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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Stiftungen

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Satzung der Sabine Christiansen-Kinderstiftung
Präambel

Die UN Kinderrechtskonvention von 1989 schreibt die Rechte von
Kindern fest und wurde von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen
(außer Somalia und den USA) ratifiziert. Ein Teil der Staaten erkannte
die Kinderrechte nur unter Vorbehalten an, so auch die
Bundesrepublik Deutschland.

Kinder haben einen Anspruch auf die vorbehaltlose Umsetzung und
Achtung ihrer. Rechte. Zwischen formaler Anerkennung der UN
Kinderrechtskonvention und deren tatsächlicher Umsetzung klafft
jedoch auch heute noch eine große Lücke, Die Sabine Christiansen-
Kinderstiftung setzt sich deshalb im Rahmen ihres Zweckes besonders
für die Achtung und Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention ein,
um die Lebensbedingungen von Kindern In aller Welt zu verbessern.

81
Name, Rechtsform, Sitz

1,

Die Stiftung führt den Namen: Sabine Christiansen-Kinderstiftung.
Sie Ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

2.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
52
Stiftungszweck

1.

Zweck der Stiftung ist es, die Lebensbedingungen von Kindern In aller

Welt zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, konzentriert sich die

Stiftung darauf, die Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention

_ voranzutreiben. Dies beinhaltet zum einen die Förderung

entsprechender Projekte gemäß Abs. 2. Zum anderen soll die Stiftung
1

auch eine Lobby für die Kinderrechte sein und in Politik und
Gesellschaft für deren Umsetzung werben.

2.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die Sabine
Christiansen-Kinderstiftung Projekte und Einrichtungen im Sinne von
8 58 Nr. ı Abgabenordnung fördert, die direkt oder indirekt die Um-
setzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland oder anderen
Ländern verfolgen und die Lebensbedingungen von Kindern direkt
oder indirekt verbessern.

Dazu gehören vor allem Projekte und Einrichtungen mit. folgenden
Zielen:

Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention (z, B, durch Lobby-
arbeit oder durch Hilfe für Kinder, deren Rechte verletzt werden)
- Information Über Kinderrechte‘
- Stärkung des Mitspracherechts von Kindern
Verbesserung des Bildungsangebots für Kinder
sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder
- Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder
Bekämpfung von Armut

Aufklärung über Gefahren für Kinder (z. B, Missbrauch, HIV- -

Infektion, Beschneidung von Mädchen)
- _ Gesundheitsvorsorge für Kinder und werdende Mütter

Verbesserung der Infrastruktur für Kinder (z. B. Schulen, Trink-

wasserversorgung)
Katastrophenhilfe für Kinder in betroffenen Gebieten

Die Sabine Christiansen-Kinderstiftung kann auch selbst Projekte mit
entsprechender Zielsetzung initiieren.

3,
Einen Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht
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4
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung (AO).

5.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke,

83
Stiftungsvermögen

1.
‘ Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im
Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

2.

Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen (Geldbeträge,
Wertpapiere und Grundstücke, Rechte und sonstige Gegenstände)
erhöht werden.

3 " .

Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu
erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem
Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des
Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung. des Stiftungs-
zweckes dienen grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens sowie
die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen
erhöhen,

In Ausnahmefällen kann das Stiftungsvermögen in einzelnen
Geschäftsjahren bis zur Höhe von 25 % des Vorjahresbestandes in
Anspruch genommen werden, soweit der Beirat zuvor einstimmig’
durch Beschluss- festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur

Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine

Rückführung muss innerhalb der nächsten beiden Geschäftsjahre
3

jedoch in jedem Fall durch rechtlich abgesicherte
Verpflichtungserklärungen Dritter sichergestellt sein, etwa durch
verbindlich zugesicherte Zustiftungen.

4.
Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

Si.

Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden
Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und
Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise
ihrem Vermögen zuführen.

\ Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die

Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

6.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.

7.
Die Stiftung darf im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.
84
Organe

1.
Organe der Stiftung sind:

1) der Vorstand,
2) der Beirat,

24

‘ Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ

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4

|
|

angehören. Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

S5

Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) mindestens einem oder höchstens zwei weiteren Vorstands-
mitgliedern,

die vom Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes führen
ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der erste Vorstand ist von der Stifterin im Stiftungsgeschäft berufen.

2,

Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, Sie ist
Vorsitzende des Vorstandes. Vorstandsmitglieder können ihr Amt
jederzeit niederlegen.

3.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, sofern es sich nicht
um die Stifterin handelt.

4.

