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Aktenzeichen
1 Bf 29/12.Z
Datum
21. Juli 2016
Gericht
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 21. Juli 2016

1 Bf 29/12.Z

Im Hinblick auf ein Kunstwerk bestätigt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz, nach der es sich dabei nicht um eine Aufzeichnung im Sinne des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes handelt, auf die sich der gesetzliche Zugangsanspruch beschränkt. Das zwischenzeitliche in Kraft getretene Hamburgische Transparenzgesetz enthält keine hiervon abweichende Regelung. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Gesetze nur den Zugang zu amtlichen Informationen regeln und ob das Kunstwerk eine solche darstellt oder beinhaltet. Soweit der Kläger Zugang zu Unterlagen über das Kunstwerk begehrt, hat der Zulassungsantrag Erfolg, soweit diese Dokumente bei der Beklagten vorhanden sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1 Bf 29/12.Z 17 K 361/11 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Kläger - gegen - Beklagte - hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Mehmel und Engelhardt sowie die Richterin Groß am 21. Juli 2016 beschlossen: ./Mel.
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-2- Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wirkungslos. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts Hamburg insoweit zugelassen, als es um das Begehren des Klägers auf Zu- gang zu den bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen zu dem Gemäldefragment "Die Schlacht bei Qurman" (Inventarnummer A4577) geht. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Insoweit trägt der Kläger die Kos- ten des Zulassungsverfahrens. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des am 30. November 2011 verkündeten Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 25.000 Euro festgesetzt. Für den abgelehnten Teil des Zulassungsantrags wird der Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsver- fahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begrün- den. Die Begründung ist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertor- damm 4, 20099 Hamburg, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten An- trag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Im Berufungsverfahren besteht für jeden Beteiligten Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO. -3-
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-3- Gründe I. Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten, ihm Zugang zu verschiedenen nicht öffentlich ausgestellten Gemälden ihrer Ostasienabteilung sowie zu den dazugehörenden Unterlagen zu gewähren. Zu den Kunstwerken gehört u.a. das Schlachtengemälde "Die Schlacht bei Qurman" von 1760, Hängerolle, Farbe auf Seide, 366 cm x 388 cm, Inven- tarnummer A4577. Hierbei handelt es sich um ein Fragment eines einstmals größeren Bildes. Der Kläger besitzt ein Bildfragment (ca. 70 cm x 110 cm), von dem er vermutet, dass es zu demselben Ursprungsbild gehört wie das Qurman-Fragment der Beklagten. Nach einem sich über längere Zeit hinziehenden Schriftverkehr erhob der Kläger im Feb- ruar 2011 Klage, in der er zuletzt beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Be- scheids vom 9. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, ihm Zugang zu fünf näher bezeichneten Kunstwerken zu den Kolo- nialkriegen des chinesischen Kaisers Qianlong – darunter das Qurman-Fragment – samt sämtlicher dazugehöriger Unterlagen (Ankaufsurkunden, Gutachten, Zustandsbefunde, Restaurierungsberichte, Provenienzprüfungen etc.) zu gewähren. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Zu- gangs zu den fünf Gemälden erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; im übrigen wies es die Klage ab. Die Klage sei hinsichtlich des Zugangsbegehrens zu den fünf Kunstwerken zulässig. So- weit es um den Zugang zum Qurman-Artefakt gehe, seien der Antrag abgelehnt und der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden. In Betracht komme ein Zu- gangsanspruch nach den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) bzw. ein Anspruch auf Benutzung des Völkerkundemuseums als öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich des Zugangs zu den übrigen Kunstwerken sowie zu den vorhan- denen Unterlagen zu allen Bildern sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Als mögli- che Anspruchsgrundlage komme auch insoweit ein Anspruch auf Zulassung zur Benut- zung des Museums in Betracht. Ansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfrei- -4-
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-4- heitsgesetz seien indes ausgeschlossen: Zwar dürften hinsichtlich der Unterlagen zu den Kunstwerken an sich Zugangsansprüche nach diesem Gesetz eröffnet sein, diese würden aber nach § 7 Abs. 4 HmbIFG als bestandskräftig abgelehnt gelten. Die Klage sei teilweise begründet. Ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu den Kunst- werken und den dazugehörigen Unterlagen bestehe nicht. Ein solcher ergebe sich weder aus einer Zusicherung noch aus dem Hamburgischen Archivgesetz. Ein Anspruch auf Zugang zu dem Qurman-Rollbild und zu den anderen Bildern ergebe sich schließlich nicht aus dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Die in Rede stehenden Bilder wür- den als Kunstwerke ihrem Wesen nach nicht von den Bestimmungen dieses Gesetzes erfasst. Sie könnten nicht als Aufzeichnung im Sinn von § 2 Nr. 1 HmbIFG angesehen werden. Eine Aufzeichnung erfordere das Vorliegen einer vom Informationsträger ab- trennbaren oder abstrahierbaren Information. Eine Trennung in diesem Sinn sei bei den fraglichen Kunstwerken nicht möglich. Aber selbst wenn die auf den Bildern zu sehenden Ereignisse und Personen Aufzeichnungen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes wä- ren, würde der Zugangsanspruch des Klägers daran scheitern, dass es sich hierbei nicht um "amtliche" Aufzeichnungen handle. Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz sei dahin auszulegen, dass es sich nur auf amtliche Informationen beziehe. Der Kläger könne aber verlangen, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Sonderbe- nutzung der Bilder in der öffentlichen Einrichtung der Beklagten (Nutzung außerhalb des Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtung) nach näheren Maßgaben ermessensfeh- lerfrei entscheide. Über den Antrag auf Zugang zu den Ankaufs-, Restaurierungs- und sonstigen Unterlagen müsse die Beklagte hingegen nicht neu entscheiden, da sie über- zeugend dargelegt habe, dass ihr trotz entsprechender Recherchen keine der begehrten Unterlagen bekannt seien. Gegen dieses Urteil hat der Kläger insoweit die Zulassung der Berufung beantragt, als es um die Verpflichtung der Beklagten geht, ihm Zugang zum Gemäldefragment "Die Schlacht von Qurman" und zu den zu diesem Bild gehörenden Unterlagen zu gewähren. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Ferner weise der Rechtsstreit besondere rechtliche Schwierig- keiten auf; schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. -5-
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-5- Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 gestattete die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe eines Nutzungsvertrags den Zugang zu einem der beim Verwaltungsgericht bezeichneten Offiziersporträts sowie zu im einzelnen bezeichneten Unterlagen zu fünf Gemälden, da- runter auch solche hinsichtlich des Qurman-Fragments. Am 4. April 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger Kopien der im Bescheid vom 31. Januar 2013 bezeichneten schriftli- chen Unterlagen aus den Jahren 1904 und 1906 und eine DVD mit Kopien/Scans von Fotos und Dias u.a. des Qurman-Artefakts. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. April 2013 übersandten Anlagen B 5 und B 9 verwie- sen. Der Kläger hat daraufhin "in Bezug auf die Unterlagen, die der Kläger nunmehr erhal- ten hat", mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zu einer Erledigungserklärung, die sich insgesamt auf das Begehren auf Zugang zu Unterlagen zum Qurman-Fragment bezieht, ist der Kläger nicht bereit; er meint, es müsse noch bessere Fotos geben als die, die er nunmehr erhalten habe. Die Beklagte müsse sich überdies bemühen, eine Kopie eines hochauflösenden Negativs des Qurman- Bildes von einer näher bezeichneten Person in Berlin zu erhalten. Außerdem gebe es bei der Beklagten die Akte S.J.1 und einen Archivkasten, die er selbst durchsehen wolle, um nach etwaigen weiteren Unterlagen suchen zu können. Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Sie wendet sich insbesondere gegen die Herleitung eines Anspruchs auf Zugang zu dem Bild aus dem Informationsfreiheits- recht. Einem unmittelbaren Zugangsanspruch stünden zudem der problematische Erhal- tungszustand des Bildes und die mögliche Notwendigkeit entgegen, das Bild nach dem Aufrollen sofort zu restaurieren, wofür weder Personal noch finanzielle Mittel zur Verfü- gung stünden. Sie bezweifelt zudem das vom Kläger betonte wissenschaftliche Interesse und vermutet ein rein finanzielles Interesse. II. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – nämlich hinsichtlich der im Bescheid vom 31. Januar 2013 bezeichneten und mit Schreiben vom 4. April 2013 übersandten Unterlagen zum Qurman-Gemälde –, ist es unmittelbar beendet und wird deklaratorisch in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein- gestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist, soweit es sich auf diese Unter- lagen bezieht, wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in sinn- -6-
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-6- gemäßer Anwendung). Die auf diesen Teil entfallende, gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung wird aus Praktikabilitätsgründen im Rahmen der Schlussentscheidung getroffen. III. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertreten kann (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO), hat gegen das ihm am 11. Januar 2012 zugestellte Urteil fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag sogleich begründet. Eine Präzisierung des Vorbringens im Hinblick auf die gesetzlichen Berufungszulassungsgründe nahm der Kläger mit einem am 7. März 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen Schriftsatz vor. Damit hat der Kläger innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) deutlich gemacht, dass und mit welchen Ausführungen er seinen Zulassungsantrag auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe stützt. Der Antrag hat keinen Erfolg, soweit es um das Begehren auf unmittelbaren Zugang zu dem Gemälde "Die Schlacht bei Qurman" geht (A.). Soweit der Kläger Zugang zu Unter- lagen über das Gemälde begehrt, hat der Zulassungsantrag (nur) insoweit Erfolg, als es um Unterlagen geht, die bei der Beklagten vorhanden sind (B.). A. Soweit der Kläger über die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene, inzwischen rechts- kräftige Verpflichtung der Beklagten zu einer Neubescheidung seines Antrags hinaus die unmittelbare Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Zugang zu dem Bild "Die Schlacht bei Qurman" zu gewähren, hat sein Zulassungsantrag keinen Erfolg. Weder bestehen aus den von ihm dargelegten Gründen, die das Gericht im Rahmen des Zulassungsantrags allein zu prüfen hat, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.), noch rechtferti- gen die Darlegungen die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (2.) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.). 1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit es sich auf das Qurman-Bild bezieht. Die -7-
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-7- Berufung ist dann gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulas- sen, wenn ein das Urteilsergebnis tragender Rechtssatz oder eine in diesem Sinne erheb- liche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Im vorliegenden Fall sprechen aber keine erheblichen Gründe dafür, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 12-15) einen auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gestützten Zugangsanspruch zu dem Bild abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält Kunstwerke generell nicht für "Aufzeichnungen" im Sinn von § 2 Nr. 1 HmbIFG vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29 - HmbIFG 2009), so dass das Be- gehren, ein Bild körperlich ansehen zu dürfen, nicht als "Informations"-Zugang zu werten sei. Jedenfalls handle es sich bei den auf dem Bild abgebildeten Ereignissen und Perso- nen nicht um "amtliche" Informationen; der gesetzliche Zugangsanspruch sei aber auf "amtliche" Informationen beschränkt. Der Kläger dringt mit seiner hiergegen geübten Kritik nicht durch. Vorauszuschicken ist, dass das HmbIFG 2009 nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag durch das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) abgelöst wurde; es trat nach § 18 Abs. 3 HmbTG am 6. Oktober 2012 in Kraft, gleichzeitig trat das HmbIFG 2009 außer Kraft. Im Fall eines Berufungsver- fahrens hätte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des neuen Gesetzes zu ent- scheiden, so dass die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Zulassungsantrag geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2016, 1 Bf 155/15.Z; BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003, 7 AV 2.03, NVwZ 2004, 744, juris; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 97, § 124a Rn. 257). Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist daher – soweit möglich – an den HmbTG-Vorschriften zu messen, die den jeweils angesprochenen HmbIFG-Vorschriften entsprechen. aa) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, der in § 2 Nr. 1 HmbIFG 2009 verwendete Begriff der Aufzeichnung setze die inhaltliche Seite der Information und die körperliche Seite des Informationsträgers voraus, gehe damit von der Möglichkeit aus, die Information von dem Informationsträger zu trennen. Eine solche Trennung könne bei einem Kunst- werk nicht vorgenommen werden; aus diesem Grund falle ein Kunstwerk nicht unter den -8-
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-8- Begriff der Aufzeichnung im Sinn des Informationsfreiheitsrechts. Die Kritik des Klägers an dieser Auffassung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Trennung in die beiden Bereiche Information und Informationsträger war schon im HmbIFG 2009 angelegt; Gleiches gilt für die neue Rechtslage: § 2 Nr. 1 HmbIFG 2009 definierte Informationen im Sinne des Gesetzes als alle auf Informationsträgern bei aus- kunftspflichtigen Stellen vorhandenen Aufzeichnungen, während nach § 2 Nr. 2 HmbIFG 2009 Informationsträger alle Medien waren, die Informationen speichern können. Gemäß § 2 Abs. 1 HmbTG sind Informationen (im Sinne des Gesetzes) alle Aufzeichnungen, un- abhängig von der Art ihrer Speicherung. Gemäß den in den hier entscheidenden Passa- gen textidentischen Vorschriften des § 5 Abs. 1 HmbIFG 2009 und § 12 Abs. 1 HmbTG haben die auskunftspflichtigen Stellen (Auskunft zu erteilen oder) die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Der Kläger hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts einen eher geisteswissen- schaftlich oder kommunikationstheoretisch begründeten Begriff der "Information" entge- gen. Der Informationsbegriff stelle "nach allgemeinem Verständnis" auf die Person des Informationsempfängers ab; Information hänge immer auch mit dem Bedürfnis des Infor- mationssuchenden zusammen. Diese Sichtweise ist hier aber nicht entscheidend; hier ist vielmehr maßgeblich, wie das anzuwendende Gesetz einen bestimmten Begriff definiert. Sowohl § 2 Nr. 1 HmbIFG 2009 als auch § 2 Abs. 1 HmbTG definieren für den Anwen- dungsbereich des jeweiligen Gesetzes Information aber als "Aufzeichnung". Auf die Unterscheidung zwischen einem wissenschaftlichen Informationsbegriff und dem Informationsbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes (dort des Bundes) weist auch Schoch (IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 13 ff., 17 ff., 22 ff.) hin. Grundlage des wissenschaftli- chen Begriffs sei die in Informatik und Kybernetik entwickelte Unterscheidung zwischen Zeichen/Signalen, Daten und Information. Er erwähnt sodann die syntaktische, die se- mantische und die pragmatische Ebene des Informationsbegriffs; letztere orientiere sich anhand des Empfängerhorizonts an den Wirkungen und Verwendungen der aus den Zei- chen zusammengesetzten Botschaft. In diesem Zusammenhang wird auch – durchaus im Sinn der Auffassung des Klägers – die "kontextabhängige Interpretationsleistung des Empfängers" erwähnt (a.a.O., Rn. 20). Daneben bestehe auch der Begriff im Sinn des Vorgangs "informieren" (a.a.O., Rn. 21). Schoch führt im weiteren aus (a.a.O., Rn. 22), -9-
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-9- dass das Gesetz, wie § 2 Nr. 1 IFG zeige, "von der wissenschaftlichen Diskussion um einen sachangemessenen Informationsbegriff keine Notiz" nehme. Indes verfüge der Ge- setzgeber bei der inhaltlichen Bestimmung von Gesetzesbegriffen über einen weiten Ge- staltungsspielraum. Kennzeichend für den Informationsbegriff des IFG sei das Schlüssel- wort "Aufzeichnung" (a.a.O., Rn. 23). Daraus folge, dass eine Information i.S.d. IFG nur eine solche sei, die auf einem Datenträger verkörpert sei. Demzufolge sei z.B. das bloße Wissen eines Behördenmitarbeiters mangels sächlicher Verkörperung keine Information im Sinn des IFG (Schoch, a.a.O., Rn. 25). Auch Frenzel (in: Dreier/Fischer/van Raay/ Spiecker, Informationen der öffentlichen Hand – Zugang und Nutzung, 2016, S. 57 ff., 63 f.) konstatiert, dass gegenüber ökonomischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Wertungen, was