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Aktenzeichen
17 K 295/15
Datum
27. Januar 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. Januar 2016

17 K 295/15

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass der durch die Ablehnung des begehrten Informationszugangs erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung des Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Informationen, die mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport zusammenhängen, steht dazu nicht außer Verhältnis. Geklagt hatte ein nunmehr in der Rechtsform der GmbH organisierter Träger der freien Jugendhilfe. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                                                Seite 1 von 12 Zugang zu Informationen, die die Stadt Hamburg im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat 1. § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist dahingehend auszulegen, dass er auch Informationen erfasst, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. 2. Die Klägerin ist durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung ihres Informationszugangsbegehren nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. VG Hamburg 17. Kammer, Urteil vom 27.01.2016, 17 K 295/15 § 5 Nr 3 TranspG HA, Art 2 Abs 1 GG, § 25 Abs 1 S 1 SGB 10, § 23 Abs 1 S 1 VerfSchG HA Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1         Die Klägerin begehrt den Zugang zu Informationen, die die Beklagte über sie im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. 2         Die Klägerin ist ein im Jahre 1990 in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründeter und nunmehr in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierter Träger der freien Jugendhilfe. Verbindungen zu Scientology hat die Klägerin nicht. 3         Die Beklagte richtete im Jahre 1993 bei der Behörde für Inneres eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, sich näher mit Scientology und ihr nahestehenden Organisationen auseinanderzusetzen. Diese Arbeitsgruppe führte auch eine Akte über den Rechtsvorgänger der Klägerin. Mit Schreiben vom 11. April 2005, das im August 2009 im Internet unter der Adresse „http://farm4.static.flickr.com“ öffentlich zugänglich war, bat die Arbeitsgruppe Scientology das Registergericht um Übersendung der zum Rechtsvorgänger der Klägerin geführten Vereinsregisterakte. 4         In der Fernsehsendung „Guten Abend RTL“ vom 7. Dezember 2009 wurde nach Ausführungen eines Sprechers, die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, U. C., habe Hinweise erhalten, der Rechtsvorgänger der Klägerin solle angeblich Kontakte zu Scientology haben, ein Redebeitrag von Frau C. ausgestrahlt, in dem sie wörtlich äußerte: 5                    „Ja, also ne Scientology-Verbindung haben wir bisher nicht feststellen können. Äh. Insofern gehen wir mal davon aus, dass die da nicht zwischenhängen. Aber vom gesamten Aufbau, von der Struktur her, von diesem Absolutheitsanspruch der Führung dieses Vereins, auch die Vorgehensweise mit Mitarbeitern und Ähnlichem und was da alles so läuft. Die Klagefreudigkeit. Das Für-sich-in-Anspruch-nehmen, sie können sich über bestimmte Sachen hinwegsetzen. Weil sie die einzige Wahrheit gepachtet haben wie jetzt mit Müttern und Kindern umzugehen ist, das sind alles so Elemente, die man bei sektenähnlichen Gemeinschaften öfter vorfindet.“ http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                   Seite 2 von 12 6     Einen auf das Hamburgische Informationsfreiheitgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz gestützten Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Auskunft zu den der Untersuchung der Arbeitsgruppe Scientology zu Grunde liegenden Anhaltspunkten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 und Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 ab. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die anschließend erhobene Klage mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Az. 5 K 524/10) ab und führte zur Begründung u. a. unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 (Az. 7 K 539/08) aus, der Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG sei verfassungskonform. Nachdem das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft und das Hamburgische Transparenzgesetz in Kraft getreten war, lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. August 2013 (Az. 3 Bf 148/11.Z) ab. 7     Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. September 2009, in dem diese mitgeteilt hatte, an sie sei immer wieder die Frage herangetragen worden, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. dessen Mitarbeiter mit Scientology in Zusammenhang ständen, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2014 erneut, ihr durch Akteneinsicht Auskunft über die der Beklagten insoweit vorliegenden Informationen zu erteilen. Ein solcher Anspruch stehe ihr nunmehr aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz sowie aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG zu. 8     Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, einem Anspruch aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz stehe entgegen, dass die begehrten Informationen dem Ausnahmetatbestand in § 5 Nr. 3 HmbTG unterfielen. § 25 SGB X sei nach § 1 SGB X als Anspruchsgrundlage nicht anwendbar, weil Verwaltungstätigkeit auf Basis des SGB nicht ausgeübt worden sei. Ein Antrag nach § 23 HmbVerfSchG sei nicht an sie, sondern an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten; die Akten der Arbeitsgruppe Scientology lägen dort jedoch nicht vor. 9     Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. § 5 Nr. 3 HmbTG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen sei. Andernfalls verletze die Vorschrift sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses schütze vor der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften zu Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und das Bild in der Öffentlichkeit habe. Sie wolle herausfinden, wer sie mit Scientology in Verbindung gebracht und wer die Nachforschungen der Arbeitsgruppe Scientology öffentlich gemacht habe, um diese Personen auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Daran habe sie ein schützenswertes Interesse, weil sie auch nach Auffassung der Beklagten keinerlei Verbindungen zu Scientology habe. Schützenswerte Interessen der Informanten ständen nicht entgegen, weil diese falsche Tatsachen geäußert hätten. 