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Aktenzeichen
2 K 43.14
Datum
21. Mai 2015
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Quellcode
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Begehren, gerichtet auf Versagung des Informationszugangs zu Grundstückskaufverträgen

2 K 43.14

Das Verwaltungsgericht weist die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die sich gegen die Herausgabe teilweise geschwärzter Kaufverträge über Grundstücke durch die zuständige Senatsverwaltung wandte. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der Informationen nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde und deshalb die (abgeschlossenen) Kaufverträge in Gänze schutzbedürftig wären. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass zehn Jahre altes Wissen noch als exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen schutzwürdig ist. Auch die weiteren Angaben der Klägerin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke, helfen nicht weiter. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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VG 2 K 43.14 Verkündet am 21. Mai 2015 Born Justizobersekretär als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache der Klägerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Württembergische Straße 6, 10707 Berlin, Beklagten, beigeladen: Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Castillon, den Richter am Verwaltungsgericht Schulte, den Richter am Verwaltungsgericht Keßler, -2-
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-2- den ehrenamtlichen Richter Heimann und die ehrenamtliche Richterin Kurzmann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerich t- lichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen gewährten Informationsz u- gang zu ihren Grundstückskaufverträgen. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken an der Wilhelmstraße in Berlin- Mitte. Sie erwarb die Grundstücke, die in einem Entwicklungsgebiet lagen, in den Jahren 2002 bis 2004 von der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH. Die Kaufverträge wurden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt entwicklungsrechtlich geprüft und anschließend zu den Akten genomme n. Der Beigeladene, ein gemeinnütziger Verein, der für den Erhalt der Wohnanlage Wilhelmstraße eintritt, beantragte im Juni 2012 auf der Grundlage des Berliner In- formationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Akteneinsicht in die Kaufverträge zu den Grundstücken der Klägerin an der Wilhelmstraße mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. In der Folgezeit informierte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Klägerin und die Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH über den Antrag des Beigeladenen, teilte mit, dass hiervon Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drit- ter berührt seien und bat um Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 widersprach die Klägerin der Akteneinsicht in ihre Kaufver- -3-
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-3- träge. Zur Begründung führte sie aus, einen Anspruch auf Einsicht in private Kauf- verträge gewähre das Informationsfreiheitsgesetz Berlin von vornherein nicht. Jeden- falls sei ein solcher Anspruch hier ausgeschlossen, da es sich bei den Kaufverträgen insgesamt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 5. Februar 2013 - dort unter Ziffer b) cc)) - gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen auf Einsicht in die Kaufverträge mit Ausnahme von „Personenbezogenen Daten, Unte r- schriften, Anschriften, Firmennamen u.ä.“ sowie „Zahlen über den Kaufpreis“ , die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis seien, statt. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2013 Widerspruch und verwies auf ihre bisherigen Einwände. Mit Wider- spruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 11. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Be- gründung führte er aus, die Kaufverträge stünden im Zusammenhang mit der Erfül- lung amtlicher Aufgaben, auch wenn sie von Privaten geschlossen worden seien. Über die im Bescheid genannten Informationen hinaus seien keine Schwärzungen vorzunehmen. Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begeh- ren weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr bisher i- ges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Bescheid der Senatsverwa l- tung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 5. Februar 2013 (dort Ziffer b) cc)) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Fe b- ruar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Wider- spruchsbescheid. Der Beigeladene beantragt, -4-
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-4- die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte habe die Kaufverträge und nicht nur den Kaufpreis entwicklungsrechtlich geprüft. Die Freigabe der Kaufverträge nach Vor- nahme der vom Beklagten beabsichtigten Schwärzungen sei für die Klägerin mit kei- nem Wettbewerbsnachteil verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klage eines Dritten gegen die Gewährung von Informationszugang ist nur dann begründet, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und der Dritte dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Be- scheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 5. Febr uar 2013 (dort Ziffer 2 b)cc)) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2014 verletzt die Klägerin, die Dritte im vorgenannten Sinne ist, nicht in ihren subjektiven Rechten. Dabei kann dahinstehen, ob insofern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Denn die Verletzung einer drittschüt- zenden Norm liegt zu keinem der genannten Zeitpunkte vor. 1. Der angegriffene Bescheid verstieß und verstößt nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln, auf den sich die Klägerin mit ihrem Vortrag, private Ver- träge unterfielen dem darin geregelten Einsichtsrecht nicht, ersichtlich beruft. Da- nach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 2 IFG Bln u.a. alle schriftlich festgehal- tenen Gedankenverkörperungen und sonstigen Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Erfasst sind jedoch allein der -5-
