IFG-Antrag-Semsrott-E-Mail-Stellungnahmen-Ressorts

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Von: Kaufmann, Christian (V B 2) [ mailto:Christian.Kauf mann@b mf.bund.de] Gesendet: Donnerstag, 28. August 2014 16:42 An: Betreff: AW: 3. Entwurf Sehr geehrte Frau Hardt, sehr geehrter Herr Bender, für die Stellungnah me des BMF zu de m 3. Entwurf des IWG verweise ich auf die bereits i m Zusam menhang mi t de m Widerspruch gegen die Versendung des Entwurfs an die Länder am 8. August über mit telten Anmerkungen (dieser E-Mail noch mals als Anhang beigefügt). Da das Protokoll der Ressortbesprechung vo m 19. August nicht näher darauf eingeht, weise ich vorsorglich noch mals darauf hin, dass auch die verfahrensrechtlichen Regelungen des Entwurfs (insbesondere § 4 IWG-E) einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen. Wie in der Ressortbesprechung erörtert, könnte auf das Antragsverfahren verzichtet werden. In de m beigefügten Word-Doku ment finden Sie zude m noch einige wenige redaktionelle Anmerkungen. Mit freundlichen Grüßen Christian Kaufmann _________________________________ Bundesministeriu m der Finanzen Referat VB2 – Justiziariat Wilhel mstraße 97 10117 Berlin Tel.: 03018 682-2798 Fax: 03018 682-882798 Mail: christian.kauf mann@b mf.bund.de Internet: www.bundesfinanzministeriu m.de Von: claudia.hardt@bmwi.bund.de [ mailto:claudia.hardt@b mwi.bund.de] Gesendet: Montag, 28. Juli 2014 11:54 An: Betreff: IWG: 3. Entwurf Liebe Kolleg(inn)en, in der Anlage erhalten Sie einen überarbeiteten 3. Entwurf zum IWG (eine Reinfassung und eine Fassung im Änderungsmodus) mi t der Bitte u m Stellungnah me bis zu m 29. August 2014. Dazu i m Einzeln: Die nicht sehr u mfangreich eingegangenen Stellungnah men zum veröffentlichten Gesetzentwurf zeigen, dass nach wie vor Verständnisproble me hinsichtlich des IWG bestehen. Das betrifft
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insbesondere das Verhältnis des IWG zur Informationsfreiheit sowie zum Verwaltungsrecht. Der überarbeitete Entwurf soll den vorgetragenen Bedenken und Änderungswünschen weitgehend Rechnung tragen. Im Einzelnen: 1. Verhältnis von Informationsfreiheit und Informa tionsweiterverwendung und zum Verwaltungsrecht Ich verweise hierzu auf die neuen Ausführungen i m Allge meinen Teil der Begründung (siehe un ter A II.2.). Es handelt sich dabei u m eine wesentliche Änderung der Sichtweise auf das IWG. Das IWG geht derzeit davon aus, dass die Zugänglichkeit von Informa tionen des öffentlichen Sektors über die Regelungen zur Informationsfreiheit erfolgt. Dies war möglich, weil die PSI- Richtlinie in ihrer alten Fassung keinen Anspruch auf Weiterverwendung vorsah und de mentsprechend auch keinen Anspruch auf Bereitstellung der Informationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Vielmehr bestanden die Regelungen der Weiterverwendung nur für den Fall, dass diese gestat tet wurde. Nach der neuen Richtlinie besteht ein Recht auf Weiterverwendung und da mit zwangsläufig auch ein Recht auf Bereitstellung der weiterzuverwendenden Informationen. Zwar kann man hierzu auf die gesetzlichen Besti m mungen zur Informationsfreiheit zurückgreifen. Sind IFG- Besti m mungen nicht deckungsgleich oder nicht vorhanden, dann gilt das IWG. Daraus ergeben sich Schlussfolgerungen auch hinsichtlich der Gesetzgebungskompe tenz des Bundes. Mit Blick auf die Regelungen zum Antragsverfahren gelten die Anforderungen der Richtlinie auch für das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren. Das IWG enthält da mi t eine spezialgesetzlich Anforderung für das Verwaltungsverfahren. Das Thema sollte aus unserer Sicht mi t den Ländern frühzeitig erörtert werden, wenn diese eigene Weiterverwendungsgesetze erlassen m üssen, u m die Richtlinie in Deutschland vollständig u mzusetzen. Der überarbeitete Gesetzentwurf soll daher entsprechend an die Staatskanzleien übermit telt werden. Falls ich bis zu m 8. August keine Einwände höre, gehe ich von Ihre m Einverständnis aus. 