2009-07-01-o-36-sgb-i-erlass-minderjohrige-studierende.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 1.7.2009 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: BAföG-Anträge minderjähriger Studierender Aufgrund der schulrechtlichen Umstellung auf eine nur noch zwölfjährige Schulzeit bis zum Abitur werden zunehmend BAföG-Anträge von minderjährigen Studierenden gestellt. § 36 Absatz 1 SGB I gestattet zwar die Beantragung von Sozialleistungen mit Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres. Anders als beim Schüler-BAföG enthalten die Leistungen für Studierende jedoch einen Darlehensanteil. Für die Entgegennahme von Darlehen schreibt § 36 Absatz 2 SGB I die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor. Bei Anträgen minderjähriger Studierender ist daher zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bedauerlicherweise ist weder Formblatt 1 noch den Erläuterungen zu Formblatt 1 dieses Erfordernis zu entnehmen. Hier wird vielmehr die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters nur bei Antragstellern verlangt, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden daher gebeten, Ihren nachgeordneten Bereich entsprechend zu unterrichten und auf Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hinzuwirken. Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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