2016-03-18-nderung-des-o-8-abs-2-nr-2-abs-2a-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT - Ausschließlich per E-Mail - TEL Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Susanna Suelmann-Kinz Susanna.Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 18.03.2016 414-42501-ÄndG/25 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Mitteilung über Änderung des § 8 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a BAföG 1.) Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15. Januar 2016 2.) Anmerkungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin mit E-Mail vom 19. Januar 2016 Die Anmerkungen des Landes Berlin (Bezugsschreiben zu 2.) haben mich veranlasst, die in meiner Mitteilung über die Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer vom 15. Januar 2016 gegebenen „Ergänzenden Hinweise“ zur Vermeidung von Missverständnissen neu zu fassen. Ich bitte darum, ausschließlich die als Anlage beigefügte aktualisierte Fassung im Vollzug zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schröder TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Aus Anlass der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, weise ich darauf hin, dass nach Artikel 7 dieses Gesetzes auch die in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c des 25. BAföGÄndG vorgesehenen Änderungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 a BAföG nunmehr – statt wie ursprünglich vorgesehen zum 1. August 2016 – zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind. Dies bedeutet, dass die Mindestaufenthaltsdauer für die persönliche Förderungsberechtigung nach dem BAföG für Inhaber der in § 8 Absatz 2 Nummer 2 BAföG genannten Aufenthalts- erlaubnisse und für geduldete Ausländer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 a BAföG) von mindestens 4 Jahren auf 15 Monate verkürzt wird. Ergänzende Hinweise: Die verkürzte Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten ist auch bei Anträgen, die vor dem 1. Januar 2016 gestellt wurden und die sich noch in Bearbeitung befinden, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Bei Anträgen, die vor dem 1. Januar 2016 nur aufgrund der seinerzeit gültigen Mindestaufenthaltsdauer von 4 Jahren ablehnend beschieden wurden, aber einen in das Jahr 2016 hineinreichenden Bewilligungszeitraum betroffen hätten, ist grundsätzlich eine Bescheidänderung und rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung bis maximal zum 1. Januar 2016 erforderlich, soweit die nunmehr 15-monatige Mindestaufenthaltsdauer erfüllt war. Von einem „Aktensturz“ zur Ermittlung potenziell Betroffener, um die jeweiligen Bewilligungsverfahren von Amts wegen wieder aufgreifen zu können, kann abgesehen werden. Betroffene können aber ohne förmliche neue Antragstellung die Überprüfung des Bescheids unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage verlangen.
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