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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Merzbach I 20 I 710029044 I Merzbach VII A 3a- WK 5023114110004 :019                                           17. Januar 2017 MRin Dr. Hermes                              2694 RDin Merzbach                                3606 Fax: 883606 I. PSt M über St S auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens unter I. Referentenentwurfzur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie; Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister Anforderung vom 4. Januar 2017 I. Antwortentwurf Kopf: PSt M Az.: wie vor DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Herrn Lutz Goebel und Herrn Albrecht von der Hagen Charlottenstraße 24 11017 Berlin Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie;
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-2- Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister Thr Schreiben vom 3. Januar 2017 Sehr geehrter Herr Goebel, sehr geehrter Herr von der Hagen, vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken gegen einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister mit Infonnationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften, Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen vorbringen. Das einzurichtende Register mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Wirtschaftssystems stärken. Diese Erhöhung der Transparenz soll ferner dazu beitragen, den Missbrauch von Unternehm�n etwa zum Zweck der Geldwäsche zu verhindern. Hieran orientiert sich die Ausgestaltung des Zugangs zum Transparenzregister. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie verlangt den Registerzugang für alle, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, und erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, einen darüber hinausgehenden umfangreicheren Zugang einzuräumen. Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom Juli 2016 sieht selbst einen weitgehend öffentlichen Zugang vor. Diesen Ansatz hat der Referentenentwurf antizipiert. Manch andere Mitgliedstaaten wie etwa das Vereinigte Königreich haben bereits ein öffentliches Transparenzregister eingeführt oder planen dies wie wohl die Niederlande und die skandinavischen Länder. Bei der Ausgestaltung des Transparenzregisters im Referentenentwurf wurde auch berücksichtigt, dass in Deutschland in weitem Umfang ohnehin bereits Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten öffentlich zugänglich sind, nämlich im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-, und Unternehmensregister. Die Einsichtnahme in diese Register ist jedermann zu Infonnationszwecken möglich; ein berechtigtes Interesse muss dafür nicht nachgewiesen werden. So lassen sich beispielsweise aus Gesellschafterlisten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Handelsregister die Anteilseigener mit Vor­ und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie der Höhe des Geschäftsanteils ersehen. Häufig wird es sich bei den Gesellschaftern mit Anteilen von mehr als 25% um die wirtschaftlich Berechtigten handeln. Daher wird das Transparenzregister insoweit lediglich eine Portalfunktion ausüben und hierauf verlinken. Die erstmals originär durch das Transparenzregister öffentlich zugänglichen Informationen umfassen daher lediglich einen Teilbereich.
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- 3- Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass gesetzliche Regelungen die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren müssen. Dem trägt der Referentenentwurf dadurch Reclmung, dass auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränkt wird, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Dies ist zum einen der Fall, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Zum anderen liegen schutzwürdige Interessen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat wie beispielsweise einer Erpressung zu werden. Ferner sieht der Referentenentwurffür bestimmte als besonders schutzwürdig eingestufte Konstrukte, nämlich für Trusts bzw. Trust-ähnliche Rechtsgestaltungen mit Verwaltern, die nicht gewerbsmäßig handeln, von vornherein keinen öffentlichen, sondern einen gestaffelten Registerzugang vor. Beim gestaffelten Zugang wird nach der Funktion derjenigen unterschieden, die in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, und