Sogenannte Feindesliste

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Die sogenannte Feindesliste der Prepper-Gruppierung "Nordkreuz" mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 erwähnt wird

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. August 2018
  • Frist
    4. September 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die sogenannte F…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Sogenannte Feindesliste [#32598]
Datum
3. August 2018 15:54
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die sogenannte Feindesliste der Prepper-Gruppierung "Nordkreuz" mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 erwähnt wird
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigt das Bundeskr…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG]
Datum
3. September 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrages auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.08.2018. Sie beantragen Informationszugang zu der sogenannten Feindesliste der Prepper-Gruppierung .. Nordkreuz" mit 25.000 Einträgen und damit Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter i.S.d. § 5 IFG. Für die erforderliche Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten Dritter und Ihrem Anspruch auf Informationszugang ist noch eine Begründung Ihres Antrages erforderlich (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG). Aus der Begründung muss hervorgehen, warum konkret Ihr Interesse am Informationszugang gegenüber den Interessen des Dritten/der Dritten und dessen Rechten/ deren Rechte (hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) überwiegen soll. V arsarglieh wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeiner Hinweis auf .,ein öffentliches Interesse" einen Eingriff in die Rechte Dritter weder konkret noch ausreichend begründet. Über ein abstrakt-allgemeines Informationszugangsinteresse hinaus ist auch ein individuell-konkretes Interesse zu benennen, das mit den betroffenen Drittinteressen abzuwägen ist. Die Notwendigkeit einer Begründung zur Präzisierung gilt uneingeschränkt. Dieses ist sowohl für eine eventuelle Versagung als auch eine eventuelle Einwilligung, insbesondere für eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und des Dritten/ der Dritten unentbehrlich. Fällt die behördlicherseits vorzunehmende Abwägung zugunsten des Dritten/der Dritten aus, ist zwingend ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen (vgl. hierzu BT -Drs. 15/4493, S. 14; Schach, IFG, 2009, § 7 Rn. 17, 24+25; § 8 Rn. 32), es sei denn, dass sich der Antragsteller mit der Schwärzung der die Belange Dritter betreffenden Informationen einverstanden erklärt. Es kann aktuell nicht beurteilt werden, ob die Dritten erreichbar wären und das Verfahren nach § 8 IFG durchgeführt werden könnte. Unabhängig davon ist bereits jetzt festzustellen, dass Ihr Antrag zu einem hohen Arbeitsaufwand führen würde. Auf die nachfolgenden Hinweis - insbesondere den Ausführungen zu den Kosten (Gebühren) - wird hingewiesen: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen • Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. • Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. Mögliche Gebühren • Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. • Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. • Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. • Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben • • EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes. • • EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes. • • EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes. • Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. • Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. Nach den o.a. Ausführungen ist aber bereits jetzt mit dem Erreichen der Obergrenze (500,00 €) zu rechnen. • Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort (insbesondere zu dem Punkte "Höhe der Gebühren") wird der Vorgang zurück gestellt. Wollen Sie den Antrag nicht aufrechterhalten, ist keine Rückmeldung erforderlich. Sollten Sie den Antrag aufrechterhalten wollen, möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das BKA vorliegend im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten von der Möglichkeit des § 15 VwKostG Gebrauch machen und die weitere Bearbeitung von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen wird. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. BKA
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] - sog. Feindesliste [#32598] Ihr Zeichen: DS 2018-001842…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] - sog. Feindesliste [#32598]
Datum
8. September 2018 18:07
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: DS 2018-0018421550 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage zur sogenannten Feindesliste der Gruppierung "Nordkreuz". Meinen Antrag begründe ich mit dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, etwa die Frage, ob JournalistInnen darauf zu finden sind und ob eine Gefahr für die Personen besteht (siehe dazu auch die Forderung des DJV dazu: https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/article/aufklaerung-gefordert-2.html). Ich möchte Sie bitten, bei der Bemessung von Gebühren auch das öffentliche Interesse an diesem Fall sowie meine journalistische Tätigkeit u.a. für netzpolitik.org zu beachten. Ich weise zudem daraufhin, dass im Bereich der Informationsfreiheit eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf (vgl. OVG BB 12 B 22.12). Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 32598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] - sog. Feindesliste [#32598] Sehr geehrte Damen und Herr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] - sog. Feindesliste [#32598]
Datum
8. September 2018 18:14
