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Aktenzeichen
17 K 3397/15
Datum
5. August 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2016

17 K 3397/15

Da ein vom Grundstückseigentümer zwecks Erlangung einer Baumfällgenehmigung eingereichtes Gutachten zur Standfestigkeit von Bäumen nicht der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters. Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nämlich nur, soweit diese von Behörden in Auftrag gegeben wurden und die ihnen folgende Entscheidung selbst der Veröffentlichungspflicht unterfällt. Darüber hinaus stehen schutzwürdige Belange des Verfassers einer Offenlegung entgegen. Seine Befürchtungen, es könnten sich unerwünschte Kontaktaufnahmen und Anfeindungen ergeben, hält das Gericht für berechtigt und bezieht sich auf vorgebrachte Vorfälle aus der Vergangenheit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

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17 K 3397/15

 

Verwaltungsgericht Hamburg

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsrechtssache

An Verkündungs - Kläger -
statt zugestellt. K a9

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

 

gegen
Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Nord,
‚Rechtsamt- ,

Kümmellstraße 7,

20249 Hamburg,

- Beklagte -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 17, aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 5. August 2016 durch

den Richter am VerwaltungsgerichtR!s Berichterstatter

für Recht erkannt:

schm
1

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages leistet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder durch ein mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur versehenes und elektronisch übermitteltes Dokument ($ 55a der Verwaltungs-
gerichtsordnung — VwGO - i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom
28. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung) die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Er
muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen
die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht. bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist,
bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in
elektronischer Form (s.o.) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

- wenn ermstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- wenn ein der Beurteilung des. Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und.vorliegt, auf’ dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor
dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an
einer der in $ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
Ferner sind die in $ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Be-
vollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 8 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4
und Abs. 5 VwGO verwiesen.

Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach $ 134 VwGO wird hingewiesen.
2

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt die Mitteilung des Namens des Verfassers eines baumschutzrechtli-
chen Gutachtens und wendet sich gegen die Gebührenerhebung für die Gewährung von
Akteneinsicht.

Der Eigentümer des Grundstücks Me antragte sine Aus-

nahme nach der Baumschutzverordnung für das Fällen einer Eiche im Vorgarten des
Grundstücks. Dem Antrag fügte er ein Gutachten über die Verkehrssicherheit des Bau-
mes bei. Die Beklagte erteilte die Ausnahme. Am 10. Oktober 2014 wurde der Baum ge-
fällt.

Der Kläger beantragte, ihm die Begründung der Ausnahme und das ihrer Erteilung zu-
grundeliegende Gutachten zugänglich zu machen: Krankheitszeichen seien an dem Holz
und dem Blattwerk des Baumes nicht erkennbar gewesen.

Die Beklagte fragte den Gutachter und den Grundstückseigentümer wegen Offenlegung
ihrer personenbezogenen Daten an. Der Gutachter widersprach der Offenlegung: Er be-
fürchte Anfeindungen. Auch der Grundstückseigentümer lehnte die Offenlegung ab.
>

Nachdem sie die personenbezogenen Daten des Gutachters und des Grundstückseigen-
tümers unkenntlich gemacht hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger Akteneinsicht in die
wegen der Erteilung der Ausnahme angelegte Akte. Der Kläger verlangte die Mitteilung
des Namens des Verfassers des Gutachtens.

Diesen ‚Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 mit der Begrün-
dung ab, dass der Gewährung von Zugang zu den personenbezogenen Daten des Gut-
achters überwiegende schutzwürdige Belange des Gutachters entgegenstünden. Die
Offenlegung des Namens des Gutachters sei nicht erforderlich, da ein Gutachten perso-

nenunabhängig fachlich richtig sein müsse.
Der Kläger erhob Widerspruch:

Die Werthaltigkeit der Angaben des Gutachtens sei ausschließlich über die Qualifikation

des Gutachters nachzuvollziehen.
3

Der Erhalt des schutzwürdigen Bäumbestandes in einem stadtnahen Wohnguartier mit
prägender Begrünung sei ein breit getragenes Anliegen. Die Entfernung einer 150 Jahre
alten Eiche bedürfe daher einer guten und nachvollziehbaren Begründung, um die not-
wendige Akzeptanz im Stadtteil und bei seinen Bewohnern zu erzielen, zumal in der jün-
geren Vergangenheit-im näheren Umfeld schon mehrfach in dem Altbestand eingegriffen

worden sei, was zu Diskussionen geführt habe.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015 zu-
rück:

Der Kläger mache die Erhaltung des Baumbestandes und die Akzeptanz der Baumfällung
bei den Bewohnern des Wohngquartieres als schutzwürdige Belange geltend. Doch stün-
den diesem Informätionsinteresse der Allgemeinheit überwiegende schutzwürdige Belan-
ge des Betroffenen gegenüber. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Offenlegung des
Namens des Gutachters für diesen erhebliche Folgen haben könnte. Der Gutachter be-
fürchte persönliche Anfeindungen durch Dritte. Diese Befürchtung habe Gewicht, weil das
Fällen von Bäumen in der Bevölkerung erfahrungsgemäß sehr umstritten sei. Weiter sei
zu berücksichtigen, dass der Kläger nur ein allgemeines Informationsinteresse geltend

mache und nicht persönlich betroffen sei.

