Lrmmedizin.GAzumPFBVF2HauptteilII003
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lärmmedizinisches Gutachten Flughafen Hamburg“
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung Die Bewertung der Schallast und damit die Bestimmung des Handlungsbedarfs wird für jede statistische Einheit (s. Kap. 6.3) des Beurteilungsgebietes vorgenommen. Als Bewertungskriterien werden Zumutsbarkeitsgrenzen und Belastungsklassen verwendet, die je nach Lärmwirkung (vegetativ-hormonelle Beanspruchung/Schlafstörung, Belästigung) und Zeitbereich verschieden sein können (vgl. Kap. 7.1.2, 7.1.3). Jeder Belastungsklasse, d.h., der definierten Überschreitung einer Zumutbarkeitsgrenze, wird ein präventivmedizinischer Handlungsbedarf zugeordnet. Die Bestimmung der höchsten Belastungsklasse im jeweiligen Zeitbereich (1-6) ermöglicht somit die Bestimmung des maximalen präventivmedizinischen Handlungsbedarf (s. Kap 7.1.4). Auf dieser Grundlage wird eine 24 Stunden Bewertung vorgenommen (s. Kap. 7.1.5). Der präventivmedizinische Handlungsbedarf der Ausgangssituation, der Ausbaustufen und der Nullvarianten wird mittels eines "Index" verglichen. Auf diese Analyse stützt sich die Gesamtaussage, die zu den lärmmedizinischen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen Stellung nimmt (vgl. Kap. 8). Es ist zu beachten, daß der "Index " den präventivmedizinischen Handlungsbedarf aller betroffenen statistischen Einheiten eines Szenarios zusammenfaßt. Im folgenden wird der präventivmedizinische Handlungsbedarf verkürzt als Handlungsbedarf bezeichnet. 7.1.2 Bewertungskriterien Zur Bestimmung des Handlungsbedarfs werden die Zumutbarkeitsgrenzen für die Lärmwirkungen vegetativ-hormonelle Beanspruchung/Schlafstörung und Belästigung herangezogen, die in den einzelnen Zeitbereiche voneinander abweichen können. Für die Lärmwirkung Hörverluste wird eine Zumutsbarkeitsgrenze über 24 Stunden festgesetzt (vgl. Anhang B, Kap. 4.1). Sowohl bei der vegetativ-hormonellen Beanspruchung/ Schlafstörung als auch bei der Belästigung sind zwei unterschiedliche "Störungsmechanismen" zu beachten, die durch den äquivalenten Dauerschallpegel (Lac) bzw. den Maximalpegel (Lamax) erfaßt werden können. Bei der vegetativ-hormonellen Beanspruchung/Schlafstörung kann vereinfachend von "Überbeanspruchung" bzw. "akuter Fehlregulation" gesprochen werden, bei der Belästigung von "Lästigkeit" bzw. "akuter Störung" (vgl. Kap. 3). Fluglärmwirkung vegetativ-hormonelle Überbeanspruchung | akute Fehlregulation a I Schlafstörung Tab.7.l: Störungsmechanismen und em Das Gefährdungspotential der lärmbedingten vegetativ-hormonellen Beanspruchung/ Schlafstörung und der Belästigungsreaktion ist unterschiedlich. Daher wird eine geringe Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze bei der Belästigung mit einem niedrigen Handlungsbedarf ausgewiesen; eine geringe Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze bei der 61 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung vegetativ-hormonellen Beanspruchung/Schlafstörung mit einem mittelniedrigen Handlungsbedarf. Eine Aussage über mögliche Hörverluste und den damit verbundenen Handlungsbedarf kann nicht für einzelne Zeitbereiche erfolgen, sondern ergibt