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-5- materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu einer konkr e- ten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9.05 – Juris Rn. 14 f. und Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 – Juris Rn. 20). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln lagen und liegen bezogen auf die Grundstückkaufverträge der Klägerin vor. Der Beigeladene gehört als eingetra- gener Verein gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln zum anspruchsberechtigten Perso- nenkreis. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist als Behörde des Landes Berlin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle. Die Grundstückskaufverträge der Klägerin, in die der Beklagte dem Beigela- denen mit dem angegriffenen Bescheid teilweise Einsicht gewährt hat, sind auch „geführte Akten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG Bln. Eine öffentliche Stelle „führt“ Akten im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Akten tat- sächlich vorhanden sind, d.h. sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestan d- teil der Verwaltungsvorgänge geworden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 12.07 – Juris Rn. 27). Unstreitig sind die Kaufver- träge im Rahmen des entwicklungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu den Ak- ten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gelangt und liegen dort tatsächlich und dauerhaft vor. Akten im Sinne dieser Vorschrift sind u.a. alle schriftlich festgehaltenen Gedanke n- verkörperungen und sonstigen Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, soweit sie amtlichen Zwecken dienen (§ 3 Abs. 2 IFG Bln). Maßgebend für die Feststellung der Amtlichkeit einer Aufzeichnung ist allein ihre Zweckbestimmung. Amtlichen Zwe- cken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informati- onspflichtige Stelle betrifft, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht ( vgl. Abgeord- netenhaus-Drs. 15/5075 S. 27; siehe zum vergleichbaren § 2 Nr. 1 IFG: Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 38 und BT-Drs 15/4493 S. 9). Zu einem Verwaltungsvorgang ge- hören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die En t- scheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entsche i- dung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vo r- lage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 9.07 – Juris -6-
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-6- Rn. 34). Ausgehend hiervon sind die Kaufverträge der Klägerin beim Beklagten insgesamt in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen. Die Kaufverträge sind im Zuge des entwicklungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu den Akten der Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt gelangt. Ob eine rechtsgeschäftliche Veräuße- rung tatsächlich stattgefunden hat und daher eine Genehmigungspflicht nach §§ 169 Abs. 1 Nr. 3, 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bestand, ließ sich nur anhand des Kaufvertra- ges, nicht allein aufgrund des Kaufpreises beantworten. Die entwicklungsrechtliche Genehmigung durfte gemäß §§ 169 Abs. 1 Nr. 3, 145 Abs. 2 BauGB versagt werden, wenn Grund zur Annahme bestand, dass der Vorgang die Durchführung der Entwick- lungsmaßnahme unmöglich macht, wesentlich erschwert oder den Entwicklungszie- len zuwiderlaufen würde. Auch um dies auszuschließen, war der gesamte Kaufver- trag zu prüfen. Die Vorschrift des § 153 Abs. 2 BauGB, die einen weiteren Versa- gungsgrund – die sog. „Preisprüfung“ – enthält, verdrängt die Versagungsgründe des § 145 Abs. 2 BauGB nicht, sondern ergänzt diese nur (vgl. Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 145 Rn. 8). Der Einwand des Klägers, die Vorschrift des § 7a IFG Bln wäre überflüssig, wenn ein Recht auf Einsicht in private Kaufverträge von vornherein bestünde, überzeugt nicht. Er unterstellt, dass § 7a IFG Bln ein Recht auf Einsicht in bestimmte private Kaufve r- träge begründet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift des § 7a IFG betrifft vielmehr Verträge zwischen öffentlichen Stellen und Privaten im Bereich der D a- seinsvorsorge, es handelt es sich also gerade nicht um rein private Verträge. Die Regelung des § 7a IFG Bln schränkt überdies nicht § 3 IFG, sondern § 7 IFG ein, was auch ihre Stellung im Gesetz verdeutlicht. Auch der Einwand des Klägers, der Beigeladene wolle mit der Akteneinsicht keine staatliche Gewalt kontrollieren, sondern verfolge andere Zwecke, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln setzt kein bestimm- tes rechtliches Interesse voraus; nicht einmal ein berechtigtes Interesse am Inform a- tionszugang ist nachzuweisen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 13/1623 S. 5; siehe zum vergleichbaren § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG: Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 19). Da § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln danach nicht verletzt ist, kann offen bleiben, ob dieser überhaupt drittschützende Wirkung hat. -7-