Mit Gebührenbescheid vom 17. Dezember 2014 setzte die Beklagte die Gebühr für die
Gewährung der Akteneinsicht unter Ansatz eines Personalaufwandes von sechs Stunden
und Kosten von 54,00 EUR pro Stunde auf 324,00 EUR fest.

Der Kläger erhob Widerspruch.

Die zur Einsicht vorgelegte Akte habe neben dem Gutachten ungefähr 20 Seiten mit meist
nur sehr kurzen Informationen enthalten. Zur Einsichtnahme seien nur einige personen-
bezogene Daten zu dem Gutachter und vermutlich zu dem Grundstückseigentümer ent-

fernt worden.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 zu-
rück:

Bei der Festsetzung der Gebühr sei von einem besonderen Prüfungsaufwand auszuge-

hen gewesen. Die Bearbeitung des Auskunftsersuchens habe einen außerordentlichen

-5-
4

Personalaufwand erfordert. Er habe sich aufgrund der hohen Anzahl einzelner Arbeits-
schritte zur Vorbereitung der Akteneinsicht ergeben. Die einzelnen Arbeitsschritte und
deren jeweilige Dauer seien von der zuständigen Sachbearbeiterin dokumentiert worden.
Auch der Ansatz eines Stundensatzes von 54,00 EUR sei rechtmäßig. Zugrunde gelegt
worden sei der Kostensatz für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes.

Beide Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 15. Mai 2015 zugestellt.
Der Kläger hat am 15. Juni 2015 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor:

Nach $ 4 Abs. 3 Nr. 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) sei auf Antrag Zu-
gang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn es durch Rechtsvorschrift erlaubt
sei. Nach $ 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG - und damit durch Rechtsvorschrift im Sinne des 84
Abs. 3 Nr. 1 HmbTG - seien Hamburgische Behörden verpflichtet, Gutachten, soweit sie
entweder von ihnen in Auftrag gegeben worden seien oder sie in ihre Entscheidung ein-
fließen oder sie der Vorbereitung ihrer Entscheidung dienten, zu veröffentlichen. Bei der
Veröffentlichung sei der Name des Verfassers nach $ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr, 2
HmbTG nicht unkenntlich zu machen.

Im Übrigen habe er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung des Namens
des Gutachters. Ohne Offenlegung des Namens sei für ihn nicht überprüfbar, ob es sich
um eine sachkundige Person handele. Um die Qualität des Gutachtens vollständig bewer-

ten zu können, müsse er den Namen des Gutachters kennen.

Es sei unklar, was die Beklagte unter Anfeindungen verstehe und welche Anfeindungen
der Gutachter durch wen befürchte. Jedenfalls stehe er als vormaliger ED
EEE und Rechtsanwalt gerade nicht in Verdacht, Gutachter anzufeinden. Vielmehr
lege er besonderen Wert auf Rechtsstaatlichkeit.

Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil kein besonderer Prüfungsaufwand vorgele-

gen habe.
5

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014 in der Form des Wi-
derspruchsbescheides vom 27. April 2015 die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger den Namen des Verfassers der Stellungnahme vom 21. August 2014
zur Standfestigkeit der im EEE gestanden habenden Eiche mitzu-
teilen,

2. den Gebührenbescheid vom 17. Dezember 2014 in der Form des Wider-
spruchsbescheides vom 28. April 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
Von der Veröffentlichungspflicht nach $ 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG würden nur Gutachten
erfasst, die von Behörden in Auftrag gegeben worden seien und die entweder in die Ent-
scheidung einfließen oder ihrer Vorbereitung dienten.
Der Gutachter habe ihr erklärt, dass er oder ein anderer Gutachter seines Büros — welche
von beiden Möglichkeiten es gewesen sei, könne sie nicht mehr angeben - nach entspre-

chenden Gutachten „Telefonterror“ ausgesetzt gewesen seien.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Bericht-

erstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Sachakten der Be-
klagten (3 Bände) Bezug genommen.
6

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Verfassers des Gutach-

tens zur Standfestigkeit der im > estanden habenden

Eiche.

Allerdings hätte er einen solchen Anspruch, wenn das Gutachten nach $ 4 Abs. 3 Nr. 1
i.V.m. 8 3 Abs. 1 Nr. 8 und $ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Hamburgisches Transparenz-
gesetz (HmbTG) zu veröffentlichen wäre. Das Gutachten unterliegt aber nicht der Veröf-
fentlichungspflicht nach & 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG.