2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Die Ausführungen dazu werden insbesondere von BMF als unzureichend angesehen - insbesondere mi t Blick auf § 6 des Entwurfes. Ich bin de m Einwand nicht gefolgt und habe die Ausführungen entsprechend angepasst. Durch das IWG entsteht meiner Ansicht nach kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil es den öffentlichen Stellen überlassen ist, wie sie das Verfahren gestalten. Dies ist eine Frage, die über die Open-Data- Strategie und E-Govern men t-Gesetz beantwortet wird. Im Übrigen halte ich die Frage vor de m Hintergrund, dass es sich u m eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie handelt, für vernachlässigbar. Mit besten Grüßen Rolf Bender Ref. VI A 2 - Telekom munikations- und Postrecht Bundesministeriu m für Wirtschaft und Energie Ville mo mbler Str. 76
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53123 Bonn Tel.: 0228-615-3528 mailto: rolf.bender@bmwi.bund.de Internet: ht tp:\\www.bmwi.de
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Von: Kaufmann, Christian (V B 2) [ mailto:Christian.Kauf mann@b mf.bund.de] Gesendet: Freitag, 8. August 2014 09:27 An: Betreff: AW: 3. Entwurf IWG Sehr geehrter Herr Bender, auch BMF spricht sich gegen die Übermit tlung des 3. Entwurfs zum IWG an die Staatskanzleien aus. Der 3. Entwurf zum IWG enthält wesentlich Änderungen gegenüber den Vorentwürfen zum neuen IWG, denen nicht zugesti m m t werden kann. Dazu i m Einzelnen: 1. Pflicht zur aktiven Veröffentlichung aller Informa tionen der öffentlichen Stellen In § 4 IWG-E ist nun das aktive Bereitstellen von Daten durch öffentliche Stellen zur Weiterverwendung vorgesehen. Danach ist eine Pflicht zur aktiven Veröffentlichung aller Informationen der öffentlichen Stellen vorgesehen. Jede Informa tion, die erstellt wird oder eingeht, erstellt wurde oder eingegangen ist, m uss nach dieser Fassung des IWG-E der Prüfung unterzogen werden, ob ein Zugangsrecht nach de m IFG besteht, sofern keine weiteren Ausnah men nach § 2 Abs. 2 IWG-E vorliegen. Mit dieser Regelung wird nicht, wie in der Richtlinie gefordert, die Weiterverwendung von Informationen grundsätzlich geregelt, sondern es werden neue Transparenz- und Zugangspflichten geschaffen, die weit über die Richtlinie hinausgehen. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 3 IWG-E, unter B. 3. C) wird ausgeführt: „Insbesondere hat Deutschland sich i m Rahmen der G 8 verpflichtet, Daten nach Open-Data-Kriterien bereitzustellen. Das IWG bildet auch den Rechtsrah men für diese Daten. “ Bereits im Absti m mungsprozess zu Open Data wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen nicht leistbar ist, da es erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde. 2. Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen aus IWG-E Sowohl in der Gesetzesbegründung als auch i m Anschreiben des BMWi wird ausgeführt, der aktuelle Entwurf zum IWG-E gewähre ein eigenes Zugangsrecht zu Informationen. Dafür gibt es aus hiesiger Sicht im 3. IWG-E keine Grundlage. Die Argu mentation, eine Weiterverwendung von Informationen sei nur möglich, wenn vorher Zugang zu den Informationen bestand, trifft zwar zu, begründet aber ohne gesetzliche Regelung eines subjektiven Rechts keinen gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Informationen gerade durch das IWG. Auch die Fassung des § 4 Abs. 1 IWG-E
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for muliert einen solchen Anspruch nicht, sie enthält nur die objektive Pflicht zur „Bereitstellung “. 