8-relaunch-zusatzbedingungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Redesign der Bundestags-Webseite

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j Anlage J          � ZT 6- Vergaben                                             Deutscher Bundestag Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen· Bundestages 1   Vertragsbestandteile, Vertragsänderungen, Rahmenverträge 1.1 Vertragsbestandteile Es gelten die nachfolgenden Bedingungen der Auftraggeberirr (AG), sofern nichts Abwei­ chendes schriftlich vereinbart oder in der Ausschreibung vorgegeben ist. Allgemeine Ge­ schäftsbedingungen (insbesondere Liefer- und Zahlungsbedingungen) des Auftragnehmers · (AN) sind ausgeschlossen. Vertragsbestandteil werden bei Bauleistungen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B) in der Fassung vom 3 1. Juli 2009, zuletzt geändert am 26. Juni 2012. Für sämtliche andere Leistungen, die keine freiberuflichen Leistungen sind, werden die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOLIB), vom 5. August 2003 VertragsbestandteiL 1.2 Vertragsänderungen/Nebenabreden Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen - unbeschadet des Rechts der AG nach § 2 VOLIB und bei Bauleistungen nach § 1 Absatz 3 VOB/B -zu ihrer Gültigkeit der Schrift� form. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für die Vereinbarung eines Skontoabzugs. 1.3 Spezielle Regelungen für Rahmenverträge Bei Rahmenverträgen werden Art und Umfang der Leistung sowie die Ausführungsfrist durch Einzelabrufe näher bestimmt. Die Einzelabrufe werden in der Regel dem AN von der AG . schriftlich mitgeteilt. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelabrufe mündlich oder fernmündlich beauftragt werden; sie werden nachträglich schriftlich bestätigt. Anordnungen dürfen nur von dem Beauftragten der AG (oder dessen Vertreter) getroffen werden, der den jeweiligen Einzelabruf veranlasst hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht be­ folgt werden. 2   Bestimmungen zur Leistungserbringung des Auftragnehmers 2.1 Erfüllungsort und Ernpfauger Soweit der Erfüllungsort nicht vertraglich festgelegt wurde, bestimmt ihn die AG nachträg­ lich. Der AN hat zu liefernde Gegenstände an die in dem Vertrag bezeichnete Stelle zu lie­ fern, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, an eine von der AG zu bezeichnende Stelle. Die gerraue Zeit der Anlieferung ist mit der empfangenden Stelle abzustimmen. Sofern nichts an­ deres vereinbart ist, hat der AN die zu liefernden Gegenstände dort zu entladen und in einen von der AG zu bezeichnenden Raum oder an einen von dieser zu bezeichnenden Platz zu verbringen. 2.2 Zustimmung zum Betreten von Räumen zur Durchführung von Arbeiten Es dürfen nur die Räume betreten werden, in denen die vertraglich vereinbarten Arbeiten durchgeführt werden. Ist es zur Erfüllung eines Auftrages erforderlich, weitere Räume zu be- Stand: 19. Mai 2015
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ZT 6- Vergaben                     Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages treten, ist dies nur mit Zustimmung der AG zulässig. 2.3 Arbeitszeiten Termine für den Arbeitsbeginn und die Ausführungsfristen eines Auftrages sind vor Auf­ nahme der Arbeit im Deutschen Bundestag mit der AG verbindlich zu vereinbaren. Die Ar­ beitszeiten sind abzustimmen. Soweit nicht anders geregelt,· gelten folgende Regelarbeits­ zeiten: Montag                          08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag bis Donnerstag         08:00 Uhr bis 17:00 Uhr . Freitag                         08:00 Uhr bis 14:30 Uhr 2.4 Transportgefahr Bis zur Zustellung der Gegenstände gemäß Punkt 2.1 trägt der AN die Transportgefahr. 2.5 Verpackung und Entsorgung Die Anliefer�ng und Verpackung zu liefernder Gegenstände muss deren Art und Gewicht entsprechen. Es sind vorzugsweise Mehrwegverpackungen zu verwenden. Das Verpackungs­ material ist von dem AN kostenfrei zurückzunehmen, sofern nicht schriftlich ·eine andere Vereinbarung'getroffen wurde. Den Zeitpunkt der Rückgabe bestimmt die AG nach billigem Ermessen. Bei Elektro- und Elektronikgeräten stellt der AN die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsor­ gung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) sicher. 2.6 Lieferscheine, Stundenlohnzettel Der AN hat über jede Lieferung einen Lieferschein in mindestens zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Auf einer Ausfertigung hat er sich die Lieferung bescheinigen zu lassen, eine Ausfertigung verbleibt bei der AG. Über Stundenlohnarbeiten hat der AN für jeden Arbeitstag Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Er hat sich diese auf einer Ausfertigung von der AG bescheinig':ln zu lassen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der AG. Die Stundenlohnzettel müssen bei der Erbringung von Bauleistungen außer den A ngaben nach § 15 Absatz 3 VOB/B das Datum fortlaufende Nummerierung (je Auftrag bzw. Einzelabruf) die gerraue Bezeichnung der Baustelle die gerraue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle die Art der Leistung die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausenzeiten die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggfs. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Er­ schwernissen (Zuschlägen) und die Gerätekenngrößen enthalten. Seite 2 von 8