sich erst aus dem äquivalenten Dauerschallpegel (Leg) über 24 Stunden. Es ist zu beachten, daß eine Person nur dann den in den Bewertungsbögen angegebenen Pegeln ausgesetzt ist, wenn sie sich über 24 Stunden hinweg im Freien aufhält. Der schematische Ablauf dieser Zwischenschritte, die bei der Bewertung vorgenommen wurden, ist in Flußdiagramm 2 abgebildet. Dargestellt ist der Bewertungsablauf bezüglich Boden-/Fluglärm und Fluglärm für die Zeitbereiche 1-6. Als Zwischenergebnis wird der maximale Handlungsbedarf, der im jeweiligen Zeitbereich zu verzeichnen ist, für jede statistische Einheit festgehalten. Zeitbereich (1-6) Fluglärm Boden-/Fluglärm vegetativ-hormonelle Beanspruchung / Schlafstörungen äquivalenter Dauerschallpegel (LAeg) Maximalpegel (LAmax) möglicher Handlungsbedarf für jede statistische Einheit möglicher Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Belästigung äquivalenter Dauerschallpegel (LAeg) Maximalpegel (LAmax) möglicher Handlungsbedarf für jede statistische Einheit möglicher Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Zwischenergebnis Zeitbereich (1-6) maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Abb. 7.2: Flußdiagramm 2 der lärmmedizinischen Bewertung: Schematischer Ablauf der Zwischenschritte (Teil 1) 62 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung 7.1.3 Zumutbarkeitsgrenzen Die Zumutbarkeitsgrenzen, also die Schallpegel, unterhalb derer keine Lärmwirkungen zu erwarten sind, wurden für jeden Zeitbereich gesondert festgelegt. Da in den einzelnen Zeitbereichen von einer unterschiedlich starken Nutzung von Außen- und Innenbereichen ausgegangen werden muß, wird auch dieser Aspekt bei der Bewertung berücksichtigt (vgl. Kap. 3). So wird in 2 Zeitbereichen (22:00 - 1:00 Uhr, 1:00 - 6:00 Uhr) von einer überwiegenden Nutzung der Innenbereiche ausgegangen und die lärmmedizinische Bewertung auf die zu erwartenden Innenraumpegel abgestellt. Zusätzlich enthalten die folgenden Abschnitten Aussagen über die Zumutbarkeitsgrenzen für die besonders schutzbedürftigen Gruppen. 7.1.3.1 Zeitbereich 1 (6:00 bis 12:30 Uhr) In diesem Zeitbereich ist die Nutzung von Außenflächen, bzw. ein längerer Aufenthalt im Freien zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeitsgrenzen für gesunde Erwachsene werden auf den Außenpegel abgestellt. Für Kinder und kranke Menschen sind zusätzliche Anforderungen an den Innenpegel zu stellen. Für die Innenräume muß die Luftqualität durch ausreichende Lüftung sichergestellt werden. Für Schulen und Kindertagesstätten der betroffenen Gebiete sind Innenraumpegel kleiner 35 dB(A) zu fordern, um eine ungestörte Kommunikation bzw. ein ungestörtes Lernen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung dieser “akustischen Verkehrslärmpause” ist auch für die Kinder die gleiche Zumutbarkeitsgrenze wie für Erwachsene anzusetzen. Anders ist die Situation für Säuglinge und Kleinkinder, die nicht in Tageseinrichtungen untergebracht sind. Für sie kann eine lärmbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung auch unterhalb der Zumutbarkeitsgrenzen für Erwachsene nicht ausgeschlossen werden. Der vorliegende wissenschaftliche Kenntnisstand läßt keine quantitative Bewertung zu. Hier