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Verzeihung, das hatte ich vergessen: Ich erkläre mich mit der Erhebung von Gebühren einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 32598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Rückäußerung Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf hiesiges Schreiben Vom 03.09.2018 teilten Sie am 08.0…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Rückäußerung
Datum
5. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf hiesiges Schreiben Vom 03.09.2018 teilten Sie am 08.09.2018 mit, dass Sie Ihren Antrag mit dem "besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, etwa die Frage, ob Journalistinnen darauf zu finden sind und ob eine Gefahr für die Personen besteht" begründen. Diese Begründung reicht für die erforderliche Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten Dritter und Ihrem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht aus. Wie bereits mitgeteilt, muss aus der Begründung hervorgehen, warum konkret Ihr Interesse am Informationszugang gegenüber den Interessen des Dritten/der Dritten und dessen Rechten/deren Rechte (hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) überwiegen soll. Ein allgemeiner Hinweis auf "ein öffentliches Interesse" stellt keine ausreichende Begründung für einen Eingriff in die Rechte Dritter weder konkret noch ausreichend dar. Über ein abstrakt-allgemeines Informationszugangsinteresse hinaus ist auch ·ein individuell-konkretes Interesse zu benennen, das mit den betroffenen Drittinteressen abzuwägen ist. Die Notwendigkeit einer Begründung zur Präzisierung gilt uneingeschränkt. Dieses ist sowohl für eine eventuelle Versagung als auch eine eventuelle Einwilligung, insbesondere für eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und des Dritten/der Dritten unentbehrlich. Auf unser Schreiben vom 03.09.2018 wird verwiesen. Vorbehaltlich der Prüfung, ob ein Informationsanspruch besteht, weisen wir Sie vorsorglich darauf hin, dass das IFG nur insoweit den Zugang regelt, wie keine spezialgesetzliche Norm dem IFG vorgeht bzw. keine Versagungsgründe vorliegen. In Frage käme hierbei die Prüfung, ob ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht, da Sie Informationen begehren, deren Ursprung möglicherweise in einem Ermittlungsverfahren liegen könnte. Soweit Informationen aus laufenden oder abgeschlossenen staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahren betroffen sind, besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, da die spezialgesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) dem IFG vorgehen (vgl. § 1 Abs. 3 IFG; so auch BGH, Beschluss vorn 05.04.2006, Az.: 5 StR 589/05). Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht in Ermittlungsverfahren und nach rechtmäßigem Abschluss desselben ist die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§§ 147 Abs. 5 Satz 1, 478 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.rn. § 1 Abs. 3 IFG) zuständig. Ferner könnte - ergänzend zu dem Schutz personenbezogener Daten - in Betracht zu ziehen sein, dass ein Informationsanspruch gemäߧ 3 Nr. 8 IFG nicht besteht. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter den oben geschilderten Umständen Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort wird die weitere Bearbeitung Ihres Antrages zurückgestellt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Rückäußerung sogenannte Feindesliste [#32598] Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine IFG-Anfrage z…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Rückäußerung sogenannte Feindesliste [#32598]
Datum
20. Oktober 2018 14:56
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine IFG-Anfrage zur sogenannten Feindesliste teile ich mit, dass ich journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA plane. Dies sollte dem individuell-konkreten Interesse genügen. In jeden Fall bitte ich um Entscheidung in dieser Sache, die IFG-Anfrage liegt nunmehr zwei Monate zurück. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 32598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 03.08.2018 bitten Sie um Übersendung der "sogenannten Feindesliste de…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Sogenannte Feindesliste
Datum
16. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 03.08.2018 bitten Sie um Übersendung der "sogenannten Feindesliste der Prepper Gruppierung "Nordkreuz" mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 erwähnt wird". Ihren Antrag begründen Sie - s. Bezugsschreiben 3 - "mit dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, etwa auch die Frage, ob Journalistlnnen darauf zu finden sind und ob eine Gefahr für die Personen besteht". Ergänzend führen Sie in Ihrer E-Mail vom 20.10.2018 hinsichtlich Ihres individuell-konkreten Interesses aus, dass Sie "eine journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA plane[n]". Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2 S.1, § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 8, § 7 Abs. 1 IFG wie folgt entschieden: 1 . Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Zu 1: Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagungsgründe entgegenstehen. a) Ein Rechtsanspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen besteht gegenüber dem Bundeskriminalamt ( BKA) nach § 1 Abs. 3 IFG nicht, da der Ursprung der amtlichen Informationen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren liegt. Soweit Informationen aus laufenden oder abgeschlossenen staatsanwaltliehen Ermittlungsverfahren betroffen sind, besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, da die spezialgesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung ( StPO) dem IFG vorgehen. Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht in Ermittlungsverfahren und nach rechtmäßigem Abschluss desselben ist die Staatsanwaltschaft -der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof-, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts( §§ 147 Abs. 5 S. 1, 478 Abs. 1 S. 1 StPO i. V.m. § 1 Abs. 3 IFG) zuständig. b) Soweit vorliegend die spezialgesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung ( StPO) dem IFG nicht vorgehen würden, bestünde dennoch kein Anspruch auf lnformationszugang, da nicht zureichend · dargelegt wurde, dass Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse von Dritten überwiegt. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG unterliegt der Antrag einer Begründungspflicht, wenn dieser Daten Dritter u.a. i. S.d. § 5 Abs. 1 IFG betrifft. Dieser Begründungspflicht sind Sie trotz nochmaligen Hinweises nicht in zureichendem Maße nachgekommen. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Eine Einwilligung der auf der begehrten Liste aufgeführten Personen liegt nicht vor. Demzufolge darf der Zugang nur gewährt werden, soweit im konkreten Fall das Interesse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Ihren Antrag haben Sie mit einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, etwa die Frage, ob "Journatlistlnnen" darauf zu finden sind, und ob eine Gefahr für die Personen besteht, begründet. Ergänzend führten Sie aus, dass Sie eine journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA planen. Bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 IFG lässt erkennen, dass vorliegend nicht das Interesse der Öffentlichkeit mit den schutzwürdigen Interessen des Dritten abzuwägen ist, sondern das Informationsinteresse des Antragstellers. Ihre Ausführungen stellen lediglich auf eine ( geplante) journalistische Berichterstattung ab. Dieses Informationsinteresse überwiegt nicht die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dritten. Darüber hinaus führt aber auch die Abwägung der gegenläufigen Interessen, d.h. Informationsinteresse der Presse einerseits und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dritten anderseits, nicht zu einem anderen Ergebnis: Sie haben Ihren Antrag im Wesentlichen mit einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste und ob eine Gefahr für die Personen besteht begründet. Dem öffentlichen Interesse an den Listen steht das Individualinteresse an der Geheimhaltung des betroffenen Dritten und dem Schutz desjenigen entgegen. Ob und ggfs. inwiefern eine Gefahr für eine Person besteht obliegt der polizeilichen Gefährdungsbewertung. Die Durchführung von konkreten Schutzmaßnahmen würde in Absprache mit dem Betroffenen erfolgen. Eine mediale Berichterstattung und die öffentliche Thematisierung könnten dazu führen, ggfs. initiierte Schutzmaßnahmen zu unterlaufen oder wesentlich zu erschweren. Insofern überwiegt der Schutz des Einzelnen dem Informationsinteresse der Presse. c) Neben den oben angeführten Gründen bestünde vorliegend auch gemäß § 3 Nr. 8 IFG kein Anspruch auf Informationszugang. Gemäß § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. §§ 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( SÜG), 1 Nr. 2 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsordnung ( SÜFV) besteht gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang, wenn diese Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste wahrnehmen und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Die begehrten Informationen liegen dem BKA im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB u.a. Straftaten vor. Es handelt sich somit um ein Strafverfahren, welche phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen ist und bei dem ein dauerhafter Austausch mit den Nachrichtendiensten des Bundes stattfand. Mit Blick auf die vorliegend geltende Bereichsausnahme kann insofern kein Informationszugang gewährt werden. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsgesetz- Bek. d. BMI v. 21.11.2005- V 5a- 130 250/16). Rechtsbehehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 16. November 2018 mit dem Zeichen…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Sogenannte Feindesliste [#32598]
Datum
19. November 2018 13:15
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 16. November 2018 mit dem Zeichen IFG - 2018-0018421550 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen den Antrag unter Bezug auf § 3 Nr. 3 b IFG ab, da mein Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse von Dritten am Ausschluss des Informationszugang nicht überwiege. Dies bestreite ich. Gleichzeitig ist aber auch unerheblich, ob dies zutrifft. Sie hätten nämlich die Dritten beteiligen müssen. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Ob die Dritten eingewilligt haben, kann nicht festgestellt werden, da sie nicht beteiligt wurden. Dies hat das BKA nachzuholen. Zudem kann nicht der Argumentation gefolgt werden, dass die Daten der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 8 unterfielen. Diesen Ausnahmetatbestand scheint der BKA neuerdings bei allen möglichen Ablehnungen zu zitieren. Die sogenannte Feindesliste allein kann diesem Bereich allerdings nicht zugeordnet werden. Schließlich ist sie nicht vom BKA erstellt worden. Wie das BKA die Liste verwendet, ist unerheblich. Da meine ursprüngliche Anfrage aus dem August stammt und Sie für die Bearbeitung drei Monate gebraucht habe, bitte ich Sie um zügige Bearbeitung meines Widerspruchs und um Zugang zu den angefragten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 32598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korresponde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sogenannte Feindesliste“ [#32598] [#32598]
Datum
19. November 2018 13:16
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32598 Das BKA weigert sich, eine Drittbeteiligung vorzunehmen. Außerdem wähnt es sich - wie öfters in letzter Zeit - in der Bereichsausnahme nach § 3 Abs. 8. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 32598.pdf - 2018-09-03_1-bka-prepper-25000.pdf - 2018-10-05_1-bka-feindesliste-rueck.pdf - 2018-11-16_1-bka-feindesliste-ablehnung.pdf Anfragenr: 32598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundeskriminalamt
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den von Ihnen mit Schreiben vom 19.11.2018 eingelegten Wide…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
5. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den von Ihnen mit Schreiben vom 19.11.2018 eingelegten Widerspruch, hier eingegangen am 21.11.2018, gegen die Ablehnung Ihres Antrags gerichtet auf Übersendung der "sogenannten Feindesliste Prepper Gruppierung "Nordkreuz" mit 25.000 Einträgen {Az.: IFG 2018-0018421550), ergeht folgender Widerspruchsbescheid: I. 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchs trägt der Widerspruchsführer. 3. Dieser Widerspruchsbescheid ergeht gebührenfrei. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: Mit E-Mail vom 03.08.2018 begehrten Sie die Übersendung der .. sogenannten Feindesliste Prepper Gruppierung "Nordkreuz" mit 25.000 Einträgen, die in der Bundestagsdrucksache 19/3350 erwähnt wird. Die E-Mail sollte als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie dem Gesetz zur Verbesserung gesundheitsbezogener Verbraucherinformation (VIG) gewertet werden. Mit Schreiben vom 03.09.2018 wurde Ihnen der Eingang des IFG-Antrags vom 03.08.2018 bestätigt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen um personenbezogene Daten iSd § 5 IFG handelt sowie dass es für die erforderliche Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten Dritter und Ihrem Anspruch auf Information..zugang einer gesonderten Begründung gern. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG bedürfe. Hinsichtlich der Begründung wurde Ihnen mitgeteilt, dass diese die konkreten Gründe, warum Ihr Interesse am Informationszugang gegenüber den Interessen des Dritten/der Dritten und dessen Rechten/deren Rechte, hier das Recht auf informationeHe Selbstbestimmung, enthalten müsse. Der allgemeine Hinweis auf "ein öffentliches Interesse" sei hierbei nicht ausreichend. Mit E-Mail vom 08.09.2018 begründeten Sie Ihren IFG-Antrag mit einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste dahingehend, ob sich auch Journalisten unter diesen fänden und ob eine Gefahr für diese Personen bestehe. Mit Schreiben vom 05.10.2018 teilte man Ihnen mit, dass die von Ihnen abgegebene Begründung für die erforderliche Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten Dritter und Ihrem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 7 Abs. 1 S.3 IFG nicht ausreiche. Zudem wurde dargelegt, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen um solche aus einem laufenden oder abgeschlossenen staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahren handelt, sodass die Spezialregelungen der Strafprozessordnung (StPO) den Normen des IFG möglicherweise vorgehen. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, den IFG-Antrag zurückzunehmen. Mit E-Mail vom 20.10.2018 teilten Sie ergänzend mit, dass Sie eine journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA planen. Sie baten um möglichst rasche Bescheidung Ihres IFG-Antrags. Mit Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 12.11.2018 (Az.: IFG 2018- 0018421550) wurde dieser Antrag gestützt auf § 1 Abs.1 S.1, § 1 Abs. 2 S.1, § 1 Abs.3, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 8 und § 7 Abs.1 S. 1 IFG abgelehnt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Rechtsanspruch auf Informationszugang gern. § 1 Abs. 3 IFG nicht bestünde, da der Ursprung der amtlichen Informationen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren liegt und damit die spezialgesetzlichen Regelungen der StPO, §§ 147 Abs. 5 S.1, 478 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG) dem IFG vorgingen. Selbst wenn der Anwendungsbereich des IFG eröffnet sei, fehle es an einer hinreichenden Begründung gern. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG, warum Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse von Dritten überwiege. Die von Ihnen vorgetragene Begründung einer geplanten journalistischen Berichterstattung reiche nicht aus, um ein entsprechendes Informationsinteresse darzutun. Ein Anspruch auf Informationszugang scheide darüber hinaus gemäß § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. §§ 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) aus, da es sich um Informationen über Straftaten im Bereich der Terrorismusbekämpfung handle. Mit Schreiben vom 16.11.2018, hier eingegangen am 21.11.2018, legten Sie Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Ohne nähere Begründung "bestreiten" Sie, dass das schutzwürdige Interesse von Dritten das Informationsinteresse überwiege. Darüber hinaus führen Sie aus, dass dies auch unerheblich sei, da das BKA die Dritten hätte beteiligen müssen. Eine etwaige nach § 5 Abs. 1 S.1 IFG vorliegende Einwilligung der Dritten könne mangels Beteiligung nicht festgestellt werden. Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 8 IFG würde zudem bei einer Vielzahl an Ablehnungen zitiert. Die "sogenannte Feindesliste" könne diesem Bereich nicht zugeordnet werden, da sie nicht vom BKA erstellt worden sei. Die Verwendung durch das BKA sei unerheblich. II. Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist er form-und fristgemäß eingelegt worden. Der Widerspruch ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des BKA vom 12.11.2018 {Az.: IFG 2018-0018421550) ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO analog). 