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" ZT 6- Vergaben                      Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages 3   Bauleistungen 3.1 Ausführungsunterlagen Der Ausführung einer Bauleistung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 3.2 Abnahme Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird die Bauleistung förmlich abgenommen, soweit nicht anderes vereinbart ist. 4   Nutzung von Strom und Wasser Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Wasser und Strom unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung von Wasser- und Stromanschlüssen hat der AN sich an die Anwei­ sungen der AG zu halten. Soweit nicht vorhanden, hat der AN die erforderlichen Anschlüsse im Einvernehmen mit der AG auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Ar­ beiten wieder abzubauen. 5   Personen- und Sachschäden Der AN hat Personen- oder Sachschäden, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstanden sind, der AG unverzüglich mitzuteilen. 6   Vergütung 6.1 Allgemeine Zahlungsbedingungen Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro auf ein vom AN mit IBAN und BIC zu bezeich­ nendes Konto geleistet. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen, Nebenleistungen, Aufwen­ dungen und Kosten des AN abgegolten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die vertrag­ lich festgelegten Preise feste Preise. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Wenn ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages ist, gelten diese Regelungen während dessen gesamter Laufzeit. Bei Gesamtgläubigern ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, an den oder nach des­ sen schriftlicher Weisung Zahlungen mit befreiender Wirkung für die AG geleistet werden. Ein vereinbartes oder einseitig angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung (Ab­ schlags-, Voraus-, Teilschluss- und Schlusszahlung) abgezogen, bei der die Zahlungsfrist ein­ gehalten wird. Vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen werden nur gewährt, nachdem der AN Sicherheit in Höhe der Vorauszahlung zuzüglich 10 % geleistet hat. Sicherheit kann nur in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft geleistet werden. Wenn eine Obergrenze bei Selbstkostenrichtpreisen oder Selbstkostenerstattungspreisen ver­ einbart wurde, gehen Überschreitungen zu Lasten des AN. Dies gilt nicht, wenn die Über­ schreitung der Obergrenze durch die AG zu vertreten ist. Außerhalb des Anwendungsberei­ ches der VOB/B werden Abschlagszahlungen nur geleistet, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Teil(-schluss-)rechnungen. Für von der AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrech- Seite 3 von 8
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ZT 6- Vergaben                     Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages nungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne We­ ge- und Pausenzeiten bezahlt; die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Von der AG zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden wie Stundenlohnarbeiten vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Anspruch des AN aus § 6 Absatz 6 VOB/B bleibt unberührt. Ist der Vertrag im Auf- und Abgebotsverfahren auf der Grundlage von§ 4 Absatz 4 VOB/A zustande gekommen, wird der Preis vergütet, der sich aus den Preisen des Leistungsver­ zeichnisses unter Berücksichtigung des Auf- oder Abgebots zuzüglich Umsatzsteuer ergibt. Auf- und Abgebote gelten nicht für Stundenlohnarbeiten, Kleinstauftragszuschläge, Zuschlä­ ge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie für gesondert vereinbarte Preise für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen. Sind nach§ 2 Absatz 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nummer 2 VOB/B Preise zu-vereinbaren, hat der AN seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheits­ preise (Zeiteinsatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzule- · gen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6.2 Preisnachlässe Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als von Hundert (v. H.) Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Skonti. 6.3 Preisrecht Sofern vertraglich vereinbart ist, dass Kosten Dritter übernommen werden können, ist eine Erstattung bis maximal in Höhe der marktüblichen Vergütung möglich. Der Vertrag unterliegt den Vorschriften· des öffentlichen Preisrechts. Der AN versichert, dass die von ihm geforder­ ten Preise die nach diesen Vorschriften höchstens zulässige Preishöhe nicht überschreiten und von ihm alle üblichen Skonti und Rabatte gewährt werden. Sind die vertraglichen Preise als Marktpreise vereinbart und können im Rahmen einer Preisprüfung nach§ 9 der Verord­ nung Preisrecht Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53) durch die zuständige Preisprüfungsbehörde Marktpreise nicht festgestellt werden, gelten die vereinbarten Preise ersatzweise als Selbstkostenrichtpreise gemäߧ 6 Absatz 3 PreisV 30/53. Sie werden· dann - ebenso wie Verrechnungssätze nach§ 7 Absatz 2 PreisV 30/53 -mit der Maßgabe vereinbart, dass für die kalkulatorische Verzinsung 3,5 % pro Jahr des betriebsnot­ wendigen Kapitals in Ansatz gebracht werden und als kalkulatorischer Gewinn ein Satz von 2,5 % vereinbart wird. Ermittelt die Preisprüfungsbehörde im Rahmen einer Preisprüfung nach§ 9 PreisV 30/53 einen preisrechtlich höchstzulässigen Preis, der niedriger als der ver­ einbarte (Markt- oder Selbstkosten-)Preis ist, wird der niedrigere Preis verbindlich. Die ver­ traglich vereinbarte Vergütung bildet stets die Preishöchstgrenze. 6.4 Überzahlungen Im Falle der Überzahlung hat der AN überzahlte Beträge zu erstatten. Dies gilt auch, wenn Seite 4 von 8