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-7- 2. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin durch den angegriffenen B e- scheid ist auch sonst nicht ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG Bln ist die Aktenein- sicht in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 des Gesetzes geregelten Ausnahmen findet Anwendung. Die Klägerin beruft sich allein auf den Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 1. Alt. IFG Bln. Andere Ausschluss- gründe, die zumindest auch dem Schutz der Interessen der Klägerin dienen, sind auch sonst nicht ersichtlich. Gemäß § 7 Satz 1 1. Alt. IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das In- formationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Diese Vorschrift schützt offensichtlich auch die rechtlichen Interes- sen der Klägerin (siehe zum Drittschutz des vergleichbaren § 6 IFG: Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 5 a.E.). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezog e- nen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – Juris Rn. 55). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Ja- nuar 2014 – OVG 12 B 50.09 – Juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 – VG 2 K 221.13 – Juris Rn. 49). -8-
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-8- Die Darlegungslast liegt insofern bei der Klägerin. Hat der Beklagte nach Beteiligung der Klägerin über die bereits vorgenommenen Schwärzungen hinaus Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht erkennen können, kann deren Darlegung nur von der Klägerin, die sich hierauf gleichwohl beruft, erwartet werden. Die Darlegung ist der Klägerin auch grundsätzlich möglich, da die fraglichen Informationen in ihrer Sphäre liegen. Die Klägerin muss das Vorliegen des Ausschlussgrundes plausibel darlegen. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüss e auf die ge- schützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvol l- ziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – Juris Rn. 31). Die Klägerin hat nicht plausibel dargelegt, dass die Kaufverträge, soweit dem Beige- ladenen hierzu mit dem angefochtenen Bescheid Zugang gewährt worden ist, ganz oder teilweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Soweit sie angibt, aus den Kaufverträgen werde ihre Verhandlungsstrategie ersichtlich, ist bereits nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der entsprechenden Informationen nachteilig auf die Wettbewerbssituation der Klägerin auswirken könne. Die hiesigen Kaufverträge sind abgeschlossen, zu anderen Vertragsverhandlungen hat die Klägerin nichts vor- getragen. Soweit sie – pauschal und bezogen auf die Gesamtheit der Verträge – an- führt, aus diesen ergebe sich eine Vertragsgestaltung, die sich Dritte abschauen könnten, erschöpft sich ihr Vortrag in einer bloßen Behauptung. Zwar kann auch eine konkrete Vertragsgestaltung, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, als Geschäftsg e- heimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2012 – 20 F 3/11 – Juris Rn. 8 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch weder deutlich gemacht, worin hier die be- sondere Vertragsgestaltung besteht noch plausibel dargelegt, dass sich eine Preis- gabe der entsprechenden Informationen zum Nachteil der Klägerin auswirken könn- te. Ein Nachteil der Klägerin bei Bekanntwerden beispielsweise der Regelung zum Vertragsgegenstand, die in jedem Grundstückskaufvertrag enthalten sein dürfte, kann nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Obgleich hierauf hingewiesen, hat die Klägerin ihren Vortrag nicht konkretisiert. Auch die weiteren Angaben der Kläge- rin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke und das Ergebnis des Verhandlungsg e- schicks der Vertragspartner, es komme auf das Zusammenspiel der Normen an, hel- fen insofern nicht weiter. Selbst wenn jedoch die Kaufverträge exklusives techni- sches oder kaufmännisches Wissen der Klägerin enthielten, wäre dieses mehr als 10 Jahre alt. Die Klägerin hat nicht spezifisch dargelegt, dass dieses Wissen ang e- sichts des Zeitablaufs noch als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. zur spezifischen -9-
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-9- Darlegungslast: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 – OVG 12 B 50.09 – Juris Rn. 50). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entschei- dungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Obe r- verwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstra- ße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Ber- lin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Ber u- fung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichts- ordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmäc h- tigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftig- te mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis - 10 -
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- 10 - kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Dr. Castillon                           Schulte                              Keßler BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostenge- setzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Be r- lin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektron i- schen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Recht s- kraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dr. Castillon                           Schulte                              Keßler
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