1. Ein Anspruch auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen in Form der Übersendung der "sogenannten Feindesliste" Prepper Gruppierung "Nordkreuz" besteht weder aufgrund den Vorschriften des IFG (a) noch aufgrund eines verfassungsunmittelbareren Auskunfts- und Informationsrecht (b). a) aa) Grundlage des Informationsanspruchs ist § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind gern. § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des IFG ist eröffnet. Der Widerspruchsführer begehrt Herausgabe, die eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG darstellt. bb) Der Informationsanspruch ist jedoch nicht schon aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen der StPO ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Informationsfreiheitsgesetz nur durch solche Regelungen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen und damit in gleicher Weise wie das IFG Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011- BVerwG 7 C 4.11-NVwZ 2012, S. 251; VG Berlin, Urt. v. 30.05.2013- VG 2 K 57.12). Die in §§ 474 ff StPO normierten Vorschriften regeln das Akteneinsichtsrecht für Akten in laufenden Ermittlungsverfahren. Die Akteneinsichtsrecht und die Erteilung von Auskünften an Private für die Zwecke außerhalb des Verfahrens richtet sich nach § 475 StPO und beschränkt sich auf Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären. Damit ist der Umfang der Akteneinsicht beschrieben. Sind diese Akten - teilweise oder vollständig - als Kopie vorhanden, handelt es sich um unterschiedliche Sammlungen von Informationen die unterschiedlichen Regelungsregimen unterliegen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 08.12.2011-VG 2 K 75.10; VG Berlin, Urt. v. 30.05.2013 - VG 2 K 57.12). So liegt der Fall hier. Bei den durch Ihnen begehrten Informationen zu den "sogenannten Feindeslisten" handelt es sich um dem BKA irh Rahmen eines Ermittlungsund Strafverfahrens erlangte Erkenntnisse. Diese sind zwar ebenfalls unter Umständen Teil der bei den Staatsanwaltschaften bzw. dem Generalbundesanwalt geführten Errnittlungsakten, stellen allerdings eine eigene Sammlung des BKA dar. cc) Der Informationsanspruch besteht jedoch aufgrund des Ausnahmetatbestandes § 3 Nr. 1 g) IFG nicht. Danach ist der Anspruch auf Informationszugang nicht gegeben, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Damit sollen gerade auch die Aktenteile geschützt werden, die sich nicht aus der strafrechtlichen Verfahrensakte ergeben bzw. Akten einer Ausgangsbehörde (vgl. Scherzberg/Solka, in: IFG Kommentar, § 3 Rn. 109; Schach, in: IFG § 3 Rn. 136-139). Ausdrücklich sind nach der Gesetzesbegründung auch Aktenteile im Vorfeld von Strafverfahren erfasst. So liegt es hier. Die "sogenannten Feindeslisten" wurden im Rahmen laufender polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen erstellt. Diesbezüglich ist ein Verfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB u.a. Straftaten anhängig. Das Bekanntwerden von den Feindeslisten mit Namen könnte das laufende Ermittlungsverfahren erheblich behindern oder gar vereiteln. dd) Im Übrigen ist der Informationsanspruch nach § 3 Nr.8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG ausgeschlossen. Danach besteht gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang, wenn diese Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste wahrnehmen und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Nach § 1 Nr. 2 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV} nimmt das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt, vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten wie der Bundesnachrichtendienst wahr. Vorliegend ist diese Bereichsausnahme anwendbar. Das laufende Ermittlungs- und Strafverfahren bezieht sich auf eine staatsgefährdende Straftat und ist damit - wie bereits im Ausgangsbescheid erläutert- eine solche, die phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen ist. Dies erfordert eine enge Abstimmung mit dem Nachrichtendiensten des Bundes. Auch das Vorbringen, das BKA stütze die Ablehnung eines IFG-Antrags häufig auf die Bereichsausnahme, geht fehlt. Dass eine Vielzahl der beim BKA gespeicherten Informationen der in § 3 Nr. 8 IFG statuierten Bereichsausnahme unterfällt, macht diese im vorliegenden Fall nicht weniger anwendbar. Vielmehr zeigt dies, dass das BKA gemäß § 2 Abs. 1 Bundeskriminalamtgesetz(BKAG} als Zentralstelle des Bundes aus verschiedenen Quellen Informationen über sicherheitsempfindliche Tätigkeitsbereichen, wie bspw. der Terrorismusabwehr erhält und im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Unerheblich ist daher auch, wer die Liste erstellt hat. ee) Der Informationsanspruch besteht auch insbesondere deswegen nicht, weil gemäß § 5 Abs. 1 S.2 IFG das schutzwürdige Interesse des Dritten/ der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs gegenüber Ihrem Informationsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich nach Abwägung aller im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände. Bei einem Informationszugang, der Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter enthält, bedarf es gemäß § 7 Abs. 1 S.3 IFG einer Begründung, die die zuständige Behörde in den Stand versetzt, die nach § 5 IFG vorzunehmende Abwägung zu treffen. Nach mehrmaligem Hinweis auf eine derartige Begründung haben Sie Ihren IFG-Antrag dahingehend konkretisiert, dass Sie gerne wissen würden, ob sich auch Journalisten unter den Namen der "sogenannten Feindesliste" befinden und diese möglicherweise gefährdet seien. Zudem gaben Sie an, eine journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA zu planen. Sie machen damit mittelbar ein Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung der personenbezogenen Daten geltend. Nach der Gesetzesbegründung ist ein derartiges Interesse aufgrund dem IFG grundsätzlich zugrundeliegenden Zweck der Gewährleistung einer höheren Transparenz durchaus anerkannt (vgl. BT Drs. 15/4493 S. 1, so auch: Schach, in: IFG § 5 Rn. 41). Auf der anderen Seite steht jedoch das verfassungsmäßig verankerte Recht der informationeilen Selbstbestimmung eines jeden Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 S.1 GG. Die durch eine Veröffentlichung der Daten für die betroffenen Dritten eintretenden Rechtsfolgen sind hierbei nicht abschließend