besteht aus präventivmedizinischer Sicht ein erhöhter Handlungsbedarf. Auch für kranke Menschen in Krankenhäusern sollte ein Innenpegel von 35 dB(A) nicht überschritten werden, da Kranke eine schlechte Fähigkeit zur Streßbewältigung haben. Für alte Menschen ergibt sich unter Beachtung der verminderten Regulationsfähigkeit eine geringere Zumutbarkeitsgrenze als für Erwachsene. Da bei dieser Lärmbelastung auch eine erhebliche Belästigung zu verzeichnen ist, wird bei den alten Menschen von einer verkürzten Nutzung der Außenflächen ausgegangen und die gleiche Dringlichkeitsstufe wie für die Jüngeren Erwachsenen angesetzt. In dem Bereich, in dem die Zumutbarkeitsgrenze für alte Menschen überschritten ist, sollten keine Altenheime liegen. 4342 Zeitbereich 2 (12:30 bis 13:30 Uhr) Es ist eine überwiegende Nutzung von Innenräumen zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeitsgrenzen werden auf Innenpegel abgestellt und entsprechen denen des Zeitbereichs 5. 63 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung SE ERBE Wr SBTILTIDERLSTTIDERR EEE NNSERIIEEN, Unter Berücksichtigung einer Spaltlüftung errechnet sich ein zumutbarer Außenpegel, der 15 dB über dem Innenpegel liegt. Die lärmmedizinische Bewertung unter Annahme einer Spaltlüftung ist in den Bewertungsbögen verzeichnet. Sie wird nicht zur 24-Stunden-Bewertung herangezogen. Für die Zeit von nur einer Stunde ist eine Lüftung aus schlafhygienischer Sicht zu vernachlässigen. In diesem Fall hängt der Innenpegel nicht nur vom Außenpegel, sondern auch von der Fensterschalldämmung des geschlossenen Fensters ab. Ein Handlungsbedarf bei geschlossenem Fenster kann allein aufgrund der prognostizierten Außenpegel nicht angegeben werden. Wird der zumutbare Innenpegel überschritten, ist die Erholung (Minischlaf) gefährdet. Die Orientierung der Zumutbarkeit an den Innenpegeln ist nur gültig, solange die Zumutbarkeitsgrenzen, die im Zeitbereich 3 für die Außenpegel gefordert werden, eingehalten werden. Werden diese überschritten, so gilt der für den Zeitbereich 3 ausgewiesene Handlungsbedarf. 7.1.3.3 Zeitbereich 3 (13:30 bis 19:00 Uhr) Dieser Zeitbereich entspricht hinsichtlich der lärmmedizinischen Bewertung dem Zeitbereich l 7.1.3.4 Zeitbereich 4 (19:00 bis 22:00 Uhr) Im Zeitbereich 4 ist eine Mischnutzung von Innenräumen und Außenflächen zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeitsgrenzen werden sowohl auf Außenpegel als auch auf Innenpegel abgestellt. Für einen Zeitraum von 19:00 bis 20:30 Uhr kann, bei vorangegangener ausreichender Lüftung, ein geschlossenes Fenster vorausgesetzt werden. Der Innenpegel hängt in diesem Fall nicht nur vom Außenpegel, sondern auch von der Fensterschalldämmung des geschlossenen Fensters ab. In den verbleibenden 90 Minuten ist aus schlafhygienischen Gründen eine Lüftung anzusetzen (Vorbereitung des Schlafumfeldes). Zur lärmmedizinischen Bewertung des Zeitbereichs 4 wird von uns ein Innenpegel durch Abzug von 15 dB(A) (Spaltlüftung) vom Außenpegel errechnet und mit dem zumutbaren Innenpegel verglichen. (vgl. Anhang C) Überschreitet der errechnete Innenpegel den zumutbaren Wert, so wird von uns ein Handlungsbedarf festgestellt, der bei Betrachtung von zwei getrennten