3. Neuer Anspruch auf Zugang zu Informationen setzt Harmonisierung mi t den anderen Zugangsregelungen voraus Unabhängig davon könnte der Schaffung eines Anspruchs auf Zugang zu Informationen im IWG-E in der vorliegenden Form nicht zugesti m m t werden. Sollte der IWG-E selbst einen Anspruch auf Zugang zu Informationen begründen, wäre dieser Anspruch unabhängig von den Voraussetzungen und Grenzen der Ansprüche nach de m IFG. Bestehen Ansprüche auf Zugang zu Informa tionen sowohl auf der Grundlage des IWG-E als auch auf der Grundlage des IFG, bedürften die einschlägigen Regelungen der Harmonisierung im Gesetzgebungsverfahren. Fehl ginge insbesondere die Vorstellung, Regelungen des IFG zum Zugang zu Informationen, die nicht mi t den Zugangsregelungen des IWG-E übereinsti m m ten, verlören bei Inkrafttreten des IWG-E ihre Wirkung. Dann würden vielmehr parallel geltende, sich widersprechende Zugangsregelungen geschaffen. Im Interesse der Rechtsklarheit (und letztlich der Rechtsstaatlichkeit) darf aber kein Anspruch auf Zugang nach de m IWG-E bestehen, der nach de m gleichzeitig geltenden IFG oder anderen bestehenden Zugangsregelungen nicht bestünde. 4. Antragsverfahren nach § 4 Satz 2 IWG-E Die Möglichkeit in § 4 Satz 2 IWG-E, die Weiterverwendung von einer Antragstellung abhängig zu machen, ist nach der derzeitigen Regelung im IWG-E von den öffentlichen Stellen nicht u msetzbar. Unklar ist zunächst, wie öffentliche Stellen die Weiterverwendung von einer Antragstellung abhängig machen können. Der IWG-E enthält dazu keine Regelung, insbesondere keine Ermächtigung. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welcher Regelung ein Anspruch im Hinblick auf die Weiterverwendung zu entneh men wäre. Wenn potentiellen Nutzern eine Weiterverwendung durch Verwaltungsakt ganz oder teilweise untersagt werden können soll, bedarf es dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ohne ein Gesetz, dass eine besti m m te Weiterverwendung un tersagt oder beschränkt, dürfen solche Untersagungen oder Beschränkungen auch nicht verfügt werden. §§ 4 ff. des IWG-E enthalten nach hiesige m Verständnis eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht. Dass ein Antragsverfahren nur erwähnt, aber nicht vorgeschrieben, sondern z.B. mi t Fristenvorgaben reglementiert wird, rechtfertigt wohl noch keinen untersagenden oder beschränkenden Bescheid. Die Ausführungen in der Begründung, A) II. 2. b) und III. (S. 16/17 der Reinfassung) reichen nicht aus, das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für beschränkende Verwaltungsakte zu rechtfertigen: Auch dann, wenn den
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Behörden die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens freigestellt ist, bleibt das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für jedes Verwaltungshandeln bestehen, mi t de m die Weiterverwendungsmöglichkeiten von Informationen und da mi t bestehende Rechte eingeschränkt werden. Es ist darüber hinaus unverändert unklar, worauf ein „ An trag “ i.S.d. § 5 IWG- E ggf. gerichtet wäre. Liegen de m potentiellen Nutzer Informa tionen vor, weil Sie etwa nach de m IFG zugänglich ge macht wurden und greifen keine sonstigen Regelungen, die der Weiterverwendung entgegenstehen (etwa Urheberrecht), dürfen diese Informationen bereits nach geltende m Recht weiterverwendet werden. Eines Antrags auf Erlaubnis oder eines Antrags auf ein ta tsächliches Verwaltungshandeln bedarf es nicht. Im Übrigen wird in §§ 4 und 5 IWG-E ausgeführt, dass Anträge „ a uf Weiterverwendung “ gestellt werden können. Die Weiterverwendung erfolgt ggf. aber als tatsächliche Handlung durch den Antragsteller, nicht durch die öffentliche Stelle. Gerichtet wäre ein solcher Antrag also nicht auf die ta tsächliche Weiterverwendung, sondern z.B. auf deren Erlaubnis. Ein solches Antragsverfahren geht aber fehl, soweit die Berechtigung zur Weiterverwendung sowieso besteht, weil sie gesetzlich nicht beschränkt ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich der konkreten Zuständigkeit für das Antragsverfahren darauf hinzuweisen, dass juristische Personen des privaten Rechts (als öffentliche Stellen i. S. d. § 3 Nr. 1. b) IWG-E) nicht die Kenntnisse haben, u m die erforderlichen Bescheide über Anträge nach de m IWG i m Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Antragsverfahrens zu erteilen. Die Einführung einer Regelung entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG, nach der der Antrag an die Behörde zu richten ist, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, wäre in diesem Zusam menhang zweckdienlich. 