2016-10-11-auslondererlass-o-8.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - TEL Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Susanna Suelmann-Kinz, Stefanie Lindemann, Elke Albrecht Susanna.Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 11.10.2016 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); hier: Anwendung des § 8 BAföG Durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs- gesetzes (25. BAföGÄndG) und die aktuelle Flüchtlingssituation ausgelöste Nachfragen der Länder bieten Anlass für die folgenden Klarstellungen und Erläuterungen zu einzelnen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ausländerförderung und insbesondere mit der praktischen Anwendung des § 8 BAföG. Im Übrigen gelten frühere Erlasse, insbesondere das Einführungsrundschreiben zum 22. BAföGÄndG vom 20.12.2007 und das Einführungsrund- schreiben zum 25. BAföGÄndG vom 09.01.2015, unverändert fort. 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG 1.1 Bescheinigung über den Daueraufenthalt Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt nach § 5 Abs. 5 S. 1 FreizügG/EU ist für den Anspruch auf Förderung nicht konstitutiv, sondern dient lediglich als ein die Prüfung vereinfachender Nachweis. Sofern eine Daueraufenthaltsbescheinigung nicht vorgelegt wird bzw. werden kann, z. B. weil sie durch die hierfür zuständige Behörde nicht unverzüglich ausgestellt wurde, und auch anderweitige Nachweise (vgl. hierzu das Rundschreiben vom 18.01.2010) nicht erbracht werden können, haben die Ämter für Ausbildungsförderung selbst zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des FreizügigG/EU besitzt. Dies gilt auch, wenn die zuständige Ausländerbehörde einem etwaigen Amtshilfeersuchen zur Prüfung des Rechts auf Daueraufenthalt durch das Amt für Ausbildungsförderung nicht zeitnah nachkommt. Von der in diesen Fällen bestehenden Verpflichtung zu einer eigenen TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung entbindet Tz 8.1.4 S. 1 BAföGVwV nicht. Diese Tz regelt lediglich, dass ohne gesonderte Prüfung des Amtes für Ausbildungsförderung der Nachweis durch Vorlage der dort genannten Bescheini- gungen erbracht werden kann. 1.2 Daueraufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist klarzustellen, dass dieser über den Wortlaut hinaus so auszulegen ist, dass neben den Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen (sowie anderen Ausländern mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach dem Aufenthaltsgesetz), auch drittstaatsangehörige Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern förderberechtigt sind, wenn sie selbst ein Recht auf Dauer- aufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU erworben haben (dies kann vor allem in Konstellationen relevant sein, in denen bei diesen Personen kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegt). Vgl. zu diesem Verständnis der Vorschrift auch bereits die Gesetzesbegründung zum 22. BAföGÄndG (BT-Drs. 16/5172, S. 18 f.): „Nummer 2 verleiht allen Ausländern einen Förderan- spruch, die im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sind, d. h. ein Dau- eraufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) […] besitzen. Die Vorschrift […] verwirklicht die Vorstellung des Gesetzgebers, allen Ausländern, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit ein verfestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, den Zugang zur Ausbildungsförderung zu ermöglichen.“ Als Nachweis für das Daueraufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dient die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU. Diese ist durch die zuständige Behörde gem. § 5 Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung auszustellen. Sollte dieser Nach- weis nicht beigebracht werden (bzw. nicht beigebracht werden können, z. B. weil die sechs Monate noch nicht abgelaufen sind), gelten die Ausführungen unter 1.1. ent- sprechend. 2. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG 2.1 Umfassende Prüfung des Einzelfalls Aus gegebenem Anlass und unter Berücksichtigung des Urteils des VG Osnabrück vom 10.12.2015 (Az. 4 A 253/14) werden die Einführenden Hinweise vom 09.01.2015 dahingehend konkretisiert, dass die Annahme einer EU-Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ggf. eine umfassende Prüfung der Umstände des Einzelfalls erfordert. Zwar ist diese, wie in den Einführenden Hinweisen vom 09.01.2015 festgelegt, regelmäßig zu bejahen, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Stunden im Monatsdurchschnitt beträgt und das zu Grunde liegende Arbeits- verhältnis bereits seit mindestens 10 Wochen besteht. Falls diese Voraussetzungen
