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Aktenzeichen
8 A 2429/14
Datum
16. Juni 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 16. Juni 2015

8 A 2429/14

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, nach der kein Anspruch auf Herausgabe der Diensttelefonliste eines Jobcenters besteht. Zwar ist nicht ersichtlich, weshalb für Telefonlisten etwas anderes gelten sollte als für Geschäftsverteilungspläne, deren Veröffentlichung das Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich vorsieht. Allerdings sieht das Oberverwaltungsgericht durch die Herausgabe der Listen die öffentliche Sicherheit gefährdet. Deren Schutzgut ist unter anderem die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Ihre Erhaltung umfasst auch die Verhinderung äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Der entsprechende Ausschlussgrund des Gesetzes greift schon dann ein, wenn die Arbeit der Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Auf den noch von der Vorinstanz als wichtigsten Ausschlussgrund geltend gemachten Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Beschäftigten geht das Oberverwaltungsgericht nur insoweit ein, als es feststellt, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zur Disposition der Drittbetroffenen steht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Sicherheitsaspekte

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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                 Seite 1 von 13 Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14 Datum:                   16.06.2015 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            8. Senat Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            8 A 2429/14 Vorinstanz:              Verwaltungsgericht Köln, 13 K 498/14 Tenor:                   Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:                                                                                       1 Der Kläger bezieht beim beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt den            2 Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, soweit dessen Mitarbeiter amtlichen Kontakt zum Bürger haben. Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und               3 nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme hat der Beklagte ein Service-Center der Bundesagentur für Arbeit betraut, das montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u. a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist. Neben den beiden Kerntätigkeitsbereichen Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistung            4 gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmern sich die Mitarbeiter um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben. Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Die Zahl der Teams für die                   5 jeweiligen Bereiche ist je nach Standort unterschiedlich. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine feste Zuordnung zum Kunden. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                  Seite 2 von 13 dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration besteht jedes Team aus mehreren Sachbearbeitern, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind. Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams bestehen hier in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist. Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern                  6 entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es im Leistungsbereich keinen bestimmten zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters erfolgen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Einen Teil der telefonischen Anfragen können die dortigen Mitarbeiter bereits abschließend bearbeiten bzw. Auskünfte erteilen. Ansonsten stellt das Service-Center ein sog. Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Anrufe beim Kunden - auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen - erfolgen durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Grund dafür ist u. a., dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages-)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst. Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite „fragdenStaat.de“ einen             7 „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“ bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen). Er bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden, und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen C.         Ring und M.         Straße in Köln. Mit Bescheid vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte, an den der Antrag                            8 zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Informationszugang ab. Zur Begründung führte er aus, er bediene sich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Dienstleistungen effektiv anbieten zu können. Durch die Steuerung der Kundenanliegen über die Service-Center könne der ungestörte Verlauf der Vermittlungs- und Beratungsgespräche sichergestellt werden. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste ohne Einwilligung der Sachbearbeiter entgegen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit                                9 Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Er verwies auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter nicht zumutbar, alle diese Personen anzuhören. Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dem geltend                 10 gemachten Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG stünden keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gänzlich in Frage gestellt werde. Verschiedene Jobcenter hätten die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt. Sollten dennoch Beeinträchtigungen der Arbeitseffizienz drohen, wäre es dem Beklagten möglich und zumutbar, organisatorische Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                 Seite 3 von 13 entgegen. Die Durchwahlnummern seien keine schützenswerten personenbezogenen Daten, sondern als Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 4 IFG bekannt zu geben. „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift seien alle Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von SGB II-Angelegenheiten betraut seien. Für die Auffassung, dass es sich um den Bearbeiter eines konkreten Vorgangs handeln müsse, gäben der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts her. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Eine vollständige Telefonliste sei für ihn nützlich, weil die Sachbearbeiter des Beklagten häufig wechselten; zudem sei die Arbeit stark arbeitsteilig organisiert, so dass eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Anspruch nicht entgegengehalten werden; dafür sehe das Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund vor. Der Kläger hat sinngemäß beantragt,                                                             11 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der               12 Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren, hilfsweise,                                                                                     13 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom                       14 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren. Der Beklagte hat beantragt,                                                                     15 die Klage abzuweisen.                                                                           16 Er hat geltend gemacht, dem Anspruch stünden bereits formale Erwägungen entgegen.               17 Der von dem Kläger beim Beklagten gestellte Antrag auf Herausgabe der Diensttelefonliste sei unzulässig gewesen, weil er - obwohl die Preisgabe von Daten Dritter begehrt worden sei - keinerlei Begründung enthalten habe. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar. In der Sache scheitere der Anspruch an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten werde durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG nicht eingeschränkt, da dessen Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Mitarbeiter des Beklagten seien nicht „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift. Bei der somit erforderlichen Interessenabwägung überwögen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten. Darüber hinaus könne die Veröffentlichung der Dienst- Telefonliste des Beklagten auch die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 3 Nr. 2 IFG). Die Arbeitsfähigkeit und Effizienz des Beklagten würden im Falle einer Herausgabe der Dienst- Telefonliste stark beeinträchtigt. Die mit der Errichtung eines Service-Centers geschaffene Organisationsstruktur wäre in Frage gestellt. Die Arbeitskraft und -zeit der Sachbearbeiter würde durch derartige Spontan-Anrufe nicht unwesentlich belastet. Der konzentriert an einer Akte arbeitende Mitarbeiter würde gestört und müsste die Bearbeitung unterbrechen. Bearbeitungen würden sich dadurch zumindest deutlich verzögern. Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Einschlägig sei auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, der Beratungen von Behörden vor Beeinträchtigung schütze. Interne Beratungen der Mitarbeiter würden deutlich erschwert. Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                               Seite 4 von 13 führten dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne. Eine effiziente Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich. Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie       18 gestellt. Er sei auch unbegründet, weil mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen. Dem          19 nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stünden Ausschlussgründe entgegen. Zwar greife wohl nicht § 3 Nr. 2 IFG ein, wonach der Anspruch auf Information nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dem Informationszugangsanspruch stehe jedoch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Der Zugang zu der Telefonliste könne nicht nach § 5 Abs. 4 IFG gewährt werden, wonach u. a. Name und Bürotelekommunikationsnummer von „Bearbeitern“ grundsätzlich nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten seien keine Bearbeiter der Liste oder der Angelegenheiten des Klägers. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten - also des „Dritten“ - am Ausschluss des Informationszugangs. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut habe. Da der Zugangsanspruch mithin zwingend abzulehnen sei, könne dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen habe. Der Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, weil der Personenbezug der in Rede stehenden Informationen durch die (teilweise) Anonymisierung nicht entfalle. Die zugeordneten Personen könnten - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - bestimmt werden. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die             20 öffentliche Sicherheit sei nicht gefährdet. Die bloße Anfrage des Klägers gefährde noch nicht das Organisationsermessen des Beklagten, sondern veranlasse diesen lediglich, dieses Ermessen auszuüben. Das Organisationskonzept des Beklagten werde nicht in Frage gestellt. Im Übrigen bestehe das Organisationsermessen des Beklagten nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen auch die Regelungen des IFG zählten. Davon gehe offensichtlich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a. (BT-Drs. 18/735) aus. Die abstrakte Gefahr, zum Ziel von Übergriffen zu werden, bestehe unabhängig von der Kenntnis der Diensttelefonnummer. Verschiedene Jobcenter veröffentlichten selbst die Namen ihrer Angestellten. Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden ebenfalls nicht entgegen. Entgegen der               21 Auffassung des Verwaltungsgerichts greife bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG ein. Der Begriff „Bearbeiter“ im Sinne dieser Regelung umfasse nicht nur den Bearbeiter eines bestimmten Vorgangs. Dies bestätige die Gesetzesbegründung. Nicht diese, sondern das Gesetz selbst sei missverständlich formuliert. Anders als etwa in § 9 Abs. 3 IFG NRW sei ein Bezug auf einen bestimmten Vorgang nicht Voraussetzung für die Sonderregelung betreffend Amtsträger-Daten. Auch nach dem - den Plural verwendenden - Wortlaut der Vorschrift könne mit Bearbeiter nur die Gesamtheit der Mitarbeiter gemeint sein, die die Anliegen der Bürger bearbeiten. Jedenfalls überwiege das Informationsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten. Das Verwaltungsgericht sei bei der Interessenabwägung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte bediene sich entgegen den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Abwicklung seines Betriebs sehr wohl eines Service-Centers; die Mitarbeiter des Beklagten seien keineswegs in einen Sammel-Ruf eingeloggt. Der Kläger bezwecke mit seinem Antrag auch, das Verwaltungshandeln des Beklagten transparenter zu gestalten. Das Interesse des Beklagten sei demgegenüber nicht schutzwürdig. Den begehrten Informationen komme wegen ihres dienstlichen Bezugs generell kein hoher Schutz zu. Auch auf der Grundlage http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                  Seite 5 von 13 der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Interessenabwägung hätte eine Anhörung der Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG stattfinden müssen. Allein die Menge der zu beteiligenden Mitarbeiter begründe noch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Ohne die Namen und Vornamen der Amtswalter             22 stellten die Diensttelefonnummern in Verbindung mit einer Funktionszuordnung schon keine personenbezogenen Daten dar. Durch die Herausgabe der Diensttelefonnummern sei auch keine namentliche Bestimmung der zugeordneten Personen möglich. Die Möglichkeit, die betreffenden Amtswalter durch einen Anruf zu bestimmen, reiche dafür nicht aus, weil noch eine autonome Handlung des potentiell Betroffenen hinzukommen müsse. Der Kläger beantragt,                                                                            23 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und den Beklagten unter           24 Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der             25 vorgenannten Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur vorgenannten anonymisierten Diensttelefonnummernliste unter Angabe des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu gewähren; sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren. Der Beklagte beantragt,                                                                          26 die Berufung zurückzuweisen.                                                                     27 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend hält er an seiner Auffassung          28 fest, der Anspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - in Gestalt der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen - gefährden könne. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zum Schutz behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse konkrete Versagungsgründe geregelt habe, sei nicht zu schließen, dass er anderweitige Aspekte der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, insbesondere Regelungen zum telefonischen Außenkontakt nicht habe schützen bzw. aus dem Schutzbereich des § 3 Nr. 2 IFG habe ausklammern wollen. Soweit er mit der Eröffnung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs eine zusätzliche Belastung der informationspflichtigen Stellen in Kauf genommen habe, betreffe dies lediglich die Belastung durch die Bearbeitung entsprechender Informationsanträge. Keinesfalls folge hieraus aber, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen auch als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen pauschal in Kauf genommen hätte. Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne die                   29 Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt. Das vom Beklagten bereitgehaltene Service-Center sei zu dem Sammelruf im Fall des VG Neustadt eine (mindestens) gleichwertige Alternative. Der Beklagte habe intern vorgegeben, dass ein Mitarbeiter den Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang eines Anrufs im Service-Center, beginnend mit dem Folgetag des Anrufs, zurückrufen müsse. Bei einem unmittelbaren Direktanruf ohne „Umweg“ über das Service-Center sei zu erwarten, dass die jeweils angerufenen Mitarbeiter den Anruf gar nicht erst entgegen nähmen oder den Anruf unmittelbar nach Entgegennahme beendeten. Jedenfalls müsse sich das angerufene Pool-Mitglied zunächst die Akte ziehen und sich mit dem Sachverhalt des Kunden vertraut machen. Dies erfolge nicht während des Telefonats „auf Kommando“ des Kunden, sondern innerhalb der genannten Frist. Ein Direktanruf würde daher zu keiner schnelleren http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                Seite 6 von 13 Erledigung führen. Würde der Beklagte zur Herausgabe der Telefonliste verurteilt, müsste er seine Telefonanlage dergestalt umgestalten, dass während der Geschäftszeiten im Leistungsbereich externe Telefonanrufe auf die jeweiligen Anrufbeantworter umgeleitet würden. Für den Kläger würde sich somit nichts ändern. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend erklärt, sie         30 hätten lediglich einmal in der Anfangsphase eine Anfrage mit der Herausgabe einer vollständigen komplett anonymisierten Telefonliste beantwortet. Seit diesem Zeitpunkt würden generell keine Telefonnummern herausgegeben mit folgenden Ausnahmen: Die Telefonnummern der Beschwerdestelle seien im Internet veröffentlicht. Im Einzelfall werde auch die Telefonnummer des persönlichen Ansprechpartners in der Arbeitsvermittlung bekannt gegeben. Die Telefonnummern der Vermittler im Leistungsbereich würden generell nicht bekannt gegeben; die einzige Ausnahme betreffe den Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen. Seit neuestem würden außerdem die Telefonnummern der Standortleiter/innen den Flüchtlingshilfeorganisationen bekannt gegeben. Auch die Telefonnummer der Datenschutzbeauftragten sei im Internet verfügbar. Der Kläger hat u. a. vorgetragen, dass sein Bruder, den er auch vertrete, in der gesamten      31 Bundesrepublik bei Jobcentern Anträge auf Herausgabe von Telefonlisten gestellt habe. Auf einen im Dezember 2013 gestellten Antrag habe das Jobcenter Köln diesem im Februar 2014 eine anonymisierte Liste zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und       32 den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                           33 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen            34 Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO, § 9 Abs. 4 IFG).     