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Aktenzeichen
7 B 42.15
Datum
23. November 2015
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2015

7 B 42.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Es begründet dies mit der nicht rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit. Zuvor hatte bereits das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Das Begehren des klagenden Insolvenzverwalters richtete sich auf die Zugänglichmachung von Kontoauszügen der Insolvenzschuldnerin. Dabei handelt es sich jedoch um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 42.15 OVG 3 Bf 274/13 In der Verwaltungsstreitsache
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-2- hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Schipper beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver- waltungsgerichts vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer- deverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe: I 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. C. Handelsgesell- schaft mbH (Schuldnerin). Er begehrt einen Kontoauszug für das Steuerkonto der Schuldnerin. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Erteilung des Kontoauszugs ergebe sich weder aus dem Hamburgischen Transparenz- gesetz (HmbTG) noch wegen möglicher Anfechtungsansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 142 InsO), im Wege einer pflichtgemäßen Ermes- sensentscheidung aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG oder aus § 18 HmbDSG. 3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas- sen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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-3- II 4 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte rechtsgrund- sätzliche Bedeutung. 6 a) Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 5 Nr. 4 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. Nr. 29 S. 271) in Verbindung mit dem Willkürverbot (I.1.a) und b) der Beschwerdebegründung) können eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Das Hamburgische Transparenzgesetz gehört als Landesrecht nicht zu den gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechtsvor- schriften. Das verkennt der Kläger nicht. Er wirft zu verschiedenen Begrün- dungselementen des angefochtenen Urteils jeweils die Frage auf, ob die Argu- mentation des Oberverwaltungsgerichts willkürlich sei und seine Auslegung des Hamburgischen Transparenzgesetzes damit gegen Bundesverfassungsrecht verstoße. Auch dadurch werden die aufgeworfenen Fragen nicht zu solchen des revisiblen Rechts. Das wäre nur dann der Fall, wenn der bundesrechtliche Maßstab - hier das bundesverfassungsrechtliche Willkürverbot - selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufwiese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602> und vom 16. Juni 2011 - 9 BN 4.10 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 58 Rn. 7). Einen solchen Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar. 7 Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Urteil zugrunde lie- gende Auslegung des Hamburgischen Transparenzgesetzes willkürlich sein sollte. Nach § 5 Nr. 4 HmbTG besteht für "Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung" keine Informationspflicht. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass alle Vorgänge erfasst seien, die unmit- telbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen, mithin auch die in einem Kontoauszug vom Steuerkonto enthaltenen Informationen über Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das
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-4- Finanzamt entrichtete Zahlungen. Der Gesetzgeber habe die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung schützen wollen; die Gewährung von Informationszugang wäre regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, weil es sich ganz über- wiegend um personenbezogene Daten handele (UA S. 10). Dass § 5 Nr. 4 HmbTG nur für die Informationspflicht, nicht aber für Auskunftsansprüche gelten soll, liegt im Hinblick auf § 2 Abs. 9 HmbTG - nach dieser Vorschrift umfasst die Informationspflicht die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht - und den dargelegten Zweck der Vorschrift fern. Jedenfalls ist die gegenteilige Auffas- sung des Oberverwaltungsgerichts nicht willkürlich. Ob und inwieweit der hier begehrte Kontoauszug schutzbedürftige personenbezogene Daten enthält, ist für die generalisierende Betrachtung, die das Oberverwaltungsgericht der Aus- legung des § 5 Nr. 4 HmbTG zugrunde gelegt hat, ohne Bedeutung. Soweit der Kläger meint, der Schutz der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung könne für die Aus- legung des Hamburgischen Transparenzgesetzes kein maßgebender Belang sein, jedenfalls müsse er konkreter und präziser gefasst sein, geht die Be- schwerdebegründung über im Landesrecht wurzelnde Überlegungen nicht hin- aus. Woraus der Kläger entnimmt, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung von § 5 Nr. 4 HmbTG von einem bundesrechtlich vorgegebenen Be- griff der "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" oder einem bestimmten Ver- ständnis von § 80 InsO ausgegangen sein könnte, und warum es willkürlich sein sollte, auch Auszüge aus Steuerkonten als erfasst anzusehen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass es einen Ermessensanspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz bei Vorliegen eines Ausschluss- tatbestandes verneint hat, ist nicht willkürlich. 