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ZT 6- Vergaben                    Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages der von der Preisprüfungsbehörde ermittelte preisrechtlich höchstzulässige Preis unter dem an den AN gezahlten Betrag liegt. Bei Rückforderungen der AG aus Überzahlungen (§§ 812-822 BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen. Leistet der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforde­ rungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Rückzahl ungsver­ pflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten·über dem Basis­ zinssatz gemäߧ 247 BGB zu zahlen. 6.5 Rechnung Der AN hat eine den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften entsprechende Rechnung bei der AG mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Solange eine solche Rechnung nicht vorliegt, gerät die AG nicht in Zahlungsverzug. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; Abschlags­ und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung gesondert auszuweisen und mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert wer­ den. Ist die Gewährung von Skonti vereinbart oder in den Rechnungen angeboten, beginnt die Skontofrist mit dem Tage, an dem eine korrekt adressierte und den vertraglichen Vereinba­ rungen entsprechende Rechnung bei der AG eingeht, jedoch frühestens mit Fälligkeit der Vergütung. Geben die Leistungen oder Lieferungen des AN zu Beanstandungen Anlass, die die AG berechtigen, die Zahlung zu verweigern, beginnt die Skontofrist nicht vor der Behe­ bung der Mängel beziehungsweise ordnungsgemäßer Lieferung und Kenntnis der AG hiervon. 6.6 Abrechnung bei Bauleistui].gen Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält die AG, die Durchschriften der AN. Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Ra:uminhal­ te und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 6.7 Abtretung Forderungen des AN gegen die AG können nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem gerrau bezeichnf;lten Vertrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Eine Abtretung wirkt gegenüber der AG erst, wenn sie ihr von dem alten Gläubiger (AN) und von dem neuen Gläubiger unter gerrauer Bezeichnung der ver­ tragsschließenden Stelle und des Vertrages schriftlich angezeigt worden ist. Abtretungen aus mehreren Vertragsbeziehungen sind für jeden Vertrag gesondert anzuzeigen. 7   Antikorruptionsklausel Mitarbeitern der AG ist es untersagt, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile, auf die kein gesetzlich begründeter Anspruch besteht, anzunehmen. Der AN verpflichtet sich, Mitar- Seite 5 von 8
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ZT 6- Vergaben                     Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages beitern der AG keine derartigen Belohnungen, Geschenke cider sonstigen Vorteile anzubieten und/oder an diese zu erbringen. Der AN verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhand­ lung gegen diese Antikorruptionsklausel eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto­ gesamtauftragssumme an die AG zu zahlen. Bei schweren Verstößen gegen die Klausel steht der AG das Recht der fristlosen Kündigung zu. Die AG weist zudem darauf hin, dass schwere Verfehlungen dazu führen können, dass der AN von der Teilnahme am Wettbewerb bei der Vergabe künftiger Leistungen ausgeschlossen werden kann. 8   Wettbewerbsbeschränkungen Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu­ lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Nettogesamtauftragssumme an die AG zu zahlen, sofern der AN nicht einen geringeren Schaden nachweist. Ist der tatsächli­ che Schaden höher, ist dieser zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird/wurde oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüch e der AG, insbesondere solche aus§ 8 Absatz 4 VOB/B bei Bauleistungen oder aus§ 8 Nummer 2 VOLIB, bleiben unberührt. 9   Sonstige Regelungen 9.1 Änderung der Kontaktdaten Der AN verpflichtet sich, der AG u,nverzüglich Änderungen seiner Anschrift, Telefonnum­ mern und sonstigen Kontaktdaten mitzuteilen. 