2011-03-17-o-12-ausbildungskostenanteil-in-der-jugendhilfe-erlass-17-3-2011.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 17.3.2011 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Ausbildungskostenanteil als Bestandteil des Bedarfs – Urteil des BSG vom 17.3.2009 – B 14 AS 61/07 R Erlass des BMBF vom 5.2.2010 Az. 42530 BE, Beschluss des Bayerischen VGH vom 15.2.2011 Az. 12 C 10.3046, Beschluss des VG Würzburg vom 1.12.2010 Az. W 3 K 10.943 Mit diesseitigem Erlass wurde die Auffassung vertreten, dass der nach dem o.g. Urteil des BSG im Gesamtbedarf enthaltene Ausbildungskostenanteil von 20% auch bei Erstattungen an Jugendhilfeträger abzuziehen sei. Insoweit sind von mehreren Seiten Rückfragen gestellt worden. In Anlehnung an die o.g. Beschlüsse des VG Würzburg und des Bayerischen VGH wird der Erlass wie folgt konkretisiert: In den Leistungen der Jugendhilfeträger wird in der Regel ein ausbildungsbezogener Anteil enthalten sein, so dass auch insoweit Zweckidentität mit dem BAföG besteht und bei Erstattungen ein Abzug nicht vorzunehmen ist. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob der Jugendhilfeträger auch die Ausbildung des Jugendlichen finanziell gefördert hat. Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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