5. Richtlinie fordert keinen neuen Zugangsanspruch oder neue Veröffentlichungspflichten Nach der Richtlinie soll die Weiterverwendung von Doku men ten öffentlicher Stellen ermöglicht werden. Nach Art. 1 Abs. 2 c) gilt die Richtlinie nicht für Doku mente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedsstaaten nicht zugänglich sind. Dieser Wortlaut fand sich auch bereits in der Ausgangsrichtlinie. Auch Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt. Einen eigenen, zusätzlichen Zugangsanspruch oder neue Veröffentlichungspflichten fordert die Richtlinie de mnach nicht. Davon gingen (zutreffend) auch die bisherigen Entwürfe zu m IWG aus. 6. § 2 Abs. 2 Nr. 3 IWG-E setzt Anspruch auf Zugang zu Informationen voraus Nicht nachvollziehbar sind die neu in den Entwurf überno m menen Ausführungen in der Gesetzesbegründung unter A. II. 2.:
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„I m Hinblick auf das Verhältnis der Informationsfreiheitsgesetze zur Weiterverwendung nach de m geltenden IWG wird davon ausgegangen, dass das IWG kein eigenes Zugangsrecht gewährt, sondern sich dies aus den Regelungen zur Informationsfreiheit ergibt. Dieses Exklusivitätsverhältnis kann jedoch für das zukünftige IWG nicht angeno m men werden, weil das IWG einen Anspruch auf Weiterverwendung von Informationen schafft, die dafür ungeachtet des Vorhandenseins von Regelungen zur Informationsfreiheit auch zugänglich ge macht werden m üssen. Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) gewährt ein eigenes Zugangsrecht zu den Informationen öffentlicher Stellen. Die Weiterverwendung scheidet nur dort aus, wo der Zugriff durch Vorschriften verwehrt ist. “ H.E. sind nach §§ 4, 2 Abs. 2 IWG-E nur solche Infor mationen vo m IWG-E erfasst, zu denen ein Zugangsrecht besteh t. Zugangsrechte ergeben sich etwa aus de m IFG. Die Auffassung - eine Weiterverwendung scheide nur dort aus, wo der Zugriff durch Vorschriften verweigert wird – beruht h.E. auf der unglücklichen doppelten Negativfor mulierung in § 2 Abs. 2 IWG-E. Danach gilt dieses Gesetz „ nich t “ für Informationen, zu denen nach bundesrechtlichen Vorschriften „ kein “ Zugangsrecht besteht. Nach hiesiger Auffassung besteht nicht nur dann kein Zugangsrecht, wenn etwa Ausschlussgründe greifen bzw. der Zugriff verwehrt wird, sondern auch dann, wenn aus sonstigen Gründen kein Zugangsrecht besteht. Die Ausführung in der Gesetzesbegründung, die Weiterverwendung scheide nur dort aus, wo der Zugang durch Vorschriften verwehrt ist, sind vo m Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Im Übrigen dürften solche Regelungen, die einen Zugang verwehren, nur in seltenen Fällen getroffen worden sein, weil die Informationen der öffentlichen Stellen bisher grundsätzlich sowieso nicht öffentlich sind. Im aktuellen Recht wird nur auf Antrag weitgehender Zugang zu Informa tion öffentlicher Stellen gewährt, etwa nach de m IFG und UIG. In diesen Gesetzen wurde aber zugleich festgelegt, wann ein Zugang ausscheidet. Deshalb gehen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung fehl, wonach ausgerechnet diese in den Informa tionsfreiheitsgesetzen enthaltenen Einschränkungen keine Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 darstellten. Diese Beschränkungen würden sich nur aus anderen Vorschriften ergeben. Ein anderes Verständnis würde auch zu sich widersprechenden Ergebnissen führen. So besteht etwa nach § 3 IFG kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, wenn dies nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Nach der Gesetzesbegründung stellen die Einschränkungen in den Informa tionsfreiheitsgesetzen, etwa § 3 IFG, keine Regelung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 IWG-E dar. Beschränkungen ergäben sich aus anderen Vorschriften. Eine weitere Vorschrift, die den Zugang zu Informationen zum Schutz internationaler Beziehungen sperrt, gibt es nicht (diese war bisher auch nicht erforderlich). Dami t würde eine solche Information nach de m IWG-E bereitgestellt werden m üssen. Weite Teile des IFG würden so durch eine anderslautende, parallel geltende Regelung des IWG-E im Ergebnis außer Wirkung gesetzt. Dies bedürfte einer
