Internes Schreiben/Vermerk
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG“
VIA2-160300 Berlin, 6. Januar 2015 Referatsleiter/in: MinR Ulmen Hausruf: 3210 Bearbeiter/in: RD Bender Hausruf: 3528 VI nachrichtlich: VIA, VIB, VIB2, VIB4 Betr.: Ressortabsti m mung Informa tionsweiterverwendungsgesetz (IWG) hier: Ressortgespräch auf AL-Ebene a m 08.01.2015 Anlg.: aktueller Gesetzentwurf I. Zu m Termin Die Ressortabsti m mung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) ist praktisch abgeschlossen. Es ist lediglich noch eine strit tige Frage offen, die am 08.01.2015 geklärt werden soll. Ein weiterer Streitpunkt wurde heute von BMI eröffnet, kann aber möglicherweise auf Fachebene geklärt werden. II. Hintergrund Das IWG besteht seit 2006 und dient der Umsetzung der europäischen Public-Sector-Information-(PSI)-Richtlinie. Sie soll ermöglichen, dass staatliche Informa tionen insbesondere durch die digitale Wirtschaft für die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen weiterverwendet werden können. Nach bisheriger Rechtslage lag die Entscheidung über die Gestat tung der Weiterverwendung i m Ermessen der betroffenen öffentlichen Stellen. Die Richtlinie wurde 2013 vor alle m dahingehend geändert, dass zukünftig alle Informationen i m Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Weiteres weiterzuverwenden sind. Es bedarf also keine Entscheidung der öffentlichen Stellen mehr. Der Entwurf des Änderungsgesetzes dient der Umsetzung dieser neuen Anforderungen. Das Vorhaben ist im Ressortkreis weitestgehend unstrittig. 14
-2- 1. Strittiger Punkt des BMI B MI fordert, folgende neue Vorschrift in den Gesetzentwurf aufzuneh men: „§5 a Praktische Vorkehrungen Soweit Informationen Daten i m Sinne des § 12 Abs. 1 EGovG sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden, sollen deren Metadaten auf eine m nationalen Datenportal verfügbar sein. “ Die Regelung ist zur Umsetzung der PSI-Richtlinie nicht zwingend erforderlich. Sie entspricht aber Koalitionsvereinbarungen zur Op e n-D a t a - Str a t e gi e der Bundesregierung: " Die Bundesverwaltung m uss auf der Basis eines Gesetzes mi t allen ihren Behörden Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen maschinenlesbaren Formaten und unter freien Lizenzbedingungen sein. Wir wollen für Bund, Länder und Kom munen ein Open-Data-Portal bereitstellen." BMZ, BMBF, BMAS, BMF, BKM sind mi t de m Vorschlag nicht einverstanden. Spezifische Einwände werden nicht erhoben. Vielmehr bestehen allge meine Vorbehalte mi t Blick auf die Tragweite der vorgeschlagenen Regelung. Insbesondere BMF ist der Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung zu Open-Data in eine m gesonderten Vorhaben zu prüfen sei. 2. Strittiger Punkt des BMUB B MUB fordert eine Regelung zur Klärung des Verhältnisses des IWG zu den Regelungen von Bund und Ländern i m Hinblick auf den Z u g a n g zu Geod a t e n un d U m w e l tin for m a tion e n . Nach Auffassung des BMUB gehen diese Regelungen de m IWG vor, da sie die uneingeschränkte Weiterverwendung von Geodaten und Umweltinformationen ermöglichen. Der derzeitige Vorschlag enthält eine Ausnah meregelung von Anwendungsbereich des IWG. § 1 Abs. 2 Nr. soll lauten: „Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen, (…) die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden können. “ 24
-3- B MI stellt diesen Vorschlag streitig (E-Mail-Nachricht von heute), weil dies dazu führe, dass die von den Ländern erhobenen Gebühren oder Entgelte für die Nutzung der Geodaten nicht der Beschränkung zur Entgeltberechnung nach § 4a IWG-E un terliegen. Dies sei jedoch erforderlich, da die entsprechenden Einschränkungen der PSI-Richtlinie auch für Geodaten und Umweltinformationen gelten. III. Unsere Haltung 1. Zu m Open-Data-Portal Wir unterstützen den BMI-Vorschlag. In der Sache bestehen keine Einwände. Er entspricht den Koalitionsvereinbarungen. Zude m sind dadurch entstehende zusätzliche Belastungen der betroffenen öffentlichen Stellen des Bundes nicht erkennbar. Bereits das EGovG sieht in § 12 vor, wie Bundesbehörden Daten zur Verfügung zu stellen haben. Das Datenportal läuft bereits in einer Beta-Version (https://www.govdata.de/) . Eine Lösungs ansa tz bietet der Vorschlag des BMG, dass darauf verweist, dass die Übermit tlung von Metadaten an das Portal GovData derzeit lediglich Gegenstand einer Selbstverpflichtung aufgrund des Open-Data-Aktionsplans der Bundesregierung ist, die nur die un mit telbare Bundesverwaltung betrifft. BMG hält eine ausreichende Vorbereitungs- und Anpassungszeit für erforderlich ist, da mit die innerbehördlichen Voraussetzungen geschaffen werden können, u m der Verpflichtung zur Übermit tlung von Metadaten an das Portal GovData nachzukom men. BMG fordert daher eine Ü b e r g a n gsfris t , die ausreichend Zeit für die Entwicklung praktikabler Lösungen bietet: „Soweit Informationen Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 EGovG sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden, sollen deren Metadaten spä t es t e ns a b d e m 1 . Januar 2 0 1 8 auf einem nationalen Datenportal verfügbar sein. “ Der BMG-Vorschlag wird hier befürwortet. Mit Blick auf die Legislaturperiode und die Umsetzung könnte auch eine etwas kürzere Frist (Vorschlag: 30. Juni 2017) sinnvoll sein. Vot u m : 34
-4- Wir sollten zunächst auf einer abschließenden Beratung bestehen, u m die Umsetzungsfrist nicht zu gefährden. Ich schlage dazu vor, den BMG- Vorschlag mi t der kürzeren Übergangsfrist als Kompro misslösung anzubieten. 2. Zur Klarstellung in Sachen Geodaten und Umweltinforma tionen BMI hat zwar dahingehend recht, dass die Beachtung der Anforderungen der PSI-Richtlinie auch bei den Länderregelungen zu Geodaten und Umweltinformationen sichergestellt sein m üssen. Allerdings geht die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnah me nicht so weit, wie BMI vermu te t. Viel mehr sind nur diejenigen Regelungen vo m Anwendungsbereich ausgeno m men, die uneingeschränkt – d. h. auch ohne weiteres Entgelt - weiterverwendet werden können. Als Lösungsvorschla g könnten wir einen Text in die Begründung aufneh men, der wie folgt lautet: „ Ausgeno m men sind nur solche Regelungen, die die Weiterverwendung von Geodaten und Umweltinformationen uneingeschränkt zulassen. Entgeltregelungen fallen nicht unter die Ausnah me und m üssen sich daher an den Vorgaben des IWG orientieren. “ Der Vorschlag wurde BMI übermi t telt. Eine Klärung der Frage noch vor de m Termin am 08.01. wird angestrebt. RBender, VIA2 06.01.15 44