Microsoft Word - 171010 Erläuterungen_VIP_Richtlinie.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Flugbereitschaft zu Wahlkampfzwecken

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Bundesministerium der Verteidigung                       Bonn, 6. Dezember 2013 FüSK I 2 – Az 43-70-10-10                                APP 5771 Erläuterungen zur Anwendung der Richtlinien für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs (BMVg – R I 2 – Az 43-70-10-10 vom 1. April 1998) zu Nr. 2 – Anforderungsberechtigte für Sonderflüge - Alle Anforderungen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Nr. 2.8) sind über die Präsidentin/den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu leiten; dies gilt auch für Gruppen von Abgeordneten, Fraktionen usw. zu Nr. 4 – Antrag - Jeder Sonderflug ist schriftlich beim BMVg unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Formulars zu beantragen. In dem Antrag ist ein verantwortlicher Delegationsleiter an Bord des Luftfahrzeuges zu benennen, der für Rückfragen, z.B. Änderung der Flugrouten, Abgleich der Passagierlisten, zur Verfügung steht. Die vorgesehenen Begleiter sind zu benennen und nach Kostenkategorien einzustufen. Es obliegt dem Anforderungsberechtigten, die Begleiter über eine Zahlungspflicht vorab zu informieren; die voraussichtliche Höhe der Mitflugkosten teilt die Bundeswehr ihm auf Anfrage mit. Der Antrag ist vom Anforderungsberechtigten oder einem von ihm persönlich Beauftragten zu unterschreiben; dies gilt entsprechend für nachträgliche Änderungen, die schriftlich einzureichen sind. Mit der Unterzeichnung wird bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Anforderungen eines Luftfahrzeuges nach den Richtlinien erfüllt sind. ...
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-2- Die Prüfung durch das BMVg erstreckt sich nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anforderung eines Luftfahrzeuges der Flugbereitschaft BMVg nach Nr. 3 der Richtlinien, da dies in die alleinige Verantwortung des Anforderungsberechtigten fällt. Hinsichtlich der Begleitpersonen von Anforderungsberechtigten nach Nrn. 2.1 bis 2.7 bezieht sich die Prüfung durch das BMVg nicht auf die Notwendigkeit einer Mitnahme und die Einstufung nach Kostenkategorien. Bei der Auswahl des Luftfahrzeuges durch das BMVg können im Hinblick auf den Umfang der Delegation nur Begleiter berücksichtigt werden, deren Mitflug im dienstlichen Interesse liegt (Nrn 6.1 und 6.2). Sonstige Begleiter (Nr. 6.3) können nur im Rahmen freier Kapazität mitgenommen werden. zu Nr. 5 – Kosten für die Nutzung der Luftfahrzeuge - Kosten, die der Bundeswehr durch einen Sonderflug von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs entstehen und die nicht aus dem Verteidigungshaushalt getragen werden, sind von den Anforderungsberechtigten zu erstatten. Dies betrifft vor allem Kosten für zusätzlich gewünschten Service an Bord in Form von individuellen Mahlzeiten und Getränken (Catering) sowie die Nutzung von Kommunikationseinrichtungen und Medien. - Die Bereitstellung des Catering und das Bereithalten notwendiger Ge- und Verbrauchsmaterialien an Bord der Luftfahrzeuge (Grundbeladung) ist grundsätzlich der Bereitstellung der Luftfahrzeuge zuzurechnen. - Tarifgrundlage für die Berechnung der Kosten nach Nr. 5.3 der Richtlinien ist der jeweils geltende Normaltarif der 1. Klasse bzw. der Business-Klasse der Deutschen Lufthansa. Bietet die Deutsche Lufthansa diese Strecke nicht an, wird das Entgelt auf der Grundlage eines Durchschnittskostensatzes je geflogene Meile berechnet. Das Entgelt wird für die tatsächlich geflogene Strecke berechnet. Zusätzliche Flugstrecken, die aus flugtechnischen Gründen erforderlich sind, werden nicht in Rechnung gestellt. zu Nr. 6 – Kosten für den Mitflug von Begleitern - Bei Dienstreisenden des Bundes, von Bediensteten des Personenschutzes und des Protokolls kann die Begleitung nach Nr. 6.1 der Richtlinien auch die notwendige Zu- und Rückführung der Luftfahrzeuge vor bzw. nach Beförderung des Anforderungsberechtigten umfassen.
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-3- - Tarifgrundlage für die Berechnung des Entgelts für Begleiter von Anforderungsberechtigten nach Nrn. 2.1 bis 2.7 ist der jeweils geltende Normaltarif der Deutschen Lufthansa (DLH-Economy-Klasse), für Begleiter von Anforderungsberechtigten nach Nr. 2.9 der jeweils geltende Normaltarif der 1. Klasse des gewerblichen Linienverkehrs bzw. der Business-Klasse der Deutschen Lufthansa. Bietet die Deutsche Lufthansa diese Strecke nicht an, wird das Entgelt auf der Grundlage eines Durchschnittskostensatzes je geflogene Meile berechnet. Das Entgelt wird für die tatsächlich geflogene Strecke berechnet. Zusätzliche Flugstrecken, die aus flugtechnischen Gründen erforderlich sind, werden nicht in Rechnung gestellt. zu Nr. 7 – Einbeziehung und Abrechnung der Kosten - Die Kosten für den Mitflug stellt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und       Dienstleistungen     der      Bundeswehr      den     Begleitern    von Anforderungsberechtigten nach Nrn. 2.1 und 2.7 der Richtlinien in Rechnung; sie sind innerhalb von vier Wochen in voller Höhe zu bezahlen. - Bei Flügen von Anforderungsberechtigten nach Nr. 2.9 der Richtlinien stellt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Kosten für die Nutzung von Luftfahrzeugen und den Mitflug von Begleitern den Kostenpflichtigen in Rechnung; sie sind innerhalb von vier Wochen in voller Höhe zu bezahlen. zu Nr. 8 – Schlussbestimmungen - Im Falle eines Flugunfalls ist die Haftung des Bundes gegenüber den nach diesen Richtlinien mitfliegenden Personen in § 54 des Luftverkehrsgesetzes geregelt. Im Auftrag Raddatz Oberst i.G.
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