dementsprechend der Zweck der Einsichtnahme begrenzt. Damit können außer Behörden und geldwäscherechtlich Verpflichten sonstige Personen nur für den Fall das Transparenzregister einsehen, dass sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Nach meiner Ansicht ergibt sich aus der Zusammenschau der vorgenannten Aspekte, dass der Referentenentwurf eine ausgewogene Balance findet zwischen dem Bemühen um mehr Transparenz im Interesse einer Vertrauensstärkung in die Integrität des Geschäftsverkehrs und den schutzwürdigen Interessen des Einzelnen an der Wahrung seiner Privatsphäre in wirtschaftlichen Angelegenheiten. z.U. PSt M II.     Sachverhalt und Stellungnahme 1.      Europäische Verhandlungen Der Kommissionsvorschlag für eine Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie (FF BMF) und der Publizitätsrichtlinie (FF BMJV) vom Juli 2016 sieht grundsätzlich einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister vor. In den Ratsverhandlungen war die Ausgestaltung des Registerzugangs- öffentlich oder nur beschränkt (Behörden i.R. ihrer Zuständigkeiten, Verpflichtete i.R. ihrer Kundensorgfalts­ pflichten, sonstige Personen bei berechtigtem Interesse) -lange streitig, auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsgrundlage {' und  damit zusammenhängende    Rechtfertigung  für einen öffentlichen Zugang. her Rechtsdienst der Ko    �si,.OR-vertfaf die Auffassung, der öffentliche Register� nicht'a1lel;'mit geldwäscherechtliehen Aspekten \.- ---
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- 4 - ge     tsfest gerechtfertigt werden, sondern primär mit der Erhöhung der Transparenz im Geschäft      rkehr und der Stärkung des Vertrauens in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsyst  �Daher sei die Publizitätsrichtlinie (Rechtsgrundlage Art. 50 AEUV) der richtige Regelungs��rt fiir einen öffentlichen Zugang, nicht die 4 Geldwäscherichtlinie . (Rechtsgrundlage Art. 114'-A�V). Für den öffentlichen Zugang traten msiJe�;onaer Vehement dagegen waren vor all untPr<;:tilt?t wurden, weil diese Länder für Trusts einen öfe f ntlichen Zugang ablehnten. Der Streit wurde also dadurch verschärft, dass nach der 4. Geldwäscherichtlinie bei Trusts - anders als bei Gesellschaften - nur Behörden zwingend Zugang zum Register haben müssen und gegensätzliche Ansichten zur Frage der Gleichbehandlung von Gesellschaften und Trusts bestanden. Eine Verständigung auf den Text der allgemeinen Ausrichtung im AStV       am   20. Dezember 2016 war nur möglich, weil er nun einen beschränkten Registerzugang sowohl bei Gesellschaften als auch bei Trusts vorsieht; die Öffentlichkeit muss danach also fiir den Registerzugang ein berechtigtes Interesse nachweisen. Damit- ginge man immer noch über die bisherige Regelung der 4. Geldwäsche­ richtlinie hinaus, aber nur fiir Trusts. Der Rechtsdienst des Rats machte nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten dem Text der allgemeinen Ausrichtung widersprechen konnten, den Mitgliedstaaten ein als vertraulich eingestuftes Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit des öffentlichen Zugangs mit Datenschutzgarantien verfiigbar. Darin stimmt er mit dem Rechtsdienst der Kommission darin überein, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung allein einen öffentlichen Registerzugang nicht rechtfertigt. Darüber hinaus bestreitet der Rechtsdienst des Rates allerdings auch die Verhältnismäßigkeit des öffentlichen Registerzugangs, wie er im Kommissionsvorschlag ausgestaltet ist. Stattdessen könne ein auf berechtigtes Interesse beschränkter Registerzugang nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein, womit der Rechtsdienst des Rates sogar die Regelung der 4. Geldwäscherichtlinie in Frage stellt. Ferner hätte die Kommission vor Verabschiedung ihres Vorschlags den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren müssen. Es zeichnet sich bereits ab, dass die Zugangsregelung der allgemeinen Ausrichtung dem Europäischen Parlament bei weitem nicht ausreicht: In der Sitzung der federruhrenden Ausschüsse ECON und LIBE am          12. Januar 2017 sprachen sich neben den Berichterstattern weitere Mitglieder der Fraktionen EVP, S&D, ALOE und GUE/NGL fiir den öffentlichen Zugang aus. Die Ausschüsse werden über den Bericht am 25. Januar          2017 beschließen. Danach beginnt der Trilog.