10    Daneben bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 25 SGB X. Der Anwendungsbereich des SGB X sei eröffnet, weil die Arbeitsgruppe Scientology auch oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen sei und an sie nach eigenen Angaben der Beklagten auch in dieser Funktion Anfragen zu ihr – der Klägerin – gerichtet worden seien. Der Auskunftsanspruch könne überdies auf § 23 HmbVerfSchG gestützt werden, da die Aufgaben der Arbeitsgruppe Scientology vom Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden seien. 11    Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 5 Nr. 3 HmbTG sei auch ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung verfassungsgemäß, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG gälten entsprechend. Beide Vorschriften berührten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Es sei nicht http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                    Seite 3 von 12 zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber selbst eine Abwägung im Gesetzgebungsverfahren vornehme. § 5 Nr. 3 HmbTG hindere die Klägerin nicht, gegen unzutreffende Behauptungen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Den Trägern der öffentlichen Verwaltung obliege es aber nicht, durch Informationsgewährung die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegenüber unzutreffenden Behauptungen Privater zu erleichtern. 12    Nach § 25 SGB X bestehe ein Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Die Anfrage an das Registergericht sei allein in Ausübung der Funktion als Arbeitsgruppe Scientology und nicht auf Basis des § 1 SGB X erfolgt. Auch sei die Klägerin nicht Beteiligte im Sinne von § 12 SGB X und fehle es an einem verfahrensbezogenen berechtigten Interesse. Im Übrigen sei sie gemäß § 25 Abs. 3 SGB X nicht zur Akteneinsicht verpflichtet, weil die Vorgänge wegen berechtigter Interessen ihrerseits und von Seiten Dritter geheim bleiben müssten. Der Auskunft nach § 23 HmbVerfSchG stehe auch entgegen, dass diese gemäß § 23 Abs. 2 HmbVerfSchG zu unterbleiben habe, wenn die begehrten Informationen nach einer anderen Rechtsvorschrift, wie hier nach § 5 Nr. 3 HmbTG, nicht zugänglich gemachten werden dürften. 13    Am 19. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf § 5 Nr. 3 HmbTG berufen, weil diese Norm lediglich die Informationspflicht und nicht die Auskunftspflicht betreffe. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung ausscheide, sei eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen. Zu berücksichtigen sei, dass § 5 Nr. 3 HmbTG dem Schutz der Allgemeinheit diene. Die Nichtvorlage der über sie vorliegenden Informationen schütze die Allgemeinheit nicht, weil sie unstreitig mit Scientology nichts zu tun habe. Zudem sei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10, juris) hinzuweisen, in der dieses einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben habe. Sie halte es für absurd, wenn Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Im Übrigen ergäben sich die Auskunftsansprüche auch aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG. 14    Die Klägerin beantragt, 15             die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, ihr sämtliche sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffende Informationen, die bei der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind, zugänglich zu machen. 16    Die Beklagte beantragt, 17             die Klage abzuweisen. 18    Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, § 5 Nr. 3 HmbTG sei mit der Vorgängervorschrift in § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG weitgehend inhaltsgleich. Soweit § 5 Nr. 3 HmbTG nunmehr auf den „Arbeitsbereich“ Scientology Bezug nehme, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsgruppe Scientology aufgelöst und die Aufgabenwahrnehmung verlagert worden sei. Erfasst seien alle Informationen, die mit der früheren Arbeitsgruppe Scientology und den nachfolgenden Bereichen einschließlich des Landesamtes für Verfassungsschutz zusammenhingen. § 5 Nr. 3 HmbTG schließe auch die Auskunftspflicht aus. Die Informationspflicht stelle nach § 1 Abs. 2 HmbTG den Oberbegriff für die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht dar. 19    Im Übrigen fiele eine Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der Klägerin aus. Das Interesse, dritte Personen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, sei im Hinblick auf den Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes, der Förderung der demokratischen http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                      Seite 4 von 12 Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns, nicht schützenswert. Im Übrigen könne es bei einer Abwägung nicht darauf ankommen, ob sich die Vermutung einer dritten Person im Hinblick auf eine Verbindung zu Scientology bestätigt habe oder nicht. Andernfalls müssten diese die Herausgabe ihrer Daten befürchten und würden von Anfragen Abstand nehmen. Dadurch wäre die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology nicht unerheblich beeinträchtigt. 