2013-12-20-hortefreibetrag-nach-o-25-abs-6.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Abteilung Wissenschaft Düsternbrooker Weg 104 24105 Kiel POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)30 18 57-2243 +49 (0) 30 18 57-8-2243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 20.12.2013 414-42530 SH § 25 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG für sog. „Altenteilsleistungen“ Ihr Schreiben vom 17.12.2013, GZ.: III 537-3713.57 Sie erkundigen sich, ob die unter TOP 5 der OBLBAfö-Sitzung vom 15./16.06.2000 getroffene Regelung, wonach sog. „Altenteilsleistungen“ im Einzelfall gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen sind, nach wie vor Gültigkeit hat. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen zu den sog. „Altenteilsleistungen“ sind zum 01.01.2008 teilweise geändert worden. Danach sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowohl die baren als auch die unbaren (für Wohnung und Verpflegung) „Altenteilsleistungen“ im Regelfall als Sonderausgaben abziehbar. Vor diesem Hintergrund und in Anwendung der Tz. 25.6.1 der BAföGVwV dürfte damit für bereits steuerlich berücksichtigte „Altenteilsleistungen“ im Regelfall kein Härtefreibetrag mehr zu gewähren sein. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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