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- 5- 2.      Deutsche Position Deutschland hat sich in den Ratsverhandlungen einem öffentlichen Registerzugang nicht verschlossen, solange die verfassungsrechtlichen Datenschutzvorgaben beachtet sind (s. als Anlage beigefugte M-Vorlage vom 13. September 2016). BMJV hatte die grundrechtliche Dimension von öffentlichen Transparenzregistern geprüft und war zu dem Schluss gekommen, dass der öffentliche Zugang zu rechtfertigen sei, vorausgesetzt die im Transparenzregister erfassten personenbezogenen Daten seien überschaubar. Bei der Güterahwägung berücksichtigte BMJV die mit der Öffentlichkeit verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs an schnell und leicht erhältlichen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte etwa für die Durchsetzung von Durchgriffsansprüchen auf den Treugeber und ein allgemein-politisches Interesse an transparenten wirtschaftlichen Strukturen. BMJV wies darauf hin, dass jedes dieser Argumente fiir sich genommen wohl zu schwach wäre, um den Eingriff zu rechtfertigen, und nur in der Gesamtschau das Ergebnis des öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu rechtfertigen sei. Auch V A 5 hat den im Referentenentwurf vorgesehenen im Wesentlichen öffentlichen Registerzugang geprüft und befunden, dass der Referentenentwurf zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Bürger und den Interessen der Allgemein­ heit an effektiver Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche bzw. anderen strafbaren Handlungen und an der Sicherung des Vertrauens in die Integrität des Wirtschaftssystems durch transparente wirtschaftliche Strukturen kommt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs kontinuierlich beteiligt: Auf ihre Stellungnahme zum Transparenzregister von Mitte Oktober 2016 hat BMF .detailliert geantwortet und gewisse Anpassungen im Entwurf vorgenommen. Weitere Fassungen des Gesetzesentwurfs hat die BfDI erhalten, ist darauf aber inhaltlich nicht vertieft eingegangen, insbesondere hat sie keine dezidierten, fundierten Einwände gegen den vorgesehenen grundsätzlich öffentlichen Registerzugang erhoben. An der Ressortbesprechung Mitte Dezember 2016 hat die BfDI trotz Einladung nicht teilgenommen. Da BMF weiterhin an einem sachkundigen Austausch mit der BfDI zu konkreten datenschutzrechtlichen Anforderungen interessiert ist, hat BMF der BfDI ein bilaterales Gespräch zum Jahresbeginn angeboten, das noch nicht zustande gekommen ist. DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. haben ihr Schreiben breit gestreut und sich mit ihrem Anliegen unter anderem an den bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer und ChefBK gewandt. Auch die Wirtschaftswoche hat bereits hierzu berichtet. Dr. Hermes
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- 6- 2. RS der PSt M-Vorlage z.U. Dr. Hermes � SKM_C308170217104 SO.pdf (Rücklauf PSt M) 3. zSa
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2017/0029044 VII A 3a - WK 5023/14110004 :019                                17. Januar 2017 MRin Dr. Hennes                              2694 RDin Merzbach                                3606 PSt M über St S auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens unter I. Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie; Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister Anforderung vom 4. Januar 2017 I. Antwortentwurf Kopf: PSt M Az.: wie vor DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Herm Lutz Goebel und Herm Albrecht von der Hagen Charlottenstraße 24 11017 Berlin Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie; Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister
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- 2- Ihr Schreiben vom 3. Januar 2017 Sehr geehrter Herr Goebel, sehr geehrter Herr von der Hagen, vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken gegen einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister mit lnfonnationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften, Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen vorbringen. Das einzurichtende Register mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Wirtschaftssystems stärken. Diese Erhöhung der Transparenz soll ferner dazu beitragen, den Missbrauch von Unternehmen etwa zum Zweck der Geldwäsche zu verhindern. Hieran orientiert sich die Ausgestaltung des Zugangs zum Transparenzregister. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie verlangt den Registerzugang für alle, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, und erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, einen darüber hinausgehenden umfangreicheren Zugang einzuräumen. Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäseherichtlinie vom Juli 2016 sieht selbst einen weitgehend öffentlichen Zugang vor. Diesen Ansatz hat der Referentenentwurf antizipiert. Manch andere Mitgliedstaaten wie etwa das Vereinigte Königreich haben bereits ein öffentliches Transparenzregister eingeführt oder planen dies wie wohl die Niederlande und die skandinavischen Länder. Bei der Ausgestaltung des Transparenzregisters im Referentenentwurf wurde auch berücksichtigt, dass in Deutschland in weitem Umfang ohnehin bereits Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten öffentlich zugänglich sind, nämlich im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-, und Unternehmensregister. Die Einsichtnahme in diese Register ist jedermann zu Informationszwecken möglich; ein berechtigtes Interesse muss dafür nicht nachgewiesen werden. So lassen sich beispielsweise aus Gesellschafterlisten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Handelsregister die Anteilseigener mit Vor­ und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie der Höhe des Geschäftsanteils ersehen. Häufig wird es sich bei den Gesellschaftern mit Anteilen von mehr als 25% um die wirtschaft­ lich Berechtigten handeln. Daher wird das Transparenzregister insoweit lediglich eine Portalfunktion ausüben und hierauf verlinken. Die erstmals originär durch das Transparenz­ register öffentlich zugänglichen Informationen umfassen daher lediglich einen Teilbereich.