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u mfassenden Absti m mung im Ressortkreis, insbesondere auch mi t de m BMI als de m für das da mit teilweise wirkungslos werdende IFG federführenden Ressort und mi t de m BMJ als de m für die Rechtsförmlichkeit federführenden Ressort. Es bedarf dann einer Untersuchung, welche „Beschränkungen… sich aus anderen Vorschriften “ noch ergäben, und ob ein so weitgehend der Voraussetzungen und Beschränkungen entkleideter Anspruch auf Zugang zu Informationen wirklich von der Bundesregierung gewollt und verfassungsrechtlich vertretbar ist. Weitere Stellungnah men i m Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu allen Punkten bleiben ausdrücklich vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen Christian Kaufmann _________________________________ Bundesministeriu m der Finanzen Referat VB2 – Justiziariat Wilhel mstraße 97 10117 Berlin Tel.: 03018 682-2798 Fax: 03018 682-882798 Mail: christian.kauf mann@b mf.bund.de Internet: www.bundesfinanzministeriu m.de Von: claudia.hardt@bmwi.bund.de [ mailto:claudia.hardt@b mwi.bund.de] Gesendet: Montag, 28. Juli 2014 11:54 An: Betreff: IWG: 3. Entwurf Liebe Kolleg(inn)en, in der Anlage erhalten Sie einen überarbeiteten 3. Entwurf zum IWG (eine Reinfassung und eine Fassung im Änderungsmodus) mi t der Bitte u m Stellungnah me bis zu m 29. August 2014. Dazu i m Einzeln: Die nicht sehr u mfangreich eingegangenen Stellungnah men zum veröffentlichten Gesetzentwurf zeigen, dass nach wie vor Verständnisproble me hinsichtlich des IWG bestehen. Das betrifft insbesondere das Verhältnis des IWG zur Informationsfreiheit sowie zum Verwaltungsrecht. Der überarbeitete Entwurf soll den vorgetragenen Bedenken und Änderungswünschen weitgehend Rechnung tragen. Im Einzelnen: 1. Verhältnis von Informationsfreiheit und Informa tionsweiterverwendung und zum Verwaltungsrecht Ich verweise hierzu auf die neuen Ausführungen i m Allge meinen Teil der Begründung (siehe un ter A II.2.). Es handelt sich dabei u m eine wesentliche
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Änderung der Sichtweise auf das IWG. Das IWG geht derzeit davon aus, dass die Zugänglichkeit von Informa tionen des öffentlichen Sektors über die Regelungen zur Informationsfreiheit erfolgt. Dies war möglich, weil die PSI- Richtlinie in ihrer alten Fassung keinen Anspruch auf Weiterverwendung vorsah und de mentsprechend auch keinen Anspruch auf Bereitstellung der Informationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Vielmehr bestanden die Regelungen der Weiterverwendung nur für den Fall, dass diese gestat tet wurde. Nach der neuen Richtlinie besteht ein Recht auf Weiterverwendung und da mit zwangsläufig auch ein Recht auf Bereitstellung der weiterzuverwendenden Informationen. Zwar kann man hierzu auf die gesetzlichen Besti m mungen zur Informationsfreiheit zurückgreifen. Sind IFG- Besti m mungen nicht deckungsgleich oder nicht vorhanden, dann gilt das IWG. Daraus ergeben sich Schlussfolgerungen auch hinsichtlich der Gesetzgebungskompe tenz des Bundes. Mit Blick auf die Regelungen zum Antragsverfahren gelten die Anforderungen der Richtlinie auch für das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren. Das IWG enthält da mi t eine spezialgesetzlich Anforderung für das Verwaltungsverfahren. Das Thema sollte aus unserer Sicht mi t den Ländern frühzeitig erörtert werden, wenn diese eigene Weiterverwendungsgesetze erlassen m üssen, u m die Richtlinie in Deutschland vollständig u mzusetzen. Der überarbeitete Gesetzentwurf soll daher entsprechend an die Staatskanzleien übermit telt werden. Falls ich bis zu m 8. August keine Einwände höre, gehe ich von Ihre m