20    Die Gerichtsakten zum Verfahren 5 K 524/10 (3 Bf 148/11.Z) sowie die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 21    I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 22    Der den klägerischen Antrag vom 25. August 2014 ablehnende Bescheid vom 16. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind. Ein solcher Anspruch lässt sich mit Erfolg weder auf das Hamburgische Transparenzgesetz (hierzu unter 1.) noch auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (hierzu unter 2.) oder § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG (hierzu unter 3.) stützen. 23    1. Aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, nicht. 24    Dem Anspruch der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 HmbTG steht der Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG entgegen (hierzu unter a)), ohne dass die Klägerin dadurch in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt wäre (hierzu unter b)). 25    a) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG schließt den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den begehrten Informationen aus. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, keine Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Diese Vorschrift greift hier ein. 26    aa) § 5 HmbTG gilt für die Informationspflicht insgesamt, die gemäß § 2 Abs. 9 HmbTG die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht umfasst (vgl. zu § 5 Nr. 4 HmbTG: OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, juris, Rn. 22). 27    bb) Die von der Klägerin begehrten Informationen unterfallen § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG. 28    (I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist dahingehend auszulegen, dass er auch Informationen erfasst, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat (ebenso Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 14). 29    (1) Erforderlich ist bei der nicht institutionell, sondern gegenständlich gefassten Ausnahme dem Wortlaut nach lediglich ein „Zusammenhang“ mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology. Ein solcher besteht auch bei den von der früheren Arbeitsgruppe Scientology erlangten Informationen. 30    (2) Gestützt wird das Auslegungsergebnis durch Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf. Danach sollten ausdrücklich Informationen vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen werden, die von, über oder im Auftrag der Arbeitsgruppe Scientology in der Behörde für Inneres und Sport erlangt oder für diese http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                  Seite 5 von 12 zusammengestellt worden seien, sowie die von der Arbeitsgruppe Scientology für das Sammeln und Verbreiten von Informationen genutzten Informationswege (Bü-Drs. 20/4466, S. 17). 31    (3) Entstehungsgeschichtlich ist ergänzend zu berücksichtigen, dass § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG die Weiterentwicklung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG darstellt. 32    Nach dieser Vorschrift war ein Anspruch auf Informationszugang für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der „Arbeitsgruppe Scientology“ bei der Behörde für Inneres und Sport standen, ausgeschlossen. Die Ersetzung des Begriffs der „Arbeitsgruppe Scientology“ in § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG durch den Begriff des „Arbeitsbereichs Scientology“ in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG trägt der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Arbeitsgruppe Scientology und der Umorganisation der Aufgabenwahrnehmung in der Behörde für Inneres und Sport Rechnung. 33    (4) Teleologische Auslegungsgesichtspunkte rechtfertigen ein abweichendes Auslegungsergebnis nicht. 34    Die Regelung des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG bezweckt zum einen den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology (wenngleich in der Begründung zum Gesetzentwurf fälschlicherweise vom Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Scientology die Rede ist, s. Bü-Drs. 20/4466, S. 17), der durch eine große Anzahl von Anträgen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz in seiner eigentlichen Aufgabenwahrnehmung eingeschränkt sein könnte, und zum anderen den Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung. Beide Zwecke haben im Hinblick auf die im Rahmen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erlangten Informationen zwar an Bedeutung eingebüßt, diese jedoch nicht vollständig verloren. Auch Informationszugangsbegehren, die sich auf Informationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology beziehen, wären geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology einzuschränken, wenngleich die Wahrscheinlichkeit einer großen Anzahl von Anträgen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen dürfte. Die Sachaufklärung des Arbeitsbereichs Scientology könnte beeinträchtigt werden, wenn Informationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology öffentlich würden, da potenzielle Quellen dadurch veranlasst sein könnten, ihre Erkenntnisse nicht mehr zu offenbaren und die Gewinnung zusätzlicher Quellen dadurch, auch wenn die sie selbst betreffenden Informationen vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erfasst wären, erschwert werden könnte. 