2009-10-19-o-2-bab-bafg-bei-altenpflegern-19-10-2009o-2-und-o-23-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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< POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 19.10.2009 414-42520-21-§2 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz hier: Änderung des § 60 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I. S. 2917) sind mit Wirkung vom 1.1.2009 Änderungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe eingetreten. Die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe wird auf die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes erweitert. Hintergrund dieser Änderung ist die Nähe der Struktur der Altenpflegeausbildung zu der einer dualen Ausbildung. Zwar findet schulischer Unterricht an den Altenpflegeschulen statt und tragen diese die Gesamtverantwortung für die Ausbildung (§ 4 Abs. 1, 4 AltPflG). Gleichzeitig sieht jedoch das Altenpflegegesetz den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem Träger der praktischen Ausbildung (§ 13 Abs. 1 AltPflG) sowie eine angemessene Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1 AltPflG) vor und regelt, dass der praktische Teil der Ausbildung überwiegt (§ 4 Abs. 1 AltPflG). Ungeachtet dieser Umstände können grundsätzlich weiterhin Leistungen nach dem BAföG gewährt werden. Die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz ist als schulische Ausbildung zu qualifizieren. 1 Die dargestellte Ausbildungsstruktur wurde mit dem am 1.8.2003 in Kraft getretenen Altenpflegegesetz des Bundes vom 17.11.2000 eingeführt (BGBl. I S. 1513, vgl. insbesondere Fassung der Bekanntmachung vom 25.8. 2003, BGBl. I S. 1690, zuletzt geändert durch Art. 12b des Gesetzes vom 17.7.2009, BGBL. I S. 1990). Bereits in diesem Zeitpunkt wurde diesseits in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Krankenpflegeausbildung (vgl. BVerwG vom 2.2.1989, Az. 5 C 2/86, juris) keine Veranlassung gesehen, die Förderungsfähigkeit zu verneinen. Für die ähnlich strukturierten Ausbildungen in der Krankenpflege hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich um eigenständige Ausbildungen im Bereich zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung einerseits und den schulischen Ausbildungen andererseits handelt, die für die Frage nach der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG als schulische Ausbildungen anzusehen seien. Das Gericht hielt es auch hier für unproblematisch, dass der praktische Anteil der Ausbildung überwiegt. 1 Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2002 (Az. 2 BvF 1/01, BGBl. I S. 4410) TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Entscheidend sei, dass sich die Zuständigkeit der Krankenpflegeschulen regelmäßig auf die gesamte, auch den praktischen Abschnitt umfassende Ausbildung erstrecke. Die Altenpflegeschulen tragen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und unterstützen und fördern die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung (§ 4 Abs. 4 AltPflG). Auch im Hinblick auf die Prüfungen können sie nicht nur den ihnen in jedem Fall zugewiesenen mündlichen und schriftlichen, sondern bei entsprechender landesrechtlicher Regelung auch durch Simulation einer Pflegesituation den praktischen Teil abnehmen (§ 5 AltPflAPrV vom 26.11.2002, BGBl I. S. 4418, zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 2.12.2007, BGBL. I S. 2686). Es besteht somit auch hier ein Übergewicht der schulischen Ausbildung. Die Förderung eines Auszubildenden mit Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 SGB III führt ebenfalls nicht grundsätzlich zum Ausschluss des BAföG-Bezugs, da keiner der Ausschlussgründe des § 2 Abs. 6 BAföG vorliegt. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ist Berufsausbildungsbeihilfe jedoch als Ausbildungsbeihilfe anzurechnen. Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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