Zeitbereichen (2 mal 1 1/2 Stunden) nicht zutreffen muß. Die meisten Kinder gehen in diesem Zeitbereich zu Bett. Für die Kinder muß ein ungestörter Schlaf gewährleistet sein. Für einen ständigen längeren Aufenthalt im Außenbereich ist oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr auszuschließen. Gleichzeitig ist bei diesen Pegeln eine erhöhte Belästigung festzuhalten, die eine verminderte Nutzung von Außenflächen zur Folge hat. Diese fluglärmbedingte Einengung der Lebensgestaltung ist präventivmedizinisch nicht unbedenklich. Aus diesem Grund wird der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze für Außenpegel ein präventivmedizinischer Handlungsbedarf zugeordnet. 64 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung m Säpılel 7: Larmmedizinische Bewertung 7.1.3.5 Zeitbereiche 5 und 6 (22:00 - 1:00 Uhr; 1:00 - 6:00 Uhr) ' In diesen Zeitbereichen ist eine überwiegende Nutzung der Innenräume zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeitsgrenzen werden auf Innenpegel abgestellt. Für die Nacht ist aus schlafhygienischen Gründen eine gute Luftqualität durch ausreichende Lüftung zu fordern. Zur Bewertung des gesamten Zeitbereichs wird daher der Innenpegel durch Abzug von 15 dB(A) (Spaltlüftung) vom Außenpegel errechnet und mit den Zumutbarkeitswerten für Innenräume verglichen. Überschreitet der errechnete Innenpegel die Zumutbarkeitsgrenze, so wird ein präventivmedizinischer Handlungsbedarf angegeben. 7.1.4 Zuordnung des Handlungsbedarfs Für die Bestimmung des Handlungsbedarfs in den einzelnen Zeitbereichen (vgl. Kap. 5) orientiert sich die lärmmedizinische Bewertung an der Gesundheitsgefährdung der Einwohner und leitet daraus den Grad des Handlungsbedarfs ab. Eine Ausnahme bildet der Zeitbereich 2. Eine Überschreitung der für den Zeitbereich 2 geforderten Zumutbarkeitsgrenzen stellt unseres Erachtens erst dann eine Gesundheitsgefährdung dar, wenn auch die Zumutbarkeitsgrenzen, die für den Zeitbereich 3 gelten, überschritten werden. Aus diesem Grund wird der Zeitbereich 2 bei der Ermittlung des Handlungsbedarfs über 24 Stunden nicht berücksichtigt. Bei der Bestimmung des Handlungsbedarfs werden nicht nur die Zumutbarkeitsgrenzen, sondern auch die Höhe der Überschreitung berücksichtigt. Zwischen der Zumutbarkeitsgrenze (vgl. Kap. 3) und dem Beginn der Unzumutbarkeit erstreckt sich ein Kontinuum immer stärker werdender gesundheitsgefährdender Beanspruchung, für die je nach konkreter Situation und Schutzbedarf eine Interessenabwägungen vorzunehmen ist. Für jeden Zeitbereich wird das Gebiet, in dem die für den Zeitbereich relevanten Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden, in Belastungsbereiche unterteilt, die 5 dB(A) breiten Pegelklassen entsprechen. Für jeden Belastungsbereich wird die Gesamtanzahl der Betroffenen bestimmt. Einer statistischen Einheit wird dann ein Handlungsbedarf zugewiesen, wenn mindestens 10% der Einwohner betroffen sind. Den Bezirken Hasloh, Norderstedt und Quickborn wird wegen der erheblich höheren Einwohnerzahl ein Handlungsbedarf zugewiesen, _ wenn mehr als 200 Einwohner betroffen sind. Jede Belastungsklasse ist Ausdruck eines bestimmten Grades der Gesundheitsgefährdung, dem ein Handlungsbedarf zugeordnet wird. Die Zuordnung ist in der Tabelle 7.1’verzeichnet. ——eeoQ900o$ 65 von 93.