35    (II) Gemessen an diesem Auslegungsergebnis steht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dem Anspruch der Klägerin entgegen, da sie Zugang zu Informationen begehrt, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über sie oder ihren Rechtsvorgänger erhalten hat. 36    cc) Dieses Ergebnis steht mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10, juris) nicht im Widerspruch. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben, sondern im sog. in camera Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage von behördlichen Unterlagen gegenüber dem Hauptsachegericht rechtswidrig war (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10, juris, Rn. 11). Der im dortigen Verfahren herangezogene, in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO niedergelegte Prüfungsmaßstab ist von § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG grundverschieden. Es kommt daher auch nicht zu dem in der Sprache der Klägerin „absurden“ Ergebnis, dass Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Vielmehr stände auch einem von Scientology nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gestellten Antrag auf Zugang zu Informationen der Arbeitsgruppe Scientology der Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG entgegen. 37 http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                    Seite 6 von 12 b) Die Klägerin ist durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung ihres Informationszugangsbegehren nicht in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten und insbesondere nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 38    aa) Zwar ist der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eröffnet. 39    (I) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen bzw. personenbezogenen Daten, also der Einzelangaben zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 156; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149). 40    Eine juristische Person kann sich angesichts der Regelung in Art. 19 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, wenn sie durch die informationelle Maßnahme einer Gefährdung ihrer spezifischen Freiheitsausübung ausgesetzt ist. Es kommt insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 157; BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 154). 41    Der durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht. Das Grundrecht schützt auch das Interesse des Einzelnen, von staatlichen informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn in seinen Grundrechten betreffen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 58). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich daher auch Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger: Er hat grundsätzlich ein Recht zu erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn erfahren hat. Dabei erstreckt sich der verfassungsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch denjenigen, der die Ungewissheit über die Identität eines Informanten beseitigen möchte (zum Landesverfassungsrecht: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.11.1998, VGH B 5/98, VGH B 5/98, juris, Rn. 15). 42    (II) Nach diesem Maßstab ist der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eröffnet. 43    Bei den begehrten Informationen zur vermeintlichen Nähe der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um personenbezogene Daten. Die vermeintliche Zugehörigkeit zu Scientology hat erhebliche Persönlichkeitsrelevanz, da das Ansehen des Einzelnen nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen abhängt, denen er angehört oder zu denen er Verbindungen hat. Dies gilt im Besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar in gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und in der Gesellschaft kritisch oder gar, wie bei Scientology der Fall, ablehnend betrachtet werden (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, Scientology, juris, Rn. 43). 44    Die Klägerin kann sich als juristische Person auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Dabei ist auf ihren Tätigkeitskreis als Trägerin der freien Jugendhilfe und Betreiberin insbesondere von Kindertagesstätten sowie Mutter-Kind- http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                    Seite 7 von 12 Einrichtungen abzustellen. Die Freiheitsausübung der Klägerin in diesem Bereich ist gefährdet, wenn sie von unbekannten Personen in die Nähe der Scientology Organisation gerückt wird, gegen jene Personen mangels Kenntnis des Namens jedoch nicht vorgehen kann und diese Informationen von der Beklagten aufgrund der Regelung in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG auch nicht herausverlangen kann. Die vermeintliche Nähe eines Trägers der freien Jugendhilfe zu einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation wie Scientology kann sich auf die Wahl der Kinderbetreuungseinrichtung durch Eltern ebenso wie auf Geschäftsbeziehungen zu Banken und anderen Geschäftspartner erheblich negativ auswirken. 45    bb) Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt ebenfalls vor. 46    (I) Die Verweigerung von Auskünften stellt jedenfalls dann einen Eingriff dar, wenn die Auskunft mit einem Eingriff in Zusammenhang steht (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 55). Die Erhebung, die Sammlung, die Speicherung, die Verwendung und die Weitergabe personenbezogener Daten sind als Eingriffe zu qualifizieren (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 55; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149; BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, 2 BvE 11/83 u. a., juris, Rn. 136; BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 62). 