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SEITE 3 nicht vorliegen, kann die EU-Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall jedoch dennoch gegeben sein. Bei der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, können weitere Kriterien zur Klärung herangezogen werden, wie etwa ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anwendung eines gültigen Tarifvertrags der Branche auf das Beschäftigungs- verhältnis. Sollte die EU-Arbeitnehmereigenschaft nicht vorliegen, ist im Ablehnungsbescheid auf jeden Fall kenntlich zu machen, dass eine umfassende Prüfung des Einzelfalls vorgenommen wurde. 2.2 „Erstmalige Antragstellung“ Mit Blick auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse ist Folgendes zu beachten: Mit der in den Einführenden Hinweisen vom 09.01.2015 verwendeten Formulierung „erstmalige[r] Antragstellung“ ist der Fall gemeint, in dem sich die auszubildende Person erstmalig auf die EU-Arbeitnehmereigenschaft beruft. Ein „Hineinwachsen“ in den Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund des Vorliegens der EU-Arbeitnehmereigenschaft ist (auch während des ersten Bewil- ligungszeitraums) möglich. In diesem Fall ist der Bescheid gemäß § 53 S. 1 Nr.1 BAföG zugunsten des Auszubildenden abzuändern. Der Antragsteller soll nicht von einer Förderung für die gesamte Ausbildungsdauer ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzung nicht zur ersten Antragstellung erfüllt ist. Auf die Möglichkeit des „Hineinwachsens“ sowie die Obliegenheit, dem Amt für Ausbildungsförderung den für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblich geänderten Umstand einer nunmehr vorliegenden EU-Arbeitnehmereigenschaft zeitnah mitzuteilen, ist der Antragsteller im Ablehnungsbescheid hinzuweisen. Sollte eine Ablehnung einzig darauf gestützt worden sein, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Annahme einer EU-Arbeitnehmer- eigenschaft noch nicht ausreichend lange bestand, hat das Amt für Ausbildungs- förderung im Einklang mit Tz 53.0.3 BAföGVwV auch nach Erstellen des Ableh- nungsbescheides zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Vorliegens der EU-Arbeitneh- mereigenschaft beim Antragsteller zu klären, ob diese Voraussetzung nunmehr erfüllt ist. 2.3 Aufgabe der Tätigkeit und Fortwirken der EU-Arbeitnehmereigenschaft Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft als EU-Arbeitnehmer nicht zwangsläufig mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit endet. Stattdessen endet die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Unionsbürger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er das Rentenalter erreicht hat oder auf Dauer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder weil er vollständig und dauernd erwerbsunfähig wurde (Tz 2.2.1.3 FreizügG/EU-VwV).
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SEITE 4 Die EU-Arbeitnehmereigenschaft kann jedoch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 2 Abs. 3 BAföG unter gewissen Umständen fortwirken. Insofern wird klargestellt, dass die Formulierung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG „Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind“ keinen Ausschluss der Anwendung des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU beinhaltet. So wirkt die EU-Arbeitnehmereigenschaft etwa bei vorübergehender Erwerbsmin- derung infolge Krankheit oder Unfall fort (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU). Ebenso ist eine Fortwirkung bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit als solche bestätigter Arbeitslosigkeit anzunehmen (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU). Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der EU-Arbeitneh- mer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhe- bungsvertrag) geführt haben, nicht zu vertreten hat (Tz 2.3.1.2 FreizügG/EU-VwV). Die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts, welches für die Zeit zwischen Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und der Bestätigung der Agentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestehen bleibt (Tz 2.3.1.2 FreizügG/EU-VwV). Die Bestätigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, er den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfü- gung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden (§ 138 SGB III, vgl. Tz 2.3.1.2 FreizügG/EU-VwV). Hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Fortwirkung ist bei einer solchen unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu differenzieren: Sofern eine durchgängige Beschäftigung von mehr als einem Jahr vorliegt, wirkt die EU- Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich unbegrenzt fort, bei einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nach einer vorherigen Beschäftigung bis zu einem Jahr hingegen nur für sechs Monate. Sofern mehrere unmittelbar aneinander anschließende Beschäf- tigungen vorliegen, sind die Beschäftigungszeiten zu addieren (Tz 2.3.1.2 FreizügG /EU-VwV). Hingegen ist ein Fortwirken der EU-Arbeitnehmereigenschaft bei freiwil- liger Arbeitslosigkeit ausdrücklich zu verneinen. Es ist also Folgendes zu beachten: Die Ausführungen in den Einführenden Hinweisen zum 25. BAföGÄndG vom 09.01.2015 (Rn. 2.1.2) bleiben unberührt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der dort vorgeschriebenen Unschädlichkeit von Urlaubs- und Krankheitszeiten als auch in Bezug auf die Unschädlichkeit einer Unterbrechung bis maximal 2 Monate bei Arbeitgeberwechsel unabhängig von der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der Ar- beitslosigkeit (Rn. 2.1.2 a). Letzteres hat zur Folge, dass das Amt für Ausbildungs- förderung erst für den Zeitraum nach diesen zwei Monaten das etwaige Fortwirken einer EU-Arbeitnehmereigenschaft nach den o. g. Grundsätzen zu prüfen hat. Sofern ein Fortwirken der EU-Arbeitnehmereigenschaft (praktisch relevant hier insb. die Fortwirkung für sechs Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU) eine noch länger andauernde Förderungsberechtigung eröffnet, sind die bereits pauschal, d. h. ohne Nachweis des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes zu gewährenden, zwei Förderungs- monate anzurechnen. D. h. bei einem Fortwirken der EU-Arbeitnehmereigenschaft
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SEITE 5 von maximal sechs Monaten sind dann maximal nur noch bis zu vier weitere Monate förderungsfähig. Ebenso bleiben die Ausführungen in den Einführenden Hinweisen unter Rn. 2.1.2 b hinsichtlich der Fiktion einer nachwirkenden EU-Arbeitnehmereigenschaft für das letzte Jahr der Ausbildung bei vorhergehender zweijähriger EU-Arbeitnehmerschaft unberührt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die genannte Fiktions- regelung erst greift, wenn auch eine fortwirkende EU-Arbeitnehmereigenschaft nach den o. g. Grundsätzen nicht mehr bejaht werden kann. Die Regelungen unter 2.3 gelten entsprechend auch für (niedergelassene) selbstständig Erwerbstätige, da § 2 Abs. 3 FreizügG/EU auch auf diese Anwendung findet. 3. § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 a BAföG § 8 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 2a BAföG setzen voraus, dass sich der Betroffene „seit min- destens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesge- biet aufhält“. Ist weder ein etwaiger Aufenthaltstitel („rechtmäßig“) noch eine etwaige Duldung („geduldet“) bereits 15 Monate zuvor erteilt worden, so kann es für die Frage der Erfüllung der 15-monatigen Mindestaufenthaltsdauer auf den Zeitpunkt des „gestattet[en]“ Aufenthalts in Deutschland ankommen. Dieser ist weder einem Aufenthaltstitel noch der Duldung zu entnehmen. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Entstehung der Aufenthaltsgestat- tung maßgeblich geändert. 3.1 Neue Rechtslage Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Gestattung ist gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG n. F. primär auf das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises abzu- stellen. Dieser ist unverzüglich auszustellen (§ 63a Absatz 1 AsylG). Nach der förm- lichen Asylantragstellung wird die Aufenthaltsgestattung erteilt und der Ankunfts- nachweis eingezogen. Das Datum des Ankunftsnachweises wird auf der Aufenthalts- gestattung ergänzt. Mit Abschluss des Asylverfahrens erlischt die Aufenthaltsge- stattung und wird i. d. R. eingezogen. Lediglich in den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird (z. B. für Ausländer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG oder bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern), entsteht die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 AsylG n. F. mit der Stellung des Asylantrags. Auch das Datum der Asylantragstellung ist auf der Auf- enthaltsgestattung vermerkt. Lässt sich dieses Datum ggf. auch einem nach Abschluss des Asylverfahrens ergangenen Bescheid des BAMF entnehmen, kann auch ein solcher für den entsprechenden Nachweis geeignet sein.
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SEITE 6 3.2 Übergangsregelungen Die Übergangsregelungen im neu eingefügten § 87c AsylG schaffen Rechtssicherheit für diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht haben. Hintergrund für diese Übergangsregelungen ist die Überlegung, dass bereits entstandene Aufenthaltsgestattungen bestehen bleiben müssen. Eine Aufenthaltsgestattung, die vor dem 06.08.2016 erworben wurde, gilt demnach ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort und kann insbesondere durch eine Beschei- nigung über die Aufenthaltsgestattung nachgewiesen werden. Weiterhin gilt der Aufenthalt von Ausländern ab bestimmten Zeitpunkten als gestat- tet, wenn diese es nicht aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, versäumt ha- ben, vor dem 06.08.2016 einen Asylantrag zu stellen. Die maßgeblichen Zeitpunkte sind folgende: - - - bei Ausländern, die vor dem 05.02.2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht haben: der Zeitpunkt der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (da der Ankunftsnachweis grundsätzlich erst nach Erreichen der zuständigen Aufnah- meeinrichtung ausgestellt wird), hilfsweise der 05.02.2016; bei Ausländern, denen vor dem 06.08.2016 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist: der Zeitpunkt dieser Ausstellung; bei Ausländern, die nach dem 04.02.2016 und vor dem 01.11.2016 um Asyl nachgesucht haben und denen aus nicht von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist (z. B. weil der zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorlagen): der Zeitpunkt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem sie um Asyl nachgesucht haben. Es ist durchaus möglich, dass mehrere Zeitpunkte in Betracht kommen. In diesem Fall ist der früheste Zeitpunkt maßgeblich. Da der Aufenthaltstitel oder die Duldung des Ausländers keinen Aufschluss über den gestatteten Aufenthalt gibt, kann dieser verbindlich nur über die zuständige Auslän- derbehörde in Erfahrung gebracht werden. Diese ist im Aufenthaltstitel bzw. der Duldung genannt. 4. Subsidiär Schutzberechtigte Im Erlass des BMBF vom 28.11.2013 (Az. 414-42531-§8) wurde darauf hingewiesen, dass bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wird. Ergänzend zu den Aus- führungen im Einführungsrundschreiben zum 22. BAföGÄndG (Ziffern 3.5.2.1.5 sowie 3.5.2.1.6) wird daher klargestellt, dass auch in diesem Fall der BAföG-Anspruch mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes und nicht erst mit der Erteilung der Aufent- haltserlaubnis entsteht.
