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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Stiftungen“
en EEG eRSS ZT ITCH EN RTTTTETE as erBIea Sa TRIEBE ae AunGasE AIR Te nenn aercaeiiten arte en nanunmnt nr eneennanteee Te Oo Satzung der Sabine Christiansen-Kinderstiftung Präambel Die UN Kinderrechtskonvention von 1989 schreibt die Rechte von Kindern fest und wurde von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen (außer Somalia und den USA) ratifiziert. Ein Teil der Staaten erkannte die Kinderrechte nur unter Vorbehalten an, so auch die Bundesrepublik Deutschland. Kinder haben einen Anspruch auf die vorbehaltlose Umsetzung und Achtung ihrer. Rechte. Zwischen formaler Anerkennung der UN Kinderrechtskonvention und deren tatsächlicher Umsetzung klafft jedoch auch heute noch eine große Lücke, Die Sabine Christiansen- Kinderstiftung setzt sich deshalb im Rahmen ihres Zweckes besonders für die Achtung und Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention ein, um die Lebensbedingungen von Kindern In aller Welt zu verbessern. 81 Name, Rechtsform, Sitz 1, Die Stiftung führt den Namen: Sabine Christiansen-Kinderstiftung. Sie Ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. 2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. 52 Stiftungszweck 1. Zweck der Stiftung ist es, die Lebensbedingungen von Kindern In aller Welt zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, konzentriert sich die Stiftung darauf, die Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention _ voranzutreiben. Dies beinhaltet zum einen die Förderung entsprechender Projekte gemäß Abs. 2. Zum anderen soll die Stiftung
auch eine Lobby für die Kinderrechte sein und in Politik und Gesellschaft für deren Umsetzung werben. 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die Sabine Christiansen-Kinderstiftung Projekte und Einrichtungen im Sinne von 8 58 Nr. ı Abgabenordnung fördert, die direkt oder indirekt die Um- setzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland oder anderen Ländern verfolgen und die Lebensbedingungen von Kindern direkt oder indirekt verbessern. Dazu gehören vor allem Projekte und Einrichtungen mit. folgenden Zielen: Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention (z, B, durch Lobby- arbeit oder durch Hilfe für Kinder, deren Rechte verletzt werden) - Information Über Kinderrechte‘ - Stärkung des Mitspracherechts von Kindern Verbesserung des Bildungsangebots für Kinder sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder - Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Bekämpfung von Armut Aufklärung über Gefahren für Kinder (z. B, Missbrauch, HIV- - Infektion, Beschneidung von Mädchen) - _ Gesundheitsvorsorge für Kinder und werdende Mütter Verbesserung der Infrastruktur für Kinder (z. B. Schulen, Trink- wasserversorgung) Katastrophenhilfe für Kinder in betroffenen Gebieten Die Sabine Christiansen-Kinderstiftung kann auch selbst Projekte mit entsprechender Zielsetzung initiieren. 3, Einen Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. u u REIFE
4 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, 83 Stiftungsvermögen 1. ‘ Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. 2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen (Geldbeträge, Wertpapiere und Grundstücke, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. 3 " . Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung. des Stiftungs- zweckes dienen grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen, In Ausnahmefällen kann das Stiftungsvermögen in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 25 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Beirat zuvor einstimmig’ durch Beschluss- festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten beiden Geschäftsjahre
jedoch in jedem Fall durch rechtlich abgesicherte Verpflichtungserklärungen Dritter sichergestellt sein, etwa durch verbindlich zugesicherte Zustiftungen. 4. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Si. Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. \ Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. 6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7. Die Stiftung darf im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. 84 Organe 1. Organe der Stiftung sind: 1) der Vorstand, 2) der Beirat, 24 ‘ Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ STREET ee Leinen
| | angehören. Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. S5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) mindestens einem oder höchstens zwei weiteren Vorstands- mitgliedern, die vom Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Der erste Vorstand ist von der Stifterin im Stiftungsgeschäft berufen. 2, Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, Sie ist Vorsitzende des Vorstandes. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. 3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, sofern es sich nicht um die Stifterin handelt. 4. Sinkt mit dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Zahl unter drei, so hat der Beirat unverzüglich die fehlenden Mitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes zu berufen. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode vom Beirat zu berufen.
’ i a — . 6 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Beirat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen alle Mitglieder des Beirats zustimmen. 6. | Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. 7 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 86 Vertretung der Stiftung, Geschäftsführung, Aufgaben 1. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der $$ 86, 26 BGB. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes allein oder von dem ‚stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied vertreten. 2. Der Vorstand kann einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer berufen, der für die Erfüllung der Aufgaben der Sabine Christiansen- Kinderstiftung verantwortlich ist und die Beschlüsse der Organe ausführt. Der Vorstand hat alle zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Geschäfte vorzunehmen und die mit der Vermögensbewirtschaftung einhergehenden Entscheidungen - zu treffen. Zudem kann der Vorstand den Geschäftsführer zum besonderen Vertreter der Sabine Christiansen-Kinderstiftung gemäß 8 30 BGB bestellen. Dieser kann ehrenamtlich und - .wenn die Ertragslage der Stiftung es zulässt - auch gegen Vergütung tätig werden.
eg ts TITELN ermeriela uni ine nern anne 87 Vorstandssitzungen 1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalt sein Stellvertreter, bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet Mindestens eine Vorstandssitzung statt, In der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei . Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden. 2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens- einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen oder zur schriftlichen Abstimmung aufgefordert, 58 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst. Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren unter Anwendung aller gängigen Medien erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 2. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder (bei ‘einem dreiköpfigen Vorstand) bzw. drei seiner Mitglieder (bei einem vierköpfigen Vorstand) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
re re 2A Ina 3. Der Vorstand hält seine Beschlüsse im Wortlaut in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Mitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Einnachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. 89 Beirat, Vorsitz 1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich führen. 2. Die Mitglieder des ersten Beirats sind im Stiftungsgeschäft berufen, alle weiteren werden zu Lebzeiten der Stifterin durch diese, nach ihrem Ableben durch die amtierenden Mitglieder des Beirats berufen. 3, Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich, ebenso eine Abberufung durch die Stifterin. 5, Der Beirat der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen, Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Beirat sein Amt bis zum Amtsantritt eines neuen Beirats weiter. 6. Ergänzungen des Beirats während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Beirats zulässig.
$ 10 Beiratssitzungen 1, Der Beirat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet . mindestens eine Beiratssitzung statt, in ‚der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Beirat einberufen werden. 2, Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern, Die Beiratsmitglieder werden schriftlich unter Angabe .der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen oder zur schriftlichen Abstimmung aufgefordert. 811 Beschlussfassung des Belrates 1. Die Beschlüsse des Beirates werden in Beiratssitzungen gefasst, Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren unter Anwendung aller gängigen Medien erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bei -Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 2. Der Beirat beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. |
ag an rare rn rer 10 3. Der Beirat hält seine Beiratsbeschlüsse im Wortlaut in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Beiratsmitgliedern zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Mitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. 812 Aufgaben des Beirats 1. Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel, b) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach $ 3 Abs. 3, 2. ‚Abs. c) den Jahresbericht der Stiftung nach $ 13 Abs. 3, cd) die Entlastung des Vorstandes, e) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, f} die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates, vorbehaltlich 8 9 Abs. 2 und 4. 2. Der Beirat beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Auf- hebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach 8 1a. 3 Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben,