2010-10-29-o-13-abs-2-o-2-auslandszuschlagsv-verschlechterungsfolle.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung Auslandsämter E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 29.10.2010 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Änderungen im Bereich der Auslandsförderung durch das 23. BAföGÄndG hier: Verschlechterungen aufgrund der Einführung der Wohnkostenpauschale in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie der Änderung der Bemessung der Auslandszuschläge nach § 2 Abs. 1 BAföG- AuslandszuschlagsV Durch die Neuregelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erhalten auch Studierende in einem Land außer- halb der EU die neu eingeführte Wohnkostenpauschale. Nach der Regelung in § 13 Abs. 3 a.F. BAföG waren diese Studierenden vom Mietkostenzuschlag ausgeschlossen gewesen. Um eine Begünstigung dieser Gruppe zu verhindern, war es erforderlich, die Auslandszuschläge nach § 2 BAföG- AuslandszuschlagsV anders zu bemessen. Sie wurden zugleich aktualisiert, so dass es in einigen Fäl- len zu niedrigeren Förderbeträgen kommen kann. Dies ist unproblematisch für Bewilligungszeiträume, die nach der Verkündung des 23. BAföGÄndG beginnen. Für laufende Bewilligungszeiträume ist grundsätzlich § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzuwenden. Hiernach ist der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an zu ändern, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Da die Änderung im Oktober eingetreten ist, wäre der Bescheid im November zu ändern. Nach der Rechtsprechung ist § 53 Satz1 Nr. 2 BAföG, der nach seinem Wortlaut selbst keinen Ver- trauensschutz gewährt, erforderlichenfalls verfassungskonform auszulegen. Vertrauensschutz ist zu gewähren, soweit dies nach den unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Mindestan- forderungen erforderlich ist (vgl. hierzu Humborg in Rothe/Blanke, § 53 Rdz. 20.1 m.w.N.).Dies ist in den hier maßgeblichen Fällen der Auslandsgeförderten, die im laufenden BWZ durch das 23. BAföGÄndG wegen der geänderten Auslandszuschläge weniger Förderung erhalten würden als im bisherigen Bewilligungsbescheid ausgewiesen, der Fall. Die betroffenen Auszubildenden sind für die Bescheidänderung in keiner Weise verantwortlich. Da in der öffentlichen Diskussion zum 23. BAföGÄndG ausschließlich von Erhöhungen die Rede war, konnten sie mit einer Verschlechterung auch nicht rechnen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen wie etwa die Mietkosten nicht an einer möglichen Verschlechterung orientiert haben und im laufenden Bewilligungszeitraum auch nicht anpassen können. Im Falle von Verschlechterungen durch die neue Rechtslage ist mithin wie folgt vorzugehen: Die Fälle, in denen sich der errechnete Auszahlungsbetrag nach Anwendung der geänderten Bestim- mungen im BAföG und in der AuslandszuschlagsV auf Grund des 23. BAföGÄndG gegenüber dem Ausgangsbescheid für den laufenden BWZ verringert, sind zu identifizieren. Wo der Differenzbetrag TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 gegenüber dem der bisherigen Förderung zugrunde liegenden Bescheid ausschließlich auf dem niedri- geren Auslandszuschlag beruht, und nicht zufällig mit einer Bescheidänderung wegen im Einzelfall zum selben Zeitpunkt wirksamen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (wie z. B. andere Ge- schwisterfreibeträge etc.) zusammentrifft, die ihrerseits zu einer Verringerung des Förderbetrags füh- ren, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes unverändert der ursprünglich im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Förderbetrag in voller Höhe weiter auszuzahlen. Die Betroffenen sind über diese Ent- scheidung in Kenntnis zu setzen. Wird später eine weitere Änderung des Bescheids erforderlich, wird der Bedarfssatz dann um den Betrag erhöht, der zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes zusätzlich gewährt wurde. Im Übri- gen wir neues Recht angewendet. Beispiel: Monatlicher Bedarf für USA-Aufenthalt von 6 Monaten bisher: Grundbedarf Student: Auswärts untergebracht: KV + PflegeV Reisekosten 1000 : 6 = 167 Auslandszuschlag: Studiengebühren 0 Gesamtbedarf: Anrechenbares Einkommen: Förderbetrag 366 Euro 146 Euro 64 Euro 167 Euro 120 Euro 0 Euro 863 Euro 0 Euro 863 Euro Monatlicher Bedarf für USA-Aufenthalt von 6 Monaten nach neuem Recht: Grundbedarf Student: Auswärts untergebracht: KV + PflegeV Reisekosten 1000 : 6 = 167 Auslandszuschlag: Studiengebühren 0 Gesamtbedarf: Anrechenbares Einkommen: Förderbetrag 373 Euro 224 Euro 73 Euro 167 Euro 3 Euro 0 Euro 840 Euro 0 Euro 840 Euro + 23 Euro aus Vertrauensschutzgründen Die 23 Euro sind bei späteren Bescheidänderungen aufgrund geänderter Verhältnisse bedarfserhöhend anzusetzen. Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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