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SEITE 7 5. Nachweis der persönlichen Förderungsberechtigung von anerkannten Asylberech- tigten, anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigten Anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskon- vention sowie subsidiär Schutzberechtigte sollen das Vorliegen der persönlichen För- derungsvoraussetzung im Regelfall mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel nach- weisen. Ergänzend hierzu besteht die Möglichkeit, die persönliche Fördervor- aussetzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bereits mit dem An-/Zuerkennungsbescheid des BAMF nachzuweisen, da die BAföG-Berechtigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in diesen Fällen bereits mit Zu-/Anerkennung entsteht (vgl. Ziffern 3.5.2.1.5 sowie 3.5.2.1.6 des Einführungsrundschreibens zum 22. BAföGÄndG sowie zuvor unter 4.). Im Ausnahmefall kann bei anerkannten Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigten ein sol- cher Nachweis über das Vorliegen einer An-/Zuerkennung auch durch eine Bestä- tigung der zuständigen Behörde (wie etwa – wie hier bekannt wurde - bei einer im Einzelfall ausnahmsweise erteilten „Fiktionsbescheinigung“, die einen Hinweis auf eine Anerkennung als anerkannter Asylberechtigter oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der subsidiären Schutzberechtigung durch einen Bescheid des BAMF enthält) erfolgen. In diesen Fällen erfüllt der Auszubildende die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung hat nachzuhalten, dass die später erteilte Aufenthaltserlaubnis nachgereicht wird. 6. Einkommensanrechnung Für die Gewährung von BAföG-Leistungen an Flüchtlinge gilt gemäß § 11 Abs. 2 BAföG wie für Inländer der Grundsatz, dass BAföG-Leistungen unter Anrechnung des Einkommens der Eltern zu gewähren sind. Somit sind die Eltern von Flüchtlingen gemäß § 47 Abs. 4 BAföG verpflichtet, die für die Einkommensermittlung erfor- derlichen Angaben zu machen. Soweit die Eltern die von ihrem Einkommen ange- rechneten Beträge nicht leisten und sie entgegen § 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, obwohl ihr Aufenthaltsort bekannt ist, kann der Auszubildende Vorausleistungen nach § 36 BAföG beanspruchen. Elternunabhängige Förderung ist gemäß § 11 Abs. 2a BAföG nur dann zu gewähren, wenn der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Dafür genügt es jedoch nicht, dass der Aufenthaltsort dem Auszubildenden unbekannt ist. Es ist vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen. Auch dem Amt muss der Aufenthaltsort unbekannt sein. Vom Auszubildenden verlangt das Amt eine schriftliche Versiche- rung, dass ihm der Aufenthaltsort nicht bekannt ist, er keine Kontaktperson der Eltern
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SEITE 8 kennt und er auch keinen Unterhalt von ihnen bezieht (Tz 11.2a.2 BAföGVwV). Werden die Eltern des Flüchtlings vom Amt für Ausbildungsförderung im Ausland (bei unbekanntem Aufenthaltsort an der zuletzt bekannten Adresse) angeschrieben und erfolgt innerhalb von zwei Monaten keine Reaktion, gilt in der Praxis der Aufenthaltsort als nicht ermittelbar. In den Fällen, in denen die Eltern des Antragstellers erst seit kurzer Zeit in Deutschland leben, ist ggf. auf die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG hinzuweisen. 7. Vorübergehende Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1 a BAföG) Auf eine Wohnung der Eltern können Auszubildende nicht verwiesen werden, wenn es sich bei dem Aufenthaltsort der Eltern um eine vorübergehende Gemeinschafts- unterkunft für Flüchtlinge handelt. Eine solche ist nicht als Wohnung i. S. des BAföG anzusehen, weil es an der Dauerhaftigkeit des Aufenthaltsortes fehlt. Insofern ist es unerheblich, ob es sich hierbei um eine (abschließbare) Gemeinschaftsunterkunft handelt (Abweichung zu den Ausführungen im Protokoll zur OBLBAfö-Sitzung vom 25./26. November 2015). Da es folglich bei vorübergehender Gemeinschaftsunterbringung für Flüchtlinge keine Wohnung der Eltern gibt, auf die verwiesen werden könnte, ist von einer Prüfung gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, ob von der vorübergehenden Gemein- schaftsunterkunft für Flüchtlinge aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs- stätte erreichbar ist, abzusehen. Auszubildende können daher bei Vorliegen der weiteren Förderungsvoraussetzungen mit Schüler-BAföG gefördert werden. 