abs. 1 S. 2 IFG das schutzwürde Interesse des Dritten/der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Einem Informationszugang stehe darüber hinaus § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG entgegen. Ein verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Anspruch bestehe nicht auf Einsicht in Behördenakten. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und ver- letzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ausschluss- gründe bestehen nicht. Im Einzelnen: a. § 3 Nr. 1 g) IFG Die Beklagte kann den Informationsausschluss nicht auf § 3 Nr. 1 g) IFG stützen.
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5 Nach § 3 Nr. 1 g) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u. a. nicht, wenn das Bekannt- werden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführungen strafrechtlicher Ermittlun- gen haben kann. Das dies vorliegend der Fall ist behauptet die Beklagte ohne weitere Ausführungen. Damit kommt sie der behördlichen Darlegungslast, die in Bezug auf die Informationsverweigerungs- gründe nach § 3 IFG besteht, nicht nach. Um sich auf einen der Versagungsgründe zu berufen, muss die informationspflichtige Stelle Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öf- fentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachtei- lig betroffen ist. Sie muss Tatsachen darlegen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchti- gung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deut- lich gemacht wird (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 62). Die Beklagte hat nichts dergleichen vorgetragen. In Bezug auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren tritt hinzu, dass für die sachgerechte Beurteilung der Gefährdungslage eine Einbeziehung der Einschätzung der Ermittlungsbehörde unverzichtbar ist. In einer derartigen Situation muss die informationspflichtige Stelle im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Generalbundesanwalt in nachvollziehbarer Weise konkrete Umstände vortragen, die den Standards der behördlichen Darlegungslast genügen und die Prognose zur Schutzgutgefährdung im Falle der Offenbarung der Information unterfüttern (Schoch, a.a.O., Rn. 143). Das Vorbringen der Beklagten genügt der behördlichen Darlegungslast nicht, sodass der Klage schon deshalb stattzugeben ist. Darüber hinaus ist eine Gefährdung von Ermittlungen auch nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wurden die sogenannten Feindeslisten nicht im Rahmen laufender und staatsanwaltlicher Ermittlungen „erstellt“, sondern aufgefunden. Es handelt sich somit nicht um Unterlagen, aus denen sich eine Ermittlungs- oder Prozessstrategie ablesen ließe, sondern um ein Beweismittel, dessen Existenz der Öffentlichkeit bereits bekannt ist. b. § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG ist nicht eröffnet.
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6 Gem. § 3 Nr. 8 IFG können auch sonstige öffentliche Stellen des Bundes den Informationszugang verweigern, soweit sie Aufgaben i.S.d. § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Nach § 1 SÜFV kann auch das Bundeskriminalamt Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfind- lichkeit wie die Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes, wahrnehmen. Dies ist der Fall, soweit es seine polizeilichen Aufgaben auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämp- fung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahr- nimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Die Beklagte meint, weil sich das laufende Ermittlungs – und Strafverfahren auf § 89a StGB beziehe, diese Straftat phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen sei und dies eine enge Abstimmung mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfordere, könne sie sich auf § 3 Nr. 8 IFG berufen. Diese Auffassung geht fehl. Auf eine enge Abstimmung mit den Nachrichtendiensten des Bundes kommt es schon deshalb nicht an, weil dies nur in Bezug auf die Strafverfolgung bestimmter Erscheinungsformen organisierter Kri- minalität Voraussetzung ist. Die Beklagte macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersicht- lich, dass das in Rede stehende Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität erfolgt. In Abgrenzung zu den polizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung stehen gem. § 1 SÜFV die polizeili- chen Aufgaben auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung, d. h. Auf- gaben der Gefahrenabwehr. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - also die Wahrnehmung von Aufgaben der Strafverfolgung - wird nicht abhängig von dem in Rede stehenden Straftatbestand automatisch zu einer Aufgabe mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Aufgaben von Bundesnachrichtendiensten. Die Aufgaben und Befugnisse des BKA auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung sind in § 5 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geregelt und beziehen sich auf Gefahren des internationalen Ter- rorismus. Darum geht es hier ersichtlich nicht. Auch der Hinweis, dass das BKA gem. § 2 Abs. 1 BKAG aus verschiedenen Quellen Informationen über sicherheitsempfindliche Tätigkeitsbereiche erhält, führt nicht gleichsam zu einer Bereichsaus- nahme für das BKA, wie die Beklagte scheinbar meint. Vielmehr ist es gem. § 68 BKAG der Regel- fall, dass für Personen, die für das BKA tätig werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung
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7 nach dem SÜG durchzuführen ist. Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung soll nach § 10 Nr. 3 SÜG die Ausnahme bleiben. Da der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG nicht eröffnet ist, steht auch dieser Ausschlussgrund dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegen. c. § 5 Abs. 1 S. 2 IFG Die Beklagte kann den Informationsausschluss auch nicht auf § 5 Abs. 1 IFG stützen. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Systematisch vorrangig ist also die Einwilligung. Liegt sie vor, ist der Informationszugang – unabhängig von einer Abwägung – recht- lich zulässig und muss gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Geheimhaltungsinteresse des „Dritten“ höher gewichtet als das Informationsinteresse des An- tragstellers (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 33). Die Beklagte kann ihre Ablehnung daher nicht damit begründen, dass eine Einwilligung der betroffe- nen Personen nicht vorliegt. Die informationspflichtige Stelle muss dartun, dass sie sich um die Ein- willigung des „Dritten“ bemüht hat, diese jedoch rechtswirksam verweigert worden ist. Vorliegend hätte in Bezug auf jeden einzelnen Betroffenen ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Beklagte kann den Informationsausschluss auch nicht damit begründen, dass der Kläger seiner Begründungspflicht nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht nachgekommen sei. Eine fehlende Begründung führt nicht zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags (BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG § 7 Rn. 40). Unabhängig davon liegt eine Begründung des Klägers vor. Der Hinweis auf ein öffentli- ches Interesse und seine geplante journalistische Berichterstattung genügen den Anforderungen an eine solche Begründung und wären in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Auf die Ausfüh- rungen der Beklagten hinsichtlich der Interessenabwägung kommt es jedoch nicht an, da – wie aus- geführt – kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt wurde. Die Interessenabwägung der Beklagten würde einer gerichtlichen Überprüfung ohnehin nicht stand- halten.
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8 Der Gesetzesbegründung zum IFG ist eindeutig zu entnehmen, dass im Rahmen der Interessenab- wägung zugunsten des Antragstellers das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichti- gen ist (BT-Drs. 15/4493 S. 13). Darin heißt es wörtlich: „Die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz dient nicht nur dem Einzelnen, sondern ebenso der Öffentlichkeit insge- samt.“ Das Informationsinteresse der Allgemeinheit steht zu dem privaten Interesse weder in einem prinzi- piellen Widerspruch oder in einem Alternativverhältnis, sondern kann ergänzend, verstärkend und sogar ausschlaggebend hinzutreten. Die Gesetzesteleologie streitet für die Einbeziehung des öffent- lichen Interesses bei der Gewichtung des Informationsinteresses (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 42). In der Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Interessen möglicherweise betroffener Dritter spielt es somit durchaus eine Rolle, dass der Kläger zu dem Thema eine journalistische Be- richterstattung plant. Zu berücksichtigen sind hier die grundrechtlich garantierte Informations- und Pressefreiheit. Das streitgegenständliche Thema ist Teil einer öffentlichen Debatte. Es gibt Forderun- gen, dass die betroffenen Personen informiert werden. Das Interesse des Klägers am Informations- zugang überwiegt daher ein möglicherweise bestehendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Dritten. Soweit die Beklagte noch im Bescheid vom 16.11.2018 behauptet, dass ggf. initiierte Schutzmaßnahmen unterlaufen oder erschwert werden könnten, wenn die sog. Feindeslisten öffent- lich würden, so überzeugt auch das nicht. Denn laut Antwort der Bundesregierung (Anlage K 3) ist eine Unterrichtung der betroffenen Personen durch die Bundesbehörden nicht erfolgt. Auch Schutzmaßnahmen dürften daher nicht initiiert worden sein. Selbst wenn dies doch ausnahmsweise der Fall war, müsste der Informationszugang nur in Bezug auf diese Personen unterbleiben. Die Lis- ten wären geschwärzt herauszugeben. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Bindewald, LL.M. Rechtsanwältin
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