als Information zu verstehen sei, das Recht unsensibel sei, es sei denn, diese Wertungen würden zum Gegenstand des Rechts gemacht. Vorrangig für die Geset- zesanwendung sei die gesetzliche Entscheidung, was unter Information zu verstehen sei. Nach § 2 Nr. 1 IFG sei die Körperlichkeit durch einen sächlichen Datenträger konstitutives Merkmal. Die hamburgische Regelung ist insoweit gleich zu betrachten, wie die oben er- wähnten Begriffsdefinitionen belegen. Dem steht auch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 (Anlage K49) ein- gereichte Stellungnahme von Dreier und Fischer nicht entgegen. Zu dem vom Verwal- tungsgericht postulierten Erfordernis einer Trennbarkeit von Information vom Informations- träger – die beim Kunstwerk nicht gegeben sei – wird nur angemerkt, diese Argumentati- on erscheine nicht zwingend, sofern man von einem weiten Begriff der "Aufzeichnung" ausgehe (Anlage K 49, S. 3 unten). Die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen das Verwaltungsgericht seine Auffassung ableitet, werden dort nicht näher ange- sprochen. Der Kläger mag daher recht haben, wenn er meint, das Gesetz müsste, wenn die restrikti- ve Interpretation des Informationsbegriffs des Verwaltungsgerichts zuträfe, eigentlich "Be- hördenunterlagen-Zugangsgesetz" heißen. Richtiger Adressat dieser Kritik ist aber allen- falls der Gesetzgeber, der mit der eher plakativen Bezeichnung "Informationsfreiheit" möglicherweise falsche Erwartungen weckt, nicht aber ein Gericht, das das Gesetz nach den darin festgelegten Begriffsdefinitionen anwendet. - 10 -
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- 10 - Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 13) fallen unter den Informationsbe- griff des Gesetzes nur solche Unterlagen (Aufzeichnungen), die verbreitet werden könn- ten; das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 4 und 6 HmbIFG. Diese Voraussetzungen seien nur dann erfüllt, wenn die inhaltliche Seite der "Information" vom Informationsträger getrennt werden könne. Die gegen diese Ausfüh- rungen vorgebrachte Kritik des Klägers, der Begriff der Information könne nicht über die Möglichkeit ihrer Verbreitung definiert werden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das liegt schon daran, dass der Informationsbegriff des Klägers, wie schon ausgeführt, nicht der der einschlägigen hamburgischen Gesetze (HmbIFG/ HmbTG) ist. Aus gesetzlichen Regelungen über Zugangsmodalitäten können sich aber Rückwirkungen in der Weise ergeben, dass das Gesetz den Zugang nur zu solchen In- formationen regeln will, die näher bestimmte Kriterien erfüllen. Hieran hat sich durch das jetzt geltende Hamburgische Transparenzgesetz nichts geändert. Zwar formuliert § 12 Abs. 4 HmbTG ("Kopien der Informationen") jetzt anders als § 5 Abs. 4 HmbIFG 2009 ("Kopien der Informationsträger"), doch liegt darin angesichts der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 1 HmbTG ("Informationen sind alle Aufzeichnungen") kein inhaltlicher Unterschied. Der Umstand, dass vom Qurman-Gemälde z.B. Fotos angefertigt und verbreitet werden können, ist daher kein Beleg dafür, dass das Artefakt selbst eine "Information" bzw. eine "Aufzeichnung" im Sinn von § 2 Nr. 1 HmbIFG bzw. § 2 Abs. 1 HmbTG ist. Aus diesem Grund betrifft die wohl zutreffende Kritik des Klägers an der Annahme des Verwaltungsge- richts (Urteil S. 13), bestimmte Details – wie z.B. "die vom Kläger vermuteten Lichtreflexe in den Pupillen der Augen der Offiziere" – seien nur auf dem Original-Bild, nicht aber auf einem Foto zu erkennen, keine entscheidungserhebliche Ausführung des Urteils. Ist nach allem die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Kunstwerke als solche fielen nicht unter den Anwendungsbereich des Hamburgischen Informationsfreiheitsge- setzes, vom Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden, geht eine weitere Kritik ins Leere: Der Kläger hält unter Hinweis auf § 16 HmbIFG (jetzt § 15 HmbTG) die Bemerkung des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 14, 2. Absatz) für unzutreffend, dass dann, wenn man den Anwendungsbereich des HmbIFG auch auf in öffentlichen Sammlungen verwahrte Kunstwerke erstrecken wollte, das insoweit bestehende vorrangige rechtliche Regelungs- regime unterlaufen würde. Wenn Kunstwerke aber nicht dem Regelungsregime des - 11 -
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