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung Personen Handlungsbedarf Vegetativ-Hormonelle Belästigung Beanspruchung/Schlafstörung einzelne unter niedrig besonderen Umständen Teile unter mittelniedrig Zumutbarkeitsgrenze besonderen überschritten Umständen Zumutbarkeitsgrenze überschritten Zumutbarkeitsgrenze um mindestens 5 dB(A) überschritten mittel Zumutbarkeitsgrenze um Zumutbarkeitsgrenze mindestens 5 dB(A) um mindestens überschritten 10 dB(A) überschritten Teile der mittelhoch Zumutbarkeitsgrenze um Zumutbarkeitsgrenze Betroffenen mindestens 10 dB(A) um mindestens überschritten 15 dB(A) überschritten wesentliche hoch Zumutbarkeitsgrenze um Zumutbarkeitsgrenze Teile der mindestens 15 dB(A) um mindestens Betroffenen überschritten 20 dB(A) überschritten Tab. 7.2: Abstufung des Handlungsbedarfes Es soll hier kurz skizziert werden, wie unseres Erachtens die Abstufungen des Handlungsbedarfs als Anhaltspunkt für die Umsetzung konkreter Maßnahmen genutzt werden kann. Ein niedriger oder mittelniedriger Handlungsbedarf beinhaltet ausschließlich Planungsmaßnahmen. Ein mittlerer, mittelhoher oder hoher Handlungsbedarf beinhaltet zusätzlich technische Schallschutzmaßnahmen. Vor der Realisierung technischer Maßnahmen ist zu prüfen, wie hoch die tatsächliche Anzahl der Betroffenen ist und in welchem Umfang diese Maßnahmen erforderlich sind. Zusätzlich zum Handlungsbedarf sollte auch die Größe der statistischen Einheiten berücksichtigt werden. 7.1.5 Besonderheiten Durch die Festlegung von 5dB(A) breiten Belastungsklassen ergeben sich Anpassungsprobleme zwischen den erarbeiteten Zumutbarkeitsgrenzen und den vorgegebenen Abstufungen der Belastungsklassen (Isokonturen). Sofern die Differenz zur oberen Isokontur nicht mehr als 2,5 dB(A) beträgt, wird die erste Pegelklasse um diesen Differenzbetrag erweitert. Ist die Differenz größer als 2,5 dB(A), so wird eine eigene Pegelklasse eingerichtet. Bei der Bewertung von Boden-/Fluglärm sind zusätzlich folgende Besonderheiten zu beachten: oe Verglichen mit den Maximalpegeln, die beim Fluglärm (Starts) auftreten, sind die Maximalpegel der Bodenlärmquellen von untergeordneter Bedeutung. Im lärmphysikalischen Gutachten Bodenlärm wurden Maximalpegel für den „worst case“ berechnet, die sich lärmmedizinisch nicht sinnvoll bewerten lassen. 66 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung oe Von den Autoren des lärmphysikalischen Gutachtens Bodenlärm wurde das Gebiet (Bodenlärmgebiet) bestimmt, in dem der äquivalente Dauerschallpegel der Bodenlärmquellen einen nennenswerten Beitrag liefert. Für dieses Gebiet wurde der äquivalente Dauerschallpegel der Summenbelastung (Bodenlärm, Fluglärm) berechnet. Aufgrund dieser Berechnungen wurden im Bodenlärmgebiet Gebiete gleicher Schallast ausgewiesen. Die Pegelklassen (z.B. 65-70 dB(A), 70-75 dB(A) usw.) entsprechen denen des lärmphysikalischen Gutachtens Fluglärm. e Die Anzahl der durch Boden-/Fluglärm Betroffenen ist in den gleichen Pegelklassen geringer als die Anzahl der durch Fluglärm Betroffenen, da das betrachtete Bodenlärmgebiet nur einen Teil des Fluglärmgebietes umfaßt. 