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- 3- Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass gesetzliche Regelungen die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren müssen. Dem trägt der Referentenentwurf dadurch Rechnung, dass auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränkt wird, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Dies ist zum einen der Fall, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfahig ist. Zum anderen liegen schutzwürdige Interessen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat wie beispielsweise einer Erpressung zu werden. Ferner sieht der Referentenentwurf fiir bestimmte als besonders schutzwürdig eingestufte Konstrukte, nämlich fiir Trusts bzw. Trust-ähnliche Rechtsgestaltungen mit Verwaltern, die nicht gewerbsmäßig handeln, von vornherein keinen öffentlichen, sondern einen gestaffelten Registerzugang vor. Beim gestaffelten Zugang wird nach der Funktion derjenigen unterschieden, die in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, und dementsprechend der Zweck der Einsichtnahme begrenzt. Damit können außer Behörden und geldwäscherechtlich Verpflichten sonstige Personen nur fiir den Fall das Transparenzregister einsehen, dass sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Nach meiner Ansicht ergibt sich aus der Zusammenschau der vorgenannten Aspekte, dass der Referentenentwurf eine ausgewogene Balance findet zwischen dem Bemühen um mehr Transparenz im Interesse einer Vertrauensstärkung in die Integrität des Geschäftsverkehrs und den schutzwürdigen Interessen des Einzelnen an der Wahrung seiner Privatsphäre in wirtschaftlichen Angelegenheiten. z.U. PSt M II.     Sachverhalt und Stellungnahme 1.      Europäische Verhandlungen Der Kommissionsvorschlag fiir eine Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie (FF BMF) und der Publizitätsrichtlinie (FF BMJV) vom Juli 2016 sieht grundsätzlich einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister vor. In den Ratsverhandlungen war die Ausgestaltung des Registerzugangs- öffentlich oder nur beschränkt (Behörden i.R. ihrer Zuständigkeiten, Verpflichtete i.R. ihrer Kundensorgfalts­ pflichten, sonstige Personen bei berechtigtem Interesse) -lange streitig, auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsgrundlage und damit zusammenhängende Rechtfertigung für einen
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-4- öffentlichen Zugang. IDer Rechtsdienst der Kommission vertrat die Auffassung, der öffentliche Registerzugang könne nicht allein mit geldwäscherechtliehen Aspet     k en gerichtsfest gerechtfet1igt werden, sondern primär mit derE r höhung der Transparenz im Geschäftsverkehr und der Stärkung desVertrauens in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsyste  �r-seidiePublizitätsrichtlinie (Rechtsgrundlage Art. 50 AEUV) der �R-egelungsstandort für einen öfef ntlichen Zugang, nicht die 4. Geldwäscherichtlinie (Rechtsgrundlage Art. 114 AEUV). Für den öffentlichen Zugang traten insbesond � gen waren vor allem                                               ie letztlich VOll- . - unterstützt wurden, weil diese Länder für Trusts einen öffentlichen Zugang ablehnten. Der Streit wurde also dadurch verschärft, dass nach der 4. Geldwäscherichtlinie bei Trusts - anders als bei Gesellschaften - nur Behörden zwingend Zugang zum Register haben müssen und gegensätzliche Ansichten zur Frage der Gleichbehandlung von Gesellschaften und Trusts bestanden. Eine Verständigung auf den Text der allgemeinen Ausrichtung im AStV am 20. Dezember 2016 war nur möglich, weil er nun einen beschränkten Registerzugang sowohl bei Gesellschaften als auch bei Trusts vorsieht; die Öfe f ntlichkeit muss danach also fiir den Registerzugang ein berechtigtes Interesse nachweisen. Damit ginge man immer noch über die bisherige Regelung der 4. Geldwäsche­ richtlinie hinaus, aber nur für Trusts. Der Rechtsdienst des Rats machte nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten dem Text der allgemeinen Ausrichtung widersprechen konnten, den Mitgliedstaaten ein als vertraulich eingestuftes Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit des öffentlichen Zugangs mit Datenschutzgarantien verfügbar. Darin stimmt er mit dem Rechtsdienst der Kommission darin überein, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung allein einen öffentlichen Registerzugang nicht rechtfertigt. Darüber hinaus bestreitet der Rechtsdienst des Rates allerdings auch die Verhältnismäßigkeit des öffentlichen Rcgisterzugangs, wie er im Kommissionsvorschlag ausgestaltet ist. Stattdessen könne ein auf berechtigtes Interesse beschränkter Registerzugang nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein, womit der Rechtsdienst des Rates sogar die Regelung der 4. Geldwäscherichtlinie in Frage stellt. Ferner hätte die Kommission vor Verabschiedung ihres Vorschlags den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren müssen. Es zeichnet sich bereits ab, dass die Zugangsregelung der allgemeinen Ausrichtung dem Europäischen Parlament bei weitem nicht ausreicht: In der Sitzung der federführenden Ausschüsse ECON und LIBE am 12. Januar 2017 sprachen sich neben den Berichterstattern weitere Mitglieder der Fraktionen EVP, S&D, ALOE und GUE/NGL fiir den öffentlichen
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