einschätzbar. Ob und ggf. inwiefern eine Gefahr für die einzelnen Betroffenen besteht, obliegt der polizeilichen Gefährdungsbewertung. Wie bereits im Ausgangsbescheid dargelegt, könnten eine mediale Berichterstattung und die öffentliche Thematisierung dazu führen, ggf. initiierte Schutzmaßnahmen zu unterlaufen oder wesentlich zu erschweren. Der Schutz des Einzelnen ist daher höchstes Gebot und genießt absoluten Vorrang gegenüber Ihrem Informationsinteresse bzw. einem solchen der Allgemeinheit. Auch liegt keine Einwilligung zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten durch die Einzelnen vor, sodass vom Informationszugang ebenfalls zwingend abzusehen ist. Das BKA ist auch nicht dazu verpflichtet, von allen 25.000 aufgelisteten Personen eine Einwilligung einzuholen. Unabhängig von einem immensen Verwaltungsaufwand konnte hier von der Einholung der Einwilligung abgesehen werden, da bereits andere Ausnahmetatbestände den Informationsanspruch ausschließen (s.o.). b) Sie können sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren presserechtliehen Auskunfts- und Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S.2 GG berufen. In der Rechtsprechung ist hierzu zwar anerkannt, dass sich der Anspruch der Presse im Einzelfall zu einem Anspruch aus Akteneinsicht bzw. Aktennutzung verdichten kann, wenn dies - etwa aufgrund der Art der begehrten Informationen, einer aus anderen Gründen ohnehin bestehenden Publikationspflicht oder besonderer Umstände im Einzelfall - die allein sachgemäße Form der Auskunftserteilung ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.06.2016- 3 K 4229/15, m.Vw. auf BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15, juris Rn. 18, 20, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.07.2015- 1 S 802/15, juris Rn. 39). Vorbehaltlich derartiger besonderer Umstände besteht ein presserechtlicher Anspruch auf Einsicht in Behördenakten jedoch nicht (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 27.11.2013- 6A 5/13, juris Rn. 13). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, wobei eine Kostenerstattung nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG im Hinblick auf die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht in Betracht kommt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 12.11.2018 (Az.: IFG 2018-0018421550) in Gestalt dieses Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Pr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
25. Februar 2019
An
Bundeskriminalamt
Status
K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden - Beklagte - wegen: Informationszugang Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir, wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamts vom 16.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 die sogenannte Feindesliste der Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 erwähnt wird, herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Er ist Journalist und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal des Open Knowledge Foundation e.V., das es Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen. Über diese Plattform beantragte der Kläger mit E-Mail vom 03.08.2018 (anbei als Anlage K 1) beim Bundeskriminalamt (BKA) die Zusendung der sogenannten Feindesliste der Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 (anbei als Anlage K 2) erwähnt wird. Es handelt sich dabei um Listen mit Namen und Anschriften von ca. 25.000 linken Politikerinnen und Politikern und Journalistinnen und Journalisten, die bereits im August 2017 sowie im August 2018 bei Durchsuchungen gefunden wurden. Die Listen befanden sich bei einem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat tatverdächtigen Rechtsanwalt. Für den Fall des Verlustes der staatlichen Ordnung soll er mit einem weiteren Tatverdächtigen eine Todesliste von Personen aus dem linken Spektrum vorbereitet und geplant haben, diese zu eliminieren. Mit E-Mail vom 03.09.2018 (anbei als Anlage K 3) forderte das BKA den Kläger auf, seinen Antrag entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen, da Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter i.S.d. § 5 IFG beantragt worden sei. Ein allgemeiner Hinweis auf „ein öffentliches Interesse“ reiche nicht aus. Eine solche Begründung sei für eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und des/der Dritten unentbehrlich. Falle die behördlicherseits vorzunehmende Abwägung zugunsten des Dritten/der Dritten aus, sei zwingend ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Die Bundesregierung teilte auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner u.a. (vgl. Anlage K 2) mit, dass entsprechend der Gefährdungsbewertung des BKA eine Unterrichtung der auf der Liste aufgeführten Personen durch die Bundesbehörden nicht erfolgt ist (Anbei als Anlage K 3). Mit E-Mail vom 08.09.2018 (anbei als Anlage K 4) begründete der Kläger seinen Antrag mit dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, insbesondere an der Frage, ob Journalistinnen und Journalisten darauf zu finden sind und ob für diese Personen eine Gefahr besteht. Dabei verwies er auf eine Pressemitteilung des Deutschen Journalisten-Verbandes vom 31.07.2018 (anbei als Anlage K 5). Danach fordert der DJV vom Bundeskriminalamt Aufklärung über Journalisten in den sogenannten Feindeslisten rechtsextemistischer Gruppierungen. In Bezug auf das Interesse des Klägers am Informationszugang i.S.v. § 5 IFG folgte weitere Korrespondenz zwischen den Beteiligten (anbei als Anlage K 6). Der Kläger erklärte, dass er eine journalistische Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA plane. Mit Schreiben vom 16.11.2018 (anbei als Anlage K 7) lehnte das BKA den Antrag des Klägers ab. zur Begründung führte es aus, der Ursprung der amtlichen Informationen liege in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sodass die StPO wegen § 1 Abs. 3 IFG vorgehe. Der