47    (II) Vorliegend greift die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung der Auskunftserteilung in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ein, da die begehrte Auskunft mit Eingriffen der Beklagten in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Zusammenhang steht. 48    Bei den Informationen zu möglichen Beziehungen der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um sensible Daten. Diese hat die Beklagte infolge der Übermittlung durch Dritte erhoben und gespeichert. Auf der Grundlage dieser Informationen hat die Arbeitsgruppe Scientology öffentlichkeitswirksam die registergerichtlichen Akten des Rechtsvorgängers der Klägerin angefordert. Die Leiterin jener Arbeitsgruppe sah sich veranlasst, auf angebliche Ähnlichkeiten von dessen Auftreten mit dem Gebaren von Sekten hinzuweisen. 49    Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung des Auskunftsbegehrens steht nicht entgegen, dass sich Konkretisierungen für personenbezogene Auskunftspflichten in spezielleren Gesetzen, wie z. B. § 18 HmbDSG, finden und diese nach § 15 HmbTG unberührt bleiben, sofern sie einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren. Das Hamburgische Transparenzgesetz ist auch hinsichtlich personenbezogener Informationen anwendbar und wird von spezielleren Gesetzen zur Auskunftserteilung über personenbezogene Informationen nur verdrängt, soweit diese weitergehende Informationszugangsrechte einräumen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin kann sich als juristische Personen bereits deshalb nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 HmbDSG berufen, weil nur natürliche Personen Betroffene im Sinne von § 4 Abs. 1 HmbDSG sein können (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2015, 3 Bf 275/13, n. v., S. 11 UA). 50    cc) Der in der Informationsverweigerung liegende Eingriff der Beklagten in den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 51    Das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Urt. v. http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                    Seite 8 von 12 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 165). Diesen Anforderungen genügt § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des dadurch ermöglichten Eingriffs in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. 52    (I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG steht mit dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit im Einklang. 53    (1) Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Klarheit und Bestimmtheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 94; s. auch VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2015, 17 K 1672/13, juris, Rn. 87). 54    (2) Das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit ist bei Anwendung dieses Maßstabs nicht verletzt. Aus § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ergibt sich hinreichend klar und bestimmt, dass für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, keine Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz besteht und dass dies auch für Informationen gilt, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. 55    (II) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erweist sich hinsichtlich des Eingriffs in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung auch als verhältnismäßig. 56    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 116). Diesen Erfordernissen entspricht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des von der Klägerin begehrten und durch die Norm ausgeschlossenen Informationszugangs. 57    (1) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dient dem Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology der Beklagten. Dabei handelt es sich um legitime Zwecke. 58    (2) Der in der Norm angeordnete Ausschluss der Informationspflicht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen. 59    Der Arbeitsbereich Scientology kann ungehindert Informationen erheben, ohne diese sowie die Informationsgewinnung offenlegen zu müssen und sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren, ohne Anträge nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ggf. zeitintensiv prüfen zu müssen. 60    (3) Die Regelung in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist auch erforderlich. 61    Ein milderes, zur Erreichung der Ziele in Gestalt des Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. 62    (4) Hinsichtlich des hier begehrten Informationszugangs erweist sich § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG zudem als angemessen. 63    Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                   Seite 9 von 12 erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen. Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann sie mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 125). 64    (a) Zwar bestehen Zweifel, ob der ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology stehen, abstrakt-generell den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an derartige Ausschlusstatbestände für alle denkbaren Fallgestaltungen genügt. 65    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundgesetz, soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, zwar nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist. Der Gesetzgeber hat jedoch unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen eine hinreichende Chance auf Kenntnisnahme zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 67). 66    Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche Bedeutung dem für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt. Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der jeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die oder über deren Ergebnisse der Betroffene informiert werden will (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 70). 67    Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter der Information entgegenstehen können, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 74 unter Verweis auf Globig, in: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 441, 455 ff.). Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 75). 68    (bb) Es ist zweifelhaft, ob der in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erfolgte ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf Informationszugang für im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehende Informationen, der unabhängig von einer Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteresse im Einzelfall ist, diesen Anforderungen gerecht wird. Die Annahme, bei diesen Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse stets, so dass es einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall nicht bedürfe und von der Aufnahme einer Abwägungsklausel in der Norm abgesehen werden könne, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. 69    Jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, dass das Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall bei offensichtlichem Missbrauch und aktueller schwerer Betroffenheit des durch öffentlich gewordene Behauptungen nicht bestehender Verbindungen zu Scientology in seinem Ruf beschädigten Grundrechtsträgers, der ohne ein Auskunftsrecht nicht gegen Urheber der falschen Verdächtigungen vorgehen könnte, hinter dem Informationsinteresse zurückzutreten hätte. 70    (b) Im konkret-individuellen Fall des von der Klägerin begehrten Informationszugangs zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die die Beklagte im http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg                                                   Seite 10 von 12 Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat, steht die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ermöglichten Eingriffs bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 71    (aa) Der Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dient Allgemeininteressen von erheblicher Bedeutung. 72    Das dem Ausschlusstatbestand zugrunde liegende Geheimhaltungsinteresse hat angesichts des damit bezweckten Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung sowie des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology aufgrund der besonderen Qualität der von Scientology ausgehenden Gefahren trotz mittlerweile wohl verminderter Aktivität und Anziehungskraft dieser Organisation (s. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 162) erhebliches Gewicht. 73    Scientology wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Organisation Bestrebungen verfolgt, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05, juris, Rn. 269). Angesichts dessen liegt es im allgemeinen Interesse, sich behördlicherseits mit Scientology und der weiteren Entwicklung der Organisation kritisch auseinanderzusetzen. 74    Hierzu ist es aufgrund der von Scientology verfolgten Strategie, Gegner und Kritiker massiv unter Druck zu setzen und zu bekämpfen (s. hierzu die auszugsweise wiedergegebenen Quellen in OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05, juris, Rn. 2-208, insbesondere Rn. 85, 122 und 185), unerlässlich, in den Bereichen der sich kritisch mit Scientology befassenden behördlichen Stellen besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies schließt den Schutz der diesen behördlichen Stellen vorliegenden Informationen sowie der zu Grunde liegenden Quellen vor dem unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff durch Scientology ein. 75    (bb) Hinsichtlich des Gewichts des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Grundrecht sich, soweit es auf juristische Personen angewandt wird, allein auf Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG stützt (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 153; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 52, 63) und sein Schutz bei juristischen Personen wie der Klägerin deshalb weniger gewichtig ist als bei natürlichen Personen (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004, 1 BvR 2252/04, juris, Rn. 10; s. auch BGH, Urt. v. 3.6.1986, VI ZR 102/85, juris, Rn. 18). 76    Gleichwohl ist auch der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als juristischer Person angesichts des ihrerseits erklärtermaßen verfolgten und nur durch eine Auskunft der Beklagten erreichbaren Ziels, gegen deren Informanten vorgehen zu wollen, die sie bzw. ihren Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten in die Nähe zu Scientology gerückt und die Tätigkeit des Arbeitskreises Scientology öffentlich gemacht haben, aufgrund der gravierenden Folgen einer falschen Verdächtigung insbesondere in dem Bereich der Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der freien Jugendhilfe, von einigem Gewicht. 77    (cc) Die vorzunehmenden Gesamtabwägung ergibt jedoch, dass die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ermöglichten Eingriffs in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Allgemeininteressen steht. 78    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten keine Verbindungen zu Scientology unterhält. Dieser Umstand vermag das erhebliche http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?printview... 10.03.2017
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