7.1.6 Ermittlung der 24h-Beanspruchung Die Ermittlung der 24h-Beanspruchung erfolgt für alle betroffenen statistischen Einheiten. Für jede statistische Einheit wird über den Tagesverlauf das “Beanspruchungsprofil” für gesunde Erwachsene ermittelt. Das “Beanspruchungsprofil” enthält für jeden Zeitbereich den höchsten Handlungsbedarf, der bei den Bewertungskriterien (vegetativ-hormonelle Beanspruchung/Schlafstörung, Belästigung) bezüglich des Lı., Oder Lamax ausgewiesen wurde (vgl. Flußdiagramm 2). Grundsätzlich orientiert sich die 24h-Bewertung am höchsten im Beanspruchungsprofil verzeichneten Handlungsbedarf. Nach der Anzahl der betroffenen Zeitbereiche wird eine Unterteilung vorgenommen: (a) Sind ein oder zwei Zeitbereiche betroffen, wird der Handlungsbedarf auch für die Gesamtbewertung übernommen. (b) Sind mehr als zwei Zeitbereiche betroffen, wird der Handlungsbedarf erhöht (vgl. Kap. 3) und durch die folgenden Zusätze gekennzeichnet: e weniger niedrig e weniger mittelniedrig e über mittel e über mittelhoch Eine Ausnahme bildet die Handlungsbedarf “hoch”. Hier ist aus präventivmedizinischer Sicht keine Abstufung sinnvoll. Ist in einem Zeitbereich der Handlungsbedarf “hoch“ ausgewiesen, so gilt dieser hohe Handlungsbedarf auch für die Gesamtbewertung. Zusätzlich ist in den Bewertungsbögen der 24 Stunden-Dauerschallpegel für das vorliegende Beanspruchungsprofil verzeichnet. Liegt der Dauerschallpegel unter 69 dB(A), so ist ein fluglärmbedingter Hörverlust auszuschließen. Auch wenn der Dauerschallpegel oberhalb von 69 dB(A) liegt, ist nur von einem fluglärmbedingten Hörverlust auszugehen, wenn sich Personen über Jahre täglich 24 Stunden im Freien aufhalten würden. Die Arbeitsschritte von den Zwischenergebnissen in den einzelnen Zeitbereichen (Flußdiagramm 2) zu den Bewertungsbögen sind in schematischer Form in Flußdiagramm 3 dargestellt. 67 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung Szenario (1-7) Fluglärm Boden-/Fluglärm (Lärmphysikalische Gutachten) Zeitbereich 1 maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit LAeq,24h,außen (worst case) Zeitbereich 2 maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Bewertungsbogen - höchster Handlungsbedarf wird übernommen - geht nicht In die Bewertung ein, da nur Personen, die sich 24 h draußen aufhalten würden, diesem Pegel ausgesetzt wären Zeitbereich 3 maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit - erhöhter Handlungsbedarf, wenn mehr als 2 Zeitbereiche betroffen sind - Zeitbereich 2 wird von der Bewertung ausgeschlossen Zeitbereich 4 maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Zeitbereich 5 maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Zeitbereich 6 maximaler Handlungsbedarf für jede statistische Einheit Abb. 7.3: Flußdiagramm 3 der lärmmedizinischen Bewertung: Schematischer Ablauf der Zwischenschritte (Teil 2) 7.2 Bewertungsbögen 7.2.1 Erläuterungen zu den Bewertungsbögen Die lärmmedizinische Bewertung für jede statistische Einheit ist den folgenden Bewertungsbögen zu entnehmen. Sie beginnt mit dem Szenario der Ausgangssituation und endet mit dem Szenario der Ausbaustufe 3. Für jedes Szenario werden sowohl die Bewertungsbögen für den Fluglärm als auch