Arbeitshinweise12SGBII
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.
Arbeitshinweise zu § 12 SGB II „Besondere Härte“ im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 Unangemessen große, selbst genutzte Hausgrundstücke oder Ei- gentumswohnungen Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen u.a. eine besondere Härte bedeuten würde. Bei einem unangemessen großem, selbst genutztem Hausgrundstück oder einer unan- gemessen großen, selbst genutzten Eigentumswohnung bemisst sich das Vorliegen einer besonderen Härte nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die besondere Härte muss dabei in jedem Fall über die Härte, die generell mit dem Verkauf von selbst ge- nutztem Grundeigentum verbunden ist, hinausgehen. Eine besondere Härte ist regelmäßig dann anzuerkennen, wenn das Hausgrundstück o- der die Eigentumswohnung einen geringen Verkehrswert hat. Als geringer Verkehrswert ist in diesem Zusammenhang ein Betrag von bis zu 150.000,- € anzusehen. Diese Höchstbetragsregelung ist ausdrücklich nicht auf Grundeigentum anzuwenden, welches nicht selbst genutzt wird. Daneben sind auch Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohnungen nicht hiervon umfasst. Ein derartiges Mehrfamilienhaus ist in der Regel ungeschützt, soweit nicht aus sonstigen Gründen eine besondere Härte nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bejaht werden kann. Für Zweifamilienhäuser kann die Härtefallregelung herangezogen werden, wenn es sich nicht um zwei abgeschlossene Wohnungen handelt oder wenn das gesamte Haus ge- meinsam von einer Familie (Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bis zum zweiten Grad; § 1589 BGB) bewohnt wird. Sofern kein geeignetes Wertgutachten vorliegt, ist der Verkehrswert anhand einer Stel- lungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Minden-Lübbecke bzw. in der Stadt Minden zu bemessen. Leistungen aus den Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland“ sowie „Heimerziehung in der DDR“ Aus diesen Fonds werden Entschädigungsleistungen für Opfer sexuellen Missbrauchs während einer Heimunterbringung finanziert. Ein Einsatz derartiger Leistungen als Ver- mögen kommt gem. § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II nicht in Betracht, da die Verwer- tung eine besondere Härte darstellen würde.