Kabinettvorlage

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

/ 3
PDF herunterladen
Berlin, 30. März 2015 Kabin e t t vo rl ag e (o hn e Aussprach e ) H e r r n M i nis t e r a.d.D. über PR/KR Be tr.: En t w u r f ein es Erst e n Gese tz es zur Änd e r u n g d es Infor m a tions w ei t e r v e r w e n d un gsgese tz es ( I WG ) – Beschluss ein e r Ge g e n ä u ß e r u n g d e r Bund esr e gi e r un g zur St ellungn a h m e d es Bund esr a t es Für di e Kabin e t tsi tzu ng a m: 1 5 . 0 4 . 2 0 1 5 Vom Leitungsbereich auszufüllen TGB-Nr. Eingang Leitung V-/U-Nr. Abzeichnungsleiste St AL UAL Referatsinformationen Referatsleiter/in                                   MinR Ulmen (-3210) Bearbeiter/in                                       RD Bender (-3528) Mitzeichnung                                        VIB2 Referat und AZ                                      VIA2 - 160300 Die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre haben Abdruck erhalten. I.  Votu m Es wird vorgeschlagen, de m Kabinett den anliegenden Entwurf einer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Entscheidung vorzulegen. II. Sachverhalt 13
1

-2- 1. Das geltende IWG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Public-Sector- Information (PSI)-Richtlinie). Die Richtlinie zielt darauf ab, dass zug ä n gliche st a a tliche In for m a tion e n insbesondere für kom merzielle Zwecke w e i t e r v e r w e n d e t werden können, etwa u m Informationsdienstleistungen in der digitalen Welt anzubieten. Von besonderer Bedeutung sind hier etwa Geodaten, Erdbeobachtungs- und Umweltdaten, Verkehrsinformationen, Statistikdaten, Unterneh mensdaten und Rechtsinforma tionen. Die PSI-Richtlinie wurde 2013 geändert. Die Änderungen sind bis Juli 2 0 1 5 in deutsches Recht u m zuse tz e n . Die Bundesregierung hat a m 11. Februar einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des IWG beschlossen, und zwar mi t folgenden wesentlichen Inhalten: •    Zukünftig soll ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung aller Informationen gelten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (bisher steht dies im Ermessen der jeweiligen öffentlichen Stellen). •    Der Anwendungsbereich wird auf Bibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. •    Die Grundsätze für Entgelte, die öffentliche Stellen für die Weiterverwendung verlangen können sowie die Transparenzverpflichtungen zur Besti m mung dieser Entgelte werden präzisiert. Darüber hinaus trägt der Gesetzentwurf Bedenken seitens der Europäischen Kommission Rechnung. Es wird klargestellt, dass die Weiterverwendung für kom merzielle und nicht-kom merzielle Zwecke geregelt wird. Die bisherige Beschränkung auf EU-Bürger wird aufgehoben. Das IWG erhält zude m eine Regelung, nach welcher öffentliche Stellen Metadaten der betreffenden Informationen auf eine m nationalen Datenportal bereitstellen. 2. Der Bundesrat hat auf der Grundlagen von Empfehlungen des Kultur- und des Innenausschusses am 27. März 2015 eine Stellungnah me beschlossen. Der federführende Wirtschaftsausschuss hat te keine Einwände. Die Stellungnah me enthält zwei Prüfbit ten, und einen Änderungsvorschlag. Weiterhin hält der Bundesrat es für sinnvoll, dass die Bundesregierung eine Handreichung zur Anwendung des IWG herausgibt. In der anliegenden 23
2

-3- Gegenäußerung werden die Prüfbit ten beantwortet. Der Änderungsvorschlag wird abgelehn t. Für eine Handreichung zur Anwendung des Gesetzes wird derzeit kein Bedarf gesehen. III. Stellungnah me Die Anliegen des Bundesrates sind nicht gravierend. Im Anschluss an den Kabinettbeschluss a m 15.04.2015 kann der Gesetzentwurf kann der Gesetzentwurf in der darauf folgenden Woche in 1. Lesung in den Bundestag eingebracht werden. Ein reibungsloser Ablauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist zu erwarten. IV. Gesprächselemente für die Besprechung der bea m teten Staatssekretäre a m 09. Februar 2015 • Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes dient der Umsetzung geänderter EU-Vorgaben der „Public-Sector-Information-Richtlinie “. • Der Bundesrat hat dazu eine Stellungnah me beschlossen, die zwei Prüfbit ten und einen Änderungsvorschlag enthält; weiterhin hält der Bundesrat eine Handreichung der Bundesregierung zur Anwendung des IWG für sinnvoll. • Die Anliegen des Bundesrates sind nicht gravierend; die Bundesregierung kom m t den Prüfbit ten in der Gegenäußerung nach, während die beiden anderen Punkte abgelehnt werden. • Im Übrigen bestehen keine politischen Streitpunkte, so dass mi t eine m reibungslosen weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und einer fristgerechten Umsetzung der EU-Anforderungen zu rechnen ist. 33
3