die Bewertungsbögen für den Boden-/Fluglärm aufgelistet. Da für den Fluglärm nur marginale Unterschiede zwischen den Prognosen für die Ausbaustufen und für die Nullvarianten bestehen, verzichteten die Autoren des lärmphysikalischen Gutachten Fluglärm auf die Berechnung der Nullvarianten. Die Bewertung der Nullvarianten ist für den Fluglärm somit identisch der Bewertung der jeweiligen Ausbaustufe. Zur 24 Stunden-Bewertung wurde der Zeitbereich 2 nicht herangezogen (vgl.Kap. 7.1.3.2). 68 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung Folgende Nomenklatur gilt für alle Szenarien. A3 Ausbaustufe 3 (ca. bis 2010) Nullvariante 1 N 312 2 Nullvariante 2 N Nullvariante 3 Hoher Handlungsbedarf Mittel-Hoher Handlungsbedarf Mittlerer Handlungsbedarf Mittel-Niedriger Handlungsbedarf Niedriger Handlungsbedarf Dauerschallpegel über 24 Stunden < Mm N 2 L Aegq,24h,außen u Maximalpegel Zeitbereich 1 (6:00 -12:30 Uhr) Zeitbereich 2 (12:30 - 13:30 Uhr) Zeitbereich 3 (13:30 -19:00 Uhr) Zeitbereich 4 (19:00 -22:00 Uhr) Zeitbereich 5 (22:00 - 1:00 Uhr Zeitbereich 6 (1:00 - 6:00 Uhr) Amax Z 25 z 24 z5 26 N Tab. 7.3: Abkürzungsverzeichnis für die Bewertungsbögen —— 12:20:11 er rt es seite ll mm m 69 von 93
Hauptteil Kapitel 7: Lärmmedizinische Bewertung Bewertungsbogen: Erwachsene (15-65 Jahre) Zeitbereiche Stat. Einheiten zı 22 23 24 z5 Z6 24h - Bewertung Laca, 2an, außen * - MN . - MN - mittelnledrig N MN MN MN MN - weniger mittelnledrig “ MN = “ ö ü " - MN n . = - z MN - - 4 » = MN a ö Ö - . MN ö ü & ss MN " = & = 2 N MH MN M M - mittel - MN MN - MN - mittelniedrig - MN N - E . niedrig MN H M MH MH - mittelnoch N M MN MN M - mittel M H M MH H - hoch MN H MN MH M - mittelhoch - MN = = = & = . MN MN - - - mittelniedrig - MN “ “ . - - - M MN MN MN - weniger mittelniedrig MN H M M M - über mittel MN MH MN M M - mittel MN MH M M MH - mitteihoch N M MN MN MN - weniger mittelnledrig - M MN MN MN - weniger mittelnledrig - MN - - ei @ = - MN = - . - ä N M MN MN M - mittel N M MN MN M - mittel N M MN M MN - mittel MN M MN MN M - mittel N M MN MN M - mittel N M MN MN M - mittel N M MN MN MN - weniger mittelnkedrig N M MN MN MN - weniger mittelnledrig N M MN MN MN - weniger mittelntedrig - MN - - - ” ö * - MN - - R = = N MN - - “ - niedrig N M MN M MN - mittel - M MN MN MN - weniger mitteinkedrig N MH MN M MN - mittel N MN MN - - - mitteinledirig N MN N - - - niedrig N M MN MN MN - weniger mittelnldrig - MN N - MN - mittelntedrig - MN N - . - niedrig - MN N - - - niedrig - MN ö . ö ® = MN MH MN M MH - mittelhoch N M MN M M - mittel - M MN MN MN - weniger mitteintedrig - MN - - MN - \ mittelnledrig N M MN M M - mittel . M MN MN MN - weniger mittelniedrig MN MH MN M M - mittel N M MN M MH - mittelhoch MN MH M MH MN - mittelhoch MN H M M MH - mittelhoch MN H MN M MH - mittelhoch MN MH MN M MH - mittelhoch a - - - M - mittel N MN MN MN M - mittel - MN N MN MN - . . a = MN 5 - MN - - M - - - . - MN “ = ö # . MN - “ - . - MN - mittelnledrig - MN - - MN - mittelniedrig - MN MN MN M - mittel N M - mittel - - mittel * Dieser Wert gibt Auskunft über den Pegel, dem eine Person ausgesetzt ist, die sich über 24 Stunden hinweg im Freien aufhält. Tab. 7.4: Bewertungsbogen Fluglärm AO en 70 von 93