9.2 Sicherheit, Geheimschutz, Datenschutz Der AN verpflichtet sich, Forderungen der AG hinsichtlich der Sicherheit sowie des Geheim­ und Datenschutzes nachzukommen. Zum Betreten der betreffenden Liegenschaft(en) oder der Außenbereiche des Deutschen Bun­ destages erhalten die betreffenden Personen je nach zeitlichem und räumlichem Umfang der auszuführenden Leistungen entweder Bundestagsausweise, die nach Beendigung der Arbei­ ten zurückzugeben sind, oder sie werden in die Zutrittsliste aufgenommen. Den in die Zu­ trittsliste aufgenommenen Personen wird im Rahmen des "täglichen Ausweistausches" der Einlass gewährt. Der entsprechende Antrag ist spätestens fünf Werktage vor Arbeitsaufnahme zu stellen. Antragsformulare werden von der AG zur Verfügung gestellt. Es wird ein Perso­ nalausweis oder ein Reisepass (mit Meldebescheinigung) benötigt. Details sind mit dem je­ weils von der AG benannten Ansprechpartner zu klären. Die Hausordnung sowie die Zu­ gangs-, Zufahrts- und Verhaltensregeln sind zu beachten. Auf Verlangen der/des Geheimschutzbeauftragten des Deutschen Bundestages müssen sich Personen, die von dem AN mit der Durchführung des Vertrages betraut sind, vor ihrem ersten Einsatz einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen. Wenn es die Leitung des für den Polizei- und Sicherungsdienst zuständigen Referates oder die beziehungsweise der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages verlangt, sind bestimmte Personen für die Auftragserfüllung nicht einzusetzen. Dadurch bedingte Kosten können der AG nicht in Rechnung gestellt werden. Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzrechts einzuhalten. Er verpflich- Seite 6 von 8
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ZT 6- Vergaben                      Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages tet sich, alle Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder dem Vertrag aus dem Bereich der AG erlangt, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um offenkun­ dige Tatsachen handelt. Die Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen (insbesondere die Weitergabe von Unterlagen oder elektronisch gespeicherten Daten) ist nur mit Einwilli­ gung der AG zulässig. Der AN hat alle Personen, die von ihm mit der Vertragsdurchführung betraut sind, entsprechend zu verpflichten. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn der AN Personal von Unterauftragnehmern einsetzt. Werden von dem AN personenbezogene Daten im Auftrag der AG erhoben, verarbeitet oder genutzt, verpflichtet sich der AN mit der AG eiJ:ie schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die den Anforderungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht. Gleiches gilt in einem bestehenden Auftragsverhältnis, wenn sich Inhalt, Umfang oder Zweck der Datenver­ arbeitung ändern. 9.3 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Werbung Der AN darf Veröffentlichungen über die Lieferung oder Leistung nur nach schriftlicher Ein­ willigung der AG vornehmen. Der AN ist nicht befugt, ohne Einwilligung der AG mit dem Auftrag oder dem Namen der AG zu werben. Dies gilt nicht für die Benennung der AG als Re­ ferenzkunden, soweit diese nicht öffentlich erfolgt und die Verpflichtungen zur Vertraulich­ keit beachtet werden. Die AG darf die von dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Durchführung des Ver­ trages sowie zur Erhaltung und Nutzung der Leistungen verwenden und mit Zustimmung des AN vervielfältigen (gegebenenfalls auch durch Dritte). Auf Verlangen sind Unterlagen, die dem AN von der AG im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt wurden ­ einschließlich Vervielfältigungen - zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht des AN be­ steht nicht. Werbung in und an den Liegenschaften der AG sowie auf den Baustellen ist unzulässig. An­ gemessen große Hinweisschilder in Baustellenbereichen sind mit vorheriger Zustimmung der AG zulässig. 9.4 Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung Nach der "Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten" (Mitteilungsverordnung - MV) vom i. September 1993 in der jeweils gültigen Fassung hat die AG den Finanzbehörden unter bestimmten Vo­ raussetzungen Mitteilungen über Zahlungen an den AN zu machen. In den Mitteilungen über Zahlungen werden die anordnende Stelle, die Bezeichnung des Zahlungsempfangers (Name, Vorname, Firma, Anschrift) und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsda­ tum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung angegeben. Der AN wird hiermit auf seine steuerlichen Auf­ zeichnungs- und Erklärungspflichten hingewiesen. Er verpflichtet sich, auf Anforderung der AG die für die Durchführung der Mitteilungsverordnung erforderlichen Angaben auf dem da­ für vorgesehenen Vordruck der AG zu machen. 9.5 Vertragssprache Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der Seite 7 von 8
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ZT 6- Vergaben                     Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages Leistung jederzeit ein deutsch sprechender Ansprechpartner zur Verfügung steht. 9.6 Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 9.7 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Rechts­ streitigkeiten ist Berlin. 9.8 Salvatorische Klausel Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­ gen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien ge­ wollt haben. Zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige angemessene Regelung, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei seinem Abschluss diesen Punkt bedacht hätten. Seite 8 von 8
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