Anspruch nach IFG bestehe damit nicht. Der Anspruch bestehe auch sonst nicht, da der Kläger seiner Begründungspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht nachgekommen sei. Das öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Presse überwiege nicht die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dritten. Eine mediale Berichterstattung könne dazu führen, ggf. initiierte Schutzmaßnahmen zu unterlaufen. Auch nach § 3 Nr. 8 IFG bestünde der Anspruch nicht, da die Informationen sich auf ein Strafverfahren bezögen, das phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 19.11.2018 (anbei als Anlage K 8) erhob der Kläger Widerspruch. Er bestritt, dass das schutzwürdige Interesse von Dritten am Ausschluss des Informationszugangs sein Interesse am Informationszugang überwiegt und wies darauf hin, dass dies auch unerheblich sei, da zunächst ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sei. Ob die Dritten eingewilligt haben, könne nicht festgestellt werden, da sie nicht beteiligt wurden. Außerdem könne die Feindesliste allein nicht dem Bereich des § 3 Nr. 8 IFG zugeordnet werden. Schließlich sei sie nicht vom BKA erstellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 (anbei als Anlage K 9) wies das BKA den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass ein Informationsanspruch weder aufgrund der Vorschriften des IFG noch aufgrund eines verfassungsunmittelbaren Auskunfts- und Informationsrechts bestehe. Entgegen seiner Rechtsauffassung im Bescheid vom 16.11.2018 geht das BKA nun zutreffend davon aus, dass der Informationsanspruch nicht aufgrund der Regelungen der StPO ausgeschlossen ist, da die sog. Feindeslisten eine eigene Sammlung des BKA darstellten. Der Informationsanspruch bestehe aber aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 g) IFG nicht. Das Bekanntwerden von Feindeslisten mit Namen könnte das laufende Ermittlungsverfahren erheblich behindern oder vereiteln. Er bestehe auch nicht, weil gem. § 5 Abs. 1 S. 2 IFG das schutzwürde Interesse des Dritten/der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Einem Informationszugang stehe darüber hinaus § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG entgegen. Ein verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Anspruch bestehe nicht auf Einsicht in Behördenakten. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ausschlussgründe bestehen nicht. Im Einzelnen: a. § 3 Nr. 1 g) IFG Die Beklagte kann den Informationsausschluss nicht auf § 3 Nr. 1 g) IFG stützen. Nach § 3 Nr. 1 g) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u. a. nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführungen strafrechtlicher Ermittlungen haben kann. Das dies vorliegend der Fall ist behauptet die Beklagte ohne weitere Ausführungen. Damit kommt sie der behördlichen Darlegungslast, die in Bezug auf die Informationsverweigerungsgründe nach § 3 IFG besteht, nicht nach. Um sich auf einen der Versagungsgründe zu berufen, muss die informationspflichtige Stelle Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Sie muss Tatsachen darlegen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht wird (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 62). Die Beklagte hat nichts dergleichen vorgetragen. In Bezug auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren tritt hinzu, dass für die sachgerechte Beurteilung der Gefährdungslage eine Einbeziehung der Einschätzung der Ermittlungsbehörde unverzichtbar ist. In einer derartigen Situation muss die informationspflichtige Stelle im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Generalbundesanwalt in nachvollziehbarer Weise konkrete Umstände vortragen, die den Standards der behördlichen Darlegungslast genügen und die Prognose zur Schutzgutgefährdung im Falle der Offenbarung der Information unterfüttern (Schoch, a.a.O., Rn. 143). Das Vorbringen der Beklagten genügt der behördlichen Darlegungslast nicht, sodass der Klage schon deshalb stattzugeben ist. Darüber hinaus ist eine Gefährdung von Ermittlungen auch nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wurden die sogenannten Feindeslisten nicht im Rahmen laufender und staatsanwaltlicher Ermittlungen „erstellt“, sondern aufgefunden. Es handelt sich somit nicht um Unterlagen, aus denen sich eine Ermittlungs- oder Prozessstrategie ablesen ließe, sondern um ein Beweismittel, dessen Existenz der Öffentlichkeit bereits bekannt ist. b. § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG ist nicht eröffnet. Gem. § 3 Nr. 8 IFG können auch sonstige öffentliche Stellen des Bundes den Informationszugang verweigern, soweit sie Aufgaben i.S.d. § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Nach § 1 SÜFV kann auch das Bundeskriminalamt Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes, wahrnehmen. Dies ist der Fall, soweit es seine polizeilichen Aufgaben auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Die Beklagte meint, weil sich das laufende Ermittlungs – und Strafverfahren auf § 89a StGB beziehe, diese Straftat phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen sei und dies eine enge Abstimmung mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfordere, könne sie sich auf § 3 Nr. 8 IFG berufen. Diese Auffassung geht fehl. Auf eine enge Abstimmung mit den Nachrichtendiensten des Bundes kommt es schon deshalb nicht an, weil dies nur in Bezug auf die Strafverfolgung bestimmter Erscheinungsformen organisierter Kriminalität Voraussetzung ist. Die Beklagte macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass das in Rede stehende Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität erfolgt. In Abgrenzung zu den polizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung stehen gem. § 1 SÜFV die polizeilichen Aufgaben auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung, d. h. Aufgaben der Gefahrenabwehr. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - also die Wahrnehmung von Aufgaben der Strafverfolgung - wird nicht abhängig von dem in Rede stehenden Straftatbestand automatisch zu einer Aufgabe mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Aufgaben von Bundesnachrichtendiensten. Die Aufgaben und Befugnisse des BKA auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung sind in § 5 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geregelt und beziehen sich auf Gefahren des internationalen Terrorismus. Darum geht es hier ersichtlich nicht. Auch der Hinweis, dass das BKA gem. § 2 Abs. 1 BKAG aus verschiedenen Quellen Informationen über sicherheitsempfindliche Tätigkeitsbereiche erhält, führt nicht gleichsam zu einer Bereichsausnahme für das BKA, wie die Beklagte scheinbar meint. Vielmehr ist es gem. § 68 BKAG der Regelfall, dass für Personen, die für das BKA tätig werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG durchzuführen ist. Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung soll nach § 10 Nr. 3 SÜG die Ausnahme bleiben. Da der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG nicht eröffnet ist, steht auch dieser Ausschlussgrund dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegen. c. § 5 Abs. 1 S. 2 IFG Die Beklagte kann den Informationsausschluss auch nicht auf § 5 Abs. 1 IFG stützen. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Systematisch vorrangig ist also die Einwilligung. Liegt sie vor, ist der Informationszugang – unabhängig von einer Abwägung – rechtlich zulässig und muss gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Geheimhaltungsinteresse des „Dritten“ höher gewichtet als das Informationsinteresse des Antragstellers (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 33). Die Beklagte kann ihre Ablehnung daher nicht damit begründen, dass eine Einwilligung der betroffenen Personen nicht vorliegt. Die informationspflichtige Stelle muss dartun, dass sie sich um die Einwilligung des „Dritten“ bemüht hat, diese jedoch rechtswirksam verweigert worden ist. Vorliegend hätte in Bezug auf jeden einzelnen Betroffenen ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Beklagte kann den Informationsausschluss auch nicht damit begründen, dass der Kläger seiner Begründungspflicht nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht nachgekommen sei. Eine fehlende Begründung führt nicht zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags (BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG § 7 Rn. 40). Unabhängig davon liegt eine Begründung des Klägers vor. Der Hinweis auf ein öffentliches Interesse und seine geplante journalistische Berichterstattung genügen den Anforderungen an eine solche Begründung und wären in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Interessenabwägung kommt es jedoch nicht an, da – wie ausgeführt – kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt wurde. Die Interessenabwägung der Beklagten würde einer gerichtlichen Überprüfung ohnehin nicht standhalten. Der Gesetzesbegründung zum IFG ist eindeutig zu entnehmen, dass im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen ist (BT-Drs. 15/4493 S. 13). Darin heißt es wörtlich: „Die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz dient nicht nur dem Einzelnen, sondern ebenso der Öffentlichkeit insgesamt.“ Das Informationsinteresse der Allgemeinheit steht zu dem privaten Interesse weder in einem prinzipiellen Widerspruch oder in einem Alternativverhältnis, sondern kann ergänzend, verstärkend und sogar ausschlaggebend hinzutreten. Die Gesetzesteleologie streitet für die Einbeziehung des öffentlichen Interesses bei der Gewichtung des Informationsinteresses (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 42). In der Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Interessen möglicherweise betroffener Dritter spielt es somit durchaus eine Rolle, dass der Kläger zu dem Thema eine journalistische Berichterstattung plant. Zu berücksichtigen sind hier die grundrechtlich garantierte Informations- und Pressefreiheit. Das streitgegenständliche Thema ist Teil einer öffentlichen Debatte. Es gibt Forderungen, dass die betroffenen Personen informiert werden. Das Interesse des Klägers am Informationszugang überwiegt daher ein möglicherweise bestehendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Dritten. Soweit die Beklagte noch im Bescheid vom 16.11.2018 behauptet, dass ggf. initiierte Schutzmaßnahmen unterlaufen oder erschwert werden könnten, wenn die sog. Feindeslisten öffentlich würden, so überzeugt auch das nicht. Denn laut Antwort der Bundesregierung (Anlage K 3) ist eine Unterrichtung der betroffenen Personen durch die Bundesbehörden nicht erfolgt. Auch Schutzmaßnahmen dürften daher nicht initiiert worden sein. Selbst wenn dies doch ausnahmsweise der Fall war, müsste der Informationszugang nur in Bezug auf diese Personen unterbleiben. Die Listen wären geschwärzt herauszugeben. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Bundeskriminalamt
Fristverlängerung Fristverlängerung
Von
Bundeskriminalamt
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Betreff
Fristverlängerung
Datum
28. März 2019
Status
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-725/003 II#0422 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informati…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-725/003 II#0422
Datum
29. März 2019 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-725/003 II#0422 Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Klageerwiderung
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
19. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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Bundeskriminalamt
Beschluss VG Wiesbaden
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Beschluss VG Wiesbaden
Datum
19. August 2019
Status

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