2017-09-20-o-21-bafg-ber3cksichtigung-von-leistungen-nach-dem-unterhaltsvorschussgesetz-final.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, 20.09.2017 GZ 414-42531-1 § 21 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Berücksichtigung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der BAföG-Einkommensanrechnung Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs- systems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 (BGBl. Teil I S. 3122, 3153) ist rückwirkend zum 1. Juli 2017 der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz neu geregelt worden. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine obere Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Regress genommen. Seit dem 1. Juli 2017 gilt:    Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist u. a., dass sie keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich - für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 € - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 € - für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268 €. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Förderungsrechtlich folgt für das BAföG hieraus: Durch die Verlängerung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung der Volljährigkeit kann es künftig vermehrt Förderfälle geben, in denen es im Rahmen der BAföG-Einkommensanrechnung zur Berücksichtigung von Unterhaltsvorschussleistungen kommen wird. Bereits bislang waren Unterhaltsvorschussleistungen bei der Freibetragsgewährung vom Einkommen der Eltern für Geschwisterkinder (§ 25 Absatz 3 Nummer2 BAföG) und bei der Freibetragsgewährung beim Einkommen des Auszubildenden für eigene Kinder (§ 23 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 BAföG) gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der BAföG-EinkommensV in voller Höhe anzurechnen. Nunmehr wird es zusätzlich auch Fälle geben, in denen Minderjährige, für die Unterhalts- vorschussleistungen gezahlt werden, selbst BAföG-Leistungen beantragen. Nach § 1610 Absatz 2 BGB dient der von den Eltern geleistete Unterhalt des auszubildenden Kindes „dem Bestreiten des Lebensbedarfs einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.“ Erhält ein minderjähriger Auszubildender diesen Unterhalt vom nicht betreuenden Elternteil nicht, kann er stattdessen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UVG Unterhaltsvorschuss beziehen. Die vom (minderjährigen) Auszubildenden in einer BAföG-fähigen Ausbildung – auf Basis des Leistungsbescheides der Unterhaltsvorschussbehörde – anzuzeigenden Unterhaltsvorschuss- leistungen sind daher bei der Einkommensanrechnung im BAföG, soweit sie für die durch das BAföG gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind, als Ausbildungsbeihilfe gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Tz 21.3.6a BAföG- VwV in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen und gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 2 BAföG ohne die Gewährung des Freibetrags gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 BAföG zu berücksichtigen. Tz 21.3.6a BAföGVwV wird bei nächster Gelegenheit angepasst. Bis zu einer notwendigen Überarbeitung der Formblätter sollte bei Anträgen von minder- jährigen Auszubildenden mit getrennt lebenden Eltern konkret nach Unterhaltsvor- schussleistungen nachgefragt werden. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Cremerius
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