8. Informationsabfrage Die Verwaltungsvorschriften in den Tz 7.1.15, 7.2.22 und 7.3.19 sind auf der Grundlage der in Entscheidungen des BVerwG und anderer Gerichte vorgenommenen teleo- logischen Reduktion von § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG entwickelt worden, die ihrerseits ganz überwiegend im Hinblick auf ausländische (vorwiegend aus den GUS-Staaten stammende) Ehegatten von Deutschen und Aussiedlern ergangen sind. Künftig wird möglicherweise bei Förderanträgen von Flüchtlingen der Schwerpunkt der Anwendung dieser Vorschriften auf der Fortführung oder Ergänzung ihrer im Ausland abgeschlossenen oder begonnenen Ausbildungen liegen. Dabei ist bekanntlich zu unterscheiden zwischen Asylberechtigten im Sinne des § 25 Abs. 1 AufenthG, die bereits in der Tz 7.1.15 genannt sind und denen durch Erlass vom 17.01.2014 auch die in § 25 Abs. 2 AufenthG genannten Personengruppen gleich- gestellt wurden einerseits, und Flüchtlingen mit Aufenthaltsberechtigungen nach anderen Vorschriften des AufenthG, die ebenfalls nach § 8 BAföG förderfähig sind, andererseits. Für eine Lageeinschätzung im BMBF zur Praxis der Ämter bei der Anwendung dieser Teilziffern und der Vorbereitung eines Erfahrungsaustausches bei der nächsten
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SEITE 9 OBLBAfö-Sitzung bitte ich Sie, bis zum 31.10.2016 um eine Stellungnahme zu folgenden Fragekomplexen: a. Treten Probleme bei der Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse auf? Wenn ja, bitte Beispiele nennen. Wie wird die Zusammenarbeit mit der ZAB und die Nutzung von Anabin bewertet? b. Treten Probleme bei der Bewertung bereits im Ausland erbrachter Ausbildungs-/ Studienleistungen und der Anrechnung im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG auf? Bitte ggfs. Beispiele nennen. c. Treten in nennenswertem Umfang Nachweisprobleme wegen fehlender/ verloren gegangener Dokumente/Urkunden über Ausbildungszeiten/Abschlüsse im Hei- matland auf? d. Besteht bei den Ämtern für Ausbildungsförderung ein Bedarf an Information über die Situation konkreter Hochschulen/sonstiger Ausbildungsstätten in den Herkunftsländern der Flüchtlinge (z. B. in Fällen, in denen Auszubildende angeben, sie seien zwar formal an einer Hochschule immatrikuliert gewesen, der Ausbildungsbetrieb sei jedoch wegen Kriegseinwirkung eingestellt worden und die entsprechenden Semester könnten deshalb nicht angerechnet werden)? Bitte ggfs. Fallzahlen (Schätzung ist ausreichend) angeben. e. Treten Probleme bei der Anwendung der Tz 10.3.4a zur Altersgrenze auf? Bitte ggfs. Beispiele nennen. f. Wie viele Förderanträge, bei denen die genannten Teilziffern relevant werden, sind bisher bei den Ämtern eingegangen? Wie ist das Zahlenverhältnis von Antragstellern aus den sog. „Besonderen Personengruppen“ i. S. von Tz 7.1.15 und anderen Antragstellern mit Fluchthintergrund? Schätzung/ Angabe der Größen- ordnung ist ausreichend. g. Gibt es über diese Themenkreise hinaus hinsichtlich § 7 BAföG rechtliche Pro- bleme bei der Antragstellung von Flüchtlingen? Gibt es Ihrer Kenntnis nach bereits weitere (unter)gerichtliche Entscheidungen, wie z. B. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.6.2016, Az. 5 K 2654/16 ? Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schröder
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