Einverständnis aus. 2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Die Ausführungen dazu werden insbesondere von BMF als unzureichend angesehen - insbesondere mi t Blick auf § 6 des Entwurfes. Ich bin de m Einwand nicht gefolgt und habe die Ausführungen entsprechend angepasst. Durch das IWG entsteht meiner Ansicht nach kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil es den öffentlichen Stellen überlassen ist, wie sie das Verfahren gestalten. Dies ist eine Frage, die über die Open-Data- Strategie und E-Govern men t-Gesetz beantwortet wird. Im Übrigen halte ich die Frage vor de m Hintergrund, dass es sich u m eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie handelt, für vernachlässigbar. Mit besten Grüßen Rolf Bender Ref. VI A 2 - Telekom munikations- und Postrecht Bundesministeriu m für Wirtschaft und Energie Ville mo mbler Str. 76 53123 Bonn Tel.: 0228-615-3528 mailto: rolf.bender@bmwi.bund.de Internet: ht tp:\\www.bmwi.de
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Von: Jastrow, Serge-Daniel [ mailto:serge.jastrow@b mvi.bund.de] Gesendet: Freitag, 8. August 2014 15:50 An: Betreff: AW: 3. Entwurf IWG; Votu m für keine Versendung an die Länder Ich bin beunruhigt, wie BMWi hier in der Begründung versucht, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auszuhebeln – dies gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Absatz 2 Ziffer 3 IWG-Entwurf. Dies dürfte nicht de m Koalitionsvertrag entsprechen. Der Koalitionsvertrag sieht gerade keine Fortentwicklung des Informationsfreiheitsrechts vor, da sich die Koalition gerade nicht darauf verständigen konnte (völlig unabhängig davon, wie der einzelne dies bewerten mag). Es ist nicht hinneh mbar, wenn mi t de m IWG offenbar ein Anlass gesucht wird, hiervon abzuweichen. Hier geht es nicht u m Missverständnisse, sondern offenbar u m ein Politikziel, das den Ressorts möglicherweise untergeschoben werden soll. Hier versucht BMWi, das gesamte Informationsfreiheitsrecht strukturell zu ändern. Das geht bitte nicht. Wenn BMWi das IFG abschaffen möchte, und das kann ich den (meines Erachtens schlicht teils nicht respektvollen Ausführungen gegenüber de m IFG) Bemerkungen in der Begründungen entneh men, dürfte dies nicht Aufgabe des BMWi sein. Unionsrechtlich geboten ist es erst recht nicht. Die Tatsache, dass der Entwurf einen Anspruch auf Weiterverwendung begründe t, hat überhaupt nichts da mit zu, ob mi t de m IWG ein weiter gehender Anspruch als nach de m IFG begründe t werden m uss. Nirgends in der Richtlinie ist zu lesen, dass die Richtlinie bestehende Zugangsregelungen aushebeln soll. Ein solcher Auto ma tismus ist vo m BMWi erfunden. Es ist nicht machbar, eine Gesetzesbegründung vorzulegen, die nicht ein mal de m Gesetzeswortlaut entspricht. Ganz davon abgesehen, dass mi t einer solchen Begründung de facto das IFG abgeschafft wird und eine Rechtsunsicherheit entsteht, die ich nicht nachvollziehen kann. Einen solchen Vorstoß hätte ich nie auf diesem Weg erwartet. Dass sich ein Anspruch nur auf (anderweitig) zugängliche Doku men te beziehen kann, ist doch völlig klar. Beispiel: Doku mente der Nachrichtendienste sind nach de m IFG nicht zugänglich. Will BMWi jetzt einen Anspruch schaffen, un ter de m Vorwand einer Weiterverwendung zig Klagen gegen die Nachrichtendienste nach de m IWG zuzulassen? Wäre das der Fall, wäre der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung massiv. Das hat mi t einer Richtlinienu msetzung nichts mehr zu tun. Ich bit te, die Begründung des Entwurfs unbedingt wieder zumindest an den Gesetzesentwurf anzupassen. Natürlich ist ein Entwurf, der per Gesetzesbegründung und dann noch contra lege m das IFG aushebeln möchte, nicht zusti m mungsfähig. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Serge-Daniel Jastrow Von: Nethövel-Kathstede, Petra Gesendet: Freitag, 8. August 2014 09:54 An: Betreff: WG: 3. Entwurf IWG; Votu m für keine Versendung an die Länder
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