35 Das beklagte Jobcenter ist beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil es einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht. Vgl. näher BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, NJW 2011, 2538, juris,          36 Rn. 11. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann den Zugang zur aktuellen              37 Diensttelefonliste des Beklagten weder in vollständiger noch in der hilfsweise begehrten (teil-)anonymisierten Fassung beanspruchen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1               38 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Eine                 39 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Begründung soll die Behörde nämlich lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen (§ 5 IFG) oder den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat. Vgl. Fluck, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 7     40 IFG Bund Rn. 87 ff. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                Seite 7 von 13 Ausgehend davon begegnet es jedenfalls keinen Bedenken, wenn ein zunächst ohne                 41 Begründung gestellter Antrag nach Klageerhebung näher begründet wird. Hier hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend angegeben, warum die begehrte Telefonliste für ihn nützlich ist. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden              42 des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch ist jedoch nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen (dazu 2.). 1. Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist    43 nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine informationspflichtige Stelle. Das beklagte Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung (§§ 44b, 6d SGB II) der beiden Träger Bundesagentur für Arbeit - Arbeitsagentur Köln - und der Stadt Köln. Es ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X, weil es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger - die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in eigenem Namen wahr und ist insbesondere befugt, Bescheide und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Vgl. Knapp, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 44b SGB II Rn. 66.                                     44 Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen                   45 Einrichtung richtet sich gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Diese gesetzliche Klarstellung war erforderlich, weil es sich nicht um eine Bundesbehörde, sondern um eine - durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene - „Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde“ handelt. Vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 23.                                                                   46 Bei der streitbefangenen Diensttelefonliste handelt es sich um amtliche Informationen im       47 Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Diese Begriffsbestimmung erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen. Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9.                                                                    48 Das Telefonverzeichnis des Beklagten ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden,         49 dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten im (jedenfalls internen) Dienstbetrieb und ist daher als amtliche Information anzusehen. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG und der zugehörigen Begründung, wonach die Vorschrift keine           50 Änderung der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9,                                                                    51 folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind Entwürfe und Notizen, die nicht              52 Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, keine amtlichen Informationen. Hieraus mag die Annahme des Gesetzgebers deutlich werden, dass der Zugang zu Informationen regelmäßig im Rahmen eines „konkreten Vorgangs“ gewährt wird. Dass sich ein Informationsanspruch zwingend auf einen konkreten Verwaltungsvorgang beziehen müsste, ergibt sich daraus aber nicht. Ungeachtet dessen spricht nichts dagegen, in einer Telefonliste einen eigenständigen Vorgang zu sehen. Eine Begrenzung des primären http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                 Seite 8 von 13 Informationsziels auf - bereits schwierig abgrenzbare - „Sachinformationen“ ist dem Gesetz auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 IFG nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. So i. E. wohl auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442,           53 juris, Rn. 13. Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die             54 Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6, wo auch die Bedeutung von Sachkenntnissen als                       55 Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen hervorgehoben wird, daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern                  56 grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich ebenso wie das IFG NRW, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 45 ff.                    57 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten            58 Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Im Gegenteil lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen, dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat. Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16.                                                                    59 Es ist nicht ersichtlich, warum für Verzeichnisse dienstlicher Rufnummern etwas anderes         60 gelten sollte. So i. E. neben der Vorinstanz auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -,       61 ZD 2013, 193, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 24 f.; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 6; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; Husein, LKV 2014, 529, 530; Wirtz, LKRZ 2015, 4, 5; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.; offen lassend VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 - AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3. Das Telefonverzeichnis steht dem Beklagten zur Verfügung und muss nicht erst                    62 angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter beschränkt, die als Sachbearbeiter, Vermittler oder Bearbeiter von Widersprüchen tätig sind. Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 K 54.14 -, juris, Rn. 5, 16.                        63 2. Dem begehrten Informationszugang steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2              64 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                 Seite 9 von 13 wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu           65 bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105;        66 zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f. Zu den staatlichen Einrichtungen zählt auch der Beklagte (s. o.). Der Ausschlussgrund           67 greift bereits bei einer möglichen konkreten Gefährdung des Schutzguts („gefährden kann“). Angesichts der so herabgesetzten Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Gefahrenschwelle keine strengeren Anforderungen gestellt als im Rahmen des § 3 Nr. 1 IFG, der die Möglichkeit „nachteiliger Auswirkungen“ auf das Schutzgut erfordert. Vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 5 (einheitlicher Schutzstandard); wohl auch Scherzberg/Solka, in:      68 Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 3 IFG Bund Rn. 119. Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten          69 Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.       70 Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Beklagten in diesem Sinne                     71 beeinträchtigen, wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht die Prognose erforderlich, dass ein Jobcenter seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also seine Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger betroffenen Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 72 (zu § 6 Satz 1              72 Buchst. a IFG NRW); VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 - AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Eichelberger, K&R 2013, 211; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982. Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des            73 Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG - allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2429/14                                                Seite 10 von 13 die (nicht: infolge der) Erfüllung der Informationspflicht nach dem IFG an der Erfüllung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre. Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037.                                                             74 Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung              75 und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 78; VG Potsdam,                76 Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f. Das gilt auch für die Jobcenter, bei denen die Organisation des Telefonverkehrs nach            77 § 44c Abs. 2 SGB II in der Entscheidungsverantwortung der Trägerversammlung liegt. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der           78 Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/735, S. 2 f. Derartige Vorkehrungen hat der Beklagte hier getroffen und plausibel dargelegt, dass            79 diese zum Schutz der behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe erforderlich sind: Er bedient sich für die Beantwortung telefonischer Anfragen im Leistungsbereich des Service- Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Aufgaben in einem Bereich der Massenverwaltung effektiv anbieten zu können. Durch die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Service-Center soll sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Die Annahme des Beklagten, dass sich Bearbeitungen andernfalls deutlich verzögern würden, leuchtet angesichts der großen Vielzahl von Leistungsempfängern, zu denen mitunter auch Personen mit querulatorischer Neigung zählen, ohne weiteres ein. Indem das Service-Center einen hohen Prozentsatz der eingehenden Anrufe bereits abschließend erledigt, vgl. wiederum BT-Drs. 18/735, S. 8,                                                             80 nimmt es eine wichtige Filterfunktion wahr. Eine im Jahr 2012 von der Bundesagentur für         81 Arbeit durchgeführte Interne Revision hat bestätigt, dass es damit zu einer spürbaren Entlastung der Sachbearbeiter beiträgt. BT-Drs. 18/735, S. 9.                                                                           82 Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte          83 der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Dass die Möglichkeit der Durchstellung an das zuständige Teammitglied bestünde, ändert nichts daran, dass es zunächst zu einer überflüssigen Störung eines unzuständigen Mitarbeiters käme. Ein kaum zu vermeidender Mehraufwand ergibt sich - wie die Leiterin der Beschwerdestelle des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat - zudem daraus, dass angesichts fehlender persönlicher Zuständigkeiten und häufiger Verhinderung der Sachbearbeiter durch Beratungsgespräche Kunden zumeist http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_A_2429_14_Urteil_20150616.... 13.07.2015
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