Nach dieser Vorschrift unterliegen der Veröffentlichungspflicht vorbehaltlich der 88 4 bis 7
und 9 HmbTG Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wur-
den, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen.

Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nur, soweit die ihnen folgende Entscheidung
selbst der Veröffentlichungspflicht nach $ 3 Abs. 1 und 2 HmbTG unterliegt. Das ergibt
“sich aus der Begründung des von allen Fraktionen der Bürgerschaft gemeinsam einge-
brachten Entwurfs eines Hamburgischen Transparenzgesetzes. Dort heißt es in der Ein-
zelbegründung zu $ 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG (Bürgerschafts-Drucks. 20/4466):

„Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand
nachvollziehbar sind und bleiben, müssen nach Nummer 8 auch Gutachten oder Studien
veröffentlicht werden, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Ent-
scheidung der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Diese Vorschrift er-
leichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns für die
Öffentlichkeit dokumentiert vorliegt.“

Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand sind und
bleiben durch Veröffentlichung von Gutachten oder Studien nur dann nachvollziehbar,
wenn auch die am Schluss des Entscheidungsprozesses stehende Entscheidung selbst -
und sei es auch erst nachfolgend — veröffentlicht wird. Der volle Umfang des Handelns

-8-
7

‚von Behörden bei Entscheidungen liegt für die Öffentlichkeit dokumentiert erst dann vor,
wenn auch die getroffene Entscheidung veröffentlicht wird.

Die Erteilung einer Ausnahme nach der Baumschutzverordnung unterliegt nicht der Ver-
öffentlichungspflicht nach $ 3 Abs. 1 und 2 HmbTG.

Auch erfasst $ 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG, wie die Wendung „soweit sie von Behörden in Auf-
trag gegeben wurden" zeigt, keine Privatgutachten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zugang zu dem Namen des Gutachters nach
84 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG.

Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren,
wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutz-

würdige Belange nicht entgegenstehen.

Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung des Namens des Gut-
achters. Er will überprüfen, ob das Gutachten von einer sach- und fachkundigen, kompe-
tenten Person verfasst worden ist. Für die Akzeptanz eines Gutachtens kann die Kenntnis
des Verfassers und seiner Qualifikation von erheblicher Bedeutung sein. Ob die Befund-
tatsachen richtig festgestellt und aus ihnen die richtigen Schlüsse gezogen worden sind,

kann ein Laie nicht beurteilen.

Doch stehen überwiegende schutzwürdige Belange des Gutachtens der Offenlegung sei-
nes Namens entgegen. Der Gutachter befürchtet unerwünschte Kontaktaufnahme und
Anfeindungen. Diese Befürchtung ist berechtigt. Er hat nach seinen Angaben gegenüber

der Beklagten in vergleichbaren Fällen „Telefonterror‘ erlebt.

Dass der Kläger EEE ar und Rechtsanwalt ist und auf rechtmäßi-

ges Handeln Wert legt, rechtfertigt keine andere Wertung. Menschen, die es weit gebracht
haben, sind im Allgemeinen nicht skrupelhafter und rücksichtsvoller als Menschen, die es
nicht so weit gebracht haben. Die Befürchtung von unerwünschter Kontaktaufnahme und
Anfeindungen gebietet einen Ausschluss vom Zugang zu personenbezogenen Daten

auch dann, wenn nicht zu besorgen ist, dass das befürchtete Verhalten rechtswidrig ist.

-9-
8

Im Übrigen könnten unerwünschte Kontaktaufnahme und Anfeindungen auch von Dritten
ausgehen. Dem Kläger wäre es nicht verboten. den Namen des Gutachters weiterzuge-
ben. Nach seinen Angaben haben frühere Eingriffe in den Baumbestand im näheren Um-
feld der gefällten Eiche zu Diskussionen geführt.

IN.
Der gegen den Kläger erlassene Gebührenbescheid ist rechtmäßig.

Nach Nr. 1.2.2 der Anlage zu der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Transparenzgesetz ist für die Gewährung von Akteneinsicht mit besonderem
Prüfungsaufwand eine Gebühr von 30,00 bis 500,00 EUR zu erheben. Hier war ein be-
sonderer. Prüfungsaufwand erforderlich. Zwei Betroffenen war Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die nach mehrfacher Rücksprache abgegebenen Stellungnahmen wa-
ren zu prüfen und mit dem Informationsinteresse des Klägers abzuwägen. In ihrem Stun-
dennachweis hat die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten für die Zeit vom 14. Oktober
2014 bis zum 8. Dezember 2014 insgesamt 16 Arbeitsschritte mit einem Gesamtarbeits-

aufwand von sechs Stunden notiert.
Gegen den von der Beklagten zugrunde gelegten Kostenansatz von 54,00 EUR pro Ar-

beitsstunde hat der Kläger in dem gerichtlichen Verfahren Bedenken nicht mehr geltend
gemacht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor-
läufige Vollstreckbarkeit auf $ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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