Sinkt mit dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Zahl
unter drei, so hat der Beirat unverzüglich die fehlenden Mitglieder für
die restliche Amtszeit des Vorstandes zu berufen. Bis zum Amtsantritt
des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die
unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung
allein weiter. Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig
vor Ablauf der laufenden Amtsperiode vom Beirat zu berufen.
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6

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Beirat ein
Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss
müssen alle Mitglieder des Beirats zustimmen.

6. |
Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 wählt der Vorstand aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Wiederwahl ist zulässig.

7

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

86
Vertretung der Stiftung, Geschäftsführung, Aufgaben

1.

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne
der $$ 86, 26 BGB. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes allein oder von dem ‚stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied vertreten.

2.

Der Vorstand kann einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer
berufen, der für die Erfüllung der Aufgaben der Sabine Christiansen-
Kinderstiftung verantwortlich ist und die Beschlüsse der Organe
ausführt. Der Vorstand hat alle zur Erfüllung des Stiftungszwecks
erforderlichen Geschäfte vorzunehmen und die mit der
Vermögensbewirtschaftung einhergehenden Entscheidungen - zu
treffen. Zudem kann der Vorstand den Geschäftsführer zum
besonderen Vertreter der Sabine Christiansen-Kinderstiftung gemäß
8 30 BGB bestellen. Dieser kann ehrenamtlich und - .wenn die
Ertragslage der Stiftung es zulässt - auch gegen Vergütung tätig
werden.
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87
Vorstandssitzungen

1.

Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende,
im Verhinderungsfalt sein Stellvertreter, bestimmt den Ort und die
Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet
Mindestens eine Vorstandssitzung statt, In der über die
Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei .
Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

2.

Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von
mindestens- einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche
Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder
werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände
einberufen oder zur schriftlichen Abstimmung aufgefordert,

58

Beschlussfassung des Vorstandes

1.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst.
Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen
Umlaufverfahren unter Anwendung aller gängigen Medien erfolgen,
wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Die
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der/des Vorsitzenden.

2.

Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner
Mitglieder (bei ‘einem dreiköpfigen Vorstand) bzw. drei seiner
Mitglieder (bei einem vierköpfigen Vorstand) mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des

Stellvertreters.
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3.

Der Vorstand hält seine Beschlüsse im Wortlaut in Niederschriften
fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben
sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Mitglieder werden von
den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Einnachträgliches
Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

89
Beirat, Vorsitz

1.
Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben
Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich führen.

2.

Die Mitglieder des ersten Beirats sind im Stiftungsgeschäft berufen,
alle weiteren werden zu Lebzeiten der Stifterin durch diese, nach
ihrem Ableben durch die amtierenden Mitglieder des Beirats berufen.

3,
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden.

4.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung ist möglich, ebenso eine Abberufung durch die
Stifterin.

5,

Der Beirat der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der
laufenden Amtsperiode zu berufen, Nach Ablauf seiner Amtszeit führt
der Beirat sein Amt bis zum Amtsantritt eines neuen Beirats weiter.

6.
Ergänzungen des Beirats während der laufenden Amtsperiode sind

nur für die restliche Amtszeit des Beirats zulässig.
8

$ 10
Beiratssitzungen

1,

Der Beirat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, bestimmt den Ort und die Zeit
der Sitzung und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet

. mindestens eine Beiratssitzung statt, in ‚der über die

Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei
Mitgliedern muss der Beirat einberufen werden.

2,
Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche
Umstände eine kürzere Frist erfordern, Die Beiratsmitglieder werden
schriftlich unter Angabe .der einzelnen Beratungsgegenstände
einberufen oder zur schriftlichen Abstimmung aufgefordert.

811
Beschlussfassung des Belrates

1.

Die Beschlüsse des Beirates werden in Beiratssitzungen gefasst,
Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen
Umlaufverfahren unter Anwendung aller gängigen Medien erfolgen,
wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Die
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, Bei -Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der/des Vorsitzenden.

2.

Der Beirat beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit
die des Stellvertreters. |
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3.

Der Beirat hält seine Beiratsbeschlüsse im Wortlaut in Niederschriften
fest, die mindestens von zwei Beiratsmitgliedern zu unterschreiben
sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Mitglieder werden von
den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches
Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

812
Aufgaben des Beirats

1.

Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner
Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über
a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die
Verwendung der Stiftungsmittel,

b) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach $ 3 Abs. 3, 2.

‚Abs.

c) den Jahresbericht der Stiftung nach $ 13 Abs. 3,
cd) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f} die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates,
vorbehaltlich 8 9 Abs. 2 und 4.

2.

Der Beirat beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Auf-
hebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung nach 8 1a.

3
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben,
10

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