2010-08-18-o-15b-erlass-frderungsl3cke-frw.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 18.8.2010 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: ausbildungslose Zeiten nach Fachrichtungswechsel Im Zusammenhang mit Fachrichtungswechseln sind zwei nicht eindeutig gesetzlich geregelte Fallkonstellationen aufgetreten: Im Zusammenhang mit Fachrichtungswechseln von der Fachhochschule zur Universität kann das Problem einer Förderungslücke zwischen dem Ende des Semesters/Bewilligungszeitraums an der Fachhochschule und dem Beginn des Semesters/Bewilligungszeitraums an der Universität auftreten. Beispiel: Das Semester an der Fachhochschule endet am 31. August, das Semester an der Universität beginnt am 1. Oktober. Für diese Konstellation hält § 15 b BAföG nach seinem Wortlaut keine Regelung vor. Für eine einmonatige ausbildungslose Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten regelt § 15 b Abs. 2 BAföG jedoch, dass diese in den Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen ist, so dass keine Förderungslücke entsteht. Wenn der Gesetzgeber diese ausbildungslose Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Leistungen nach dem BAföG überbrücken wollte, ist davon auszugehen, dass während einer kurzen ausbildungslosen Zeit innerhalb desselben Ausbildungsabschnittes Weiterförderung erst Recht erfolgen soll. Eine aufgrund eines Fachrichtungswechsels entstandene einmonatige ausbildungslose Zeit ist mithin in analoger Anwendung des § 15 b Abs. 2 BAföG zu fördern. Kommt es beim Hochschulwechsel ohne Fachrichtungswechsel aufgrund unterschiedlicher verwaltungsmäßiger Semester zu einer solchen ausbildungslosen Zeit, ist entsprechend zu verfahren. Ferner tritt der Fall auf, dass ein Auszubildender sein Studium im Ausland beginnt, mehrere Semester dort absolviert und nach einer bis zu viermonatigen ausbildungslosen Zeit im Inland in einer anderen Fachrichtung weiterstudiert. Nach dem Wortlaut des § 15 b Abs. 2a BAföG sind die letzten beiden Monate der ausbildungslosen Zeit dem nachfolgenden Inlandsbewilligungszeitraum zuzuschlagen. Zwar war Sinn und Zweck der Vorschrift nicht die Lösungsmöglichkeit für das geschilderte, von Ausnahmen abgesehen, mit der Möglichkeit der Förderung eines vollständigen Auslandsstudiums in unterschiedlichen Ländern erst entstandene, Problem. Sie sollte vielmehr verhindern, dass Auszubildenden nach einem Auslandsstudium, das im Rahmen eines Inlandsstudiums durchgeführt worden war, finanzielle Nachteile erwuchsen. Wendet man die Regelung auf Fälle wie den beschriebenen an, kann es außerdem zu einer Besserstellung von Studierenden kommen, die, anders als im ersten Fall, zusätzlich zum Fachrichtungswechsel auch noch einen Wechsel von einer ausländischen an eine inländische Hochschule vornehmen. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Dennoch können die betroffenen Auszubildenden nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift genommen werden. Wenn einerseits die Förderung vollständiger Auslandsausbildungen und andererseits der rechtzeitige Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund auch in ein anderes Land dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, können einem Auszubildenden, der beide Möglichkeiten nutzt, keine Nachteile daraus entstehen. § 15 b Abs. 2a BAföG ist somit auf die beschriebenen Fälle anzuwenden. Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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