8 b) Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf pflicht- gemäße Ermessensentscheidung über sein Begehren aus dem Rechtsstaats- prinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verneint hat (UA S. 11 f.), wirft der Kläger die Frage auf, warum er ein konkretes Interesse oder einen Grund für sein Begeh- ren vortragen müsse; die Beklagte werbe damit, dass jeder voraussetzungslos einen Kontoauszug erlangen könne (I.1.c) aa) der Beschwerdebegründung). Die Darlegung eines konkreten Interesses hat das Oberverwaltungsgericht nicht verlangt, soweit sich der Kläger auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrund- satz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten beruft, sondern
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-5- soweit er einen Anspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Dass insoweit für die erforderliche Prüfung des Einzelfalls die Darlegung des konkreten Interesses an der begehrten Information erforderlich ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. 9  Die Frage, ob die Einsetzung einer Partei kraft Amtes eine Schlechterstellung gegenüber der juristischen Person, für die die Partei kraft Amtes eingesetzt wurde, rechtfertigen kann (I.1.c) bb) der Beschwerdebegründung), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ungleichbehandlung nicht festgestellt; die Beklagte nehme im Falle der Insolvenz eine Einzelfallprüfung auch bei Anträgen von Steuerpflichtigen und Steuerberatern vor (UA S. 12). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Steuerpflichtige nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfügungsbefugt sei, legt er einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dar. 10 c) Einen Anspruch des Klägers aus § 18 des Hamburgischen Datenschutzge- setzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 1990 S. 133) hat das Oberver- waltungsgericht verneint, weil weder er selbst noch die Schuldnerin als juristi- sche Person betroffen im Sinne dieser Vorschrift sei. Für eine erweiternde Aus- legung bestehe kein Anlass; ein verfassungsrechtliches Gebot, einer insolven- ten Gesellschaft (bzw. dem Insolvenzverwalter) unabhängig von der Darlegung eines Interesses einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die in einem Kontoauszug enthaltenen Informationen zu verleihen, bestehe nicht (UA S. 12 f.). In Bezug auf diese Begründung zeigt der Kläger einen rechts- grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. 11 Er wirft die Frage auf, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch seine Rechtfertigung in Art. 2 Abs. 1 GG finde; Insolvenzverwaltern juristischer Per- sonen könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Basis selbst- bestimmter Entscheidungen nicht abgesprochen werden (I.1.d) aa) der Be- schwerdebegründung). Bereits das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Kläger nicht Auskunft über seine eigenen persönlichen Daten begehre und dass das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf informationelle Selbst- bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts juristi-
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-6- schen Personen - wie hier der Schuldnerin - nicht in gleichem Umfang wie na- türlichen Personen zustehe (UA S. 13). Der Kläger legt nicht dar, inwiefern es erforderlich sein sollte, diese Begründung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. 12 Soweit der Kläger meint, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, wenn das Oberverwaltungsgericht einerseits schützenswerte Daten der Schuldnerin in den Akten der Beklagten vermute, ihr aber andererseits den Status als Be- troffene abspreche (I.1.d) bb) der Beschwerdebegründung), entbehrt diese An- nahme einer tatsächlichen Grundlage. Vermutungen zur Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsge- richt nicht angestellt. 13 2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Kläger rügt Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Das Oberverwaltungsgericht habe die Klage nicht abweisen dürfen, ohne zu klären, ob und gegebenenfalls wessen perso- nenbezogene Daten in dem begehrten Kontoauszug enthalten seien und ob und gegebenenfalls inwieweit diese Daten nach § 4 HmbTG zu schützen seien (II. der Beschwerdebegründung). 14 Maßgebend für den Umfang der Aufklärungspflicht ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. No- vember 2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsauffassung des Ober- verwaltungsgerichts sind Auszüge aus Steuerkonten generell, d.h. unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, von Ansprüchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ausgenommen. Ausgehend hiervon waren die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset- zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dr. Nolte                          Dr. Philipp                          Schipper
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