2009-02-06-o-21-abs-1-satz-1_pendlerpauschale.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT TEL An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 06.02.2009 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Einkommensanrechnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 BAföG; Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale, Az. 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 Erlass vom 11.05.2007, Az. 414-42530 TH, 414-425-42531 Das Bundesverfassungsgericht hat mit o.g. Urteil vom 9. Dezember 2008 entschieden, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Entfernungspauschale mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung soll § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 AO) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe angewendet werden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Für den BAföG-Vollzug ergibt sich hieraus Folgendes: Bei der Einkommensermittlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem Veranlagungszeitraum 2007 bis zu einer gesetzlichen Änderung über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2007. Eine Verpflichtung zur Überprüfung sämtlicher in der Vergangenheit getroffener Entscheidungen besteht nicht. Die im Rahmen neuer Förderungsanträge vorgelegten Steuerbescheide für das Jahr 2007 sind der BAföG-Berechnung auch dann zugrunde zu legen, wenn die höhere Entfernungspauschale noch nicht berücksichtigt wurde. In diesen Fällen sollte jedoch schriftlich darauf hingewiesen werden, dass nach Vorlage des geänderten Steuerbescheides ggf. eine Neuberechnung erfolgt. Der Erlass vom 11.05.2007, Az. 414-42530 TH, 414-425-42531, wird aufgehoben. Im Auftrag Schwarzer TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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